Steuerfalle Depot

Wer in Aktien, Anleihen, Fonds oder ETFs investieren möchte, braucht ein Depot. Hier lauern aus steuerlicher Sicht einige Fallen.

Auslandsdepot

Der supergünstige Online-Broker spart zwar Gebühren, bringt steuerlich aber beträchtliche Probleme. Denn Kapitalerträge sind im Ansässigkeitsstaat – sprich in Österreich – steuerpflichtig; sie müssen daher in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden. Befinden sich nur Aktien und Anleihen auf dem Depot ist die Berechnung noch irgendwie machbar, kompliziert wird es bei Fonds und ETFs. Und richtig teuer wird es, wenn sich auf dem Depot ein sogenannter Nichtmeldefonds befindet.

Über die Steuererklärung zahlt man dann 27,5 % KESt auf die Kapitalerträge, auf dem Depot wird aber noch zusätzlich die lokale Quellensteuer abgezogen. Zu hohe Beträge kann man sich nur mittels eines aufwendigen Rückzahlungsantrags erstatten lassen.

Das Depot in der Steuererklärung zu verschweigen ist auch keine Option, da die Banken zur Meldung nach Österreich verpflichtet sind und dies auch tun.

Fazit: Finger weg von Online-Brokern, die nicht zumindest ein Steuerreporting für Österreich anbieten. Besser ist ein steuereinfacher Broker, der bereits die KESt abführt. Das spart die Steuererklärung.

Gemeinschaftsdepot

Innerhalb eines Jahres können realisierte Verluste gegen Gewinne aus Kapitalvermögen (nicht aber gegen Zinsen) gerechnet werden und man spart sich KESt.

Gehört das Depot einer einzelnen Privatperson, so führt der Broker bzw. die Bank den Verlustausgleich durch. Bei zwei oder mehreren Eigentümern muss man die Verlustverwertung in der Steuererklärung durchführen.

Fazit: Wird ein Gemeinschaftsdepot etwa zur gegenseitigen Absicherung gewünscht, so achten Sie darauf, dass die Bank oder der Broker ein Steuerreporting zur Verfügung stellt, mit dem man einen Verlust aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge in der Steuererklärung ausgleichen kann.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024: Kampf den Scheinfirmen

Die Geldwäscheverdachtsmeldungen des Bundeskriminalamtes gehen von einem ungeklärten Abfluss von Bargeld in Höhe von jährlich bis zu 800 Millionen € über Scheinunternehmen aus. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) wird der Kampf gegen Sozialbetrug durch Scheinfirmen verschärft.

Durch das BBKG 2024 werden bestehende Regelungen verschärft und neue Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung geschaffen:

Erleichterung der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlages

Gemäß Finanzstrafgesetz sind die Abgabenbehörden nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen zu Folgendem berechtigt: Sollten sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme Nachforderungen ergeben, dürfen sie eine Abgabenerhöhung von 10 % festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch Bezahlen innerhalb einer Monatsfrist kann man eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abwenden.

Um den Verkürzungszuschlag nutzen zu können, darf die Steuernachzahlung in Summe max. 33.000 € betragen; die zusätzliche Grenze von jährlich 10.000 € ist gefallen.

Strafe für das Erstellen und Verwenden von Scheinrechnungen

Weiters wird der strafbare Deliktsbereich in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich nun bereits schuldig, wer seine Belege

Klarstellung des strafbestimmenden Wertbetrages bei Schmuggel

Es wurde festgelegt, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und als rechnerische Größe für den Strafrahmen bei Schmuggel heranzuziehen sind.

Regelung des Entfalls der Berichts­pflicht von Finanzstrafbehörden

Die Berichtspflicht der Kriminalpolizei hinsichtlich Finanzvergehen ohne Anfangsverdacht entfällt. Damit soll eine Fülle von Untersuchungen vermieden werden.

Schaffung des Amtes für Betrugs­bekämpfung und Ausweitung der Aufgaben der Finanzpolizei

Kleinunternehmer – Änderungen ab 2025

Ab 2025 treten mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 umfassende Änderungen für Kleinunternehmer in Kraft. Neben der Anhebung der nationalen Schwellenwerte wird auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung geschaffen.

Kleinunternehmerregelung (bis 2024)

Unternehmen mit einem geringen Jahresumsatz (bis 2024: 35.000 € netto, bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich eine Bruttogrenze von 42.000 €) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Somit müssen Kleinunternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, auf ihre Dienstleistungen oder Produkte
(inkl. Eigenverbrauch) keine Umsatzsteuer erheben, können sich für die Ausgaben aber auch die Vorsteuer nicht zurückholen. Bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen und bestimmte steuerbefreite Umsätze, haben keinen Einfluss auf die zugrunde gelegte Umsatzgrenze.

Ein Überschreiten der Grenze führt zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das ganze Veranlagungsjahr. Ein einmaliges Überschreiten bis 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Man kann auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und muss dann fünf Jahre mit Umsatzsteuer abrechnen.

Geplante Änderungen ab 2025

Ab 2025 wird die Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung gilt, von derzeit 35.000 € netto auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet, dass zukünftig mehr Unternehmen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.

Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in
Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100.000 € weder im vorangegangenen Jahr noch im laufenden Jahr überschritten wird. Der Unternehmer muss vorab im Ansässigkeitsstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen und mit einer eigenen ID-Nummer mit der Endung „-EX“ am Markt auftreten.

Wird die nationale oder unionsweite Kleinunternehmergrenze überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Alle zuvor getätigten Umsätze bleiben aber weiterhin steuerbefreit. Liegt die Überschreitung unter 10 % des Schwellenwertes, kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein.

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ermöglicht eine vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung soll nur mit Beginn eines Kalenderjahres möglich sein und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.

Fazit

Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für Kleinunternehmer. Aufgrund des Verlustes des Vorsteuerabzuges sollte die Anwendung der Befreiung aber vorab gründlich überlegt werden.

Was spricht für eine Holdinggesellschaft?

Eine Holdinggesellschaft, auch oft schlicht als Holding bezeichnet, ist eine Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an anderen, meist operativen Kapitalgesellschaften hält, ohne selbst unmittelbar in das operative Geschäft eingebunden zu sein.

Steuerliche Vorteile

1. Befreiung Dividenden

Einer der größten Vorteile einer Holding ist die Beteiligungsertragsbefreiung. Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften sind in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Auch die ausschüttende operative Gesellschaft muss keine 27,5%ige Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten. Die Befreiung gilt für österreichische Töchter unabhängig vom Ausmaß und der Dauer der Beteiligung. Bei ausländischen Töchtern muss eine internationale Schachtelbeteiligung vorliegen, das heißt die Beteiligung muss mindestens 10 % für mindestens ein Jahr betragen und darf nicht aus einem Niedrigsteuerland stammen.

2. Steuerstundung

Aufgrund dieser Befreiung können operative Gewinne in die Holding hochgeschleust werden. Diese kann dann am Kapitalmarkt veranlagen und die Kapitalerträge mit 23 % Körperschaftsteuer (KöSt) versteuern. Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter (natürliche Person) fällt die 27,5%ige Dividenden-KESt an.

3. Befreiung Veräußerungsgewinn

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer internationalen Schachtelbeteiligung sind von der Körperschaftsteuer befreit. Diese vorteilhafte Regelung macht Österreich zu einem bevorzugten Standort für internationale Holdinggesellschaften. Beim Verkauf einer österreichischen Beteiligung fallen 23 % KöSt an.

4. Finanzierungszinsen absetzbar

Erwirbt eine Holding eine operativ tätige Tochtergesellschaft, können die Zinsen für die Beteiligungsfinanzierung steuerlich abgesetzt werden. Gründet man eine steuerliche Unternehmensgruppe, können die Zinsen gegen den Gewinn der Tochter gerechnet werden und die Gruppe spart sich insgesamt KöSt. Bei Zinsen ab 3 Mio. € schränkt die Zinsschranke die Absetzbarkeit ein.

Weitere Vorteile

Nachteile einer Holding

Tipp: Eine Holding-Konstruktion macht nur für Unternehmen Sinn, die über eine gewisse Substanz verfügen. Ob es sich im Einzelfall lohnt, können wir mit Ihnen gemeinsam überlegen.

Familienbetriebe: Übergabe erleichtert

Mit dem Grace-Period-Gesetz soll ab 2025 die Übergabe von KMU an Familienmitglieder durch die Finanz begleitet werden. Damit haben Übernehmerinnen und Übernehmer kein steuerliches Risiko.

Die Grace-Period – zu Deutsch Gnaden­frist – bezeichnet den Zeitraum des Übergabeprozesses, in dem das Finanzamt Österreich die Unternehmensübertragung begleitet. Dabei werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume bis drei Jahre zurück geprüft.

Eine natürliche Person (etwa ein Elternteil) kann den Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil einer Familien-Personengesellschaft an einen Angehörigen übertragen werden soll. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist keine Begleitung möglich.

Spätestens drei Monate nach Antragstellung soll die Betriebsprüfung beginnen und innerhalb von weiteren sechs Monaten abgeschlossen sein. Geprüft werden alle Finanzamtsabgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer, nicht allerdings die Lohnsteuer. Nach Abschluss der Begleitung besteht außerdem ein Wiederholungsverbot, das eine neuerliche Prüfung verhindert.

Ab Beginn der Begleitung mit dem Antrag besteht erhöhte Offenlegungspflicht. Dadurch können kritische steuerliche Themen vorab im Zuge des Übergabeprozesses mit dem Finanzamt abgeklärt werden – denn vor allem geplante Änderungen werfen oft Fragen auf.

Anträge können ab 1.1.2025 bis vorerst 31.12.2028 gestellt werden. Danach will die Regierung evaluieren, ob eine weitere Verlängerung dieser neuen Grace-Period sinnvoll ist.

Werbung, Bewirtung und Repräsentation aus steuerlicher Sicht

Auch wenn wir alle wissen, dass Beziehungspflege im Business unerlässlich ist, schaut es mit der steuerlichen Absetzbarkeit großteils schlecht aus.

Drei Kategorien:
OK – Böse – Ganz Böse

Für den Gesetzgeber ist nur Werbung steuerlich voll anerkannt. Andere verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Geschäftsessen, sind zumindest zur Hälfte, während viele Firmenfeiern als privater Spaß gelten und gar nicht absetzbar sind.

Kategorie 1: 100 % absetzbar

Was der Werbung oder der Leistungserstellung dient, ist absetzbar. Bewirtungsspesen fallen nur dann in diese Kategorie, wenn sie mit einer Leistung bzw. Vergütung in Zusammenhang stehen und nahezu keine Repräsentationskomponente enthalten. Voll absetzbar sind daher beispielsweise Bewirtung im Zuge einer Fortbildungsveranstaltung oder Schulung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Ebenfalls absetzbar ist die Bewirtung im Rahmen eines Events mit einem professionellen Marketingkonzept. Wichtig ist der Nachweis der betrieblichen Veranlassung.

Tipp: Dokumentieren Sie mit Fotos und Videos. Auch kleine Erfrischungen oder Kaffee im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen sind zur Gänze absetzbar.

Werbegeschenke sind voll absetzbar, sofern sie der Empfänger länger nutzen kann und damit regelmäßig den Werber im Blick hat. Als nicht abzugsfähig sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) hingegen Weinflaschen mit Logo und Namen, da diese zu schnell ausgetrunken werden.

Kategorie 2: 50 % absetzbar

In diese Kategorie fallen die klassischen Geschäftsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Hier legt die Finanz einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Nachweises an: Sie müssen nachweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt oder abgeschlossen wurde. Da bei einer Betriebsprüfung Jahre später dieser Zusammenhang in Vergessenheit geraten kann, empfehlen wir, auf der Rechnung Geschäftspartner und Zweck zu notieren.

Kategorie 3: nicht abzugsfähig

Als nicht abzugsfähig gilt alles, was der Kontaktpflege dient und keine reine Werbung darstellt. Bewirtungen im Zusammenhang mit einem persönlichen Anlass, wie Geburtstag oder Dienstjubiläum oder im Haushalt des Steuerpflichtigen sind nicht absetzbar. Einladungen ins Casino, Theater, Konzert oder zum Ball werden ebenso wenig anerkannt, wie eine Golfmitgliedschaft.

Um aus einer Firmenveranstaltung ein steuerlich absetzbares Marketing-Event zu machen, muss man sich richtig anstrengen. Laut BFG reicht es nicht, im Rahmen der Begrüßung über das Produkt zu informieren, sondern es muss sich um eine Veranstaltung handeln, deren Dramaturgie auf die zu vermittelnde Produktinformation bzw. Unternehmenskennzahlen abgestimmt ist.

Fazit: Eventmarketing wird zumindest aus steuerlicher Sicht immer schwieriger. Keinesfalls sollten Geburtstag oder andere private Anlässe im Konzept aufscheinen. Dennoch ist man vor Diskussionen mit der Finanz bei einer Prüfung nicht gefeit. Wir würden uns hier eine wirtschaftsfreundlichere Lösung wünschen.

Einkommensteuer­vorauszahlungen – das sollten Sie wissen

Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) sind ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der laufenden Steuerpflicht. Diese Vorauszahlungen stellen für viele Unternehmer einen wesentlichen Liquiditätsfaktor dar, dem vor allem in Zeiten der hohen Zinspolitik eine große Bedeutung zukommt.

ESt-VZ werden mittels Bescheid festgesetzt und vierteljährlich vorgeschrieben. Die Höhe richtet sich nach der letztgültigen Veranlagung der Einkommensteuer. Basis ist die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr zuzüglich 4 % für das folgende Kalenderjahr. Liegt die Basis weiter zurück, kommen noch 5 % pro Jahr dazu. Vorauszahlungen bis 300 € werden mit null festgesetzt. Ist mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Einkommensteuer zu erwarten, kann die Höhe der Vorauszahlung über Antrag abgeändert werden. Die Änderung der Höhe erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch das Finanzamt. Die Antragstellung hat bis zum 30.9. zu erfolgen, bei Katastrophenschäden ist die Frist der 31.10.

Erhöhungen und Herabsetzungen

Im Falle einer Erhöhung der Vorauszahlung wird der Unterschiedsbetrag bei Fälligkeit der nächsten Quartalszahlung berücksichtigt. Bei einer Herabsetzung entsteht die Gutschrift bereits mit Bekanntgabe.

Körperschaftsteuer

Auch Kapitalgesellschaften müssen quartalsweise Vorauszahlungen leisten. Im Unterschied zur ESt-VZ kann hier nicht auf null herabgesetzt werden. Die Mindest-KÖSt ist stets zu bezahlten.

Dienstzettel und Dienstvertrag neu geregelt

Für die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln gelten seit 28.3.2024 neue Bestimmungen.

Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel seit 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen. Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Folgende Passagen sind neu:

Achtung Strafen

Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neue Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 €. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen oder auch im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 €.

Tipp: Passen Sie Ihren Muster-Dienstvertrag an. In unserem Ergänzungsartikel impuls plus* finden Sie eine vollständige Checkliste mit den gesetzlich verpflichtenden Vertragsbestandteilen für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer.

Lesen Sie mehr:

https://cst.steuerimpuls.com/plus3/

In der Pension noch arbeiten – lohnt sich das?

Wer die Pension aufschiebt, erhält zukünftig einen Pensionsbonus und wer trotz Pensionsgenuss arbeitet, zahlt keine oder verminderte Pensionsbeiträge.

Bonus für Pensionsaufschub

Wer die Alterspension aufschiebt, bekommt für maximal drei Jahre einen Pensionsbonus von 5,1 % (bis 2023 waren es 4,2 %). Damit kann die Pension um bis zu 15,3 % gesteigert werden. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der Pensionsbeiträge fürs Weiterarbeiten hinzu, die mit 50 % vom Bund getragen werden.

Zum Pensionsantritt erhält man zwar eine deutlich höhere Pension, man verzichtet aber in den Aufschubjahren auf die Pension. Ob sich das auszahlt, hängt vom Stand des Pensionskontos und dem Einkommen beim Weiterarbeiten ab.

Bonus für Nebenverdienst

Wer neben der Alterspension über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € monatlich (Wert 2024) dazuverdient, zahlt bis zur doppelten Grenze keine Beiträge zur Pensionsversicherung.

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Selbständige sparen 10,25 % vom Bruttogehalt (maximal 106,28 € monatlich). Selbständige erhalten die Beitragsgutschrift 2024 mit der Vorschreibung für das 3. Quartal.

Die Pensionserhöhung aufgrund der einbezahlten Beiträge fällt allerdings sehr mager aus und dient nicht als Motivator zum Nebenverdienst.

Geringfügig dazuverdienen

Wer zur Regelpension bis zu 518,44 € (Wert 2024) pro Monat dazuverdient, zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge.

Steuernachzahlung

Diese ergibt sich, weil alle Bezüge zusammengerechnet und nach Tarif versteuert werden.

Betriebsübergang – unentgeltliche Über­tragung ausgeweitet

In den nächsten Jahren wird es vermutlich eine Vielzahl von Betriebsübergaben geben. Betriebe werden vermehrt verkauft, unentgeltlich übertragen – also verschenkt oder vererbt – oder auch stillgelegt. Nicht immer muss eine ertragsteuerneutrale Schenkung auch von Vorteil sein.

Was geschieht mit meinem Unternehmen, wenn ich in Pension gehe? Wie ist die Nachfolge im Todesfalle geregelt? Sinnvoll ist eine Regelung zu Lebzeiten, wobei eine Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH zweifelsohne leichter zu bewerkstelligen ist als die Übertragung eines Einzelunternehmens. Anteile an einer GmbH können etwa unter Einbehaltung eines Fruchtgenusses auf Gewinnausschüttungen übergeben werden. Grundsätzlich sind sie auch teilbar und vererbbar.

In seinem Urteil vom 16. November 2021 erhöht der Verwaltungsgerichtshof den Spielraum für Schenkungen. Eine Betriebsübertragung erfolgt entweder durch entgeltliche Veräußerung, eine unentgeltliche Schenkung oder eine gemischte Schenkung.

Der Fokus zur Beurteilung, ob Schenkung oder Verkauf vorliegt, liegt auf der Gegenleistung: Übersteigt die Gegenleistung für den Betriebsübergang den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes über 75 %, wird einheitlich von einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung ausgegangen. Beträgt die Gegenleistung weniger als 25 %, liegt eine ertragsteuerneutrale Schenkung vor. In diesem Fall ist eine Schenkungsmeldung vorzunehmen, bei Immobilienübertragungen fällt die Grunderwerbsteuer an. Liegt die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier beurteilt der Fiskus individuell nach Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und der subjektiven Bereicherungsabsicht. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist aber bei gemischten Schenkungen unter nahen Verwandten von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Somit kann selbst bei einer Gegenleistung von 75 % des Verkehrswertes im Familienverband eine Schenkung vorliegen.

Schenkung als Nachteil

Warum kann eine Beurteilung als Schenkung ein steuerlicher Nachteil sein? In Österreich gibt es derzeit noch keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Das kann sich aber, hört man gegenwärtig die politischen Diskussionen, zukünftig leicht ändern. Planen Sie etwa eine Schenkung auf den Todesfall, wird diese erst im Todesfall schlagend, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wiedereinführung der Schenkungssteuer möglicherweise nicht mehr nur Diskussion ist.

Welchen Vorteil bietet eine Veräußerung? Eventuell kann der Erwerber seine Zahlungen an den Übergeber als betriebliche Vorsorgerente abschreiben. Sollte der Übergeber keine allzu hohen Pensionseinkünfte haben, ist die daraus resultierende Steuerlast gering. Vor allem ertragsstarke Unternehmen können Ausgleichszahlungen als stille Reserven und Firmenwert abschreiben, während der Übergeber im Pensionsfall nur den steuerlichen Halbsatz bezahlen muss.

Empfehlung: Machen Sie sich bereits zu Lebzeiten Gedanken, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll. 

Anreiz der SVS: 100 € Gutschrift für Zahnarzt­besuch

„Gemeinsam Lächeln“ heißt die Kampagne der SVS. Unter diesem Motto können in 2024 krankenversicherte SVS-Kunden einmalig 100 € von der SVS beantragen.

Und so einfach geht es: Melden Sie sich für die Aktion im svsGO-Kundenportal an. Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch nach Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Leistung und dem Stecken Ihrer e-Card oder Einreichung der Wahlarztrechnung bei der SVS. Der einmalige Gesundheitsbonus unterliegt weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuerpflicht.

Tipp: Auch für mitversicherte Angehörige gibt es diesen Bonus!

Frühjahrsputz im Büro: Sieben Schritte

Sowohl Büroschränke als auch elektronische Archive sollten regelmäßig entrümpelt werden.

Elektronisch archivieren
Für Belege und andere Dokumente empfehlen wir dringend ein elektro­nisches Archiv, das den Anforderungen der Finanz genügt. Vorteil: Papierbelege müssen erst gar nicht in Ordner abgelegt werden.

Dauerakt
Wichtige Verträge und Urkunden in Papierform gehören in einen Dauerakt und werden separat aufbewahrt.
Tipp: Zusätzlich einscannen für ein vollständiges E-Archiv.

Unterlagen mit Sonderaufbewahrungsfristen
Bestimmte Unterlagen,  wie etwa Grundstücksunterlagen oder Covid-19-Unterlagen, dürfen nach der allgemeinen Frist von sieben Jahren nicht vernichtet werden.

Unterlagen mit Vernichtungs-Stopp
Unterlagen, die ein anhängiges Verfahren der Finanz, einer Behörde oder bei Gericht betreffen, dürfen nicht vernichtet werden, auch wenn sie die gesetzliche Aufbewahrungsfrist erfüllt haben.

Unterlagen mit Pflicht zur Vernichtung
Bestimmte Unterlagen, wie etwa Bewerbungsunterlagen, müssen nach einer bestimmten Frist vernichtet werden. Ausnahme: Sie betreffen ein aktuelles Verfahren (siehe Punkt 4).

Unterlagen vernichten
Die zur Vernichtung ausgewählten Ordner oder Daten müssen ordnungsgemäß vernichtet werden. Bei Papier geht es um Mülltrennung und Datenschutz, bei elektronischen Daten um die ordnungsgemäße Löschung. Für beides gibt es Profis.

Reinigen und genießen
Freuen Sie sich über den freigewordenen Platz. Wer auf E-Archiv umgestiegen ist, kann vielleicht auch Schränke abbauen.

Die neue FlexCo ist da

Seit Anfang 2024 kann man eine Flexible Kapitalgesellschaft gründen. Die neue Rechtsform ist sowohl für Start­ups als auch für bereits etablierte Unternehmen interessant.

Die neue Rechtsform ist im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) geregelt. Sprachlich ist das Gesetz ein Novum, da es ausschließlich in der weiblichen Form formuliert ist. Inhaltlich verweist es zur Gänze auf das bestehende GmbH-Gesetz – hinzugefügt sind nur die Besonderheiten der FlexCo. Der Firmenname muss die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ beinhalten, er kann jedoch mit den Kürzeln FlexKapG oder FlexCo abgekürzt werden.

Stammkapital und Mindest-KÖSt

Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 €, wobei mindestens ein Viertel, also 2.500 €, einbezahlt werden muss. Gleichzeitig wurde bei der GmbH das Mindeststammkapital von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt, wobei hier weiterhin zumindest die Hälfte (somit 5.000 €) einzuzahlen ist. Aufgrund der Senkung des Mindeststammkapitals wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) auf 500 € jährlich anstelle von 1.750 € abgesenkt.

Eigene Anteile

Aktiengesellschaften (AGs) dürfen eigene Anteile für Mitarbeiterbeteiligungen erwerben. Das gilt nun auch für die FlexCo, jedoch nicht für die GmbH.

Genehmigtes und bedingtes Kapital

Bei der FlexCo kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Geschäftsführung innerhalb von fünf Jahren das Stammkapital bis zum genehmigten Kapital erhöhen kann. Dabei werden neue Gesellschaftsanteile ausgegeben.

Bei der GmbH ist dies nur mittels aufwendiger Gesellschaftsvertragsänderung möglich.

Es besteht bei der FlexCo auch die Möglichkeit, eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen, um beispielsweise Wandelschuldverschreibungen oder Optionen einlösen zu können, was im Startup-Bereich gefordert wird.

Unternehmenswertanteile

Diese neue Anteilsklasse ermöglicht es, stimmrechtslose Anteile am Unternehmen ohne Notariatsakt auszugeben. Damit ist die FlexCo für Startups interessant, die hochqualifiziertes Personal mittels Mitarbeiterbeteiligung ans Unternehmen binden möchten. Für etablierte Unternehmen kann die neue Anteilsklasse etwa für Projekt-Tochterfirmen genutzt werden, um unternehmensfremde Partner finanziell, aber ohne Mitspracherecht, zu beteiligen.

Die Unternehmenswertanteile sind mit 25 % des Stammkapitals limitiert. Die betroffenen Gesellschafter werden zwar in einer Namensliste im Firmenbuch veröffentlicht, die Höhe der Beteiligungen ist jedoch nicht für jedermann abrufbar.

Exkurs: Gründungsprivilegierte GmbH

Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wurde somit die Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH regelrecht obsolet.

Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs bleibt die Verpflichtung zur Aufstockung auf 17.500 € bestehen. Wer hier auf dem niedrigen Stammkapital von 10.000 € bleiben möchte, muss den Gesellschaftsvertrag abändern und eine Kapitalherabsetzung ohne Gläubigeraufruf durchführen! 

Elektrisch fährt sich’s steuerschonend

Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Elektroautos: Ein umfassender Überblick zum Vergleichen.

In den vergangenen Jahren hat die Nachfrage nach Elektroautos in Österreich stetig zugenommen, sowohl aufgrund des wachsenden Umweltbewusstseins als auch der zahlreichen steuerlichen Anreize. Bei reinen Elektroautos ohne CO2-Ausstoß wurden drei Kategorien geschaffen. Je teurer das Auto in der Anschaffung, desto weniger Steuerzuckerl können Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen. Wir haben eine Übersicht für Sie gestaltet, in der Sie Elektroautos mit herkömmlichen Autos mit CO2-Emmission vergleichen können.

Freiwilligenpauschale und Änderung bei Spenden

Das Gemeinnützigkeits-Reformgesetz 2023 wird aktuell im Nationalrat behandelt. Es umfasst zahlreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit.

Mit 1. Jänner 2024 soll es wirksam werden.

Durch die Reform sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:

Freiwilligenpauschale

Die Steuerfreiheit des sogenannten Freiwilligenpauschales wird im Einkommensteuergesetz verankert. Es wird als Auf­wandspauschale an die Freiwilligen ausbezahlt. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 € pro Tag und 1.000 € pro Jahr. Diese Beträge können gemeinnützige Organisationen je Freiwilligen-Helfer ausbezahlen.

Beim großen Freiwilligenpauschale erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 € pro Kalendertag für maximal 60 Tage je Kalenderjahr (maximal 3.000 € je Kalenderjahr). Dieses Pauschale kann an Freiwillige im Bereich der Katastrophenhilfe, im Rettungswesen oder im Sozialbereich sowie in ihrer Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ausbezahlt werden. Damit sind auch Tätigkeiten als Chorleiter oder Kapellmeister begünstigt.

Spendenbegünstigung

Bis Ende 2023 können Geldzuwendungen nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Sie müssen an Organisationen gehen, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt sind. Die Spendenbegünstigung erlangen Körperschaften, die mildtätige Zwecke, Katastrophenhilfe oder Umweltschutz verfolgen. Außerdem müssen sie mindestens seit drei Jahren bestehen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf die Voraussetzungen gem. § 4a Einkommensteuergesetz geprüft sein.

Durch die Reform werden ab 2024 alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung) in die Spendenbegünstigung einbezogen. Von der Ausweitung profitieren vor allem Bildung, Sport, Kunst und Kultur. Die Antragstellung auf Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert: Der Antrag auf Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger (kleine Vereine) erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline durch einen Steuerberater. Er muss jährlich erneuert werden. Prüfungspflichtige Rechtsträger benötigen weiterhin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Begünstigungsbedingungen.

Die Frist wird ebenfalls gekürzt: Der Zugang zur Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr gegeben sein (anstelle von bisher drei Jahren).

Für weiterführende Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stehen wir gerne zur Verfügung! 

EBICS wird neuer E-Banking-Standard

Der neue Europäische Standard zur Übertragung von Bankdaten heißt EBICS. Der bisherige MBS-Standard wird nicht mehr gewartet.

Derzeit verwenden die meisten österreichischen Banken zur Übertragung von Bankdaten MBS, kurz für Multi Bank Standard. Seit 2017 gibt es keine großen Updates mehr. MBS ist somit in die Jahre gekommen und funktioniert als rein österreichische Lösung nicht optimal für international tätige Unternehmen. Weiters eröffnen sich bei nicht regelmäßig gewarteter Software oft Sicherheitslücken.

Als neuer Standard wurde EBICS eingeführt. Dies steht für Electronic Banking Internet Communication Standard. EBICS ist ein offener, europäischer Kommunikationsstandard zum Austausch von Bankdaten.

E-Banking

Gründerinnen und Gründern sei ans Herz gelegt, für den Zahlungsverkehr entweder gleich EBICS oder eine reine Online-Lösung zu verwenden. Bestehende Unternehmen sollten den Umstieg von MBS auf EBICS gut planen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.

Import Bankdaten in Buchhaltung

Mit EBICS besteht wie schon mit MBS die Möglichkeit, die Bankbewegungen und Salden in die Buchhaltung zu importieren. Der Vorteil: Tagesaktuelle Buchungen und Vermeidung von Fehlerquellen.

Damit wir die Bankdaten importieren können, braucht es einen Lesezugriff auf das Bankkonto, den wir mit Ihnen einrichten können. Wir unterstützen Sie gerne! 

Benefits für Mitarbeiter

Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderung. Berufliche Zusatzleistungen können die Zufriedenheit von Arbeitnehmern und die Beliebtheit von Arbeitgebern steigern.

Benefits sind ergänzende Anerkennungen, die zum Gehalt dazukommen. Bei Fringe-Benefits geht es um mehr als Geld. Unternehmen, die bereits in Stellenausschreibungen alle freiwilligen-Benefits anführen, haben größere Chancen, künftige Mitarbeiter vom potenziellen neuen Arbeitsplatz zu überzeugen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass bereits bei der Jobsuche freiwillige Benefits eine große Rolle spielen.

Welche Benefits stehen am Wunschzettel der Mitarbeiter?

Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle

Gewinnbeteiligung

Gutscheine, Sachgeschenke

Feiern, Betriebsausflug, Jubiläumsgeschenk

Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Kinderbetreuungskosten

Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge

Mitarbeiterrabatte

bis 20 % steuerfrei, wenn darüber bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei

Mobilitäts-Benefit: Öffi-Ticket

E-Auto als Firmenwagen

Firmenhandy, Computer & Co.

Mitarbeiterbeteiligung

Das Jahr geht zu Ende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt. Wer es detailliert haben will, folgt dem Link zu impuls plus.

Tipps für Unternehmer:innen

Tipps für Arbeitgeber:innen

Tipps für Arbeitnehmer:innen

Steuerausgleich 2018 einreichen.

Tipps für alle

Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen noch heuer bezahlen.

Homeoffice als Betriebsstätte

Die Änderung der technischen Möglichkeiten hat das Homeoffice immer attraktiver gemacht. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob durch das Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet wird.

Die ertragsteuerlichen Folgen sind im jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt. Das Finanzministerium hat nun im EAS (Express-Antwort-Service) 3445 Klarheit über die Tatbestandsmerkmale der Begründung einer zusätzlichen Betriebsstätte ge­schaffen.

Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte

Nach Maßgabe der OECD ist für die Begründung einer Betriebsstätte eine dauerhafte Geschäftseinrichtung notwendig,

Die Wohnung des Mitarbeiters stellt eine dauerhafte Geschäftseinrichtung dar, wenn diese nicht nur gelegentlich zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit genutzt wird. Wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt, ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen. Die faktische Verfügungsmacht des Dienstgebers über das Homeoffice ist nicht gegeben.

Leitende Angestellte und Führungskräfte

Ob ein Nicht-Verlangen der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice auch bei Führungskräften und leitenden Angestellten gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht, ist noch offen. Unklar ist allerdings, warum hier andere Grundsätze gelten sollten. 

Entnahme von Betriebsgebäuden ab sofort steuerfrei

Mit dem Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2023 wurde ein echtes Praxisproblem beseitigt. Die Entnahme von Betriebsgebäuden löst nicht bei Entnahme, sondern erst bei Verkauf Steuerpflicht aus.

Entnahmen bisher

Wer ein Betriebsgebäude ins Privatvermögen übernahm, weil etwa der Betrieb ohne Geschäftslokal verkauft wurde, erlebte häufig eine böse Überraschung. Während die Entnahme von Grund und Boden steuerfrei war und erst bei Verkauf steuerpflichtig wurde, musste man für den Gebäudeanteil bereits bei der Entnahme Steuern zahlen.

Dabei fielen 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) für einen fiktiven Gewinn an, der sich vereinfacht gesprochen aus dem aktuellen Marktwert (steuerlicher Teilwert) abzüglich Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen (Buchwert) errechnete. Das führte dazu, dass Entnahmen im Rahmen von Umgründungen, Betriebsaufgaben oder -verkäufen zu einer immensen Steuerbelastung führen konnten, ohne dass parallel dazu Einnahmen aus dem Immobilienverkauf zuflossen. Auch die Ermittlung des relevanten Teilwertes stellte sich als schwierige Aufgabe dar und musste für das Finanzamt nachvollziehbar sein.

Entnahmen ab Juli 2023

Hier brachte das AbgÄG 2023 seit 1. Juli 2023 endlich eine zufriedenstellende Lösung. Nun ist nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern das gesamte Grundstück inklusive Gebäude zum Zeitpunkt der Entnahme steuerfrei. Der Entnahmewert ist der Buchwert im Betrieb. Damit unterbleiben die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme.

Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs fallen 30 % ImmoESt auf den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf an. Die Steuerlast kann daher aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

Diese Entnahmeregelung ist auch im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, einer Umgründung oder eines Rechtsformwechsels anwendbar und auch hier erfolgt die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erst im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft.

Herstellerbefreiung

Selbst hergestellte Gebäude sind unter bestimmten Voraussetzungen von der ImmoESt befreit. Diese Herstellerbefreiung gilt für Gebäude, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im AbgÄG 2023 wurde nun festgelegt, dass die Herstellerbefreiung nur dann anwendbar ist, wenn die Gebäudeerrichtung im Privat- und nicht im Betriebsvermögen stattfand.

Praxistipp:

Ein leerstehendes Betriebsgebäude kann nun ohne Besteuerung der stillen Reserven privat genutzt oder vermietet werden. Erst bei Verkauf fällt ImmoESt an. Wir beraten Sie gerne dazu.

Cybersicherheit: Pflicht!

Die Cybersicherheitsrichtlinie NIS2 tritt spätestens am 18. Oktober 2024 in Kraft. Beschäftigen sollte man sich jetzt schon damit.

Die bisherigen Regelungen über Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten soll auf weite Teile der Wirtschaft ausgedehnt werden. Betroffene Unternehmen sind:

Besagte Unternehmen müssen je nach Ausprägung ihrer Betroffenheit unterschiedliche Risikomaßnahmen treffen. Interessant ist auch, das NIS2 den Budget­rahmen für das Risikomanagement mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes vorschreibt. Happig sind auch die Strafen bei Nichteinhaltung, die sich auf dieselbe Höhe belaufen.

Machen Sie den Check, ob Sie betroffen sind auf ratgeber.wko.at/NIS2

Tipp:

Im eigenen Interesse sollten sich alle Unternehmen mit Cybersicherheit befassen um möglichst vor teuren Cyberattacken geschützt zu sein.

Verluste optimal verwerten

In der heutigen Finanz- und Businesswelt ist es unvermeidlich, dass Verluste gelegentlich auftreten. Doch diese Verluste müssen nicht zwangsläufig als rein negativ betrachtet werden. Das österreichische Steuersystem bietet Möglichkeiten, Verluste optimal zu verwerten und somit langfristig zu nutzen.

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ist eine wichtige Methode für Einkommensteuerpflichtige, um Verluste aus einer Einkunftsquelle mit Gewinnen aus einer anderen zu verrechnen. In einem ersten Schritt erfolgt diese Aufrechnung im selben Jahr (Verlustausgleich). Dadurch wird die steuerliche Belastung bereits im Verlustjahr reduziert, wenn wieder andere positive Einkünfte vorliegen. Da diese Verlustverwertung besonders attraktiv ist, hat die Finanz strenge Regeln erlassen. Die wichtigsten Verlustausgleichsbeschränkungen:

Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten unbegrenzt in zukünftigen Jahren mit Gewinnen zu verrechnen. Bei Kapitalgesellschaften können nur 75 % des Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Wird der Betrieb verkauft, verbleibt ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag beim Verkäufer. Nur im Erbfall geht der Verlust auf den Erben über, wenn dieser den Betrieb übernimmt. Bei einem GmbH-Verkauf bleiben die Verluste in der GmbH und können gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden. Ausnahme Mantelkauf: Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Struktur, geht der Verlustvortrag verloren.

Fazit: Chancen in schwierigen Zeiten nutzen

Der Verlustausgleich, die Verlustverwertung bei Grundstücken und Kapitalanlagen sowie der Verlustvortrag sind Instrumente, die strategisch eingesetzt werden können, um die finanzielle Situation zu optimieren. Es empfiehlt sich jedoch, steuerliche Angelegenheiten stets mit einem Fachexperten zu besprechen, um individuelle Vorteile bestmöglich und optimiert zu nutzen. 

Vermietung – Steuer 1×1

Die Vermietung von Immobilien kann eine lukrative Einkommensquelle sein, birgt jedoch auch steuerliche Verpflichtungen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Vermietungsüberschuss unterliegt der Einkommensteuer. Die erzielten Mieteinnahmen müssen als Teil des Gesamteinkommens versteuert werden.

Werbungskosten

Vermieter können die Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Steuerberatungskosten und Finanzierungszinsen.

Absetzbare Abschreibungen

Abschreibungen (Afa) auf das Gebäude sind ebenfalls absetzbar. Ein Grundanteil von 20 bis 40 %, je nach Lage und Bauart, reduziert jedoch die Afa-Basis. Der Gebäudewert wird über die Nutzungsdauer von zumeist 67 Jahren verteilt. Seit Juli 2020 können neu angeschaffte Immobilien über die ersten zwei Jahre beschleunigt abgeschrieben werden.

Liebhaberei

Bei Anlaufverlusten z.B. durch eine Finanzierung, muss man dem Finanzamt mittels Prognoserechnung nachweisen, dass insgesamt ein Totalüberschuss erzielt wird. Für Eigentumswohnungen hat man dafür 20 Jahre Zeit, bei Zinshäusern sind es 25.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer bis 35.000 € Nettoumsatz sowie die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten sind unecht USt-befreit. In beiden Fällen kann man unter bestimmten Voraussetzungen in die USt-Pflicht optieren.

Ferienimmobilien

Hier ist die Vermietung steuerlich komplexer, da die Vermietung auch unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen kann. Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Höhe der Steuern und die Art der Abgaben.

Tipp:

Die steuerlichen Regelungen für Immobilienvermietung sind komplex und situationsabhängig. Professionelle Beratung zahlt sich hier aus.

Steuervorteil durch Öko-Investitionen

Die Ökosoziale Steuerreform geht in die zweite Runde. Ziel ist es, Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen und somit die Wirtschaft weiter zu unterstützen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es seit heuer den Investitionsfreibetrag (IFB) wieder. Für Öko-Investitionen ist der IFB besonders interessant.

Für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter (WG) des abnutzbaren Anlagevermögens steht seit 1. Jänner 2023 ein 10 %iger IFB, für Öko-Investitionen 15 %, als zusätzliche Betriebsausgabe zu. Geltend machen können den IFB Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer, nicht jedoch Pauschalierer. Der IFB gilt für Investitionen bis 1 Mio. €.

Nicht förderbar sind unter anderem folgende Investitionen:

Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im inländischen Betrieb bleiben, ansonsten muss man nachversteuern. Das gilt auch bei Übertragung des Betriebs oder Betriebsaufgabe während der Behaltedauer. Nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.

Öko-Heizungen

Grundsätzlich sind Gebäude und Gebäudeeinbauten vom IFB ausgeschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun nachgebessert und folgende Investitionen im Zusammenhang mit Gebäuden sind nun IFB-fähig: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung. 

Öko-Investitionsfreibetrag

Eine Verordnung regelt, für welche WG der Öko-IFB verwendet werden darf:

IFB und Gewinnfreibetrag (GFB)

Wird für ein WG der IFB beantragt, kann ein investitionsbedingter GFB nicht zusätzlich beansprucht werden. Der IFB kann zu einem ausgleichs- und vortragsfähigen Verlust führen, was beim Gewinnfreibetrag nicht möglich ist. 

Tipp: Wer IFB-fähig investiert, sollte den IFB ausnutzen und für den GFB begünstigte Wertpapiere anschaffen. Wir beraten Sie gerne dazu. 

Weiterverdienen neben der Pension

Neben der Alterspension darf man unbegrenzt dazuverdienen. Alternativ kann man auch später in Pension gehen. Was sich lohnt und was nicht, hängt nicht zuletzt von Ihrer persönlichen Liquiditätsplanung ab. Wir haben vier klassische Varianten für ASVG- bzw. GSVG-Pensionisten mit Vor- und Nachteilen zusammengestellt.

 

1
Pensionsaufschub

2
Pension + Zuverdienst

3
Pension + geringfügiger Zuverdienst 1)

4
Pension + Passiveinkünfte (Vermietung, Kapitalerträge)


Zeitraum Weiterarbeiten

Liquidität

Nur Zuverdienst

Pension laufend minimal erhöht + Zuverdienst

Pension
+ geringfügiger Zuverdienst

Pension + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: Halbierung der Pensionsbeiträge für max. drei Jahre

·    Doppelte Einkünfte

 

 

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Aufbesserung der Pension

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Geringe Arbeitsleistung notwendig

·    Verzicht auf Pension

·    Volle Sozialversicherungs-beiträge

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Geringer Nebenverdienst bis rd. 500 € pro Monat

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

·    Kein „echtes“ Weiter­arbeiten im Beruf


Endgültiger Ruhestand

Liquidität

Pension deutlich erhöht

Pension minimal erhöht

Pension nicht erhöht 2)

Pension nicht erhöht 2) + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: 4,2 % Zuschlag zur Pension pro Jahr des Aufschubs ergibt deutlich höhere Pension

 

 

·    Einkünfte bleiben auch im endgültigen Ruhestand, wenn Vermögen nicht verkauft wird

·    Amortisiert sich erst nach 8-10 Jahren

·    Erhöhung ist sehr gering

·    Amortisiert sich erst nach mehr als 20 Jahren

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

  1. Geringfügigkeit 2023: 500,91 € pro Monat
  2. Pensionserhöhung: alle Pensionen werden außerdem jährlich um die Inflation erhöht.

Photovoltaik

Es gibt seit kurzem einen Freibetrag für kleine und eine Übergewinnbesteuerung für große Photovoltaik-Anlagen.

Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus Photovoltaik (PV)-Anlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 € beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund des gestiegenen Strompreises können Überschuss- und Volleinspeiser in die Steuerpflicht rutschen. Mit einem Freibetrag von 12.500 kWh wird dies ab 2022 verhindert.

Steuerfreie Einspeisung

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind bereits seit 2022 steuerfrei. Was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerpflichtig. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 25 kWp. Die Leistung des Wechselrichters ist irrelevant.

Der Freibetrag gilt pro natürlicher Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.

In der Steuererklärung der Personengesellschaft ist die Befreiung noch nicht auszuweisen, sondern erst in der Einkommensteuererklärung der Beteiligten. (Ehe-)Paare dürfen auf eine Erklärung verzichten, wenn die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Allerdings sehen die Richtlinien vor, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage nur den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sind. Eine Verteilung auf alle im Haushalt lebenden Personen, wie etwa Kinder, ist nicht erlaubt. Wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat, ist dafür nicht maßgeblich.

Übergewinnsteuer

Den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) – bezeichnet als Übergewinnsteuer – müssen Stromerzeuger mit einer installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt leisten, die im Inland Strom aus fossilen Brennstoffen aber auch aus erneuerbaren Energien wie etwa Photovoltaik produzieren und veräußern.

Vom EKB-S befreit sind unter anderem Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach Ökostromgesetz sowie Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten.

Der EKB-S errechnet sich aus den Überschusserlösen, also jenen Markterlösen aus der Veräußerung von Strom, die eine festgesetzte Markterlösobergrenze von 140 €/MWh übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wird. Von diesen Überschusserlösen sind 90 % als EKB-S abzuführen, wobei es noch Absetzbeträge von max. 36 € pro MWh gibt, wenn in erneuerbare Energien oder Energieeffizienz investiert wird. 

Kapitalerträge erfassen

Einnahmen und Ausgaben von privaten Kapitalerträgen ohne Kapitalertrag­steuer (KESt)-Abzug müssen ab 1.1.2023 aufgezeichnet werden.

Betroffen sind u.a.

Wie muss man aufzeichnen?

Diese Vorgaben sind für Private mit Konto oder Depot im Ausland sowie Wallet-Besitzer schwer zu erfüllen. Es wird sich zeigen, ob hier so heiß gegessen wie gekocht wird. Wir empfehlen jedenfalls alle Transaktionen und Übersichten als PDF herunterzuladen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Zusammenstellung kann unseres Erachtens in Excel -Tabellen erfolgen, da die Anschaffung eines Buchhaltungsprogramms dafür nicht zumutbar ist.

Stromkostenbremse erweitert

Der Stromkostendeckel gilt nun auch für private Haushalte in Kombination mit Gewerbe und Bauern; Haushalte mit vier und mehr Personen erhalten einen Stromkostenergänzungszuschuss.

Allgemeine Info zur Stromkostenbremse

Die Stromkostenbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Die Stromkostenbremse gilt für natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. 

Das sind laut Regierung rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. Bis zu diesem Grundverbrauch soll der reine Strompreis (Arbeitspreis) maximal 10 Cent pro kWh betragen.

Gewerbe- und landwirtschaftliche Haushalte

Die Stromkostenbremse gilt nun auch für Personen, die den privaten Strom aus bäuerlichen und gewerblichen Stromlieferungsverträgen beziehen.

Zuschuss für Haushalte mit mehr als drei Personen

Mit einer Ergänzung wurde Ende Jänner der Stromkostenergänzungszuschuss beschlossen. Dieser wird – sofern technisch möglich – automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen, wenn an einer Adresse mehr als drei Personen ihren Hauptwohnsitz haben. Die Entlastung wird in drei Tranchen ausbezahlt und beträgt insgesamt 166,25 € für die vierte und jede weitere Person im Haushalt.

Mehrpersonenhaushalte, die nicht automatisch erfasst werden können, oder an denen mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, werden beginnend mit Mitte April informiert und können einen Antrag stellen.  

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann. 

Tipp:

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp:

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

Neue Pauschalierung in Land- & Forstwirtschaft

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.

Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).

 

EHW

  75.000 €

  165.000 €

  165.000 €

 

Umsatz

 

  600.000 €

  600.000 €

  700.000 €

 

Vollpauschalierung

Gewinn =
42 % des EHW

Teilpauschalierung

70 % (bzw. 80 %)
pauschale Ausgaben

Einnahmen-
Ausgaben-

Rechnung

Buch­führung

Elektroauto als Dienstwagen

Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.

Förderungen

Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf 

www.oeamtc.at > Themen > Elektromobilität > Förderungen

Steuerzuckerl für Unternehmen

Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden. 

Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer

Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.

Aufladen neu geregelt

In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.

Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.

Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten. 

Haus saniert und verkauft – Immo-ESt?

Private Grundstücksverkäufe sind unter anderem dann von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn es sich um die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes handelt, das innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zum Erzielen von Einkünften gedient hat. Zubauten zu bestehenden Gebäuden erfüllen diese Voraussetzungen meist nicht.

Wenn Sie für die Errichtung eines Gebäudes das finanzielle Baurisiko tragen, liegt ein selbst hergestelltes Gebäude vor. Es muss sich hierbei um eine Baumaßnahme handeln, die sich nach der Verkehrsauffassung als Gebäudeerrichtung darstellt. Herstellungsaufwendungen, die zur Änderung der Wesensart eines Gebäudes führen, sind nicht ausreichend. Diese Auffassung wird vor allem dadurch untermauert, dass die Befreiungsbestimmungen auf die erstmalige Errichtung eines Objektes abzielen. Somit wäre ein Ausbau eines Dachgeschoßes zur Schaffung neuer Wohneinheiten nicht gedeckt. Eine Vergrößerung der zu Wohnzwecken nutzbaren Fläche stellt keine Gebäudeherstellung dar, Sanierungen und Gebäudeausbau schaffen kein anderes Wirtschaftsgut.

Tipp: Sammeln Sie die Belege, denn die Sanierungskosten erhöhen die Anschaffungskosten und reduzieren somit die Immo-ESt. 

Teuerungsentlastung

Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete mit einem Volumen von insgesamt 32,7 Mrd. Ä geschnürt, um den Teuerungen in Österreich entgegenzuwirken. Ziele sind die kurzfristige Entlastung für die Bevölkerung sowie nachhaltige und strukturelle Änderungen. Die Umsetzung der Maßnahmen und die Unterstützungsleistungen sollen bis 2026 laufen.

Erstes Entlastungspaket

Im ersten Entlastungspaket wurde der Energiekostenausgleich geregelt, die Einreichungsfrist für die Energiegutscheine endete mit 31.10.2022. Weiters wurde das Aussetzen der Verrechnung der Ökostrompauschale und des Ökostrom-Förderbeitrages für das Jahr 2022 beschlossen. Ab September 2022 wird der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 € an besonders Betroffene ausbezahlt (zB Bezieher von Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Mindestpension).

Zweites Entlastungspaket

Für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wird das Pendlerpauschale um 50 % angehoben, der Pendlereuro wird vervierfacht. Die SV-Rückerstattung für Pendler mit niedrigem Einkommen wird um insgesamt 100 € erhöht (2022: 60 €; 2023: 40 €). Erdgas- und Elektrizitätsabgabe wurden um rund 90 % gesenkt. Treibstoffrückvergütungen auf hohe Treibstoffpreise sollen inländische KMU sowie Ein-Personen-Unternehmen entlasten. Durch Herabsetzungen in den Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen soll für Unternehmen eine Liquiditätshilfe geschaffen werden. Weiters werden Betriebe bei einem Umstieg auf alternative Antriebsformen unterstützt; eine Investitionsoffensive in die Energieunabhängigkeit für Windkraft- und Photovoltaikprojekte wurde gestartet. Außerdem erfolgten Preissenkungen und diverse Angebotserweiterungen im öffentlichen Verkehr.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket umfasst:

Weiters wird ab dem Jahr 2022 der Familienbonus Plus pro Kind jährlich von 1.500 € auf 2.000 € (Kinder unter 18 Jahre) bzw. von 500 € auf 650 € (Kinder über 18 Jahre) angehoben. In den Jahren 2022 und 2023 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Teuerungsprämien in Höhe von max. 3.000 € abgabenfrei auszahlen. Ab 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen wirksam (siehe Seite 1). 

Für im Gebührengesetz geregelte Eingaben und Schriften an Behörden und beliehene Unternehmen (zB Zulassungsstellen) gilt bis Juli 2023 ein Gebührenstopp. Dies betrifft zB Baubewilligungen oder Zulassungen von Kfz. 

Gründer: Steuer- und SV- Checkliste

Eine gute Planung und Beratung im Vorfeld einer Unternehmensgründung ermöglicht einen guten Start in die Selbstständigkeit. Richten Sie Ihre Fragen an möglichst viele Stellen. Beraten Sie sich auch mit der Familie, inwieweit das Projekt unterstützt wird.

Eine Gründungs-, Förderungs- und Rechtsberatung bekommt man im Gründungsservice der Wirtschaftskammern. Hier sollten vor allem Themen zum Gewerberecht (richtiger Gewerbeschein) und alle Fragen zu Förderungen abgeklärt werden.

Die Gewerbebehörden sind die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Die Gewerbeanmeldung kann dort persönlich, schriftlich oder elektronisch über usp.gv.at erfolgen.

Einen ausführlichen Leitfaden für Gründer und Gründerinnen erhält man beispielsweise bei der WKO. 

gruenderservice.at > Publikationen

Sozialversicherung

Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ist man bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Gewerbebehörde übermittelt die Anmeldung automatisch an die SVS. Es liegt hier eine Vollversicherung in der Pen-sions-, Kranken- und Unfallversicherung vor. Ebenso sind Beiträge in die Selbständigenvorsorge zu bezahlen.

Zu Beginn der Tätigkeit wird man auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage (6.010,92 € p.a.) eingestuft. Es sind also in jedem Fall Beiträge zu bezahlen, auch wenn man noch Verluste macht.

Beiträge

Monat

Quartal

Jahr

Pensions­versicherung (18,5 %)

92,67

278,01

1.112,04

Kranken­versicherung (6,8 %)

34,06

102,18

408,72

Selbständigen­vorsorge (1,53 %)

7,66

22,98

91,92

Unfallversicherung (fix)

10,97

32,91

131,64

Gesamt

145,36

436,08

1.744,32

Vorteil für Gründer: In den ersten beiden Jahren erfolgt in der Krankenversicherung und der Selbständigenvorsorge keine Nachbemessung, auch wenn der Gewinn höher liegt. In der Pensionsvorsorge wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides nachverrechnet. Die Nachverrechnung erfolgt im Folgejahr mittels vierteljährlicher Vorschreibung zusätzlich zu den laufenden Beiträgen.

Eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung kann man beantragen, wenn der Jahresgewinn 6.010,92 € und der Umsatz 35.000 € nicht übersteigen. Dies kann interessant sein, wenn man im Nebenberuf oder neben der Pension selbstständig arbeitet.

Einkommensteuer

Ein Monat nach Gründung ist beim Finanzamt ein Fragebogen abzugeben. Darin werden persönliche Daten und eine Gewinn- und Umsatzerwartung abgefragt. Darauf basierend werden dann Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben und wer Umsätze über 35.000 € jährlich erwartet, wird zur Umsatzsteuer eingestuft.

Je mehr man verdient, desto mehr bezahlt man Steuern. Das weiß jeder. Dass Sie im Verhältnis immer mehr bezahlen je mehr Sie verdienen, hängt mit dem System der Grenzsteuersätze zusammen.

Beispiel: Einkommen 31.000  p.a.

Einkommen

Steuer in %

Steuer in €

Bis 11.693 €

0 %

0,00

Weitere 7.441 €
(bis 19.134 €)

20 %

1.488,20

Weitere 11.866 €
(bis 31.000 €)

30 %

3.559,80

 

Durchschnitt: 16,28%

5.048,00

Tipp: Steuer und Sozialversicherungs- Sparbuch anlegen: Erfahrungsgemäß kommt es ab dem dritten Jahr der Selbstständigkeit zu Nachzahlungen.

Tipp: Gründergutschein der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über 200 € beantragen.

Ihre SteuerberaterInnen unterstützen Sie gerne bei der Gründung.

Rechnungen richtig ausstellen

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist der wichtigste Beweis für den Vorsteuerabzug. Damit mangelhafte Rechnungen nicht zum Verlust der Vorsteuer führen, gibt es die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung.

Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:

Berichtigung von mangelhaften Rechnungen

Bei einer mangelhaften Rechnung fehlen ein oder mehrere Merkmale. Aus Sicht des Leistungserbringers führt eine mangelhafte Rechnung zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist an den Fiskus zu bezahlen. Beim Rechnungsempfänger kann zumeist der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden – erst durch eine Berichtigung kann dieser nachgeholt werden.

Im Regelfall kann nur der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  1. Berichtigungsnote: Korrekturen und Ergänzungen werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung vorgenommen.
  2. Stornierung: Die ursprüngliche Rechnung wird storniert und eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer wird ausgestellt.
  3. Berichtigte Rechnung ausstellen mit  der selben Rechnungsnummer, jedoch unbedingt durch Hinweis darauf, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Ansonsten gibt es das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  4. Neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer unter Hinweis auf ursprüngliche Rechnung – auch hier gilt das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Die Varianten 1 + 2 sind die sichersten. Wenn ein Rechnungsabzug durch Skonto oder Rabatt erfolgt, dann ist keine Rechnungskorrektur notwendig.

Rechnungskorrekturen wirken laut Europäischem Gerichtshof rückwirkend. Wenn allerdings so grobe Mängel vorliegen, dass man nicht von einer Rechnung sprechen kann, es fehlt etwa der Leistungserbringer, dann wirkt die Korrektur im Berichtigungszeitpunkt.

Fazit: Bei einer Fülle von Rechnungen kann es schon zu Unrichtigkeiten kommen. Am besten man verwendet Rechnungsvorlagen oder Fakturierungsprogramme. Sollte trotzdem ein Mangel auftreten, dann kann eine Berichtigung erfolgen. 

Energiekostenzuschuss

Die ersten Schritte zur Entlastung von energieintensiven Unternehmen aufgrund der Preissteigerungen im Energiesektor sind gesetzt: Im Juli 2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen. Eine Zustimmung der Europäischen Kommission sowie die Förderrichtlinien sind noch offen.

Die Förderung soll als direkter Aufwandszuschuss erfolgen und über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt werden.

Das UEZG sieht folgende Rahmenbedingungen vor:

Die Förderung ist mit 400.000 € pro Unternehmen gedeckelt. Eine höhere Förderung für Strom und Erdgas soll in Abhängigkeit von Betroffenheit und Branche möglich sein.

Teuerungsprämie

Um die derzeitigen Teuerungen abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für 2022 und 2023 steuerfrei einen zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu 3.000 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um den Gesamtbetrag voll ausnützen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung ist, dass die Zahlungen bisher nicht gewährt wurden. Nicht unter die Teuerungsprämie fallen allfällige Belohnungen aufgrund eines Leistungssystems.

Grundsätzlich sind aufgrund der bereits eingetretenen Preissteigerung zusätzliche Zahlungen bis 2.000 € steuerfrei. Ein weiterer Freibetrag von bis zu 1.000 € kann nur steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung basierend auf einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.

Teuerungsprämie und eine even-tuelle Gewinnbeteiligung dürfen maximal 3.000 € pro Jahr betragen. Eine in 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. Der Vorteil liegt in diesem Fall darin, dass die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung neben der Einkommensteuer auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften steht die Teuerungsprämie ebenso in vollem Ausmaß zu.

Achtung Falle!

Wer vermietet und unter 35.000 pro Jahr bleibt, kann ohne Umsatzsteuer abrechnen. Achtung: Es lauern Fallen!

Falle 1: Alles Unternehmerische gehört zur Umsatzgrenze.

Wer neben der Vermietung noch andere Umsätze etwa als Gewerbetreibender oder freier Dienstnehmer hat, muss zusammenrechnen. Auch eine weitere Wohnung zählt dazu. Einmalig darf die Grenze um 15 % in fünf Jahren überschritten werden. Nicht dazu zählen unecht befreite Umsätze wie Honorare als Arzt oder Geschäftsraumvermietung ohne USt.

Falle 2: Die Grenze bezieht sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.

Ausgaben wie weiterverrechnete Betriebskosten reduzieren den Gewinn, zählen aber zum Umsatz. Nur echte Durchlaufposten wie Vertragsgebühren zählen nicht zur Umsatzgrenze.

Falle 3: Ausländische Vermieter brauchen die Leitung im Inland.

Beschränkt Steuerpflichtige brauchen die wirtschaftliche Leitung (ein Büro) in Österreich, sonst ist keine Kleinunternehmerbegünstigung möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass es bei Ausländern zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Mieter kommen könnte. Zumindest dies wurde nun im Abgabenänderungsgesetz 2022 abgewendet.

Falle 4: Kauf einer Anlegerwohnung

Wer mit USt kauft, zahlt weniger, weil man die Vorsteuer zurück bekommt. Jedoch schwebt das Damoklesschwert der USt-Korrektur die nächsten 20 Jahre über der Wohnung und die Kleinunternehmerbegünstigung oder eine Privatnutzung ist für lange Zeit nicht möglich.

Falle 5: Option in die Umsatz-steuer bindet für fünf Jahre

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, kann erst nach fünf Jahren zurück. Achtung: Der Verzicht muss bis 31. Jänner des 6. Jahres beantragt werden, sonst verlängert sich die USt-Pflicht um ein Jahr.

Tipp: Man kann einen weiteren Kleinunternehmer begründen, wenn man gemeinsam oder als Gesellschaft kauft. Wir beraten Sie gerne.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Senkung des Körperschaftsteuer (KöSt)-Satzes auf 23% soll Österreich als attraktiven Wirtschaftsstandort positionieren. Allerdings stehen wir im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer mit einem höheren nominalen Steuersatz da.

Mit der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung des KöSt-Satzes von 25 auf 23 % in zwei Schritten beschlossen. Im Jahr 2023 beträgt der Steuersatz 24 %., ab 2024 dann 23 %. Damit ergibt sich mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Ausschüttungen eine abnehmende Gesamtbelastung (siehe Tabelle).

Übergangsregelung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen in der Veranlagung 2023 und 2024 aufteilen. Bei der Steuererklärung 2023 wird der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2022 stammt mit 25 % und der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2023 stammt mit 24 % besteuert. Bei der Steuererklärung 2024 ist das gleiche Spiel durchzuführen. Das Unternehmen kann wählen: Aufteilung nach Monaten oder Aufteilung mit einer Zwischenbilanz.

Tipp: Da der Unterschied der Steuersätze nur einen Prozentpunkt beträgt, zahlt sich ein aufwendiger Zwischenabschluss nur bei Unternehmen aus, die hohe Gewinne im Jänner und in den Folgemonaten erzielen (z.B. Wintertourismus).

Fazit: Wir sind gespannt, ob die Absenkung des KöSt-Satzes den Standort Österreich ausreichend attraktiv macht, um internationale Unternehmen von einer Abwanderung in benachbarte Niedrigsteuerländer abzuhalten.

Pensionsantritt in der SVS

Das gesetzliche Pensionsalter ist für Arbeitnehmer und für Selbständige gleich geregelt. Für beide gibt es das Pensionskonto, worauf die voraussichtliche Jahrespension ersichtlich ist. Für Selbständige gibt es noch vor Pensionsantritt Möglichkeiten, die zukünftige Pensionshöhe zu beeinflussen.

Versicherungszeiten prüfen

Prüfen Sie bereits ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt ihr Pensionskonto hinsichtlich Vollständigkeit. Am besten fordern Sie dazu einen Auszug Ihrer Versicherungszeiten an. Wenn Sie Lücken feststellen oder Versicherungszeiten im Ausland erworben haben, erstellen Sie eine Liste der fehlenden Zeiten und legen diese bei der zuständigen SVS-Landesstelle vor. Die Kommunikation mit den Auslandsbehörden zur Erhebung relevanter Auslandszeiten wird üblicherweise seitens der SVS mit den dortigen Behörden geführt. Zur Erlangung einer Pension ist vor dem Pensionsstichtag ein Pensionsantrag zu stellen. Zuständig ist jene Versicherung, bei der in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten angefallen sind.

Tipp: Pensionshöhe durch Versteinerung beeinflussen

Selbständige zahlen zunächst auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (z.B. 2019 für 2022) vorläufige Kranken- und Pensionsbeiträge. Sobald der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Berechnung und es kommt zu einer Nachzahlung oder zu einer Gutschrift.

All jene Jahre, die zum Pensionsstichtag noch nicht endgültig nachbemessen wurden, werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlagen als endgültig erklärt und damit „versteinert“. Dies bedeutet, dass für jene Jahre weder Nachzahlungen zu leisten sind, aber auch etwaige Gutschriften nicht mehr ausbezahlt werden. Zumeist sind dies die letzten zwei bis drei Jahre.

Mittels eines Herabsetzungs- oder Hinaufsetzungsantrages hat man es in der Hand, ob man auf Basis der Mindestbeiträge (im Jahr 2022: 1.691,88 €) bis zu den Höchstbeiträgen (im Jahr 2022: 21.425,40 €) bezahlt, oder ob man die Vorschreibungen „versteinern“ lässt.

Um hier individuell entscheiden zu können, lässt man sich die Auswirkung auf die spätere Pensionshöhe ausrechnen. Je nachdem kann man dann die Einkommensteuerbescheide hinauszögern oder früher erwirken.

Tipp: Antrag auf Erhöhung der Beitragsgrundlagen für Neuzugangsjahre

Erfahrungsgemäß haben Betriebsgründer in den ersten drei Jahren oft niedrige Beitragsgrundlagen. Dies ist zwar anfangs finanziell erfreulich, allerdings verringert sich dadurch auch die Pension. Mit einem Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsjahre kann man durch Nachzahlung von Beiträgen die Beitragsgrundlagen erhöhen und damit auch die zukünftige Pension.

Dieser Antrag ist möglich für das erste Jahr, in dem man pflichtversichert war, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre. Die Anpassung erfolgt auf die Höchstbeitragsgrundlage (des damaligen Jahres) und abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung werden die Beiträge noch valorisiert. Solche Zahlungen sind Betriebsausgaben und mindern die Steuer.

Ein Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt werden.

Sprechen Sie mit einem Pensionsexperten der SVS. Bei Vergleichsrechnungen unterstützen wir Sie gerne. 

Umsatzsteuerzinsen

Bisher war in Österreich nur die Verzinsung von Nachzahlungen und Guthaben bei Ertragsteuern geregelt. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung gibt es jetzt auch eine Regelung für Umsatzsteuerzinsen.

Verzinsung von Gutschriften

Eine Gutschrift aus einem UVA-Guthaben wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Finanzamtskonto verzinst. Bei Gutschriften aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung beim Finanzamt bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.

Verzinsung von Nachzahlungen

Eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspäteten Einreichung einer UVA ergibt, wird ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA verzinst.

Nachforderungen aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung werden bereits ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.

Anwendung der Neuregelung

Der Zinssatz beträgt 2 % pa über dem Basiszinssatz (Stand ab 27.7.2022 1,88 % pa); der Bagatellfreibetrag beträgt 50 €.

SVS-Bonus für Niedrigverdiener

GSVG oder BSVG-Krankenversicherte mit niedrigem Einkommen erhalten ab heuer eine Gutschrift ihrer Beiträge.

Ursprünglich war diese Gutschrift auch für Arbeitnehmer und Pensionisten gedacht. Für diese Personengruppe wurde jedoch eine Entlastung über eine Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung geschaffen. Da Selbständige und Bauern nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen kommen, wurde das Konzept einer Gutschrift der Beiträge in der Krankenversicherung letztendlich nur für diese selbständigen Berufsgruppen umgesetzt.

Die Krankversicherung beträgt unverändert 6,8 % der Beitragsgrundlage, allerdings zahlt der Bund eine jährliche Gutschrift zwischen 60 und 315 €. Voraussetzung ist, dass man zum 31.  Mai des laufenden Kalenderjahres in der SVS pflicht- oder selbstversichert ist. Der Zuschuss hängt von der vorläufigen Beitragsgrundlage ab. Diese darf aber die Summe von 2.900 € monatlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen werden mit Stichtag 1. Juni geprüft – die Gutschrift erfolgt dann im dritten Quartal 2022.

Für Bauern gelten die gleichen Regeln, wobei der Stichtag für die Pflichtversicherung der 15. Jänner ist. Die Auszahlung erfolgt dann bereits im zweiten Quartal, wobei die Voraussetzungen am 1. Juni nochmal überprüft werden.

Abgabenänderungsgesetz – die wichtigsten Änderungen

Der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AÄG 2022) wurde im Mai 2022 vorgelegt, eine Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause des Parlamentes geplant. Der Entwurf sieht zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen vor. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Forschungsprämie

Ab 2022 soll bei der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung sollen unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitunternehmer oder Einzelunternehmer für eine der Forschung zuordenbare Tätigkeitsstunde 45 € (max. 77.400 € pro Person) berücksichtigen können. Weiters wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und die Antragstellung von der Steuererklärung entkoppelt. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.

Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Jahressechstel bei Kurzarbeit

Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, soll auch für 2022 ein pauschaler 15-prozentiger Zuschlag bei der Berechnung des Jahres-sechstels berücksichtigt werden.

Dreiecksgeschäfte

Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.

Jahresnetzkarten

50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, die sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden kann, können ab 2022 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten zum anteiligen Ansatz entfällt somit. Die Begünstigung betrifft Karten der 2. Klasse, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten.

Vorsteuerabzug

In Umsetzung eines EuGH-Urteils sollen ab 2023 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auf den Rechnungen anmerken („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Umsatzsteuerverzinsung

§205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuern als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerzinsen wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschlägen und Verjährungsbestimmungen eingepasst.

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)

Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.

Aus Österreich ins Ausland ziehen

Österreich zu verlassen, kann unterschiedliche Ursachen haben: Neuer Job, der Liebe wegen oder verlockend niedrige Steuersätze. Warum auch immer Sie ins Ausland ziehen wollen – über die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie sich gut informieren. Wir geben einen ersten Überblick.

Meldung

Die Abmeldung vom Wohnsitz muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Meldung beim Finanzamt können wir für Sie erledigen. Sie ist formlos innerhalb eines Monats erforderlich.

Besteuerung im Wegzugsjahr

Wer nicht exakt zum Jahreswechsel übersiedelt, hat im Übersiedlungsjahr zwei Veranlagungszeiträume in Österreich. Bis zur Übersiedlung ist man unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen.

Nach Übersiedlung und Aufgabe des Wohnsitzes besteht beschränkte Steuerpflicht. Hier besteuert Österreich nur noch Einkünfte mit einem Anknüpfungspunkt in Österreich (z.B. Vermietung einer österreichischen Liegenschaft).

Da es zu keiner Anpassung des Steuertarifs kommt, ergibt sich im Wegzugsjahr zumeist eine Steuergutschrift.

Will der Zielstaat nach eigenen Steuergesetzen ebenfalls besteuern, so regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zielstaat, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Gibt es kein DBA, so kann eine Entlastung bei der Finanz beantragt werden.

Kapitalvermögen

Für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden hat laut DBA zumeist der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Da Österreich auch die Substanzgewinne seit 2011 versteuert, behält Österreich das Besteuerungsrecht für den Wertzuwachs bis zum Wegzugszeitpunkt, auch wenn die Wertpapiere nicht verkauft werden. Diese Wegzugsbesteuerung nimmt die Bank vor, wenn Sie diese rechtzeitig informieren.

Alternativ kann die Besteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben werden. Sprechen Sie mit Ihrer Depotbank.

Bleibt das Kapitalvermögen auf einem österreichischen Depot, so muss man die Erträge im Ausland in der Steuererklärung versteuern.

Homeoffice in der Arbeitnehmerveranlagung

Durch die steuerlichen Homeoffice–Regelungen können Arbeitnehmer seit 2021 das Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Über die Voraussetzungen zur Steuerbegünstigung bei Homeoffice haben wir bereits im Impuls Q2 und Q3/2021 informiert. Nun wollen wir die allgemeinen Begriffe näher erläutern.

Homeoffice-Tag

Um das Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten. Ein Homeoffice-Tag liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man halbtags zu Hause und fährt danach auf Dienstreise oder ins Büro, liegt kein Homeoffice-Tag vor! Die Wohnung umfasst nicht nur die eigene private Wohnung im Haupt- und Nebenwohnsitz sondern auch die Wohnung von nahen Angehörigen oder Lebensabschnittspartnern. Nicht möglich ist das Arbeiten in Parks, öffentlichen Plätzen, Vereinslokalen, Cafés usw.

Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmerveranlagung

Zur Abgeltung der Mehrkosten im Homeoffice kann der Arbeitgeber eine Zahlung veranlassen, diese ist mit max. 3 € pro Tag und 100 Tage im Jahr steuerfrei.

Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie die Höhe des ausbezahlten nicht steuerbaren Pauschales sind im Jahreslohnzettel angeführt. Diese Daten werden automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Hat der Arbeitgeber das  Homeoffice-Pauschale nicht vollständig ausbezahlt, erfolgt die vollständige Berücksichtigung automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung.

Der IFB kommt wieder

Wer hätte gedacht, dass nach über 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt wird. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 bzw. 15 % und soll Investitionen ab 2023 fördern.

Höhe des IFB

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer weiteren Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %.

Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird – wie für die Covid-19-Investitionsprämie.

Es kann für maximal eine Million Euro an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Ausnahmen (kein IFB)

IFB in der Steuererklärung

Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.

Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Vermietung ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.

Tipp:

Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie gerne dazu!

Besteuerung von Kryptowährungen

Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.

Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen

Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.

Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!

Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten. 

Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.

Tausch von Kryptowährungen

Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.

Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.

Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.

CO2 Steuer und Klimabonus

Die österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020 bis 2040 das Ziel der Klimaneutralität gesetzt. Ein Schritt in diese Richtung ist die Bepreisung von bestimmten Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022.

Damit soll umweltschädlichen Emissionen ein Preis gegeben und in weiterer Folge ein Bewusstsein für den Klimaschutz geschaffen werden. Ab 1. Juli 2022 wird bei Unternehmen, die in Österreich Kraftstoffe herstellen oder importieren, eine CO2-Steuer eingehoben.

Von der CO2-Steuer sind im wesentlichen Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin betroffen. Sie beträgt für das Jahr 2022 30 € pro Tonne und wird jährlich bis 2025 erhöht:

Jahr

Preis pro Tonne CO2

2022

€ 30

2023

€ 35

2024

€ 45

2025

€ 55

 

Aufgrund dieser Besteuerung ist mit einem Anstieg der Treibstoff- und Heizölpreise zu rechnen. Erste Kalkulationen gehen von einer Preissteigerung von bis zu 0,09 € pro Liter Diesel bzw. 0,08 € pro Liter Benzin aus. Die Mehrbelastung für die Privathaushalte soll durch einen regionalen Klimabonus von bis zu 200 € jährlich pro Person kompensiert werden.

Klimabonus

Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die im Kalenderjahr mindestens 183 Tage mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren.

Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 € und einem Regionalausgleich, der jene, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, entlasten soll. Die Höhe des Regionalausgleichs richtet sich somit nach der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auf Basis der Daten der Statistik Austria wurden die österreichischen Gemeinden somit in vier Kategorien gegliedert:

 

Kategorie

Definition

Höhe Klimabonus

Kategorie 1

Urbane Zentren mit höchstranginge Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel

€ 100

Kategorie 2

Urbane Zentren mit guter Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel

€ 133

Kategorie 3

Zentren und Umland mit gute Basiserschließung

€ 167

Kategorie 4

Ländliche Gemeinden mit Basiserschließung

€ 200

 

Kinder bis 18 Jahre, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, erhalten 50 % der jeweiligen Höhe des Klimabonus.

Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, erhalten unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz den Klimabonus in voller Höhe von 200 €.

Der Klimabonus wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Antrag automatisch an die jeweils betroffene Person ausbezahlt. Die notwendigen Daten werden vom Finanzministerium, der Pensionsversicherung oder notwendiger anderer Stellen zur Verfügung gestellt. Wie genau die Auszahlung letztendlich erfolgen soll, wird noch im Detail festgelegt.

Hinweis:

Der regionale Klimabonus stellt für den Empfänger kein eigenes Einkommen dar, er ist von der Einkommensteuer befreit. Die Leistung wird bei der Ermittlung der Mindestsicherung (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) nicht angerechnet.

Förderung für thermische Sanierung und Heizkesseltausch

Die ökosoziale Steuerreform bringt Steuererleichterungen in Form von absetzbaren Sonderausgaben für den Umstieg auf klimafreundliches Heizen und thermische Sanierung von Gebäuden.

Pauschalbetrag

Folgende Pauschalen können Sie als Sonderausgaben für fünf Jahre absetzen:

In Summe sind daher für die Gebäude-sanierung 4.000 € und für den Heiz-kesseltausch 2.000 € absetzbar.

Voraussetzungen

Weitere Förderung

Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist eine weitere Investition gefördert, so verlängert sich der Sonderausgaben-Zeitraum auf zehn Jahre.

Wenn im ersten Jahr sowohl saniert als auch der Kessel getauscht wird, kann man fünf Jahre 800 € absetzen und die nächsten fünf Jahre jeweils 400 €. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem zweiten und fünften Jahr, so wird diese Investition ab dem sechsten Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar. Beide Pauschalbeträge können Sie aber nicht gleichzeitig innerhalb eines Jahres geltend machen.

Inkrafttreten

Die Sonderausgaben können erstmalig für Förderungen, die man nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt bekommt, abgesetzt werden. Das Förderungsansuchen muss nach dem 31. März 2022 eingebracht worden sein.

Remote Work wird immer wichtiger

Die globale Gesundheitskrise und der rasante Fortschritt im Bereich Technologie und Digitalisierung haben zu einem starken Anstieg von Remote Working geführt. Arbeitgeber sind aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels gezwungen, sich auf neue Arbeitsmodelle einzulassen.

Modell 1: Foreign Local Hire

Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter, der ab Dienstvertragsbeginn in seinem Ansässigkeitsland via Remote arbeitet; häufig in der IT-Branche anzutreffen. Alternativen können sein, eine Beschäftigung als „Freelancer“ oder via Arbeitskräfteüberlassung.

Modell 2: Cross-Border Home-Office

Hier arbeitet der Mitarbeiter im Home-Office über die Grenze. 100% im Home-Office bedeutet, de facto „foreign-local-hire“. Üblich sind jedoch 1 bis 2 Tage pro Woche.

Modell 3: Virtuelle Entsendung

Ein Mitarbeiter arbeitet im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages beim inländischen Arbeitgeber für ein ausländisches (Konzern)Unternehmen.

Modell 4: Workation

Ein Mitarbeiter verlagert temporär seinen Arbeitsort ins Ausland. Zumeist auf Initiative des Mitarbeiters und mit Urlaubszweck oder familiären Gründen verbunden.

Betriebsstättenrisiko

Viele Arbeitgeber scheuen aufgrund hoher Compliance-Pflichten (Registrierung, Steuererklärung usw.) Remote-Working. Der Vorteil der oft niedrigeren Steuern im Ausland wird von Compliance-Kosten aufgebraucht.

Geprüft wird anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens der zeitliche (länger als sechs Monate kritisch) und der geographische Faktor. Bei einem „festen“ Standort ist zumeist eine Betriebsstätte gegeben (z.B. Anmietung eines Büros durch Arbeitgeber).

Bei einem reinen Home-Office (HO) sind Art und Umfang der HO-Tätigkeit ausschlaggebend. Über 50 % im HO, bedeutet zumeist eine Betriebsstätte. Dies sieht auch die österreichische Finanz so. Eine Hilfstätigkeit (Marketing, Assistenz, Einkaufstätigkeit) führt zu keiner Betriebsstätte; dagegen ist eine Kerntätigkeit immer kritisch.

Lohnsteuerrisiko

Die Pflicht Lohnsteuer im Dienstnehmerstaat einzubehalten ist länderspezifisch geregelt und knüpft zumeist an eine Betriebsstätte. Man kann die Steuerabfuhr auf den Dienstnehmer übertragen, allerdings hat dies keine Bindungswirkung gegenüber der Behörde.

Einzelne Arbeitstage (Schulung, Reporting usw.) des Mitarbeiters im Arbeitgeberstaat führen zu einer sofortigen Lohnsteuerpflicht im Arbeitgeberstaat. Tipp: bereits im Dienstvertrag eine maximale Tagesanzahl festlegen.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat und es gilt im EWR/EU-Raum der Grundsatz der Einmalversicherung. Die Zuständigkeit ist in einer umfassenden Verordnung (883/2004) geregelt. In der Regel besteht eine Registrierungspflicht des Arbeitgebers im Dienstnehmerstaat. Bei „Workation“ (Modell 4) ist eine private Krankenversicherung am Arbeitsort zu empfehlen.

Resümee:

Bei jeder Konstellation sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu prüfen; und zwar auf Ebene des Unternehmens und des Mitarbeiters. Compliance-Richtlinien und schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter schaffen Klarheit.

Haupt- oder Nebenberuf?

In vielen Sportvereinen werden SchiedsrichterInnen, TrainerInnen und SportbetreuerInnen auf Basis einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) bezahlt. Wer dabei nebenberuflich arbeitet, kann bis zu 540  monatlich sozialversicherungsfrei dazuverdienen. Dazu ist eine Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf notwendig.

Grundvoraussetzung für PRAE

Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über Einsätze und eine Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen erforderlich. Am besten verwendet man dafür ein Abrechnungsformular der Sport Austria oder eines Dachverbandes. In diesem Formular hat der Empfänger der PRAE die Nebenberuflichkeit zu bestätigen.

Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf

In einem ersten Prüfschritt ist die Arbeitszeit der betreffenden PRAE-Tätigkeit mit allen anderen beruflichen Tätigkeiten zu vergleichen. Überwiegen diese Arbeitszeiten, dann gilt die Tätigkeit laut PRAE als Nebenberuf. Überwiegt die Arbeitszeit laut PRAE-Tätigkeit, dann gilt die PRAE-Tätigkeit als Hauptberuf.

Als Beruf gilt dabei auch die Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau (nur im Familienverband, kein Single-Haushalt).

Auch die Tätigkeit als Student wird bei ordentlichem Studienfortgang als berufliche Tätigkeit anerkannt. Dies ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung erfüllt werden.

Keinen Hauptberuf haben Bezieher von Pensionen und aus Transferleistungen wie Arbeitslosengeld und Weiterbildungsgeld.

Prüfung der Haupteinnahmequelle

Wenn die zeitliche Komponente fehlt oder nicht klar ist, ist die Haupteinnahmequelle zu prüfen. Überwiegen die Einkünfte aus allen übrigen Tätigkeiten, wie Erwerbseinkommen, Vermietung und Ähnlichem gegenüber den Einkünften aus der PRAE, liegt trotz Fehlens der zeitlichen Komponente ein Nebenberuf vor.

Diese Regelung freut auch Pensionisten. Da die Pension im Regelfall über dem PRAE Höchstbetrag von 540 € mtl. liegt, können sie sich in Sportvereinen etwas sozialversicherungs- und steuerfrei dazuverdienen.

Optionen in der GSVG

Als Selbstständiger können Sie Ihre Krankenversicherung nach dem GSVG individuell gestalten. Sie können aus drei Leistungspaketen wählen.

Ein Blick auf Ihre Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal eines Jahres verrät Ihnen, wie Sie eingestuft sind. Unter KV-Beitrag sehen Sie die Basis: bis 6.614,99 € sind Sie sachleistungsberechtigt, bei 6.615,00 € (Höchstbeitragsgrundlage ab 2022) sind Sie geldleistungsberechtigt. Wenn Sie eine Option freiwillig wählen, bleibt diese auch bestehen, wenn sich Ihre Beiträge aufgrund der tatsächlichen Einkommenssituation ändern.

Für eine Option ist ein Antrag notwendig.  Sie können diese frühestens mit Ende jenes Kalenderjahres beenden, das auf das Jahr des Beginns fällt.

 

Sachleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

bis 79.379,99 € pro Jahr bzw.

bis 6.614.99 € pro Monat

Neuzugänge (1.–3. Jahr)

Freiberufler 

Mehrfach-Versicherte

Gewerbepensionisten

 

Geldleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

ab 79.380,00 € pro Jahr bzw.

ab 6.615,00 € pro Monat

Gewerbepensionisten mit GSVG-pflichtigen Zusatzeinkünften
(Pension + Zusatzeink. 79.380,00 €)

 

Leistungspaket

Sachleistung

Halbe Geldleistung

Volle Geldleistung

Arzt

Mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

als Privatpatient wird Honorar selbst bezahlt, man erhält eine SVS-Vergütung **, es werden jedoch max. 80 % der Arztrechnung vergütet (meist 60–70 %)

freie Arztwahl, geringere Wartezeiten

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Medikamente

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € (Wert 2021) Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

6,50 € Rezeptgebühr pro Packung für verordnete Medikamente auf Kassenrezept;

Privatrezept kann durch SVS-Landesstelle in Kassenrezept umgewandelt werden;

selbst bezahltes Medikament wird mit max. 80 % minus Rezeptgebühr vergütet

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Spital

nur Normalklasse möglich

private Spital-Zusatzversicherung u.U. billiger als GSVG-Option

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

 

* Basis für 2022 ist grundsätzlich das Einkommen 2019 + Beiträge zum GSVG (drittvorangegangenes Jahr)

** Tipp: Der Selbstbehalt kann bei erfolgreicher bzw. nachhaltiger Teilnahme an „Meine Gesundheitsziele“ auf 10 % bzw. 5 % reduziert werden.
Als Geldleistungsberechtigter bekommt man eine um 10 % bzw. 15 % höhere Vergütung.

Corona – Förderungen: Schadensminderungspflicht

Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses, des Verlustersatzes und des Ausfallsbonus gilt die Anforderung, die Kosten für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Der Unternehmer muss also schadensmindernde Maßnahmen setzen, um den Verlust durch den Umsatzausfall zu kompensieren.

Im Zuge der Förderprüfung wird darauf geachtet, ob der Unternehmer sich um die Reduktion der Pacht oder der Miete bemüht hat. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es für den Mieter zumutbar ist, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und eine Mietzinsminderung zu verlangen. Gemäß den gesetzlichen Grundlagen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) genügt es, dem Bestandgeber zu erklären, dass man die Zahlungen aussetzt, wenn ein Objekt nicht nutzbar ist. Derzeit werden die rechtlichen Voraussetzungen betreffend eine Verpflichtung zur Mietreduktion bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit geprüft. Somit sollte die Zahlung des gesamten Mietzinses nur unter Vorhalt geleistet werden.

Die Einhaltung der Schadensminderungspflicht wird streng geprüft. Im Fall fehlender Beweismittel ist mit einer Rückzahlung der Förderung zu rechnen, im Extremfall ist auch eine Wertung als Förderbetrug möglich. Ein Förderbetrug liegt dann vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und sich damit die Förderung erschlichen hat. Dies wird zukünftig durch die Finanzverwaltung im Zuge von Betriebsprüfungen mitgeprüft.

Guthabenzinsen auf Umsatzsteuerguthaben

Bisher gab es keine Zinsen auf zu spät rückgezahlte Umsatzsteuerguthaben. Nun muss die Finanz in bestimmten Fällen Zinsen zahlen – entschied der Verwaltungsgerichtshof.

Bei hohen Umsatzsteuerrückzahlungen – sei es, weil man besonders hohe Vorsteuerbeträge geltend macht oder weil sich der Umsatz nachträglich reduziert hat – sieht die Finanz meist besonders gut hin. Im Rahmen einer Abgabenprüfung wird der Rechtsanspruch festgestellt. Manchmal dauert es allerdings Monate oder sogar Jahre, bis die Rückzahlung endlich auf dem Konto des Unternehmens landet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mussten sich mit der Frage nach einer Verzinsung für nicht ausbezahlte Umsatzsteuerguthaben beschäftigen. Der EuGH entschied am 12. Mai 2021, dass Guthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt werden, zu verzinsen sind.

In Österreich präzisierte der VwGH am 30. Juni 2021 den Zinsanspruch: Der Zinssatz soll gleich hoch sein wie jener für Anspruchs-, Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen – das sind aktuell 1,38 % pro Jahr. Wann der genaue Beginn für einen Zinsenlauf ist, muss allerdings im Einzelfall festgestellt werden.

Tipp:

Wer schon lange auf die Auszahlung einer hohen Umsatzsteuergutschrift wartet, kann mit Verweis auf die EuGH- und VwGH-Judikatur Zinsen beim Finanzamt beantragen. Wie die Finanz diese Anträge behandelt, wird sich zeigen. Wir unterstützen Sie gerne!

Ökosoziale Steuerreform

Die Ökosoziale Steuerreform ist auf Kurs. Erste Maßnahmen sollen schon 2022 umgesetzt werden. Der Begutachtungsentwurf aus den betroffenen Ministerien liegt bereits vor. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen:

Regionaler Klimabonus

Ein Teil der geplanten CO2-Bepreisung wird als Klimabonus ab 2022 an die Bevölkerung zurückbezahlt. Der Bonus soll einmal pro Jahr an jede natürliche Person ausbezahlt werden. Der Bonus beträgt zwischen 100 und 200 €, je nachdem wie gut die jeweilige Gemeinde urbanisiert und an den öffentlichen Verkehr angebunden ist.

Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten den halben Bonus. Welche Gemeinden in welche Bonusstufe fallen, regelt eine Verordnung. Im Internet kursieren zahlreiche Karten, die aber noch nicht den Letztstand darstellen.

Senkung Krankenversicherungsbeiträge

Niedrigverdiener bis 2.500 € Bruttobezug pro Monat zahlen dann um bis zu 1,7 Prozentpunkte weniger an KV-Beiträgen. Auch Pensionisten bis 2.200 € Bruttopension erhalten eine Ermäßigung. Die Beitragssätze für den Dienstgeber bleiben unverändert.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe wurde bereits gesenkt. Nun folgen die Stufen zwei und drei:

Stufe

Einkommen

pro Jahr in €

Grenzsteuersatz

bis Dezember 2019

ab Jänner 2020

ab Juli 2022

ab Juli 2023

1

11.000 – 18.000

25 %

20 %

20 %

20 %

2

18.000 – 31.000

35 %

35 %

30 %

30 %

3

31.000 – 60.000

42 %

42 %

42 %

40 %

Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen

Befreiung für

bis 2021

ab 2022

Kapitalbeteiligungen

3.000 €

3.000 €

Gewinnbeteiligung

3.000 €

Erhöhung Familienbonus Plus

 

Bonus

pro Kind und Jahr

Bonus

pro Kind und Jahr

 

bis Juni 2022

ab Juli 2022

Familienbonus plus

1.500 €

2.000 €

Familienbonus plus
ab 18 Jahre

500 €

650 €

Kindermehrbetrag (Niedrigverdiener)

250 €

450 €

Senkung Körperschaftsteuer

 

bis 2022

ab 2023

ab 2024

Körperschaftsteuersatz in Prozent

25 %

24 %

23 %

Erhöhung Grenze Geringwertige Wirtschaftsgüter „GWG“

 

bis 2019

ab 2020

ab 2023

GWG-Grenze für Sofortabschreibung

400 €

800 €

1.000 €

Erhöhung Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag

bis 2021

ab 2022

Für die ersten 30.000 €
(Grundfreibetrag)

13 %

15 %

Einführung Ökologischer Investitionsfreibetrag (ab 2023)

Investitionsfreibetrag

Wirtschaftsgüter „Ökologisierung“

Wirtschaftsgüter „Sonstige“

als zusätzliche Betriebsausgabe

15 %

10 %

Die geplanten Maßnahmen liegen im Begutachtungsentwurf vor. Es kann sich daher noch Einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.

Wenn die Unter­nehmerin oder der Unternehmer stirbt …

Bei Todesfällen von Selbständigen herrscht oft neben großer Betroffenheit auch Ratlosigkeit, was für die Hinterbliebenen zu tun ist. Wir geben hier einen Überblick.

Erbrecht

Als Erbe eines Unternehmens sollte man die Möglichkeit einer „bedingten Erbantrittserklärung“ überlegen, da nur so eine Haftung für Schulden ausgeschlossen werden kann. Achtung: Betreibt man das Unternehmen länger als drei Monate nach Einantwortung – also der gerichtlichen Übergabe der Verlassenschaft an die Erben – weiter, so haftet man unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen. Das gilt auch bei bedingter Erbantrittserklärung! Abhilfe schafft nur eine entsprechende Mitteilung an die Gläubiger, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Eintragung ins Firmenbuch.

Berufsbefähigung und Gewerbe

Stirbt der Gewerbeinhaber, erlischt auch die Gewerbeberechtigung. Das gilt auch für freiberufliche Befähigungen. Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es unterschiedliche Regelungen für den Fortbetrieb. Lassen Sie sich von der jeweiligen Kammer beraten.

Mietrecht

Der Mietvertrag eines Geschäftslokals geht auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Soll dieser beendet werden, so muss man diesen schriftlich kündigen.

Steuerrecht

Für die laufenden Steuerzahlungen ist die von der Verlassenschaft bevollmächtigte Person verantwortlich. Wird das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt, hat das auch steuerliche Konsequenzen. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitsrecht

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Sollen diese beendet werden, so muss man kündigen oder einvernehmlich auflösen. Nur bei Lehrlingen erlischt das Lehrverhältnis mit dem Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbildner vorhanden ist.

Sozialversicherung

Ein Antrag auf Witwen-/Witwerpension gilt nur dann rückwirkend ab dem Todestag, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. War der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die AUVA innerhalb von fünf (!) Tagen zu informieren und die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Zusätzlich muss man die Österreichische Gesundheitskasse informieren, wenn Dienstnehmer beschäftigt sind.

Informationen der Wirtschaftskammer

wko.at > Suche: „Todesfall“

Schenkungsmeldung und Finanzstrafrecht

Bestimmte Schenkungen müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Die vorsätzliche Nichtmeldung einer Schenkung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, ein fahrlässiges Unterlassen ist finanzstrafrechtlich nicht relevant.

Anzeigepflichtig sind nur Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögensgegenstände gemäß § 121a BAO (Bundesabgabenordnung).  Die Schenkungsmeldung hat innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Schenkung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Schenkung von Bargeld zum Kauf einer Wohnung

Das Schenken von Bargeld ist anzeigepflichtig, die Schenkung von Grundstücken ist hingegen nicht von der Anzeigepflicht umfasst.

Wie sieht es mit der Meldepflicht aus, wenn Sie Bargeld für den Kauf einer Wohnung schenken? Hier ist für die Abgabe der Schenkungsmeldung der Parteiwille entscheidend. Soll mit dem geschenkten Geld eine konkrete Liegenschaft erworben werden, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung ohne Meldepflicht. Kann mit dem geschenkten Geld eine beliebige Liegenschaft erworben werden, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Vorsicht: Wird die Immobilie im Falle der mittelbaren Schenkung letztlich nicht gekauft, muss eine nachträgliche Schenkungsmeldung gemacht werden!

Strafen

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht allen Beteiligten eine Finanzstrafe bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich. 

Änderungen bei Lohn- und Sozial­dumping

Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollte mit September auch die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) erfolgen. Aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat verzögert sich das Inkrafttreten um voraussichtlich acht Wochen.

Aus heutiger Sicht ist mit keinen inhaltlichen Änderungen zu rechnen, weshalb wir hier die wichtigsten geplanten Anpassungen zusammenfassen möchten:

Anpassung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des LSD-BG soll in Bezug auf Entsendungen mit jenem der Entsenderichtlinie der EU harmonisiert und grundsätzlich auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen eingeschränkt werden. Somit wäre das LSD-BG etwa auf den bloßen Besuch einer Messe oder eines Seminars im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers nicht mehr anwendbar.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Bestrafung bei Verstößen wird neu geregelt. Anstelle des Kumulationsprinzips ist ein fünfstufiger Strafrahmen mit verschiedenen Höchststrafen vorgesehen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Nach Österreich grenzüberschreitende, entsandte oder überlassene Arbeitnehmer unterliegen künftig ab einer Dauer von zwölf Monaten dem österreichischen Arbeitsrecht. Weiters soll ein zwingender Anspruch entsandter Arbeitnehmer auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten verankert werden.

Exekutionsordnung beschleunigt Verfahren

Mit der umfassenden Reform der Exekutionsordnung (EO) sollen Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen und zahlungsunfähige Schuldner rascher ins Insolvenzverfahren geführt werden. Die neue EO trat mit Juli 2021 in Kraft.

Exekutionspaket

Bisher musste man beim Antrag ein konkretes Exekutionsmittel nennen und sich für eine Gehaltsexekution oder eine Fahrnisexekution – eine Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen – entscheiden. Mit der neuen EO können Gläubiger auch ein Exekutionspaket wählen, indem sie im Antrag kein bestimmtes Exekutionsmittel nennen. Das Exekutionspaket umfasst die Gehalts- und Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Übersteigt die Forderung 10.000 € oder war das einfache Verfahren erfolglos, können Gläubiger auch das „erweiterte“ Exekutionspaket beantragen. Hier sind alle Arten von Exekutionen auf bewegliches Vermögen erfasst – also auch Zwangsvollstreckung von Forderungen und sonstigem Vermögen.

Exekutionsverwalter

Beim erweiterten Exekutionspaket ermittelt ein Exekutionsverwalter die pfändbaren Vermögenswerte und erstellt eine Inventarliste. Das Oberlandesgericht Linz führt für ganz Österreich eine Liste der Verwalter.

Der Verwalter entscheidet über die Art der Verwertung der einzelnen Vermögensrechte. Dafür darf er Liegenschaften, Geschäftsräume sowie die Wohnung des Schuldners betreten und hat auch das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen Einsicht  zu nehmen. Die Entlohnung ist grundsätzlich erfolgsabhängig, aber beträgt mindestens 500 €.

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Stellt sich während des Exekutionsverfahrens heraus, dass der Schuldner nicht nur nicht zahlungswillig, sondern offenkundig zahlungsunfähig ist, so muss die Exekution unterbrochen werden. Gleichzeitig haben die Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren zu stellen, das dann als Gesamtvollstreckung bezeichnet wird.

Zahlungsunfähigkeit wird öffentlich

Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird in der Ediktsdatei vermerkt. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, das übers Internet abgerufen werden kann. Schuldnerberatungsstellen kritisieren, dass Arbeitgeber oder Vermieter keine Verträge mit als zahlungsunfähig vermerkten Personen abschließen werden.

Ziel der neuen EO ist es, dass es insgesamt zu geringeren und kostengünstigeren Exekutionen kommt und dass Schuldner schneller ins Schuldenregulierungsverfahren kommen und so schneller entschuldet werden. Wie sich die neue EO bewährt, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

Ediktsdatei

www.edikte.justiz.gv.at > Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Restrukturierung statt Insolvenz

Die Restrukturierungsordnung (ReO) ist am 17. Juli 2021 neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Ziel: möglichst viele Pleiten verhindern.

Zur Rettung des Unternehmens kann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer den Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Das Verfahren, das in der Praxis wohl vor allem für eine Atempause und einen Schuldenschnitt genutzt werden wird, ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen schon in Schieflage geraten ist.

Insolvenz wahrscheinlich

Das Gesetz setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Das ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, die wiederum anzunehmen ist, wenn die zwei URG-Kennzahlen nicht eingehalten werden:

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich können alle Unternehmen ein Restrukturierungsverfahren durchführen – also etwa auch Einzelunternehmen. Ausgeschlossen sind Banken, öffentliche Stellen und Nichtunternehmer. Außerdem darf in den letzten sieben Jahren nicht schon einmal ein Verfahren eingeleitet worden sein.

Das Restrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger beantragt werden. Die Eigenverwaltung ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, in bestimmten Fällen kann das Gericht dem Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beistellen.

Antrag mit Plan

Für das Restrukturierungsverfahren muss das Unternehmen einen Antrag bei Gericht stellen und folgende Unterlagen vorlegen:

Vollstreckungssperre

Der Schuldner kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre für drei Monate beantragen. Diese kann auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. In dieser Zeit kann nicht exekutiert werden und die Verpflichtung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht.

Gläubiger werden nach Klassen gruppiert

Im Restrukturierungsplan werden die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen eingeteilt. Eine Klasse bilden z.B. Gläubiger von besicherten Forderungen. KMUs brauchen keine Klassen bilden.

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt nach Klassen, wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und 75 % Kapitalmehrheit pro Klasse genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan bestätigen, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden.

Vereinfachtes Verfahren, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine rasche Restrukturierung, wenn

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem neuen Verfahren tatsächlich viele krisengeschüttelte Unternehmen gerettet werden. Betroffene unterstützen wir gerne bei der Erstellung der Planungsrechnung.  l

Wie können Bescheide aufgehoben werden?

Ihr Steuerbescheid entspricht nicht dem erwünschten Spruch? Wie können unrichtige Bescheide noch korrigiert werden? Hierfür bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) – abhängig von Alter und Art des Bescheides – verschiedenen Möglichkeiten.

Beschwerde

Innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung (Frist auf Antrag verlängerbar) kann man gegen einen Bescheid Beschwerde beim Finanzamt einbringen. Diese muss die Bescheidbezeichnung, eine Erklärung was angefochten und welche Änderung beantragt wird, eine Begründung sowie die Unterschrift beinhalten. Eine Beschwerde kann auch über FinanzOnline eingereicht werden. Zumeist entscheidet direkt das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung.

Passt auch die Vorentscheidung nicht, kann man einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die vorgeschriebene Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. In Verbindung mit der Beschwerde kann aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den strittigen Betrag eingebracht werden. Wird der Beschwerde allerdings nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen von aktuell 1,38 % pro Jahr fällig.

Abänderung

Ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, kann ein Bescheid bis zur Verjährung (normalerweise fünf Jahre) durch eine Berichtigung abgeändert werden. Eine Berichtigung ist möglich aufgrund

Aufhebung

Ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides kann nur erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bescheid gegen Gesetz, Vorordnung oder Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein unrichtiger Spruch liegt auch vor, wenn erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides möglich. Der Antrag muss die Bescheidbezeichnung und die Gründe enthalten, auf die sich die Unrichtigkeit stützt (§ 299 BAO).

Wiederaufnahme

Wurde ein Bescheid erschlichen, sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen oder war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) möglich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung, Aufhebung oder Verfahrenswiederaufnahme. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Regelfall (wenn sich der Fehler nicht geringfügig auswirkt) erfolgt allerdings eine Berichtigung bzw. Wiederaufnahme. Die Rechtswirkung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Homeoffice-Tage am Lohnzettel

Arbeitgeber müssen ab 2021 Homeoffice-Tage und das Homeoffice-Pauschale an die Behörden melden.

Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Informationen mit dem Jahreslohnzettel L16 an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Am 25. März 2021 wurde die Verordnung insofern geändert, als auch die Homeoffice-Tage der Belegschaft sowie steuerfrei ausbezahlte Homeoffice-Pauschalen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden müssen.

Das Homeoffice-Pauschale beträgt maximal 3 € pro Tag (max. 300 € pro Jahr). Dieses kann entweder direkt als steuerfreier Kostenersatz ausbezahlt werden oder es reduziert die Steuerbasis in der Arbeitnehmerveranlagung.

Erleichterung für das erste Halbjahr 2021

Gibt es bis jetzt keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage, so darf man im ersten Halbjahr aufgrund von Erfahrungswerten schätzen. Ab 1. Juli 2021 muss aber exakt ermittelt werden.

Tipp:
Adaptieren Sie rechtzeitig Ihre Zeitaufzeichnungen, damit Sie ohne großen Aufwand die Anzahl der Tage kennen.

Meldung

Die Meldung erfolgt elektronisch im Rahmen der L16-Übermittlung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wir informieren unsere Lohnverrechnungsklienten zum Jahreswechsel und erledigen die Meldung fristgerecht für Sie.

Monatlicher Lohnzettel

Auch in der monatlichen Abrechnung müssen sämtliche Aufwandsentschädigungen abgedruckt werden – somit sind auch die Homeoffice-Pauschalen verpflichtend anzuführen.

Streit um Covid-19 Förderungen meist aussichtslos

Wenn es zum Streit über Corona-Maßnahmen kommt, sitzt der Förderwerber meist am kürzeren Ast. Ein Rechtsstreit will daher gut überlegt sein.

Die Pandemie dauert an. Und mit ihr steigt auch das Budgetdefizit aufgrund von COVID-19 Hilfsmaßnahmen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Förderstellen die Anträge genauer prüfen und im Nachhinein kontrollieren, ob die Förderkriterien eingehalten wurden.

Privatrechtlicher Vertrag

Die typische COVID-19 Unterstützung basiert auf einer Verordnung, die eine Förderstelle wie COFAG, AWS, AMS oder Wirtschaftskammer mit der Abwicklung beauftragt. Mit der Antragstellung nimmt der Förderwerber die Richtlinien an und mit der Auszahlung kommt es zu einem privatrechtlichen Vertragsabschluss.

Bei Streitigkeiten gelten daher nicht die Bestimmungen eines Verwaltungsverfahrens, sondern man muss den privatrechtlichen Gerichtsweg einschlagen.

Kein Rechtsanspruch

Die Förderrichtlinien sehen üblicherweise keinen Rechtsanspruch auf Förderung vor. Allerdings sind der Gleichheitsgrundsatz, das Willkür- und Diskriminierungsverbot zu beachten. Die ständige Rechtsprechung des OGH sieht vor, dass ein Leistungsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht und dass es keine Leistungsverweigerung aus unsachlichen Gründen geben darf. Bei Verstößen kann man vor einem Zivilgericht klagen. Der Klagsweg ist allerdings teuer und zeitaufwendig, es herrscht Anwaltspflicht. Dieser Weg ist nur dann sinnvoll, wenn es

sich um hohe Beträge handelt und der Ausgang Erfolg versprechend ist. Immerhin trägt der Kläger auch das Kostenrisiko, sollte der Prozess verloren werden.

Tipp: Wer eine abweisende oder ablehnende Entscheidung erhält, sollte die Begründung prüfen. Diese ist meist sehr kurz gefasst. Da aber Begründungspflicht herrscht, kann man eine ausführlichere anfordern. Damit können die Chancen einer Klage besser abgeschätzt werden.

Wird das Unter­nehmen überleben?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent (zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet), muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenz-antrag stellen. Diese Pflicht obliegt dem Schuldner, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes. 

Wie bereits berichtet (vgl Impuls 4/2020), wurde mit dem 4. Covid-19-Gesetz die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes ausgesetzt. Diese Sonderreglung endet mit 30. Juni 2021

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist gemäß § 67 Insolvenzordnung gegeben, wenn sowohl eine rechnerische Überschuldung als auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegen. Von rechnerischer Überschuldung spricht man, wenn im Liquidationsfall das Vermögen des Schuldners (Aktiva) nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Im Zuge der Fortbestehensprognose wird geprüft, ob das Unternehmen unter Berücksichtigung realistisch geschätzter künftiger Erträge und Aufwendungen zukünftig zahlungsfähig bleiben wird. Hierbei können auch Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen miteinbezogen werden, wenn diese bereits konkret geplant sind und eine Verwirklichung möglich und beabsichtigt ist.

Auswirkungen der Pandemie

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie lassen sich nur schwer einschätzen und werfen viele Fragen auf: Welche Auswirkung hat die Pandemie auf das Konsumverhalten der Bevölkerung?
Haben die staatlichen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung der Unternehmen gegriffen? Wie haben sich die Branche selbst, das wirtschaftliche Umfeld und der Mitbewerb verändert? Welche neuen Vorschriften sind zukünftig einzuhalten und wie kostspielig ist eine Umsetzung?

Positive Entwicklung glaubhaft machen

Eine Fortbestehensprognose muss vorerst über einen Planungszeitraum von 12 Monaten glaubhaft darstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist. In einem weiteren Schritt ist für einen Zeitraum von zwei bis drei Geschäftsjahren eine positive Entwicklung des Unternehmens glaubhaft zu machen. Ergänzend können (alternative) Maßnahmen beigefügt werden, welche die Erfolgsaussichten untermauern. Die Prognose muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Branchenentwicklung und des wirtschaftlichen Umfeldes erstellt werden und längerfristig die positive Entwicklung widerspiegeln. Für die Erstellung der Fortbestehensprognose müssen Sie sich in Hinblick auf die Covid-19-Krise auch damit auseinandersetzen, inwiefern Umsatz- und Ergebniseinbrüche aber auch Forderungsausfälle ihre eigene Schuldensituation beeinflussen und einer positiven Fortbestehensprognose entgegenstehen. Es ist bei allen Arten von Schulden zu prüfen, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Tipp: Alle Annahmen und Grundlagen unbedingt schriftlich dokumentieren.

Externe Berater zuziehen

In Abwägung der einzelnen Faktoren müssen Sie entscheiden, ob eine positive Fortbestehensprognose überhaupt möglich ist oder – zur Vermeidung späterer Haftungsinanspruchnahmen der Leitungsorgane – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ist.

Wir empfehlen, die Fortbestehensprognose nicht allein zu erstellen, sondern externe Berater hinzuzuziehen.

E-Commerce Reform

Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht.

1. Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Einheitliche Schwelle von 10.000

Bis Juni gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt USt-Pflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.

Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von 10.000 € netto. Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-USt verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die USt-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht.

Die Schwelle von 10.000 € gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.

Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die USt der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.

2. Einfuhr-Versandhandel: Erleichterung für Sendungen bis 150

Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis 22 € gilt nur noch bis 30.6.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis 150 €.

Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die EUSt und es wird die USt des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.

3. Dienstleistungen aus dem Drittland an Nichtunternehmer

Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die USt einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

 

Was ist ein OSS?

Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die USt an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.

Steuern und Krankenkasse weiter gestundet

Der Nationalrat beschließt Verlängerung der Stundung bis Juni 2021. Danach startet das 2-Phasen-Modell.

Das Finanzamt stundet coronabedingte Rückstände, die bis Mai 2021 fällig werden, automatisch und ohne Zinsen bis 30. Juni 2021. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stundet Beitragszeiträume bis Mai 2021 – allerdings mit Antrag und mit Zinsen. Zinsenfrei waren hier nur Februar, März, April 2020.

2-Phasen-Modell

Ab Juli 2021 sollen nun die Corona-Rückstände in zwei Phasen über insgesamt drei Jahre abgebaut werden. Die Verzugszinsen liegen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, das ergibt derzeit einen Jahreszinssatz von 1,38 %. Die ÖGK gewährt diesen Zinssatz für die Phase 1, die Finanz sogar für beide Phasen.

Phase 1: (15 Monate) – ohne Bonitätsprüfung

Phase 2: (21 Monate) – mit Bonitätsprüfung

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Rückstände bei der SVS fallen nicht in das 2-Phasen-Modell. Hier kann man  eine individuelle Stundungs- oder Ratenvereinbarung abschließen.

Ausfallsbonus ab 40 % Umsatzrückgang

Unternehmer können den Ausfallsbonus ab einem Umsatzentfall von mindestens 40 % beantragen. Der Antrag kann für November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Die Verordnung aus Mitte Februar hat nun Klarheit über die Vorgangsweise gebracht.

Der Ausfallsbonus kann von Unternehmen ab einem Umsatzausfall von 40 % beantragt werden und ist unabhängig von der Branche oder einer Schließung im Lockdown möglich. Die Voraussetzungen sind ähnlich anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den vergangenen fünf Jahren etc.

Zeitraum

Der Antrag ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 möglich. Verglichen wird mit dem jeweiligen „Vor-Corona-Monat“ von März 2019 bis Februar 2020.

30 % des Umsatzrückgangs
werden ersetzt – maximal 60.000 

Davon entfallen:

Es können auch nur die 15 % Ausfallsbonus beantragt werden. Insgesamt ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1,8 Millionen € in Kombination mit etwa 100 %-Haftungen von aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc. zu beachten.

Berechnung des Vergleichsumsatzes

Der Vergleichsumsatz wird je nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge herangezogen:

  1. Umsätze laut Kennzahl 000 aus der Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichsmonats oder des Vergleichsquartals dividiert durch drei
  2. Umsätze laut USt-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  3. Umsatzerlöse laut letzter KöSt- oder ESt-Erklärung dividiert durch zwölf
  4. Summe der UVAs 2020 dividiert durch deren Anzahl (bis 31. Oktober 2020 bzw. bis inkl. 3. Quartal 2020)

Grundstücksumsätze und Umsätze aus nicht operativer Tätigkeit können über Antrag ausgeschieden werden.

Antrag über FinanzOnline

Seit 16. Februar 2021 kann man den Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragen. Der Antrag kann ohne Steuerberater erfolgen, außer es wird eine Erhöhung beantragt (zB Erwerb eines Betriebes, Umgründung).

Wechselwirkung mit anderen COVID-19 Beihilfen

Der Ausfallsbonus kann für jene Monate, für die man folgende Förderungen erhalten hat, nicht beantragt werden:

Eine Kombination mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 ist möglich, ebenso mit dem Verlustersatz (jedoch nur für den 15 % „reinen“ Bonus).

Weitere Informationen:

www.fixkostenzuschuss.at

Zahlt sich investieren heuer noch aus?

Hatten Sie bereits vor, neue Investitionen zu tätigen? Wollten Sie schon immer Ihre Prozessabläufe modernisieren oder digitalisieren? Wenn ja, sollten Sie dies heuer noch tun – es gibt diverse Steuerbegünstigungen.

Dieses Jahr wurden seitens der Regierung Maßnahmen getroffen, bei denen Sie für in 2020 getätigte Investitionen mitunter dreifach profitieren: investi-tionsbedingter Gewinnfreibetrag, Covid-19-Investitionsprämie und degressive Abschreibung.  

Investitionsbedingter steuerlicher Gewinnfreibetrag (GFB)

Ein Grundfreibetrag von 13 % des Gewinnes bis max. 30.000 € (entspricht 3.900 €) steht Steuerpflichtigen automatisch zu. Hat der Steuerpflichtige außerdem im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt, steht ihm für Gewinne über 30.000 € ein investitionsbedingter GFB von bis zu 13 % zu. Als begünstigte Investitionen kommen unge-brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht. Ausgeschlossen sind zB PKW und gebrauchte Wirt-schaftsgüter.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei-betrag zu.

COVID-19-Investitionsprämie

Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch gebrauchte Anlagegüter) in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.

Die Prämie kann zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden.

Nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan-lagen, Unternehmens-übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss außerdem 5.000 € betragen. Details finden Sie in den Förderrichtlinien unter der Website www.aws.at – gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Hinweis: Für den Antrag ist eine vorläufige Kostenschätzung ausreichend. 

Degressive Abschreibung

Für bestimmte nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind die jährlichen Beträge hier nicht gleichbleibend hoch, sondern sinken in zeitlich vorgegebenen Abständen.

Ausgenommen sind:

Hinweis: Die degressive Abschreibung zahlt sich insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition aus. Hier führt sie zu einem höheren Abschreibungsbetrag und minimiert somit den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf anfallende Ertragssteuer.

Erleichterung für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte profitieren jetzt von einem Steuerentlastungspaket: Die Buchführungs- und Pauschalierungsgrenzen werden erhöht und Gewinne können über drei Jahre verteilt werden.

Die Bundesregierung hat rückwirkend ab 1.1.2020 ein steuerliches Entlastungspaket im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (LuF) beschlossen.

Umsatzgrenzen für Buchführungspflicht

Für die Buchführungspflicht wurden die Umsatzgrenzen im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes von 550.000 € auf 700.000 € angehoben. Die bisherigen Einheitswertgrenzen für die Buchhaltungspflicht entfallen zur Gänze.

Pauschalierungsgrenzen

Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen wurden abgeschafft. Für die Anwendbarkeit der LuF-Pauschalierungsverordnung gelten folgende Grenzen:

Die Umsatzgrenze von 400.000 € bleibt für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie auch schon bisher aufrecht.

Dreijahresverteilung von Gewinnen

Mit Ausnahme der Vollpauschalierer können Land- und Forstwirte ab 2020 auf Antrag ihre Gewinne aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion auf drei Jahre verteilen und somit auf einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern. Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, z.B. aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen. Ausgenommen von der Begünstigung sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten, da sie entweder keinen besonders hohen Schwankungen unterliegen oder bereits anderweitig tariflich begünstigt sind.

Was bleibt von der Steuerreform?

Die Covid-Pandemie hat alles überschattet. Zwei steuerliche Maßnahmen, die unabhängig von der aktuellen
Krise gesetzt wurden, sollen in diesem Beitrag erwähnt werden.

Der Eingangssteuersatz (für Einkommensteile zwischen 11.001 und 18.000 €) wurde von 25 % auf 20 % gesenkt – und zwar rückwirkend ab 1. Jänner dieses Jahres. Das bedeutet eine Steuerersparnis von bis zu 350 € im Jahr.

Ab Oktober 2020 wurde neben der Mineralölsteuer und der Normverbrauchsabgabe schließlich auch die motorbezogene Versicherungssteuer CO2-abhängig. Ein weiterer kleiner Schritt zur Ökologisierung des Steuersystems.

Bisher basierte die Berechnung ausschließlich auf der Motorleistung. Für Erstzulassungen von Personenkraftwagen erfolgt die Berechnung nunmehr aus einer Kombination von Motorleistung und CO2-Ausstoß (nach der neuen
WLTP-Methode, siehe Steuerimpuls 1/2020, Seite 2).

Für die ersten 65 kW Leistung und für die ersten 115 g/km CO2-Ausstoß fällt nur eine Mindeststeuer von insgesamt 7,20 € pro Monat an. Für jedes weitere kW an Leistung ab 65 kW fallen 72 Cent pro Monat ebenso an wie für jedes weitere, über 115 g hinausgehende g/km CO2. Damit ergibt sich etwa für einen benzinbetriebenen VW Golf 1,0 TSI eine Steuer von nunmehr 294 € pro Jahr (bisher 454 €). Andererseits erhöht sich etwa für einen BMW M4 Coupe 3,0 die Steuer von bisher 2.512 € auf 3.214 €.

Der Unterjährigkeitszuschlag (zB bei monatlicher Zahlung bisher 10 %) fällt ersatzlos weg.

Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Freimengen (65 kW bzw. 115 g/km) kontinuierlich gesenkt, und zwar um 1 kW bzw. 3 g/km jährlich. Dies gilt aber jeweils nur für Neuzulassungen.

Einlagensicherung und Anleger­entschädigung

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die Sicherungseinrichtungen für viele Gläubiger eine große Hoffnung, ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Einlagensicherung Austria GmbH

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1.1.2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser ist mit 500 Mio. € gestartet. Das sind rund 0,31% der gesicherten Einlagen. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8% erreichen. Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem.

Einlagensicherung: 100.000-Euro-Grenze

Bis zu 100.000 € pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für juristische Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 € pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto.

Gemeinschaftskonto

Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 € pro legitimiertem Kontoinhaber. Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber, die bloße Zeichnungsberechtigung reicht nicht. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.

Wertpapiere in einem Depot

Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall hat der Kunde ein Aussonderungsrecht und die Wertpapiere sind auf ein anderes Depot zu übertragen.

Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 

Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere bis maximal 20.000 € kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder der Wertpapierfirma. Sie deckt daher nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.

Guthaben aus Bausparverträgen und Fondssparen

Auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften sind eigene (Spezial-)
Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Wenn der Bausparvertrag daher direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen ist, gilt auch hier die maximale Einlagensicherung.

Tipp: Nicht alle Schätze in eine Truhe legen! Wer Spareinlagen über 100.000 € besitzt, sollte diese auf mehrere Banken aufteilen, damit die Grenze von 100.000 € pro Kunde und Bank nicht überschritten wird. Sie haben damit auch mehrere Zugänge zu barem Geld.

Apropos bares Geld: Geld, welches in einem Banktresor verwahrt wird, steht jedenfalls im Eigentum des Sparers. Hier ist bei Unternehmern darauf zu achten, dass der Bestandsnachweis für die Finanz gut geführt wird (Fotos, Bestandsprotokolle mit Unterschriften von Zeugen). Und zur Sicherheit sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.

Weitere Infos:
www.einlagensicherung.at

Geld für die Wirtschaft

Durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen mit dem neuen Konjunkturpaket über Wasser gehalten werden. Damit sollen die versprochenen 50 Mrd. Euro bei den Unternehmen ankommen. Wir bringen einen Überblick über die Maßnahmen:

Steuerstundung

Abgabenrückstände werden bis 15. Jänner 2021 zinsenfrei gestundet; Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.

Herabsetzung Vorauszahlungen

Coronabetroffene können ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 noch bis 31. Oktober 2020 reduzieren oder auf Null herabsetzen lassen.

Investitionsprämie

Wer investiert, bekommt 7 oder sogar 14 % vom Staat als Zuschuss. Details siehe Seite 1.

Fixkostenzuschuss

Dieser geht in die Verlängerung. Erfreulich: Die zweite Phase des Fixkostenzuschusses ist deutlich erweitert worden. Anträge sind bis August 2021 zu stellen. Details siehe Seite 2.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe der Einkommensteuer beträgt nun 20 statt 25 % – und zwar rückwirkend seit Anfang 2020. Die erste Tarifstufe gilt für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 €. Damit kommen alle Steuerzahler in den Genuss einer Senkung. Die maximale Ersparnis beträgt 350 € pro Jahr. Wer unter 11.000 € pro Jahr verdient und daher keine Steuer zahlt, profitiert von einer Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und des SV-Bonus. Beide Steuerbegünstigungen werden von 300 auf 400 € angehoben.

Degressive Afa

Anstelle der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) kann man nun eine degressive Afa wählen. Dabei kann im ersten Jahr der Abschreibungsprozentsatz bis zu 30 % betragen. Der gewählte Prozentsatz wird in den Folgejahren jeweils auf den Restbuchwert angewendet. Ein Wechsel zurück zur linearen Afa ist sinnvoll ab dem Jahr, in dem die lineare Afa höher ist als die degressive. Ein Wechsel von linear auf degressiv ist nicht erlaubt. Die degressive Afa gilt für Investitionen ab 1.7.2020.

Keine degressive Afa gibt es für:

Beschleunigte Afa bei Gebäuden

Wer ab 1.7.2020 ein Gebäude für den Betrieb oder zur Vermietung anschafft oder herstellt, kann in den ersten beiden Jahren den dreifachen bzw. den doppelten Afa-Satz nutzen:

 

Betriebsgebäude

Wohngebäude oder Vermietung

1. Jahr

7,5 %

4,5 %

2. Jahr

5,0 %

3,0 %

ab 3. Jahr

2,5 %

1,5 %

Die Regelung der Halbjahres-Afa gilt nicht, sodass man stets die volle Afa geltend machen kann.

Verlustrücktrag

Verluste aus 2020 können mit Gewinnen aus 2019 und 2018 gegengerechnet werden. Diese auf das Jahr 2020 beschränkte Maßnahme soll Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Covid-19-Verlust sofort steuerlich zu verwerten, anstatt in den Folgejahren im Wege des üblichen Verlustvortrages. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hat man ein Wahlrecht, ob die Veranlagung 2020 oder 2021 rückgetragen wird.

Im ersten Schritt können die Verluste 2020 mit den positiven Einkünften aus 2019 verrechnet werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann man im zweiten Schritt auch mit 2018 verrechnen. Es kann maximal ein Verlust von 5 Mio. € rückgetragen werden. Für den Verlustrücktrag muss man einen Antrag bezogen auf 2019 bzw. 2018 stellen. Die Details dazu werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt.

Damit der steuerliche Verlustrücktrag sofort liquiditätswirksam wird, kann man bereits in der Steuererklärung 2019 eine Covid-19-Rücklage absetzen. Diese Rücklage ist auch dann möglich, wenn 2019 bereits veranlagt wurde.

Neues zum Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ) vom Mai 2020 (siehe impuls 3/2020), der Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert – der Zeitraum wurde verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen!

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wurde:

Zeitraum FKZ I

Zeitraum FKZ II

2.Qu.2020

3. + 4.Qu.2020

monatlich (zB 16.3.-15.6.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020

Kein Antrag

4.Qu.2020 + 1.Qu.2021 oder monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 %).

Die Fixkosten werden erfreulicherweise

im Verhältnis zum Umsatzausfall, daher bis zu 100 % ersetzt. Beim FKZ I werden, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird wie schon der FKZ I ab einer Zuschusshöhe von 500 € gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit 5 Mio € begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximale Zuschuss noch 90 Mio €, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert werden: Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten können nunmehr auch Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht werden. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden. Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I anteilig angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine pauschale Abgeltung für kleine Unternehmen: Jene, die im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COFAG via Finanz-Online zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche weniger als 12.000 € beträgt oder bei Pauschalierung ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.

Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zur Deckung ihrer Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse von max. 75 % erhalten. Der Antrag kann seit 20. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Auch hier gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, und es ist mit einer gewissen Dynamik und laufenden Anpassungen zu rechnen.

Wer muss den Antrag stellen?

Bis 12.000 € Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai bis 18. August 2020 selbst stellen.

Über 12.000 € muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Betrachtungszeitraum und Antragstellung

Die Anträge und damit verbundenen Auszahlungen sind auf drei Tranchen zu folgenden Terminen möglich:

  1. Drittel > ab 20. Mai 2020
  2. Drittel > ab 19. August 2020
  3. Drittel > ab 19. November 2020

Der Zuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Es sind insgesamt sechs monatliche Betrachtungszeiträume definiert.

Tipp: Die meisten Buchhaltungsprogramme werden Tools für eine optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume zur Verfügung stellen. Daher macht es eventuell Sinn, mit dem Antrag noch zuzuwarten. Dies unter der Voraussetzung, dass die notwendige Liquidität auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die maßgebenden Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon können auch einzelne bzw. maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume den entsprechenden Vorjahreswerten gegenübergestellt werden. Der Umsatzausfall muss zumindest 40 % ausmachen.

Fixkosten sind beispielsweise Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zins-aufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation und sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (wie etwa Buchhaltungskosten oder Jahresbeiträge für Werbung). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres von 666,67 € bis max. 2.666,67 € monatlich ansetzbar und Wertverluste bei verderblichen, saisonalen Waren, sofern diese während der  Corona-Krise zumindest 50 % an Wert verlieren, sind ebenfalls förderbar.

Umfangreiche Bestätigungen und Verpflichtungen notwendig

Mit dem Antrag muss unter anderem bestätigt werden, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) handelt. Weiters muss nachgewiesen werden, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um Umsätze zu erzielen, Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Es dürfen keine Beschlüsse von Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 16. März 2020 bis 16. März 2021 erfolgen. Anderweitige Unterstützungen sind abzuziehen, erfreulicherweise aber nicht Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Im Rahmen der ersten Tranche können 50 % des gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden.

Tipp: Bei einer Ablehnung erhält man keinen Bescheid, jedoch eine Begründung. Es ist dann möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen.

Informationen gibt es auf der Web-site www.fixkostenzuschuss.at und in der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt (BGBL. II Nr. 225/2020).

Mitarbeiter beteiligen

Beteiligungen zur Mitarbeitermotivation werden immer beliebter. Unternehmen haben dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten.

Der klassische Fall für Mitarbeiterbeteiligung ist die Beteiligung am Kapital, damit am laufenden Ergebnis und am Vermögen. Aber auch reine Erfolgsbeteiligungen oder virtuelle Beteiligungen werden bei KMUs oder Start-Ups immer beliebter. Steuerlich ist derzeit nur die reine Kapitalbeteiligung gefördert.

Kapitalbeteiligung

Für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Beteiligungen kann ein Freibetrag von 3.000 € pro Dienstnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei

abgerechnet werden. Für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen beträgt der Freibetrag 4.500 €. Ein übersteigender Betrag ist wie eine Prämie steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

Die Gewinnanteile, Dividenden und der Gewinn aus dem Verkauf gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Man kann den Veranlagungsfreibetrag von 730 € pro Jahr nutzen.

Erfolgsbeteiligung

Hier bekommt der Mitarbeiter seinen Teil vom Kuchen über eine vertragliche Vereinbarung. Unternehmensanteile werden nicht übertragen. Dabei werden Mitarbeiter etwa am Ertrag (Umsatzprovision) oder am Gewinn beteiligt. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Vertragserrichtung. Allerdings sind derzeit alle Zuflüsse aus der Erfolgsbeteiligung voll steuerpflichtig, was sich ab 2022 ändern soll: Im „Vortrag an den Ministerrat“ zur Steuerreform ist zu lesen, dass ab 2022 Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen genauso begünstigt werden sollen wie Kapitalbeteiligungen. Diese Befreiung wäre vor allem für KMUs eine schöne Möglichkeit, ihre Mitarbeiter unkompliziert anzuspornen. 

Optionsmodelle

Der Mitarbeiter erhält das Recht (Option), Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Steuerlich werden die Optionen danach unterschieden, ob sie handelbar oder nicht handelbar sind. Bei handelbaren Optionen erfolgt die Besteuerung sofort, bei nicht handelbaren erst zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Besteuerung erfolgt zum Progressionssatz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also über den Dienstgeber. Da die Regelung recht kompliziert ist, wäre auch hier eine einfachere gesetzliche Regelung wünschenswert.

Virtuelle Beteiligung

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung werden Mitarbeiter vertraglich so gestellt, wie wenn sie am Kapital beteiligt wären. Sie stellt eine virtuelle Abbildung von echten Geschäftsanteilen dar. Diese unkomplizierte Beteiligung ist wie die Erfolgsbeteiligung steuerlich (noch) nicht gefördert. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach dem Zufluss, da die virtuelle Beteiligung in der Regel nicht übertragbar ist.

Haftungsthemen in Zeiten von Covid-19

Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass grundsätzlich nur sie für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet, nicht jedoch die Gesellschafter. Geschäftsführer haften ebenfalls nicht, sofern sie nicht „schuldhaft“ handeln. Besonders in Zusammenhang mit den Fristen für einen Insolvenzantrag sind Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt,
Covid-19 hat diese nun verschärft.

Generell bleibt ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Zeitraum von maximal 60 Tagen zur Sanierung. Im Fall von Naturkatastrophen (dazu zählt dezidiert auch Covid-19) verlängert sich die Frist auf 120 Tage.

Achtung: War die Gesellschaft schon vor der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bleibt es bei den höchstens 60 Tagen für ernsthafte Sanierungsbemühungen.

Zahlungsunfähig ist, wer nachhaltig seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Gerade die massiven Umsatzeinbußen seit dem Lockdown haben häufig dazu geführt, dass für die Bezahlung offener Schulden nicht mehr ausreichend Geld vorhanden ist. Kann aber erwartet werden, dass dieser Liquiditätsengpass nicht von Dauer ist, liegt bloß eine Zahlungsstockung vor. Dabei spielen zu erwartende Zahlungen aus den diversen Hilfsfonds (insbesondere Kurzarbeitsbeihilfe und Fixkostenzuschuss) für die Frage einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung eine große Rolle. Vorübergehend bedeutet maximal zwei bis drei Monate, während der Corona-Krise könnte auch ein längerer Zeitraum akzeptabel sein.

Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital, stellt ebenfalls einen Insolvenzgrund dar, außer es liegt eine fundierte Prognoserechnung über einen positiven Fortbestand der Gesellschaft vor. Gerade jetzt ist aber eine solche Fortbestehensprognose schwierig. Niemand kann abschätzen, wie die Welt nach der Krise aussieht und wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird.

Daher wurde per Gesetz angeordnet, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Überschuldung im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 eintritt. Der Haken: Liegen auch danach Überschuldung und keine positive Fortbestandsprognose vor, muss die Insolvenz binnen 60 Tagen angemeldet werden. Also spätestens bis 29. August oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem was später endet.

So erfreulich die erweiterten Möglichkeiten der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sind: Sie könnten auch zum Bumerang werden. Kommt es nämlich in der Folge zu einem Insolvenzverfahren, könnten Geschäftsführer zur Haftung für die gestundeten Abgaben und Beiträge herangezogen werden. Die Behörden dürfen gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Außerdem ist eine Stundung von Abgaben nur dann zulässig, wenn deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Und nicht nur das: Werden die Nettobezüge an die Dienstnehmer weiterbezahlt, kann die Nichtbezahlung der Lohnsteuern und Dienstnehmeranteile zur Gesundheitskasse im Falle der Insolvenz auch strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer haben.

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Brexit: Ende gut alles gut?

Man hätte es schon fast nicht mehr für möglich gehalten: Das Vereinigte Königreich trat letztlich doch per Anfang Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus.

Die neuerlichen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich führten zu einer Anpassung des Austrittsabkommens. Es legt eine Übergangsphase bis Ende 2020 fest. Das Vereinigte Königreich wird bis zu diesem Datum so behandelt, als wäre es noch ein EU-Mitgliedsstaat. Es bleibt also Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Somit ergeben sich vorerst keine Änderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen.

Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Geplant ist ein umfassendes Wirtschafts- und Sicherheitsabkommen. Ob, wann und in welcher Form dies kommt, ist derzeit noch offen.Wir haben schon ausführlich im Steuerimpuls 2/2018 über zahlreiche dann eintretende Änderungen berichtet. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten eingegangen werden:

Umsatzsteuer

Es wurde vereinbart, dass Vorsteuererstattungsanträge für 2020  bereits bis 31. März 2021 zu stellen sind und  nicht (wie sonst üblich bei Drittländern) bis 30. Juni des Folgejahres. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch für Anträge in Großbritannien (GB).

Ertragsteuern

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten. Es sieht für Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % sowie für Lizenzzahlungen eine Quellensteuerbefreiung vor. Damit konnten wesentliche, innerhalb der EU geltende Vorteile erhalten bleiben. Für Zinsen gilt das nicht.

Aufenthaltsstatus

Unionsbürger, die weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen bis spätestens 30. Juni 2021 einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer in GB erhalten Bewerber den „settled status (schon mehr als fünf Jahre Aufenthalt) bzw. den „pre-settled status“ bei kürzerem Aufenthalt. Britische Staatsbürger in Österreich müssen bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaft, Bürgermeister bzw. Magistrat) stellen.

Sozialversicherung

Während der Übergangsphase bleibt bei Entsendungen aus oder nach Großbritannien alles beim Alten. Das bedeutet, dass bei Entsendungen bis zu zwei Jahren die betreffende Person weiterhin im Wohnsitzstaat sozialversichert bleibt. Danach müssen Regeln ausverhandelt werden, die eine Doppelversicherung vermeiden.

Sonderfall Nordirland

Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach 2020 für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich. 

Pläne der Regierung: Die Steuerreform 2021 – 2024

Die neue Regierung hat in Sachen Steuern einiges vor und am 30. Jänner wurden die Eckpunkte der Steuerreform vorgestellt. Wir geben einen Überblick.

Entlastungen 2021

Ökologisierende Maßnahmen 2021

Entlastungen 2022

Weitere ökologisierende Maßnahmen

Der zweite Schritt der ökosozialen Steuerreform – die Umsetzung ist für 2022 geplant – sieht vor, dass klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral befreit werden.

Gegenfinanzierung

Die Steuerreform soll durch Einsparungen im System, durch äußerst strengen Budgetvollzug und durch den Kampf gegen Steuerbetrug finanziert werden. Weiters wird der Einkommensteuer-Spitzentarif von 55 % auf unbestimmte Dauer verlängert.

Weitere Maßnahmen

Weitere Schritte, die im Regierungsprogramm vorgesehen sind, sollen im Laufe der Legislaturperiode 2020-2024 umgesetzt werden. Dabei ist die Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 auf 21 % eine wichtige wirtschaftliche Maßnahme.

Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll bis zum Sommer 2020 ausgearbeitet werden. Wir halten Sie sowohl auf unserer Homepage als auch hier in den Impuls-Ausgaben am Laufenden.

Aus SVA und SVB wird SVS

Schon die Vorgängerregierung hat es auf Schiene gebracht. Seit 1. Jänner 2020 gilt: Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) umfasst nunmehr auch die Bauern. Sie betreut damit rund 1,2 Millionen Versicherte.

Für die gewerblich Versicherten ändert sich dadurch zunächst praktisch nichts. Sehr wohl aber gibt es deutliche Auswirkungen für die Bauern. Sie können nunmehr auch von den Angeboten der gewerblich Selbständigen profitieren. So können sie etwa den Gesundheitshunderter für Bewegungs-, Mental- oder Ernährungsprogramme nutzen. Weiters stehen ihnen auch die verschiedenen Aktionen für Kinder, Jugendliche und Senioren offen. So etwa die Vorsorge-,
Ernährungs- oder No Smoking-Camps, der Gesundheitscheck Junior sowie Gesundheitsangebote für Kinder und Jugendliche im Bereich Logopädie, Übergewicht, Atemwege, Haut und Legasthenie. Auch Gesundheitswochen und Vorträge für Senioren sind im Programm. Die österreichweit neun Gesundheitszentren (z.B. Klinikum am Kurpark Baden, Klinikum Bad Gastein, HerzReha Bad Ischl) stehen nunmehr allen Versicherten zur Verfügung.

Halber Selbstbehalt

Das Programm „Selbständig Gesund“, das eine Halbierung des Selbstbehaltes von 20 % auf 10 % ermöglicht, ist aber vorerst nur für Gewerbetreibende und Neue Selbständige verfügbar. Angedacht ist im Übrigen, den Selbstbehalt nochmals auf 5 % zu halbieren.

Die Wiener Wirtschaftskammer übernimmt überdies für ihre Mitglieder den Selbstbehalt bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Voraussetzung ist, dass der SVS-Versicherte am Programm „Selbständig Gesund“ teilnimmt und dadurch nur den halben Selbstbehalt von 10 % zahlt. Diese verbleibenden 10 % für Arzt- und Zahnarztbesuche erstattet die Wiener Wirtschaftskammer. Selbständige ohne Mitgliedschaft bei der Wiener Wirtschaftskammer gehen leider leer aus. Dazu zählen Neue Selbständige, Freiberufler und Mitglieder in anderen Bundesländern. Man kann nur hoffen, dass dieses Modell zukünftig allen in der SVS Versicherten österreichweit zugute kommt.

Senkung Beiträge und sonstige Änderungen

Abseits von der Zusammenlegung der Sozialversicherungsanstalten gibt es ab Jahresbeginn eine erfreuliche Neuerung: Der Krankenversicherungsbeitrag wurde von 7,65 auf 6,8 % gesenkt.

Der Zugang über die Website www.svs.at für die Beitragsübersicht, Einreichungen und Bewilligungen mittels Handysignatur bleibt aufrecht.

Die Unfallversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige wandert von der AUVA zur SVS. An den Leistungen ändert sich dadurch nichts.

Die SVS bewirbt die Strukturreform mit einer Steigerung der Effizienz und der Bündelung aller Leistungen in einer Hand („One-Stop-Shop“). Sie verspricht unter anderem in allen Bundesländern Vor-Ort-Service-Center mit Kundenzonen einzurichten, die bei Gesundheits-, Unfallversicherungs-, Pensions- und Pflegegeldfragen beraten. Sie will maßgeschneiderte Lösungen anbieten, wie beispielsweise die Vor-Ort-Identifizierung von Risiken im Betrieb durch Sicherheits- und Gesundheitsberater. Wollen wir hoffen, dass den schönen Worten auch die Taten folgen.

Register der Wirtschaftlichen Eigentümer neu

Mit 10.1.2020 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert und es sieht eine jährliche Meldepflicht und andere Änderungen vor. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen:

Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger

Wer zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, muss jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register bestätigen. Eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers ist wie gehabt innerhalb von vier Wochen zu melden.

Nicht melden müssen etwa OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Die Befreiung gilt aber nur dann, wenn nicht eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Der Zeitpunkt der Meldung ist frei wählbar, allerdings darf zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus vier Wochen Abstand sein. Auch wenn sich nichts ändert, muss man den Status Quo bestätigen. Wer nicht meldet, riskiert – nach Androhung – eine Zwangsstrafe von bis zu 5.000 €. Außerdem sieht das WiEReG Strafen bis zu 200.000 € bei Nicht- oder Falschmeldung vor. Im Jahr 2020 wird allerdings noch nicht gestraft.

Compliance-Package

Ab 10.11.2020 besteht die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen zur Identitätsfeststellung freiwillig mit der Meldung an das Register zu übermitteln. Diese sind dann für Banken, Notare, Steuerberater und andere zur Geldwäschekontrolle Verpflichtete einsichtig. Damit soll die Abwicklung von Rechtsgeschäften z.B. eine Kreditvergabe beschleunigt werden. Ob sich das Compliance-Package durchsetzt, wird sich zeigen.

Öffentliches Register

Seit 10.1.2020 kann nun jeder einen eingeschränkten Registerauszug abfragen. Dazu klickt man den Link für die öffentliche Einsicht an. Die Kosten betragen 3,00 € pro Auszug, die Zahlung erfolgt mittels Kreditkarte oder EPS-Überweisung.

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Öffentliche Einsicht

Weitere Informationen

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Rechtliche Grundlagen

Hotline: Tel.: +43 (0) 50 233 775 (Mo-Do 9-12 und 13-16 Uhr, Fr 9-12Uhr). E-Mail: wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at

 

Was ist zu tun? Kontrollieren Sie den letzten Meldetermin im USP

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Eigene Daten

> Weiter zum Formular

> Dort sehen Sie die gemeldeten Daten und das Datum der letzten Meldung

Beispiel Berechnung Meldefrist:

Letzte Meldung: 8.5.2018

Kontrolle fiktiv: spätestens am 8.5.2019

Meldung (Bestätigung Status Quo): 5.6.2020 (ein Jahr plus vier Wochen)

 

Meldung: so geht’s

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Einmeldung

> Weiter zum Formular

> Daten auf den nächsten Seiten bestätigen bzw. ändern

> weiter bis zur Zusammenfassung

> Absenden

> Zum Umschlag

> Anhänge: PDF-Ansicht der Meldung

Kleinunternehmer: Pauschalierung und Umsatzgrenze

Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für unechte Steuerbefreiung von Kleinunternehmern von 30.000 € auf 35.000 € angehoben. Bei der Einkommensteuer wird eine Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer eingeführt.

Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze von 35.000 € wird als Nettobetrag verstanden. Für die Einstufung als Kleinunternehmer bleibt eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren von nicht mehr als 15 % unbeachtlich.

Wurde die Umsatzgrenze in den letzten vier Jahren bereits einmal überschritten, ist dies für die Umsatzsteuergrenze 2020
unbeachtlich: Der Beobachtungszeitraum wird mit 2020 neu begonnen.

Für die Ermittlung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften, Geschäftsveräußerungen sowie steuerfreie Umsätze – so etwa Umsätze von Tagesmüttern, Ärzten oder Gesangsaufführungen – außer Ansatz. Einige unecht steuerbefreiten Umsätze wie zB

werden allerdings zur Umsatzgrenze hinzugezählt!

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist schriftlich beim Finanzamt zu erklären und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.

Einkommensteuer

Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer können selbständige Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales für Kleinunternehmer ermitteln. Für die Beurteilung der Inanspruchnahme  dürfen die Nettoumsätze aller pauschalierungsfähigen Betriebe (exklusive zum Beispiel Vermietung) höchstens 35.000 € betragen. Bei Verzicht auf die USt-Kleinunternehmerregelung ist der fiktive Nettoumsatz zu ermitteln. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf max. 40.000 € ist unschädlich, wenn die Vorjahresumsätze max. 35.000 € betrugen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände dürfen die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen.

Die Höhe der pauschalen Betriebsausgabe beträgt 45 % der Betriebseinnahmen beziehungsweise  20 % bei Dienstleistungsbetrieben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht lediglich in Bezug auf Betriebseinnahmen. Sie müssen somit keine Belege für Betriebsausgaben aufbewahren. Außerdem ist weder ein Wareneingangsbuch noch ein Anlagenverzeichnis zu führen. Zusätzlich dürfen Sie zur Gewinnermittlung bezahlte Pflichtversicherungsbeiträge und den Grundfreibetrag berücksichtigen.

Das Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer steht auch Mitunternehmerschaften zu, wenn deren erzielte Gesamtumsätze die Voraussetzungen erfüllen. Die Pauschalierung ist einheitlich auf Ebene der Mitunternehmerschaft vorzunehmen, die Gewinne werden auf die Mitunternehmer aufgeteilt.

Nach freiwilligem Abgehen von der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden.

Erleichterungen für Niedrigverdiener

Geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten erhalten ab Veranlagung 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) beziehungsweise eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages (PAB) sowie eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherung (SV).

Der bisherige VAB von 400 € für alle anderen aktiven Dienstnehmer bleibt unverändert. Pendler mit einem Einkommen von bis zu 12.200 € pro Jahr erhalten weiterhin den erhöhten VAB von maximal 690 €. Der Betrag reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 13.000 € auf 400 €. Neu ist ein Zuschlag zum VAB von 300 € für ein Einkommen von höchstens 15.500 € pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 € reduziert sich der Zuschlag auf Null. Somit steht Geringverdienern ab 2020 ein maximaler VAB von 700 € bzw. 990 € zu.

Ergibt sich rechnerisch eine Negativ­steuer, so werden 50 % der Sozial­versicherungsbeiträge, jedoch maximal 700 € (bzw. 800 € für Pendler), rück­erstattet.

Der PAB wird um 200 € erhöht, die Voraussetzungen bleiben unverändert. Somit steht Pensionisten ab 2020 bei einem maximalen Einkommen von 17.000 € pro Jahr der PAB von 600 € zu.

Bei maximal 19.930 € und einem Jahreseinkommen des Ehepartners bis zu 2.200 € erhöht sich der PAB auf 964 €. Bis zu einem Einkommen von 25.000 € pro Jahr reduziert er sich auf Null.

Die maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten wird von 110 € auf 300 € erhöht. Die Rückerstattung ist mit 75 % der SV-Beiträge begrenzt.

Home-Office: Was muss man beachten?

Die Flexibilisierung der Arbeitswelt ist unaufhaltsam: bezüglich Arbeitszeit, aber auch beim Arbeitsort.

Home-Office Arbeit ist durch die zunehmende Digitalisierung enorm begünstigt. Im Idealfall ergibt sich eine Win-Win-Situation: einerseits geringere Kosten und motivierte Mitarbeiter, andererseits keine Wegzeiten und ein hohes Maß an Zeitautonomie.

Grundsätzlich gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für das Arbeiten im Betrieb – es sind also auch Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Mit der Einschränkung, dass nur die Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag festzuhalten sind.

In einer Home-Office Vereinbarung sind folgende Punkte zu beachten:

Weitere wichtige Eckpunkte:

Nachweispflicht ab 2020 verschärft

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.

Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:

Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung

Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer

Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.

Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat. 

PKW eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der privaten Nutzung des Firmen-PKW Dienstnehmern gleichgestellt.

Eine wesentliche Beteiligung hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann, wenn er zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Steuerlich sind die Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Stellt die Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Firmen-Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so unterliegt der daraus resultierende Sachbezug der Einkommensteuerpflicht. Weiters zahlt man für Privatnutzung des Geschäftsführerautos auch Lohnnebenkosten. Diese bestehen aus dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer (KommSt) – rund 7,3 % vom Wert der Privatnutzung.

Wert der Privatnutzung

Der Sachbezugswert ist auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Lohnnebenkosten. Laut einer Verordnung der Finanz (BGBl II 70/2018 vom 19.4.2018) kann der Sachbezugswert auf zwei Arten ermittelt werden:

Variante 1: Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung (SachbezugswerteVO)

oder

Variante 2: Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung anfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Diese Variante ist oft günstiger.

Die Verordnung gilt ab dem Kalenderjahr 2018 und nur für die Einkommensteuer des Geschäftsführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber 2018 entschieden, dass Gleiches auch für die Lohnnebenkosten gilt.

Info zu Variante 1: Die Berechnung des Sachbezuges nach der Sachbezugswerteverordnung erfolgt abhängig vom CO2-Ausstoß mit 1,5% bzw. 2% der Anschaffungskosten, 0% für Elektroautos. Der Sachbezugswert beträgt maximal 720€ bzw. 960€ pro Monat. Wird das Firmen-Kfz nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr für Privatfahrten verwendet, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Kostenersätze, die der Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH hinsichtlich seiner Privatfahrten leistet, verringern den Sachbezugswert.

Info zu Variante 2: Werden die tatsächlichen Kfz-Kosten für die Privatnutzung angesetzt, muss man den Privatnutzungsanteil z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches oder in sonstiger plausibler Form nachweisen. In der Praxis scheitert dieser Ansatz oft an der Aufzeichnungspflicht.

Weg ins Büro – private Strecke?

Bei der Variante 2 sind die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betrieb der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Das bedeutet, dass für diese Kilometer keine Privatnutzung versteuert werden muss und auch keine Lohnnebenkosten anfallen. Wer nach Sachbezugswerteverordnung ermittelt (Variante 1), muss die Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung als Privatfahrten werten. Das wirkt sich vor allem dann negativ aus, wenn man nur den halben Sachbezug ansetzen möchte. Dann kann der Weg ins Büro die 6.000km-Hürde verbauen und der volle Sachbezug wird fällig.

 

Hinweis:

Zahlt die GmbH pauschale Kostenersätze (wie insbesondere Taggeld, Nächtigungsgeld und Kilometergeld) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, so unterliegen diese ebenfalls der Lohnnebenkostenpflicht!

Katastrophenhilfe – Prämie aus Katastrophenfonds

Im Sommer beschloss das Parlament ein Gesetz, dass freiwillige Helfer bei Feuerwehr, Rettung und Co. im Einsatzfall weiterhin ihren Lohn und ihr Gehalt bekommen. Als Arbeitgeber bekommt man eine Entschädigung vom Katastrophenfonds. Das neue Gesetz gilt seit 1. September 2019.

Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer

Einsatzkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei einem Großschadensereignis sind mehr als 100 Personen über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens acht Stunden im Einsatz. Allerdings kann bei Einsatzbeginn oft nicht festgestellt werden, ob ein Großschadensereignis vorliegt. Dazu wird es noch eine Klarstellung geben müssen.

Voraussetzung ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, wird sich zeigen, da gerade im Katastrophenfall immer ein rasches Handeln notwendig ist.

Prämie aus dem Katastrophenfonds

Als Ausgleich erhalten Arbeitgeber eine Prämie von 200€ pro Dienstnehmer und Tag. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstnehmer aufgrund eines Großschadensereignisses oder bei einem Bergrettungseinsatz mindestens acht Stunden im Einsatz ist. Die selbe Rechtsunsicherheit besteht auch, wenn zum Einsatzbeginn das Ausmaß der Abwesenheit noch nicht abschätzbar ist.  l

Schutz gegen Cybercrime

Cybercrime ist ein rasch wachsendes Kriminalitätsfeld. Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sind besonders verwundbar, da sich die IT-Infrastruktur naturgemäß nicht mit jenen von Großunternehmen vergleichen lässt. Lesen Sie, wie auch KMU sich wirksam vor Cyberattacken schützen können.

Organisatorische Maßnahmen

T-Sicherheit ist Chefsache. Die Geschäftsführung muss die Wichtigkeit dieses Themas klar kommunizieren und diesen Bereich managen. An erster Stelle steht die Klärung der Zuständigkeit: Wer ist intern verantwortlich? Was trägt der IT-Dienstleister dazu bei?

Danach kann man an die Erstellung eines Sicherheitskonzept denken, das etwa folgende Punkte organisiert:

Das Sicherheitskonzept muss zumindest jährlich aktualisiert werden.

Persönliche Maßnahmen

Eine der größten Sicherheitslücken ist der Mensch. Gerade Mitarbeiter, die regelmäßig E-Mails mit Anhängen öffnen (z.B. von Bewerbungen), sind besonders gefährdet, einen trojanerverseuchten Anhang irrtümlich zu öffnen. Social Engineering nennt man zwischenmenschliche Beeinflussungen mit dem Ziel, bei Personen bestimmte Verhaltensweisen hervorzurufen. So mancher hohe Betrag wurde so schon auf das Konto von Betrügern überwiesen (#CEO-fraud). Um vor solchen oder ähnlichen Angriffen zu schützen, ist eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter notwendig. Die besprochenen Verhaltensregeln gehören schriftlich zusammengefasst und von allen Mitarbeitern unterschrieben.

Mögliche Schulungsthemen:

Technische Maßnahmen

Hier setzen nun die klassischen IT-Sicherheitsmaßnahmen an. Dazu gehören eine moderne und aktuelle Firewall sowie ein angemessener Virenschutz. Mindestens genauso wichtig ist das regelmäßige Updaten von Geräten und Servern. Werden private Endgeräte zugelassen (BYOD) oder Firmenhandys und -tablets benutzt, so können durch Einsatz einer Mobile Device Management-Software (MDM) die Sicherheitsstandards zentral verwaltet werden. So kann z.B. die Smartphonesicherung mittels PIN erzwungen werden. Mittels MDM können auch die Bereiche privat und betrieblich am Handy getrennt werden.

Cyber Security Hotline

Was ist zu tun, wenn trotz Sicherheitskonzept plötzlich eine Lösegeldforderung am Bildschirm auftaucht oder die Bank verdächtige E-Mails schickt? Die Wirtschaftskammer stellt eine Cyber-Security-Hotline bereit, die rund um die Uhr telefonische Erstinformationen und Notfallhilfe bietet. Die Hotline ist für Wirtschaftskammermitglieder kostenlos.

Tel. 0800 888 133

wko.at/cyber-security-hotline

7 Tage die Woche, 0 bis 24 Uhr

 

Buchtipp:

IT-Sicherheitshandbuch für KMU

gratis Download unter: www.it-safe.at

Mindestsicherung neu

Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurden im April 2019 bundesweit einheitliche Standards für die Mindestsicherung, jetzt wieder „Sozialhilfe“ genannt, festgelegt.

Der Wirrwarr von unterschiedlichen Höchstbeträgen und Anspruchsvoraussetzungen je Bundesland sollte damit ein (vorläufiges) Ende gefunden haben. Die Bundesländer haben die notwendigen Ausführungsgesetze bis spätestens 1.1.2020 zu beschließen und in Kraft zu setzen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Beträge, die auf dem Ausgleichszulagenrichtsatz 2019 basieren:

Alleinstehenden steht ein Betrag von 885€ pro Monat zu. Für Paare sind es zusammen höchstens zweimal 70%, also 1.240€. Für das erste Kind gibt es 25%, also 221€, für das zweite Kind 15%, somit 133€, für jedes weitere Kind 5%, das sind 44€.

Heftig umstritten ist allerdings das Thema Kürzung bei schlechten Sprachkenntnissen. Erst ab Deutschniveau B1 oder Englischniveau C1 gibt es den vollen Betrag. Ansonsten stehen nur 65 %, also 576 €, zu. Der Integrationsfonds entscheidet über die Zuteilung der Sprachkurse und ist  für die Beaufsichtigung der Tests zuständig.

Alleinerzieher erhalten einen Zuschlag, die Festlegung der Höhe bleibt aber den Bundesländern vorbehalten.

Für Behinderte gibt es einen Zuschlag von 18%, das sind derzeit 159€.

Vermögen über 5.200€ (bisher 4.315€) wird auf die Mindestsicherung angerechnet. Eigentumswohnungen verbleiben nunmehr volle drei Jahre (bisher nur sechs Monate) ohne Grundbucheintragung im privaten Eigentum.

Die genannten Monatsbeträge werden jährlich valorisiert.

Digitalsteuer auf Online-Werbung: kommt sie?

In Begutachtung ist der Gesetzesentwurf schon, aber noch nicht beschlossen: „Ibizagate“ könnte die Einführung (vorerst) verhindern. Es geht in erster Linie um die Besteuerung von Online-Werbung von Konzernen wie Google, Amazon, Facebook etc.

Derzeit wird nur die klassische Werbung besteuert. In Zukunft sollen Konzerne mit einem Online-Werbeumsatz von mehr als 750Mio.€ weltweit und einem Österreich-Umsatz von mehr als 25Mio.€ pro Jahr endlich auch hierzulande besteuert werden.

Der schon bisher geltende Steuersatz von 5% soll dann auch auf Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen angewendet werden. Besteuert wird, sofern der Nutzer eine österreichische IP-Adresse aufweist und sich die Werbung an inländische Nutzer richtet.

Eine weitere Maßnahme betrifft die Umsatzsteuer beim Onlinehandel aus Drittstaaten. Gab es bisher für Paketlieferungen bis zu einem Warenwert von 22€ Umsatzsteuerbefreiung (was zu zahllosen Falschdeklarationen, insbesondere bei Waren aus Fernost, geführt hat), so soll diese Grenze komplett fallen. Weiters gelten dann die Online-Plattformen (etwa Amazon) als Lieferer und müssen daher die Umsatzsteuer abführen.

Außerdem sollen Online-Vermittlungsplattformen (etwa Airbnb) verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die Umsätze der über sie abgeschlossenen Geschäfte führen. Plattformen mit einem Umsatzwert über einer Million Euro müssen dann verpflichtend melden, kleinere Plattformen nur auf Verlangen der Behörde. Die Plattformen haften überdies, wenn sie für die korrekte Versteuerung ihrer Nutzer nicht ausreichend Sorge tragen (siehe Artikel rechts).

Was bleibt von der Steuerreform?

Die alte Regierung präsentierte im April die Steuerreform, die in drei Etappen Entlastungen bringen soll. Durch den Regierungswechsel ist die Umsetzung mehr als ungewiss.

Für einen Teil der Steuerreform liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor. Was davon beschlossen wird, bleibt abzuwarten. Hier die wichtigsten Eckpunkte.

Phase 1 – Jahr 2020 – bereits im Gesetzesvorschlag

Entbürokratisierung und Entlastung für Unternehmen

Maßnahmen im Umweltbereich

Phase 1 – Jahr 2020 – noch nicht im Gesetzesvorschlag

Entlastung von niedrigen Einkommen durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommensbezieher, der sogenannte Sozialversicherungs-Bonus.

Phase 2 – Jahr 2021

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

Vereinfachungen im Steuerrecht

Entlastung Unternehmen

Phase 3 – Jahr 2022

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

Entlastung Unternehmen

Mehrere Jobs – Mehrfachversicherung

Übt jemand gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, kommt es zur Mehrfachversicherung. Dabei fallen Beiträge für jeden Job an. Abhilfe schaffen die Differenzvorschreibung und die Beitragserstattung.

Das Grundprinzip ist folgendes: Es fallen Beiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten an bis in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) von 73.080 € pro Jahr (Wert 2019) erreicht wird.

Beitragserstattung

Übersteigt man die HBGL, dann erhält man die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Das geht bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) automatisch. Bei zwei Dienstverhältnissen nach ASVG muss man einen Antrag innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des betroffenen Jahres stellen. Dabei werden folgende Beiträge vom Überschreitungsbetrag nach ASVG erstattet:

Differenzvorschreibung

Wer sowohl unselbständig als auch selbständig arbeitet, kann eine Differenzvorschreibung bei der SVA oder SVB (Bauern) beantragen. Dann werden die Beiträge bereits bis zur HBGL  reduziert vorgeschrieben. Beamte und Pensionisten können nur in der KV eine Differenzvorschreibung beantragen, weil diese nicht PV-pflichtversichert sind.

Geringfügigkeit

Wer ein geringfügiges Dienstverhältnis hat und nebenbei unselbständig arbeitet, muss bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die SV-Beiträge nachzahlen. Dazu schickt die Krankenkasse im Folgejahr eine Abrechnung mit Zahlungsaufforderung. Arbeitet man selbständig neben einem geringfügigen Dienstverhältnis, kommt es zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung.

 

Beispiele

Beschäftigung 1 Beschäftigung 2 Auswirkung bei Überschreiten der HBGL
ASVG-Dienstverhältnis ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag PV, KV, ALV
Pensionist PVA ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag nur KV
ASVG-Dienstverhältnis GSVG selbständig Differenzvorschreibung PV, KV,
sonst Rückerstattung
Beamter bzw. Beamtenpensionist B-KUVG, Pensionist PVA GSVG selbständig Differenzvorschreibung nur KV,
sonst Rückerstattung

In der Tabelle finden Sie Klassiker der Mehrfachversicherung für Beschäftigungen jeweils über der Gering-fügigkeitsgrenze.

 

Regelbedarf für Kinder ab 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,

sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,

das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und

für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.

Regelbedarf wird berechnet

Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:

Altersgruppe EUR
0-3 Jahre 208,00
3-6 Jahre 267,00
6-10 Jahre 344,00
10-15 Jahre 392,00
15-19 Jahre 463,00
19-28 Jahre 580,00

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.

Vertreterpauschale

Dienstnehmer, die ausschließlich als Vertreter mit mehr als 50 % Außendiensttätigkeit beschäftigt sind, können ein Werbungskostenpauschale von 5 % der steuerpflichtigen laufenden Bezüge beanspruchen.

Es ist mit jährlich 2.190 € begrenzt. Der Vertreter muss vorrangig mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften samt zugehöriger Kundenbetreuung betraut sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Vertreter eine Abschlussvollmacht besitzt. Eine Geschäftsanbahnungstätigkeit reicht aus. Eine bloße Unterstützungstätigkeit im Vertrieb, bei welcher keine Geschäftsabschlüsse angebahnt oder vollzogen werden, ist aber zu wenig.

Unabhängig vom Pauschale konnten die Vertreter steuerfreie Diäten und Kilometergelder von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Steuerfrei an den Vertreter ausbezahlte Diäten (Tages- und Nächtigungsgelder), sowie Kilometergelder sind auf das Pauschale anzurechnen. Dies gilt jedenfalls ab 2018. Ob dies auch schon für 2016 und 2017 zu gelten hat, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich hat der VwGH noch keine Entscheidung getroffen. Bereits veranlagte Fälle sind aber jedenfalls davon nicht mehr betroffen, lediglich im Falle von Beschwerdeverfahren ist Vorsicht geboten.

Bildung – mit oder ohne USt

Private Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrinhalte anbieten, sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachweisen können.

Vorsteuer aus Vorleistungen kann die Bildungseinrichtung jedoch nicht geltend machen. Was als soziale Maßnahme für Lernende, die die Bildungsangebote als Privatpersonen in Anspruch nehmen, durchaus Sinn macht, kann im Fall von zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden zu Wettbewerbsnachteilen für die Bildungseinrichtung führen. Sie kann keine Vorsteuer geltend machen und muss daher ihre Preise entsprechend höher ansetzen.

Dem hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt und postuliert, dass ab 2019 für die Steuerfreiheit eine mit einer öffentlichen Schule „vergleichbare Zielsetzung“ anstatt einer „vergleichbaren Tätigkeit“ gegeben sein muss. Die „vergleichbare Zielsetzung“ liegt nunmehr aber dann nicht vor, wenn die Bildungseinrichtung nachweist, dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und sie ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer erbringt.

Das betrifft in erster Linie berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und postgraduale Aus- bzw. Weiterbildungen.

Damit können die betroffenen Bildungseinrichtungen ab 2019 mit Umsatzsteuer fakturieren bei gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Die steuerliche Gleichstellung mit Konkurrenzunternehmen ist zu begrüßen.  l

Die Firma übersiedelt

Wenn ein Unternehmen den Standort wechselt, gibt es eine lange To-do-Liste. Hier ein Überblick mit den wichtigsten Punkten, die man beim Umzug beachten sollte.

Vor dem Umzug:

Nach dem Umzug:

Administratives – Ummeldungen an:

Wenn der Wohnsitz wechselt, muss man einige Dinge beachten:

Tipp: Checkliste auf

www.help.gv.at > Suche: Umzug

Auch Manager arbeiten ohne Zeitlimit

Alle sprechen über den 12-Stunden-Tag. Die Arbeitszeitnovelle sorgt aber für weiteren Zündstoff: Die mittlere Führungsebene wurde aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen. Leider ist dies alles andere als klar formuliert.

Bis 31.8.2018 waren leitende Angestellte ausgenommen

Schon bisher galt das Arbeitszeitgesetz nicht für das Topmanagement. Sie dürfen ohne Zeitlimit arbeiten. Betroffen sind leitende Angestellte der ersten und zweiten Führungsebene. Aber nur dann, wenn sie wesentliche Betriebsteilbereiche eigenverantwortlich leiten und die Arbeitszeit selbst einteilen können: etwa Abteilungsleiter, die 20 bis 50 Mitarbeiter führen.

Ab 1.9.2018 Ausweitung auf dritte Führungsebene und Familienangehörige:

nahe Angehörige des Arbeitgebers und 

leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis.

Für beide Gruppen gilt, dass ihre gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Die Regierung meint mit Punkt 2 die dritte Führungsebene.

Kollektivverträge gelten weiterhin

Fazit: Durch die Erweiterung können auch Leitungspositionen ohne Personalverantwortung ausgenommen werden, aber nur dann, wenn sie eine sehr weit reichende Arbeitszeitautonomie haben.

Was darunter genau zu verstehen ist, werden die Gerichte in den nächsten Jahren klären. Außerdem gelten weiterhin die Bestimmungen der Kollektivverträge, die oft für Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten, als dies im Gesetz der Fall ist.