Sachbezug des Geschäftsführer-PKW

Eine Verordnung stellt nun klar: Die Sachbezugswerteverordnung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil > 25 %). Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung errechnet werden, wenn man ein Fahrtenbuch führt. Leider gilt das nur für die Einkommensteuer. Ob die Verordnung auch für die Lohnnebenkosten gilt, wird weiterhin ein Streitthema bei Prüfungen sein. Erfreulich: Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung ist nun klar, dass Kfz mit niedriger CO2-Emmission nur 1,5 % vom Anschaffungswert als Sachbezug mit sich bringen. Bei reinem Elektroantrieb fällt sogar gar kein steuerpflichtiger Sachbezug an.

Test: Abgabenrechner der Finanz

Der neue Abgabenrechner soll ErstgründerInnen und KleinunternehmerInnen eine Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge und Steuerbelastung geben. Wir haben für Sie getestet.

Der Vorteil ist die einfache Handhabung. Nach wenigen Klicks bekommt man einen ersten Überblick – inkl. Prognose für die Folgejahre. Sehr gelungen ist die Möglichkeit, ein paralleles Dienstverhältnis einzugeben.

Der Rechner berücksichtigt aber keine individuellen Verhältnisse wie Mehrfachversicherung, Kinderfreibetrag, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und kann kein persönliches Beratungsgespräch ersetzen.

https://onlinerechner.haude.at/BMF-Abgabenrechner

 

Ab 50 ist man alt …

…genug, um zu wissen, was man will und kann.

Obwohl die Menschen immer älter werden und die meisten davon bei guter Gesundheit und sehr aktiv bleiben, finden Menschen über 50 auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor schlechte Chancen für eine neue Anstellung vor. Auch als Kunden sollten sie mehr Beachtung finden – schließlich zählt die ältere Generation zur wohlhabendsten und einzig wachsenden Kundengruppe. Helmut Munthers versteht es ganz wunderbar und sehr sympathisch, Vorurteile fundiert zu widerlegen und endlich ein positives und zeitgemäßes Altersbild aufzuzeigen. Samt „Gebrauchsanweisung“ für die Konsum- und Arbeitsprofis der Generation 50 plus.

Ab 50 ist man alt … genug, um zu wissen, was man will und kann.

Helmut Munthers,
Plassen Verlag

EU bewilligt Beschäftigungsbonus

Obwohl man keine neuen Anträge stellen kann, tut sich beim Beschäftigungsbonus derzeit etwas. Wer bis Jänner 2018 einen Beschäftigungsbonus beantragt hat, bekommt nun endlich – nach Bewilligung der EU – den Vertrag zugeschickt. Achtung: Ab nun laufen die Fristen für die Abrechnung, die aber im Vertrag übersichtlich aufgelistet sind. Tipp: Frist eintragen, auch wenn die AWS ein Erinnerungsmail versprochen hat.

Frist für wirtschaftliche Eigentümer verlängert

Viele Unternehmen wollten ihre wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht bis 1. Juni 2018 eintragen und sind schlichtweg an der überlasteten Eintragungs-Website gescheitert. Nun hat das Finanzministerium die Reißleine gezogen: Eintragungen bis 15. August 2018 gelten als fristgerecht und es gibt keine Strafe. Für Fragen gibt es zwei Hotlines:

Fachliche Fragen:
BMF-Hotline: 050 233 775,
wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at

Technische Fragen:
USP-Hotline: 050 233 733

Geldwäsche

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist aufgrund der steigenden Anzahl terroristischer Anschläge brisant wie noch nie. Compliance-Vorschriften, die neben Banken und Versicherungen auch andere Berufe betreffen, stehen im Fokus der Geldwäsche-Novelle 2017.

Unternehmer sollten zum eigenen Schutz das Ziel verfolgen, Auffälligkeiten bei ihren Dienstleistungen zu erkennen und verbotene Geldflüsse durch Verdachtsmeldungen zu stoppen.

Für folgende Unternehmen gelten besondere Sorgfaltspflichten: Kasinos, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, (Bilanz)buchhalter, Immobilienmakler, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäften, Versicherungsvermittler und Handelsgewerbetreibende wie beispielsweise Juweliere oder Antiquitätenhändler ab einem Bar­umsatz von 10.000 €. Besondere Sorgfaltspflicht gilt außerdem bei jedem Geldwäscheverdacht sowie bei auftretenden Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikation.

Die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU legt den Unternehmern folgende Pflichten auf:

Geldwäsche ist ein Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch. Sie setzt eine kriminelle Vortat – also eine Straftat – voraus, aus der ein Vermögensvorteil erzielt wurde. Unter Vortat versteht man Straftaten mit einer Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. Beispiele dafür sind Wirtschaftskriminalität, Steuerhinterziehung, organisierte Kriminalität wie Suchtmittelhandel und Terrorismusfinanzierung.

Bei Kenntnis oder Verdacht, dass finanzielle Mittel unabhängig vom Betrag aus kriminellen Handlungen stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind die oben genannten Unternehmer verpflichtet, dies bei der Geldwäschemeldestelle zu melden. Die Meldestelle ist beim Innenministerium angesiedelt.

Bei Verstoß gegen die Geldwäsche-Compliance drohen dem Unternehmer empfindliche Strafen bis in den Millionenbereich.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist ebenfalls eine Maßnahme gemäß 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, um jene identifizieren zu können, die hinter den juristischen Personen stehen. 

Tipp:

Die jeweiligen Kammern und Interessensvertretungen bieten nützliche Checklisten und Musterformulare.

Anzahlungsrechnungen vs. Teilzahlungsrechnungen

Bei der Realisierung von langfristigen Projekten werden oft mehrere Teilbetragsrechnungen ausgestellt. Wichtig ist, dass diese Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden, da ansonsten vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in der Regel von 2% verhängt wird.

Erhält ein Unternehmer bereits vor Leistung einen Teil oder das gesamte umsatzsteuerpflichtige Entgelt, hat der Unternehmer eine Anzahlungsrechnung auszustellen. Die Umsatzsteuerschuld für den leistenden Unternehmer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto einlangt. Die Umsatzsteuer daraus ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.

Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung wird eine Schlussrechnung ausgestellt. Auf dieser Schlussrechnung müssen die bereits bezahlten Teilentgelte zuerst abgezogen werden, nur der Differenzbetrag darf mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Achtung: Weist die Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Projekt aus, so, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt!

Hat der Unternehmer die Leistung bereits erbracht und stellt er Teilrechnungen, entsteht die Steuerschuld in jenem Monat, in dem geleistet wurde bzw. im darauffolgenden Monat, wenn in diesem verrechnet wird. Für den Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug nur bei korrekt ausgestellter Anzahlungs-/Teilrechnung zu.

DSGVO: Strafen abgefedert

Wie bekannt können Bestrafungen aufgrund der Verletzung von Datenschutzbestimmungen drastisch ausfallen.

Je nach Art der Gesetzesverletzung können bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 % des Vorjahresumsatzes als Strafe verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei besonders schweren Verstößen sind bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Vorjahresumsatzes vorgesehen. Zum Glück wurden mit dem „Datenschutz-Deregulierungsgesetz“ noch Entschärfungen beschlossen. So soll es bei erstmaligen Verstößen zunächst nur Verwarnungen geben. Allerdings hat die Behörde schon durchblicken lassen, dass bei schwerwiegenden oder besonders viele Menschen betreffenden Verstößen sehr wohl ohne vorherige Verwarnung gestraft werden wird.

Das Recht einer betroffenen Person, vom Datenverantwortlichen zu erfahren, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck verwendet werden, ist eines der zentralen Elemente. Dieses Recht soll aber dann nicht greifen, wenn durch diese Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet werden würde. Eine schwammige Formulierung …

Unternehmen sollten jedenfalls die Sache ernst nehmen: denn abseits behördlicher Strafen kann jeder Betroffene vom Unternehmen direkt Schadenersatz fordern, wenn seine Daten unbefugt verwendet werden.

Aus Fachkreisen hört man, dass die Strafen wohl kaum weniger als 1.000 € im Einzelfall betragen werden. Ob es zu einer regelrechten Klagsflut durch findige Rechtsanwälte kommen wird, bleibt abzuwarten.

Wie wird bei Vermietung der Grundanteil ermittelt?

Bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, muss die Bemessungsgrundlage für den Gebäudewert ermittelt werden. Der Gesamtkaufpreis wird daher einerseits auf Grund und Boden, kurz G&B, sowie andererseits auf Gebäude aufgeteilt.

Seit dem Jahr 2016 beträgt der Anteil für G&B bei Vermietungen laut Gesetz grundsätzlich 40 %. Abhängig von der Einwohneranzahl und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für baureifes Land sind auch 20 % oder 30 % möglich. Dieses pauschale Aufteilungsverhältnis wird nicht angewendet, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen werden oder diese offenkundig erheblich von der Pauschalaufteilung abweichen.

Die neuen Einkommensteuerrichtlinien geben bekannt, dass die Anteile von G&B und Gebäude auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zum Gebäudewert gemäß Grundstückswerteverordnung glaubhaft gemacht werden können. Voraussetzung für diese Anwendungsmöglichkeit ist die plausible Glaubhaftmachung aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis.

Wie genau diese Glaubhaftmachung funktioniert, ist offen. Die Finanz gibt nur vor, dass bei dieser Berechnungsmethode ein Anteil des G&B von weniger als 20 % nicht plausibel ist. Für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Anschaffung relevant. Wurde schon vor 2016 vermietet, gelten die Verhältnisse zum 1.1.2016

Jahressteuergesetz 2018

Die neue Regierung hat sich vorgenommen, alle steuerlichen Änderungen eines Jahres in nur einer Gesetzesänderung zu beschließen. Hier die wesentlichen geplanten Neuerungen:

Schon bisher galt, dass Dividenden von ausländischen Konzerntöchtern dann nicht in Österreich steuerbefreit sind, wenn die Tochtergesellschaft überwiegend Passiveinkünfte in Form von Zins- oder Lizenzeinkünften erzielt und ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat.

Hinzurechnungsbesteuerung

In Zukunft soll es darüber hinaus eine Hinzurechnungsbesteuerung geben. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die österreichische Muttergesellschaft mehr als 50 % der Stimmrechte an der Auslandstochter besitzt oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne hat oder dass es sich um eine ausländische Betriebsstätte handelt. Weiters muss eine Niedrigbesteuerung vorliegen, d.h. die Steuerbelastung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5 %. Schließlich müssen die schädlichen Passiveinkünfte mindestens ein Drittel der Einkünfte der Tochtergesellschaft oder der Betriebsstätte umfassen. Als schädliche Passiveinkünfte sollen in Zukunft gelten: Zins- und Lizenzeinkünfte (wie bisher), neuerdings aber auch Finanzierungsleasing, (konzerninterne) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Konzern ohne wirtschaftlichen Mehrwert). Die niedrig besteuerten Passiveinkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft oder der ausländischen Betriebsstätte werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen dem laufenden Gewinn der Mutter zugeschlagen! Eine Ausschüttung an die Muttergesellschaft ist nicht erforderlich. Zu klären bleibt sicher noch, wie diese ausländischen passiven Einkünfte ermittelt und berechnet werden. Geplant ist diese Verschärfung bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. September 2018 beginnen.

Horizontal Monitoring

Etwas erfreulicher ist die Einführung eines „Horizontal Monitoring“. Damit soll es größeren Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 40 Mio. Euro ermöglicht werden, durch laufenden geregelten Austausch von Informationen mit der Finanzbehörde eine (stets im Nachhinein stattfindende) Abgabenprüfung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Unternehmen ein internes Steuerkontrollsystem implementiert. Dieses muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer regelmäßig überprüft werden. Im Testbetrieb wurde das System bei einer Reihe von Unternehmen bereits erfolgreich eingeführt.

Bürgschaft für Wohnungsmiete

Bürgschaftserklärungen sollen in Zukunft gebührenfrei werden, was insbesondere im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen von jungen Menschen eine wichtige Rolle spielen kann.

Umsatzsteuer

Im März wurde bereits beschlossen, dass die vor nicht allzu langer Zeit eingeführte erhöhte Umsatzsteuer von 13 % für Beherbergungsleistungen wieder auf 10 % gesenkt wird. Das gilt dann auch für den Vorsteuerabzug aus pauschalen Nächtigungsgeldern (dzt. 15 € pro Nacht). Gelten soll dies erstmals für Umsätze, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden.  

Kostenlose GISA-Auszüge

Seit 1. Mai 2018 kann man das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) kostenlos abrufen. Man kann sowohl einen offiziellen GISA-Auszug als auch eine offizielle Gewerbelizenz generieren. Der Abruf ist auch auf Englisch möglich, allerdings wird die gewerbliche Tätigkeit auf Deutsch angedruckt. Hier gibt es Verbesserungspotential.

Tipp: Nach dem Suchwort einen * eingeben. Dann werden auch Doppelnamen etc. gefunden.

www.bmdw.gv.at > GISA-Abfrage

Brauche ich einen Auftragsverarbeiter-Vertrag mit meinem Steuerberater?

In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Verantwortliche müssen sicherstellen und den Nachweis erbringen, dass die Datenverarbeitung entsprechend der DSGVO erfolgt. Wenn Verantwortliche mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, müssen sie einen Vertrag abschließen.

Verantwortlicher ist jemand, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist jemand, der die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen bearbeitet.

Die Wirtschaftskammer gab als Beispiel für einen Auftragsverarbeiter die Steuerberaterin bzw. den Steuerberater an. Das führte zu vermehrten Nachfragen bei Klienten, wann denn ein Vertragsmuster für Auftragsverarbeiter käme. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) vertritt den Standpunkt, dass Steuerberater Verantwortliche sind und keine Auftragsverarbeiter. Ein Rechtsgutachten bestätigte die Meinung: Steuerberater sind aufgrund ihres strengen Berufsrechtes weisungsfrei  und somit Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

Fazit: Sie bekommen von uns zwar keinen zusätzlichen Vertrag für Auftragsverarbeiter, aber die Sicherheit, dass Ihre Daten mit großer Sorgfalt behandelt werden und ohne Ihre Zustimmung nicht nach außen gelangen.

Tipps zum Pensionsantritt – Teil 2

In der letzten impuls-Ausgabe haben wir über das alte und neue Pensionsrecht informiert. Lesen Sie in dieser Ausgabe, ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.

Weiterarbeiten in der Pension

Neben einer vorzeitigen Alterspension darf man zumeist lediglich geringfügige Einkünfte beziehen (2018: 438,05 € mtl. bzw. 5.256,60 € p.a.). Ein etwaiger Gewerbeschein ist zumeist zurückzulegen. Wer darüber verdient, riskiert den Verlust der Pension. Tipp: Klären Sie unbedingt die persönliche Situation mit der zuständigen Pensionsversicherung ab.

Neben der normalen Alterspension darf man uneingeschränkt weiterarbeiten ohne die Pension zu verlieren. Allerdings bezahlt man dann auch weiterhin die volle Sozialversicherung und Steuern. Die Pension steigt dann aufgrund dieser speziellen Höherversicherung. Allerdings muss man durch das Zusammenrechnen des Zuverdienstes mit der Pension mit einer Steuernachzahlung rechnen. Tipp: Legen Sie sich ein Steuersparbuch zu.

Aufschub der normalen Alterspension

Wer die Pension nicht mit dem Regelpensionsalter antritt, bekommt monatlich um 0,35 %, d.s. pro Jahr 4,2 % höchstens jedoch um 12,6 % mehr. Weiterarbeiten länger als drei Jahre führt daher zu keiner Pensionserhöhung mehr.

Als zusätzlichen Anreiz gilt seit 2017, dass die Pensionsbeiträge auf die Hälfte reduziert werden. Es lohnt sich zu berechnen wie lange es dauert, bis sich ein Pensionsverzicht von einem Jahr durch Ersparnisse bei den Pensionsbeiträgen und durch eine höhere Pension amortisiert.

Beispiel:

Frau 60 Jahre, GSVG-versichert, könnte mit 1.1.2017 in Pension gehen, verdient jedoch gut, durchschnittliche Gesamtgutschrift am Pensionskonto.

  Euro p.a. Euro p.m.

Gesamtgutschrift am Pensionskonto (= Pension pro Jahr bzw. pro Monat)

30.000 2.143

Valorisierung für ein Jahr länger arbeiten, zB 2,4 %

720  

Plus 1,78 % für das Jahr 2017 (vom Gehalt 2017 3.500 € x 14)

872  

Stand Pensionskonto zum 31.12.2017

31.592  

Plus 4,2 % (für länger arbeiten)

1.327  

Gesamt

32.919 2.351

Pensionsplus für die Folgejahre (nach Pensionsantritt)

2.919 208
     

Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Verzicht auf die Pension für ein Jahr verbunden

30.000  

Ermäßigung aus der Halbierung der GSVG-Pensionsbeiträge (9,25 % von 49.000)

– 4.532  

Nachteil durch Pensionsverzicht und Weiterarbeiten

25.468  

Amortisationsdauer (25.468 / 2.919)

9 Jahre  

Schlussfolgerung: (siehe Tabelle)

Die Ermäßigung der GSVG-Pensionsbeiträge auf 9,25 % verkürzt zwar die Amortisationsdauer, allerdings ist diese mit rund neun Jahren noch immer ziemlich lange.

Daher muss jeder für sich überlegen, ob ein Pensionsaufschub tatsächlich attraktiv für ihn sein kann. Denn wer nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin arbeiten möchte, kann das ruhig tun, und dennoch gleichzeitig seinen Pensionsanspruch realisieren.

Tipp für Selbstständige:

Am Anfang verdienen die meisten wenig. Daher kann man spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag einen Antrag auf Erhöhung für die Neuzugangsjahre stellen. So kann das Jahr, in welchem man erstmals in der GSVG pflichtversichert war, plus den folgenden zwei Kalenderjahren auf die Höchstbeitragsgrundlage angepasst werden. Dafür sind die valorisierten Beiträge nachzubezahlen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Aus „Sachwaltern“ werden „Erwachsenenvertreter“.

Der alten Sachwalterschaft wurde vorgeworfen, dass die „Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs“ und nicht die Interessenslage des Betroffenen im Mittelpunkt stand. Es wurde oft sehr früh ein Sachwalter bestellt, ohne sich mit der betroffenen Person beschäftigt zu haben. Daher stieg auch die Anzahl von 2003 bis 2015 von rund 30.000 auf rund 60.000 Sachwalterschaften an.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen und seine Familie stärker in den Mittelpunkt. In Zukunft wird es vier mögliche Arten der Vertretung geben:

  1. Säule: Vorsorgevollmacht: Kann auch bei Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden, gilt unbefristet.
  2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV) – NEU: Auswahl einer Vertretungsperson trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall (Familie, Freunde).
  3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV): Mehr Befugnisse als bisher, Ausweitung etwa auch auf Geschwister, Nichten, Neffen, auf drei Jahre befristet und mit gerichtlicher Kontrolle.

Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (gerEV): Nur für bestimmte Vertretungsbereiche, auf drei Jahre befristet, Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Interessant ist auch die Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes: In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren nämlich alle betroffenen Personen und Personengruppen durch regelmäßigen Dialog über den langen Zeitraum von über zwei Jahren intensiv eingebunden.

Weitere Informationen und Vorlagen:

www.justiz.gv.at > Justiz > Erwachsenenschutz

DSGVO: Die 12 Schritte

Wer noch nicht DSGVO-fit ist, findet hier einen 12-Schritte-Plan als roten Faden:

  1. Unterstützung aus dem Management sichern
    DSGVO ist Chefsache.
  2. Datenschutzbeauftragten ernennen und Zuständigkeiten klären
    In vielen Fällen aber nicht notwendig.
  3. Ersten Überblick verschaffen
    Wie geht man aktuell mit personenbezogenen Daten um?
  4. Ziele des Datenschutzmanagements in Unternehmensrichtlinie definieren
    Will man 100 % Datenschutz-Compliance oder reicht es einem vielmehr aus, so rechtskonform zu sein, dass sich niemand beschweren wird?
  5. Passende IT-Tools für das Datenschutz-Management auswählen
    Es gibt spezielle Software um z.B. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Wird oft auch von der eigenen Branchensoftware abgedeckt. In vielen Fällen reicht aber die Word-Vorlage der Interessensvertretungen.
  6. Informationen über alle Datenverarbeitungsprozesse erheben
    Welche Daten werden für welche Zwecke verarbeitet, wie lange aufbewahrt, an wen übermittelt, auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet?
  7. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
    Es gibt bei vielen Interessensvertretungen Vorlagen (z.B. WKO).
  8. Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigkeiten absichern
    Darf ich das, was ich hier tue, denn überhaupt? Datenschutzerklärung erstellen und Vertrag mit Auftragsverarbeitern abschließen. Wenn notwendig, Zustimmung einholen.
  9. Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen
    Nur bei datenschutzrechtlich hohem Risiko notwendig.
  10. Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien erstellen
    Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten, Informationssicherheit, Reaktion auf Zwischenfälle, etc.
  11. Konzept für unternehmensinterne Informationsmaßnahmen und Schulungen erstellen
    Wen wie oft schulen?
  12. Datenschutz im täglichen Betrieb aufrechterhalten
    Regelmäßig schulen, interne Audits, Richtlinien überprüfen, Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren.

Tipp:
Erklärvideo von RA Dr. Lukas Feiler

www.digitalwave.at
> Suchbegriff: 12 Schritte

Gesundheitsberufe sind jetzt im Register

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 registrieren. Dies ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.

Betroffene Gesundheitsberufe

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:

Register der Gesundheitsberufe

Zuständige Registrierungsbehörden sind die Arbeiterkammer (für Dienstverhältnisse und AK-Mitglieder) und die Gesundheit Österreich GmbH (für überwiegend freiberuflich Tätige).

Eintragungsfristen

Discjockey darf seine CDs nicht absetzen

Ein als Discjockey tätiger Dienstnehmer wollte die von ihm gekauften Tonträger (CDs etc.) als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Der DJ argumentierte, dass er ein elektronischer Musiker sei, die Tonträger auf Veranstaltungen abspiele und damit sein Einkommen erziele. Der Fall landete beim Bundesfinanzgericht (BFG) und dieses hat jüngst wieder entschieden, dass solche Kosten dem Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetzes unterliegen. Begründung: Nach herrschender Rechtsauffassung betreffen Tonträger die private Lebensführung, mögen sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit bringen. Frei übersetzt: Die CDs können ja auch privat gehört werden, daher finden sie steuerlich keine Berücksichtigung.

1. Juli 2018 – Arbeitslosenbeitrag sinkt für Niedrigverdiener

Niedrigverdiener haben bis zu einem Brutto-Monatsentgelt von 1.696 € einen reduzierten Arbeitslosenbeitrag bezahlt. Diese Grenze wird nun auf 1.948 € angehoben. Das soll eine Entlastung von rund 300 € pro Jahr bringen. Arbeitgeber zahlen aber weiterhin 3 %.

Editorial

Seit 25. Mai gilt nun die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und theoretisch sollte man seine Hausaufgaben bereits gemacht haben. Doch Hand aufs Herz: Ist bei Ihnen bereits alles DSGVO-konform? Wer sich noch nicht so ganz raussieht, findet auf Seite 8 einen DSGVO-Leitfaden. Außerdem wird bei Verstößen zuerst einmal gemahnt und dann erst gestraft. Die Info dazu finden Sie auf Seite 2.

Zur Welt abseits des Datenschutzes: Ab 1. Juli gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, das die Sachwalterschaft modernisiert. Und ab Juli müssen sich die Gesundheitsberufe mit Ausnahme der Ärzte ebenfalls in ein Register eintragen lassen.

Viel Spaß beim Lesen!