Ein Vereinsobmann hatte bei einer Demonstration unter anderem Flugblätter verteilt, auf denen ein „Adler“ dargestellt war, der jenem der Bundespolizei täuschend ähnlich sah. Der abgebildete Vogel hatte zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel getragen; außerdem war die Kette zwischen den Fängen nicht gesprengt und das Gefieder grafisch verändert. Dafür kassierte der Obmann drei Strafbescheide.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war die Abbildung jedoch nicht eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens erkennbar. Schon die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der „Adler“ dem österreichischen Bundesadler „nur nachempfunden“ war. Das Höchstgericht hob die Strafbescheide auf, weil kein Verstoß gegen das Wappengesetz vorlag.
Hier die wichtigsten Checkpoints für neue Kunden und Lieferanten:
Prüfen | Anmerkung | |
□ | Website, Facebook, Referenzen | allgemeiner Eindruck |
□ | Firmenbuch | Check Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsführer, Jahresabschlüsse |
□ | UID-Nummer | bei Lieferanten notwendig für Vorsteuerabzug; bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist „Stufe 2″ erforderlich |
□ | Ediktsdatei | zeigt Insolvenzverfahren |
□ | Gewerbeberechtigung bzw. Berufsverzeichnis (Freiberufler) | Wirtschaftskammer Firmen A-Z, gewerberechtlicher Geschäftsführer |
□ | Scheinunternehmerliste | Wer ein Scheinunternehmen beauftragt, haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte. |
□ | zusätzliche Indizien für Scheinunternehmen | • keine üblichen Kontaktdaten • keine Korrespondenz oder keine bzw. falsche UID- oder Firmenbuch- nummer • kein professionelles Auftreten, keine Homepage • Besprechungen nie im Büro des Auftragnehmers |
□ | Bonitätsprüfung | wichtig bei Kunden |
□ | HFU-Liste in der Baubranche (bei Bezahlung) | Steht der Auftragnehmer nicht auf der HFU-Liste, dürfen Bauhonorare nur zu 75 % überwiesen werden. Die restlichen 25 % müssen an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden. |
□ | Bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland | Beschäftiger muss Meldeformular ZKO4 anfordern. Werden ausländische Arbeitnehmer entsendet (nicht überlassen), genügt das Meldeformular ZKO3 für den Auftragnehmer. |
Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Sozialversicherung, was bis jetzt nur selten exekutiert wurde. Es fehlt noch immer die Verordnung des Finanzministeriums. Wir geben einen Überblick.
Laut Gesetz hatte die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schon immer das Recht, Beiträge auf Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu kassieren. Das Problem war, die Höhe der Dividende zu erfahren, da diese nicht in der Steuererklärung aufscheint. Einen ersten zaghaften Versuch startete die SVA Oberösterreich und schickte ab 2014 Fragebögen aus. Gleichzeitig wurde das KESt-Meldeformular Ka 1 um den Namen und die SV-Nummer des Dividendenempfängers erweitert. Ohne Verordnung findet man derzeit aber noch das alte Formular ohne diese Zusatzinformationen in FinanzOnline.
Ab 2017 soll die Beitragspflicht exekutiert werden. Wer 2016 bereits gemeldet hat, bekommt die Beiträge angeblich trotzdem nicht vorgeschrieben. Man kann aber freiwillig die Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage einbeziehen lassen. Hier genügt ein formloser Antrag.
Betroffen sind Ausschüttungen an:
Umkehrschluss – nicht betroffen sind Ausschüttungen an:
Erst die Verordnung des Finanzministeriums wird den Geltungszeitraum und mögliche Ausnahmen klarstellen. l
Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus 2011 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline. Wer keinen Internetzugang hat, kann auch weiterhin das Papierformular L1 abgeben.
In der Registrierkassensicherheitsverordnung ist festgelegt, dass alle Registrierkassen zum Schutz gegen Manipulation mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden müssen. Um dies fristgerecht (ab April 2017) zu erfüllen, empfehlen wir Folgendes:
Eltern bekommen keinen Pflichtteil mehr und Lebensgemeinschaften werden berücksichtigt. Beim Erben ändert sich ab 2017 so einiges. Die wichtigsten Änderungen:
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Anspruch auf einen Anteil des Erbes in Form einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind ab 2017 die Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partner. Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind Eltern und deren Vorfahren.
Erben kann ab 2017 die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs bis zu zehn Jahre gestundet werden. Das kann der Erblasser im Testament oder das Gericht im Verlassenschaftsverfahren verfügen. Das soll Erben die Auszahlung erleichtern und einen Notverkauf oder eine Unternehmenszerschlagung verhindern.
Der Pflichtteil kann im Testament auf die Hälfte reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über lange Zeit kein Kontakt bestand (zumindest 20 Jahre).
Lebensgefährten
Lebensgefährten gingen ohne Testament bisher leer aus. Wenn es allerdings keine anderen Erben gibt und das Erbe sonst dem Staat zufiele, haben sie nun ein gesetzliches Erbrecht. Dazu muss die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch aufrecht bestanden haben und man muss in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Pflegevermächtnis
Enge Verwandte, die den Verstorbenen gepflegt haben, sollen gegenüber der nichtpflegenden Verwandtschaft begünstigt werden. Die Pflege muss mindestens 20 Stunden pro Monat über mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren gedauert haben. Damit soll ein noch nicht abgegoltener Pflegeaufwand entlohnt werden.
Testament
Eine letztwillige Verfügung (Testament) verliert ab 2017 automatisch ihre Gültigkeit bei Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft. Bisher musste das Testament bei Scheidung widerrufen werden.
Außerdem gelten ab 2017 neue Formvorschriften für das fremdhändische Testament. Bei dieser Testamentsart wird das Testament nicht komplett mit eigener Hand geschrieben. Bisher reichten für die Gültigkeit die Unterschriften des Testators (das ist derjenige, der vererbt) und von drei Zeugen. Nun muss der Testator auch noch eigenhändig eine schriftliche Bekräftigung verfassen. Das kann z.B. sein: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“. Testamente, die bis 31.12.2016 gültig errichtet werden, bleiben weiterhin gültig.
Erweiterung der Enterbungsgründe
Derzeit kann Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen (enterbt) werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen wurde oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Strafdrohung begangen wurde. Ab 2017 liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn so eine Straftat gegen einen nahen Angehörigen des Erblassers begangen wurde oder bei grober Verletzung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Entfallen ist der Enterbungsgrund bei anstößiger Lebensart.
Airbnb und andere Vermittlungsagenturen für private Unterkünfte mischen auch hierzulande die Hotellerie gehörig auf.
Während die touristische, also kurzzeitige Vermietung von Einfamilienhäusern problemlos möglich ist, sind der touristischen Vermietung von Eigentums- oder Mietwohnungen enge Grenzen gesetzt. Denn der Mietvertrag müsste dies explizit erlauben, was bei Genossenschafts- und Gemeindewohnungen von vornherein ausgeschlossen ist. Bei Eigentumswohnungen stellt dies eine Änderung der Nutzungsart dar, welche, wie schon der Oberste Gerichtshof 2014 erkannt hat, der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
Das Raumordnungsgesetz des Bundeslands Salzburg hat der privaten touristischen Vermietung einen besonderen Riegel vorgeschoben: befinden sich mehr als fünf Wohnungen in einem Haus, ist eine touristische Nutzung gesetzlich verboten. Mal sehen, ob diesem Beispiel andere Bundesländer folgen?
Auch das Gewerberecht ist zu beachten: denn wer mehr tut, als nur ganz wenige Wohnungen ohne nennenswerte Zusatzleistungen (Handtücher, Bettwäsche) touristisch zu vermieten, der braucht einen Gewerbeschein. Und schließlich sind ja da noch die Steuern, die gerne vergessen werden.
Einkommensteuer
Private Vermieter erzielen damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Je nach bereits bestehenden anderen Einkünften fällt die Einkommensteuer unterschiedlich hoch aus, sie kann also bis zu 55 % ausmachen. Private Vermieter ohne jegliche andere Einkünfte können die ersten 11.000 € pro Jahr steuerfrei verdienen. Und Dienstnehmer, welche nur aus einer privaten Vermietung zusätzlich Geld machen, können Gewinne daraus bis 730 € pro Jahr steuerfrei einstreifen. Selbstverständlich können Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören die Provisionen der Vermittlerplattform, die Betriebskosten, Reparaturen, die Abschreibung des Gebäudes und die Finanzierungszinsen.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer für die Vermietung zu Wohnzwecken 10 %. Die Vermietung von eingerichteten Wohn- und Schlafräumen ist jedoch mit 13 % besteuert. Das wird in vielen Fällen der touristischen Vermietung zutreffen.
Übersteigen bei Privaten die Vermietungsumsätze pro Jahr jedoch nicht den Betrag von netto 30.000 €, dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.Unternehmer müssen die Umsätze aus der privaten Zimmervermietung zu ihren unternehmerischen Umsätzen dazu addieren, bei ihnen fällt also bei Überschreiten der 30.000 €-Grenze Umsatzsteuer an.
Wer mit Umsatzsteuer – allenfalls freiwillig – abrechnet, kann sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Damit spart man die USt aus Vermittlungs- und Betriebskosten sowie aus Reparaturrechnungen und sogar aus Komplettsanierungen, sofern man die Wohnung nicht auch selbst nutzt.
Tourismusabgabe (Ortstaxe):
Diese ist je Bundesland unterschiedlich. In Wien etwa beträgt sie 3,2 % der Bemessungsgrundlage, wobei Pauschalierungen vereinbart werden können.
Tipp: Alle Pflichten erfüllt? Wir beraten Sie gerne mit einem Vermietungs-Check.
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.
Die Speisen und Getränke müssen allerdings von den Mitgliedern gespendet werden!
In diesen Fällen kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der Verkaufserlöse angesetzt werden. Zahlt ein Kunde mehr als den Wert der Speisen oder Getränke, ist die Überzahlung eine Spende und wird beim Gewinn nicht berücksichtigt.
Begünstigten Vereinen steht aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen ein Freibetrag von 10.000 € pro Jahr zu.
Die abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen dem Verein nur dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Der Reinerlös aus dem Punschverkauf muss also für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
Werden die Waren nicht gespendet, sondern eingekauft, kann ein „kleines“ oder „großes“ Vereinsfest vorliegen, wo wiederum eigene Regelungen gelten (zB Veranstaltungszeitraum max. 72 Stunden pro Jahr).
Schuldig oder nicht schuldig ist hier die Frage – aber nicht immer.
Betrieblicher Bereich
Kosten eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsstrafverfahrens sind absetzbare Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Ausgang des Verfahrens ist unerheblich. Anders im Strafverfahren: die Prozesskosten kann man nur bei einem Freispruch geltend machen. Verwaltungsstrafen, wie insbesondere Verkehrsstrafen, sind aber steuerlich nicht absetzbar.
Dienstnehmerbereich
Zivilprozesskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie die berufliche Tätigkeit betreffen. Bei Strafverfahren (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) ist hingegen eine Absetzbarkeit nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht schuldig gesprochen wird oder das Verschulden nur gering war. Übernimmt der Arbeitgeber die Prozesskosten, dann stellen solche Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Privatbereich
Sehr selten können Prozesskosten auch eine außergewöhnliche Belastung sein, etwa wenn jemandem schuldlos ein Prozess aufgezwungen wird und er diesen gewinnt. Die Kosten müssen aber den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Häufigstes Anwendungsbeispiel sind Vaterschaftsprozesse.
Sie nutzen als Unternehmer Ihren PKW überwiegend betrieblich?
Dann können die Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens der gesamte Restbuchwert zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: der Unfall ist bei einer betrieblichen Fahrt passiert. Die Entschädigung der Versicherung muss aber als Einnahme angesetzt werden.
Wenn Sie Ihren PKW überwiegend privat nutzen oder Kilometergeld ansetzen ist ebenfalls der Zweck der Reise ausschlaggebend dafür, ob Sie die Reparaturkosten als Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Passiert der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind wie oben 100% der Kosten, vermindert.
um die Versicherungsentschädigung, anzusetzen – und zwar zusätzlich zum Kilometergeld. Bei einer privaten Fahrt hingegen ist nichts absetzbar.
Auch Dienstnehmer können unfallbedingte KFZ-Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn sich der Unfall auf einer dienstlichen Fahrt, auf der Fahrt ins Büro oder zurück nach Hause ereignet.
Tipp: Stellen Sie Beweise zusammen, damit Sie eine betriebliche Fahrt glaubhaft machen können.
Den Kinderfreibetrag können Sie absetzen, wenn Sie mehr als sechs Monate für ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Er beträgt seit 2016 440 € pro Jahr und Kind, wenn er von einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Geteilt sind es 300 € pro Elternteil. Mit sechs Monaten Unterhaltsabsetzbetrag, stehen ebenfalls 300 € Absetzbetrag zu.
Fall 1: Ein Partner verdient unter 11.000 € pro Jahr und zahlt daher keine Steuer. In diesem Fall sollte der volle Freibetrag von 440 € vom verdienenden Elternteil angegeben werden.
Fall 2: Beide Partner verdienen über 11.000 € pro Jahr. In diesem Fall ist es immer sinnvoll den Freibetrag zu teilen, auch wenn ein Partner wesentlich mehr verdient.
Tipp: Den Kinderfreibetrag müssen Sie im Formular L1k ankreuzen. Pro Kind ist ein Formular auszufüllen.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hat zum Ziel, Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zu sichern. Vom Gesetz ist nicht nur eine unterkollektivvertragliche Entlohnung erfasst, sondern auch das Nichtzahlen von Löhnen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Fehlt dem Unternehmer also die notwendige Liquidität, um den Arbeitnehmern das Entgelt auszuzahlen, kann dies als Lohndumping qualifiziert werden. Die Mindeststrafe liegt bei 1.000 € pro Arbeitnehmer!
Seit 1.1.2016 ist die Höhe des Sachbezugs für ein privat genutztes Firmenauto abhängig vom CO2-Ausstoß. Wer ein schadstoffarmes Firmenfahrzeug bis zu einem CO2-Ausstoß von 130g fährt, dessen Sachbezug wurde nicht erhöht und beträgt 1,5 % der Anschaffungskosten (max. 720 € pro Monat).
Wer ein Fahrzeug mit höheren Emissionswerten nutzt, bezahlt die Steuer von einem 2 %igen Sachbezug von den Anschaffungskosten (max. 960 € pro Monat).
Der Grenzwert wird für Neuanschaffungen ab 2017 auf 127 g abgesenkt. Wenn der Arbeitgeber noch heuer ein Firmenauto mit einem CO2 Ausstoß von bis zu max. 130g anschafft, dann profitiert der Mitarbeiter vom 1,5 %igen Sachbezug nicht nur im Jahr 2016, sondern auch in den weiteren Jahren der Nutzung. Oder man bekommt ein Elektrofahrzeug als Firmenauto, dann bezahlt man gar keinen Sachbezug. Das wäre doch ein nettes Christkind?
Schuld am Scheitern sind Ego-Fallen – jene unbewussten Denkmuster, Glaubenssätze und Führungsreflexe, die das Denken und Handeln von Führungskräften wie von Geisterhand in die falsche Richtung lenken. Das Buch beschreibt anhand von Episoden aus dem Unternehmensalltag die sieben häufigsten Fallstricke für den unternehmerischen Erfolg und zeigt Wege auf, wie diese Ego-Fallen rechtzeitig erkannt und umschifft werden können.
Die Ego-Falle: 7 Möglichkeiten, Ihr Geschäft zu ruinieren. Renate Henning, Murmann Publishers.
Das Thema Digitalisierung ist allgegenwärtig in unserer Arbeitswelt. Gerade im Bereich Rechnungswesen bestehen viele Möglichkeiten, Arbeitsabläufe zu automatisieren. In dieser Ausgabe widmen wir uns den Eingangsrechnungen (ER):
Eine Studie von Deloitte zeigt, dass die österreichischen Unternehmen ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Thema E-Rechnung haben. 60 % der Unternehmen digitalisieren bereits alle Papierrechnungen, aber gleichzeitig drucken 60 % der Unternehmen elektronisch einlangende Eingangsrechnungen nach wie vor aus. Nur 26 % der Befragten entsorgen den Originalbeleg nach der Digitalisierung.
Wer ERs bereits elektronisch empfängt, braucht diese nicht mehr zu scannen. Richten Sie eine eigene E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang ein zB rechnung@ihredomain.at und bitten Sie Lieferanten um E-Rechnungen per PDF. Wenn Ihr Lieferant bereits elektronisch lesbare Informationen mit QR-Code mitschickt – umso besser!
Im digitalen Zeitalter erfolgt dieser Ablauf elektronisch.
Das Programm zur ER-Kontrolle kann in Ihrer Branchensoftware integriert sein. Dann benötigt man eine Schnittstelle zur FIBU, damit die bereits digital erfassten ERs ohne Reibungsverluste übernommen werden können. Die ER-Kontrolle kann aber bereits im Rechnungswesenprogramm angesiedelt sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einführung.
Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass die Echtheit der Herkunft der E-Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dazu muss ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Workflow) eingerichtet werden, das den Zusammenhang zwischen Lieferung oder Leistung und Rechnung herstellt. Die E-Rechnung muss über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vollständig reproduzierbar sein. Ist das erfüllbar, dürfen Sie die Papierbelege nach dem Scannen vernichten.
Mit Unterstützung des Sozialministeriums gibt es für Jungunternehmer in ganz Österreich einen geförderten Kleinkredit bis 12.500 €.
Der Mikrokredit kann sowohl für Investitionen als auch für Betriebsmittel verwendet werden. Die Zinsen liegen bei 3% über 3-Monats-Euribor. Der Kredit muss innerhalb von fünf Jahren zurückbezahlt werden.