Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.
B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.
Abgabetermin für die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen, EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen und steuerliche Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück-stände beginnen zu laufen – mit 1,38 % p.a. auf niedrigem Niveau.
Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich freuen. Aber: Schenkungs-meldung nicht vergessen! Sie ist kostenlos und beweist, woher das Geld kommt.
Schenkung |
Betroffen sind Schenkungen seit 1.8.2008 für alle in Österreich Ansässigen. Gilt für Schenkungen von Kapital (Geld, Wertpapiere etc.), Unternehmens(anteilen) und Sachvermögen (bewegliches Vermögen, Rechte etc.) |
Betragsgrenzen |
Angehörige (siehe Formular Schenk 1): 50.000 € innerhalb eines Jahres Nichtangehörige: 15.000 € innerhalb von fünf Jahren |
Angehörige | Ehegatten (auch geschieden), Eltern, (Ur-)Großeltern, Kinder, (Ur-)enkel, Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe, Cousine, Cousin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister), Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten. |
Ausnahmen |
Keine Meldepflicht für:
|
Meldung |
|
Meldung nicht gemacht? |
10 % des Geschenkwertes als Geldstrafe, strafbefreiende Selbstanzeige ist nur ein Jahr ab Ende der Meldepflicht möglich |
Bis 30. Juni ist nun noch Zeit, Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern aus Drittländern (etwa Schweiz, Norwegen) zu stellen. Solche Anträge müssen inklusive der Originalbelege bis Ende Juni bei der ausländischen Steuerbehörde einlangen. Außerdem ist eine vom österreichischen Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beizubringen. Für Rückerstattungen innerhalb der EU ist noch bis 30. September Zeit. Die Anträge müssen über Finanz-Online erfolgen. Belege sind nur in bestimmten Fällen zu übermitteln.
Sonderfall Großbritannien: Die Rückerstattung ist derzeit noch problemlos möglich. Ein harter Brexit kann aber die Rückzahlung gefährden, deshalb sollte man rasch über Finanz-Online einreichen.
Bestimmte Rechtsträger müssen diejenigen natürlichen Personen über das Unternehmensserviceportal (USP) melden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (siehe auch Steuerimpuls 4/2017 und 2/2018).
Als Rechtsträger kommen vor allem Gesellschaften (außer GnbR) und Stiftungen in Betracht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Gesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal jährlich überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Daher kann jetzt Handlungsbedarf bestehen.
Die Arbeiterkammer stellt 150 Mio. € für Digitalisierung zur Verfügung. Dabei werden Digitalisierungsprojekte sowie digitale Weiterbildung entsprechend gefördert.
Arbeiterkammer-Mitglieder können sich ihre digitale Weiterbildung fördern lassen. Dabei gehen die Landeskammern unterschiedlich vor. Die passenden Infos finden Sie unter:
> Bundesland auswählen
> Service > Bildung
Stefan Verra schaut den Leithammeln dieser Welt wie Angela Merkel, Donald Trump oder Emmanuel Macron auf ihre Körper. Was zeigen uns ihre Körperhaltung und was kann man daraus lernen? Verra gelingt es unterhaltsam die Körpertricks der Mächtigen zu durchleuchten. Gut zu wissen – man muss ja nicht alles nachmachen …
Mit „Baulehre 2020“ wird die Ausbildung am Bau an den digitalen Fortschritt angepasst. Unter anderem sollen neue Arbeitstechniken wie z. B. digitale Vermessung und elektronisches Daten-Management in die Lehre einfließen. Umbenennungen sind geplant: Maurer wird zum Hochbauer, Schalungsbauer wird zum Betonbauer. Darüber hinaus ist die Einführung einer 4-jährigen „Kaderlehre“ mit einer vertieften baubetriebswirtschaftlichen Ausbildung sowie einem zusätzlich wählbaren technischen Schwerpunkt vorgesehen. Näheres dazu erfahren Sie auf www.wko.at
Die SVA hat kürzlich präzisiert, wie elektronisch übermittelte Anbringen gestaltet sein müssen. Demnach werden z.B. komprimierte Dateien (etwa Zip-Dateien) nicht angenommen und gelten somit als nicht eingelangt. Auch ein Passwortschutz ist unzulässig. Schließlich dürfen E-Mails inklusive Anhänge nicht größer als 10 MB sein und die Anhänge müssen in einem „dem Stand der Technik entsprechenden Dateiformat“ (also z.B. JPEG, GIF, PNG, TXT, DOC, PDF, XML uam) abgefasst sein.
Cybercrime ist ein rasch wachsendes Kriminalitätsfeld. Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sind besonders verwundbar, da sich die IT-Infrastruktur naturgemäß nicht mit jenen von Großunternehmen vergleichen lässt. Lesen Sie, wie auch KMU sich wirksam vor Cyberattacken schützen können.
T-Sicherheit ist Chefsache. Die Geschäftsführung muss die Wichtigkeit dieses Themas klar kommunizieren und diesen Bereich managen. An erster Stelle steht die Klärung der Zuständigkeit: Wer ist intern verantwortlich? Was trägt der IT-Dienstleister dazu bei?
Danach kann man an die Erstellung eines Sicherheitskonzept denken, das etwa folgende Punkte organisiert:
Das Sicherheitskonzept muss zumindest jährlich aktualisiert werden.
Eine der größten Sicherheitslücken ist der Mensch. Gerade Mitarbeiter, die regelmäßig E-Mails mit Anhängen öffnen (z.B. von Bewerbungen), sind besonders gefährdet, einen trojanerverseuchten Anhang irrtümlich zu öffnen. Social Engineering nennt man zwischenmenschliche Beeinflussungen mit dem Ziel, bei Personen bestimmte Verhaltensweisen hervorzurufen. So mancher hohe Betrag wurde so schon auf das Konto von Betrügern überwiesen (#CEO-fraud). Um vor solchen oder ähnlichen Angriffen zu schützen, ist eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter notwendig. Die besprochenen Verhaltensregeln gehören schriftlich zusammengefasst und von allen Mitarbeitern unterschrieben.
Mögliche Schulungsthemen:
Hier setzen nun die klassischen IT-Sicherheitsmaßnahmen an. Dazu gehören eine moderne und aktuelle Firewall sowie ein angemessener Virenschutz. Mindestens genauso wichtig ist das regelmäßige Updaten von Geräten und Servern. Werden private Endgeräte zugelassen (BYOD) oder Firmenhandys und -tablets benutzt, so können durch Einsatz einer Mobile Device Management-Software (MDM) die Sicherheitsstandards zentral verwaltet werden. So kann z.B. die Smartphonesicherung mittels PIN erzwungen werden. Mittels MDM können auch die Bereiche privat und betrieblich am Handy getrennt werden.
Was ist zu tun, wenn trotz Sicherheitskonzept plötzlich eine Lösegeldforderung am Bildschirm auftaucht oder die Bank verdächtige E-Mails schickt? Die Wirtschaftskammer stellt eine Cyber-Security-Hotline bereit, die rund um die Uhr telefonische Erstinformationen und Notfallhilfe bietet. Die Hotline ist für Wirtschaftskammermitglieder kostenlos.
Tel. 0800 888 133
7 Tage die Woche, 0 bis 24 Uhr
Buchtipp:
IT-Sicherheitshandbuch für KMU
gratis Download unter: www.it-safe.at
Um die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzen zu können, muss es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung von fremd hergestellten und nach Hause zugestellten Hauptmahlzeiten handeln. Außerdem spielen für die letztendliche Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine maßgebliche Rolle.
Ausgaben für Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht relevant. Um Privataufwendungen steuerlich absetzen zu können, müssen diese zwangsläufig und außergewöhnlich sein.
Wird „Essen auf Rädern“ aufgrund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, sind die Kosten für das Essen selbst nicht abzugsfähig. Die zusätzlichen Kosten für Lieferung etc. können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn die Aufwendungen höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können somit unter Umständen Verpflegungskosten für „Essen auf Rädern“ nicht mehr als außergewöhnlich beurteilt werden. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Strafverfahren beginnen mit Ermittlungsverfahren, die dazu dienen, den Sachverhalt und einen Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob die Sache angeklagt oder eingestellt wird.
Für diese Zwecke wird nach Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) dafür relevantes Material gesammelt. Steuerberater zählen zum Kreis der Berufsgeheimnisträger und haben daher das Recht, über alles, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, die Aussage zu verweigern.
Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern. Im Zuge der StPO-Reform wurde das Umgehungsverbot erweitert: Es gilt auch für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befinden und zum Zweck der Beratung durch einen Geheimnisträger erstellt worden sind. Fraglich ist, wie weit dieser Geheimnisschutz tatsächlich gehen wird.
Empfehlung:
Erheben Sie Widerspruch gegen die Sicherstellung noch bevor die Hausdurchsuchung beendet worden ist.Dann entscheidet ein nicht mit dem Akt befasster Richter, welche Unterlagen zum Ermittlungsakt genommen werden dürfen.
Kontrollmitteilungen können unter anderem im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellt werden. Hierbei tauschen die Finanzbehörden interne Informationen über Steuerpflichtige aus, insbesondere um Ausgaben samt der zugehörigen Belege zu überprüfen.
Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Unternehmen unterschiedliche Dienstleister mit ähnlichen Leistungen beauftragt hat, kann eine Überprüfung der Leistungen angeordnet werden.
In der dazu nötigen Kontrollmitteilung dokumentiert der Betriebsprüfer die Beträge aus den Rechnungen der Dienstleister und schickt die Kontrollmitteilung an die entsprechenden Finanzämter am Betriebssitz der Rechnungsaussteller. Die für diese Dienstleister zuständigen Finanzämter überprüfen dann die betroffenen Abrechnungen. Die Rückmeldung an den Betriebsprüfer des Unternehmens gibt dann Auskunft darüber, ob die angegebenen Dienstleisterrechnungen, die das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, tatsächlich von jenen auch gestellt und ausbezahlt wurden.
Für eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt ist kein besonderer Anlass notwendig. Der Steuerpflichtige hat keinerlei Anspruch darauf, dass die Namen des betroffenen Geschäftspartners genannt werden und den Inhalt der Kontrollmitteilung zu erfahren.
Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € pro Jahr.
Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.
Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.
Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurden im April 2019 bundesweit einheitliche Standards für die Mindestsicherung, jetzt wieder „Sozialhilfe“ genannt, festgelegt.
Der Wirrwarr von unterschiedlichen Höchstbeträgen und Anspruchsvoraussetzungen je Bundesland sollte damit ein (vorläufiges) Ende gefunden haben. Die Bundesländer haben die notwendigen Ausführungsgesetze bis spätestens 1.1.2020 zu beschließen und in Kraft zu setzen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Beträge, die auf dem Ausgleichszulagenrichtsatz 2019 basieren:
Alleinstehenden steht ein Betrag von 885 € pro Monat zu. Für Paare sind es zusammen höchstens zweimal 70 %, also 1.240 €. Für das erste Kind gibt es 25 %, also 221 €, für das zweite Kind 15 %, somit 133 €, für jedes weitere Kind 5 %, das sind 44 €.
Heftig umstritten ist allerdings das Thema Kürzung bei schlechten Sprachkenntnissen. Erst ab Deutschniveau B1 oder Englischniveau C1 gibt es den vollen Betrag. Ansonsten stehen nur 65 %, also 576 €, zu. Der Integrationsfonds entscheidet über die Zuteilung der Sprachkurse und ist für die Beaufsichtigung der Tests zuständig.
Alleinerzieher erhalten einen Zuschlag, die Festlegung der Höhe bleibt aber den Bundesländern vorbehalten.
Für Behinderte gibt es einen Zuschlag von 18 %, das sind derzeit 159 €.
Vermögen über 5.200 € (bisher 4.315 €) wird auf die Mindestsicherung angerechnet. Eigentumswohnungen verbleiben nunmehr volle drei Jahre (bisher nur sechs Monate) ohne Grundbucheintragung im privaten Eigentum.
Die genannten Monatsbeträge werden jährlich valorisiert.
In Begutachtung ist der Gesetzesentwurf schon, aber noch nicht beschlossen: „Ibizagate“ könnte die Einführung (vorerst) verhindern. Es geht in erster Linie um die Besteuerung von Online-Werbung von Konzernen wie Google, Amazon, Facebook etc.
Derzeit wird nur die klassische Werbung besteuert. In Zukunft sollen Konzerne mit einem Online-Werbeumsatz von mehr als 750 Mio. € weltweit und einem Österreich-Umsatz von mehr als 25 Mio. € pro Jahr endlich auch hierzulande besteuert werden.
Der schon bisher geltende Steuersatz von 5 % soll dann auch auf Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen angewendet werden. Besteuert wird, sofern der Nutzer eine österreichische IP-Adresse aufweist und sich die Werbung an inländische Nutzer richtet.
Eine weitere Maßnahme betrifft die Umsatzsteuer beim Onlinehandel aus Drittstaaten. Gab es bisher für Paketlieferungen bis zu einem Warenwert von 22 € Umsatzsteuerbefreiung (was zu zahllosen Falschdeklarationen, insbesondere bei Waren aus Fernost, geführt hat), so soll diese Grenze komplett fallen. Weiters gelten dann die Online-Plattformen (etwa Amazon) als Lieferer und müssen daher die Umsatzsteuer abführen.
Außerdem sollen Online-Vermittlungsplattformen (etwa Airbnb) verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die Umsätze der über sie abgeschlossenen Geschäfte führen. Plattformen mit einem Umsatzwert über einer Million Euro müssen dann verpflichtend melden, kleinere Plattformen nur auf Verlangen der Behörde. Die Plattformen haften überdies, wenn sie für die korrekte Versteuerung ihrer Nutzer nicht ausreichend Sorge tragen (siehe Artikel rechts).
Der Trend zu Airbnb und ähnlichen Online-Plattformen steigt stetig. Anders als Tourismusbetriebe zahlen diese Plattformen aber kaum Steuern und bewegen sich bis dato in einem nahezu rechtsfreien Raum. Ab 2020 müssen sich Airbnb & Co digital registrieren.
Airbnb ist eine Online-Plattform für die Buchung und Vermietung von Unterkünften. Die Plattform ist lediglich für die Kontaktherstellung zwischen Anbieter und Nachfrager sowie für die Abwicklung der Buchung verantwortlich. Vom Anbieter ist eine Vermittlungsprovision an Airbnb zu entrichten. Der Nachfrager zahlt per Kreditkarte den Betrag laut Buchungsbestätigung. Dieser Betrag wird an den Anbieter 24 Stunden nach Anreise des Mieters überwiesen, wenn die Unterkunft dem Angebot entspricht. Die Daten der Vermieter werden bislang von den Plattformen nicht bekannt gegeben. Dadurch entsteht eine Wettbewerbsverzerrung zu gewerblichen Vermietern, die aufgrund ihrer Tätigkeit Steuern und Abgaben zahlen.
Die Bundesregierung plant, im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie, eine Meldepflicht für Online-Plattformen sowie eine einheitliche Regis-trierungspflicht für Vermieter.
Ziel ist es, dass ab 1.1.2020 für Vermietungen über Online-Plattformen auch ordnungsgemäß Steuern und Abgaben entrichtet werden. Wie rasch die Umsetzung aufgrund der politischen Entwicklung in Österreich nun tatsächlich erfolgt bleibt abzuwarten.
Die alte Regierung präsentierte im April die Steuerreform, die in drei Etappen Entlastungen bringen soll. Durch den Regierungswechsel ist die Umsetzung mehr als ungewiss.
Für einen Teil der Steuerreform liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor. Was davon beschlossen wird, bleibt abzuwarten. Hier die wichtigsten Eckpunkte.
Entbürokratisierung und Entlastung für Unternehmen
Maßnahmen im Umweltbereich
Entlastung von niedrigen Einkommen durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommensbezieher, der sogenannte Sozialversicherungs-Bonus.
Entlastung Lohn- und Einkommensteuer
Vereinfachungen im Steuerrecht
Entlastung Unternehmen
Entlastung Lohn- und Einkommensteuer
Entlastung Unternehmen
Die Zuverdienstgrenze für Selbstständige wird klarer geregelt. Wer Kinderbetreuungsgeld wegen Fristversäumnis zurückzahlen muss, hat Chancen auf Geld aus dem Jungfamilienfonds.
Selbstständige mit Kinderbetreuungsgeld können innerhalb von zwei Jahren eine Abgrenzungsrechnung an die Sozialversicherung schicken hinsichtlich des Einkommens der Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wer diese Frist versäumt und die Zuverdienstgrenze aufgrund der Jahreseinkünfte überschreitet, muss zurückzahlen.
Ein geplanter Gesetzesantrag wurde im Mai als Initiativantrag ins Parlament eingebracht und wir hoffen, dass dieser Antrag trotz Übergangsregierung beschlossen wird. Geplant ist, dass die Frist zur Abgabe einer Einkommensabgrenzung für Geburten von 2012 bis Februar 2017 bis Ende 2025 verlängert werden soll. Das gilt auch dann, wenn aktuell ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wichtig: Wer zur Rückzahlung aufgefordert wird, hat zwei Monate Zeit, die Abgrenzung zu schicken. Wer bereits rückbezahlt hat, die Einhaltung der Zuverdienstgrenze aber nachträglich nachweist, kann eine Zuwendung aus dem neu zu gründenden Jungfamilienfonds bekommen.
Hier bleibt die Frist von zwei Jahren bestehen. Für 2017 muss daher die Abgrenzung bis Ende 2019 geschickt werden, sonst droht eine Rückforderung. Außerdem soll die Zuverdienstgrenze ab 2020 für die Variante „Ersatz des Erwerb-einkommens“ von 6.800 € auf 7.300 € steigen.
Die politischen Turbulenzen der vergangenen Wochen haben das Kernthema dieser impuls-Ausgabe, die Steuerreform, zunichtegemacht. Die Teile, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen, stellen wir dennoch vor und sind gespannt, was davon umgesetzt wird.
Auch wenn aktuell keine neuen Gesetze beschlossen werden, wird uns nicht langweilig: Lesen Sie über die neue Digitalsteuer auf Online-Werbung und über die Änderungen bei der Mindestsicherung. Topaktuell: Der Schutz vor Cyber-Kriminalität. Wir haben wichtige Tipps zusammengestellt.
Viel Spaß beim Lesen!