Editorial

In dieser Ausgabe können wir wieder über Neuigkeiten berichten, denn der Nationalrat hat das Steuerreformgesetz und das Abgabenänderungsgesetz beschlossen. Es handelt sich großteils um Erleichterungen – speziell für Unternehmen und Niedrigverdiener. Die heißen Kartoffeln wie Vereinfachung der Lohnverrechnung, die Senkung des KÖSt-Satzes oder die Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes überlässt man klarerweise der neuen Regierung.

Zum Jahresende dürfen auch Steuertipps nicht fehlen: Mit unserer Checkliste verpassen Sie keine Steuer-Sparmöglichkeit.

Viel Spaß beim Lesen!

1. Jänner 2020 – Verpflichtende elektronische Zustellung

Private können, Unternehmen müssen ab 1.1.2020 behördliche Schriftstücke elektronisch empfangen.
Davon befreit sind nur USt-Kleinunternehmer und Unternehmen ohne Internetanschluss.
Setzen Sie rechtzeitig Maßnahmen – wir unterstützen Sie gerne.

Steuertipps zum Jahresende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn
    über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren
    (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis 400 € noch heuer kaufen. Bis 800 €
    besser ins nächste (Wirtschafts-)Jahr beginnend in 2020 verschieben.
  • Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2020 verschieben. Grenze ab 2020: 35.000 €.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.
  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 117 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke
    • 365 € für Weihnachtsfeier
    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke
    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
    • 300 € Zukunftssicherung
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2014 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2016 Mehrfachversicherte
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen:
    Ausgaben noch heuer bezahlen.

Sportler: Aufwendungen für erhöhte Kalorienzufuhr nicht absetzbar

Ein Profiradrennfahrer beantragte die Absetzbarkeit von „legal leistungssteigerndem“ Spezialkaffee. Begründung: Für die körperliche Voraussetzung zur Ausübung des Radrennsportes ist mindestens die doppelte Kalorienzufuhr erforderlich. Damit konnte der Sportler zwar das Bundesfinanzgericht überzeugen, nicht jedoch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH kam zur Ansicht, dass die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energieverbrauch verbunden sein sollte.

KMU Digital geht in die Verlängerung

KMU Digital – das Förderprogramm vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammer – startet mit 11.12.2019 in die nächste Runde. KMU Digital fördert die individuelle Beratung zum Thema Digitalisierung und hilft bei der Umsetzung erster Digitalisierungsprojekte. Man kann Status- und Potentialanalyse sowie vertiefend Strategieberatung in Anspruch nehmen. Mögliche Themen: Geschäftsmodelle und Prozesse, E-Commerce und Online Marketing, IT-Security.

www.kmudigital.at

Meine besten Fehler #startupagain

Damian Izdebski gründete 1999 die Firma DiTech. 2014 musste er zusperren. Wie es dazu kam und was man daraus lernen kann, beschreibt Damian Izdebski in seinem Buch. Er benennt seine besten sieben Fehler namentlich und beschreibt ihre Auswirkungen. Alle, die unternehmerisch denken und handeln, sollen aus seinen Fehlern lernen können. Das 100 Seiten-Büchlein geht nicht zu sehr in die Tiefe, ist leicht und schnell zu lesen. Vielleicht ist auch ein Lieblingsfehler für Sie dabei.

SteinVerlag

Lohnsteuerabzug auch ohne Betriebsstätte

Für Dienstnehmer von ausländischen Arbeitgebern, die im Inland keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte haben, gab es bisher keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug. Die Dienstnehmer gaben jährlich Einkommensteuererklärungen ab.

Ab 2020 gilt zwingend, dass ausländische Arbeitgeber auch ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigen Dienstnehmer, sofern diese unbeschränkt steuerpflichtig sind, vornehmen müssen. Für im Ausland lebende, aber in Österreich tätige Dienstnehmer ist ein freiwilliger Lohnsteuerabzug möglich.

Erleichterung bei Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Lager, das ein Lieferant zumeist beim Kunden bestückt. Der Kunde entnimmt bei Bedarf die Ware. Die Lieferung erfolgt erst bei Entnahme durch den Kunden.

Bisher musste man bei einem Konsignationslager im EU-Ausland zuerst die innergemeinschaftliche (ig) Verbringung versteuern und dann die Lieferung mit lokaler USt durchführen. Ab 2020 wird die Verbringung nicht versteuert und die Entnahme gilt als steuerfreie ig Lieferung. Es ist keine Registrierung notwendig. Voraussetzung: Verkauf erfolgt innerhalb von 12 Monaten.

10 % USt auf E-Publikationen

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Zeitungen und Zeitschriften unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Elektronische Publikationen (zB E-Books, E-Papers, Hörbücher) waren bis dato von dieser Begünstigung ausgeschlossen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert. Dies wird sich nun ändern: Leistungen ab 1.1.2020 betreffend elektronischer Publikationen unterliegen dann ebenso dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Wichtig für die Verwendung des neuen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

Krankenver­sicherung für Selbständige und Bauern wird gesenkt

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %. Bei hauptberuflich beschäftigten Kindern von Bauern unter 18 Jahren sinkt der Beitrag von 4,25 % auf 3,4 %. Der Differenzbetrag von 0,85 % wird vom Bund in Form eines Zuschusses monatlich an den entsprechenden Versicherungsträger geleistet. Die jährliche Entlastung beträgt somit auf Basis der vorläufigen Höchstbeitragsgrundlage max. 639,03 €.

Kleinunternehmer: Pauschalierung und Umsatzgrenze

Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für unechte Steuerbefreiung von Kleinunternehmern von 30.000 € auf 35.000 € angehoben. Bei der Einkommensteuer wird eine Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer eingeführt.

Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze von 35.000 € wird als Nettobetrag verstanden. Für die Einstufung als Kleinunternehmer bleibt eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren von nicht mehr als 15 % unbeachtlich.

Wurde die Umsatzgrenze in den letzten vier Jahren bereits einmal überschritten, ist dies für die Umsatzsteuergrenze 2020
unbeachtlich: Der Beobachtungszeitraum wird mit 2020 neu begonnen.

Für die Ermittlung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften, Geschäftsveräußerungen sowie steuerfreie Umsätze – so etwa Umsätze von Tagesmüttern, Ärzten oder Gesangsaufführungen – außer Ansatz. Einige unecht steuerbefreiten Umsätze wie zB

werden allerdings zur Umsatzgrenze hinzugezählt!

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist schriftlich beim Finanzamt zu erklären und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.

Einkommensteuer

Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer können selbständige Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales für Kleinunternehmer ermitteln. Für die Beurteilung der Inanspruchnahme  dürfen die Nettoumsätze aller pauschalierungsfähigen Betriebe (exklusive zum Beispiel Vermietung) höchstens 35.000 € betragen. Bei Verzicht auf die USt-Kleinunternehmerregelung ist der fiktive Nettoumsatz zu ermitteln. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf max. 40.000 € ist unschädlich, wenn die Vorjahresumsätze max. 35.000 € betrugen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände dürfen die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen.

Die Höhe der pauschalen Betriebsausgabe beträgt 45 % der Betriebseinnahmen beziehungsweise  20 % bei Dienstleistungsbetrieben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht lediglich in Bezug auf Betriebseinnahmen. Sie müssen somit keine Belege für Betriebsausgaben aufbewahren. Außerdem ist weder ein Wareneingangsbuch noch ein Anlagenverzeichnis zu führen. Zusätzlich dürfen Sie zur Gewinnermittlung bezahlte Pflichtversicherungsbeiträge und den Grundfreibetrag berücksichtigen.

Das Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer steht auch Mitunternehmerschaften zu, wenn deren erzielte Gesamtumsätze die Voraussetzungen erfüllen. Die Pauschalierung ist einheitlich auf Ebene der Mitunternehmerschaft vorzunehmen, die Gewinne werden auf die Mitunternehmer aufgeteilt.

Nach freiwilligem Abgehen von der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden.

Soll ich mein Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen?

Als nicht bilanzierungspflichtiger Einzelunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen zu lassen.

Diese freiwillige Eintragung bietet im Wesentlichen folgende Vorteile:

Während der nicht protokollierte Unternehmer zur Bezeichnung der Betriebsstätte seinen Familiennamen zusammen mit einem ausgeschriebenen Vornamen angeben muss, kann bei Firmenbucheintragung für den Firmennamen jede Bezeichnung gewählt werden, solange diese nicht für die Geschäftstätigkeit irreführend ist. Der Firmenwortlaut muss allerdings um den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“/“eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“  erweitert werden.

Der ins Firmenbuch eingetragene Firmenname kann von keinem anderen Unternehmen verwendet werden.

Durch eine Eintragung wird die Transparenz des Unternehmens erhöht. Das kann eventuell für geschäftliche Auslandsbeziehungen oder auch Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erforderlich sein.

Für die Beantragung der Firmenbucheintragung ist unter anderem eine beglaubigte Unterschrift des Einzelunternehmers notwendig.

Die Kosten der Eintragung liegen derzeit abhängig von einer etwaig in Anspruch genommenen Gründungsförderung zwischen 50 € und 150 €.

Brauche ich für AirBnB einen Gewerbeschein?

Durch ein aktuelles höchstrichterliches Erkenntnis wurde der Spielraum für private Zimmervermietung weiter eingeengt. Konkret hat ein Vermieter ein Appartement in zentraler Wiener Lage an Touristen tageweise, manchmal auch für eine Woche, über einen professionellen Internetauftritt vermietet. Der Preis lag weit höher als bei einer normalen Wohnungsmiete, das Angebot umfasste Bettwäsche und Handtücher, kostenlosen WLAN-Zugang, Nutzung des Flachbildfernsehers und Endreinigung.

Obwohl während der Vermietung kein täglicher Zimmerservice und keine Bereitstellung von Speisen und Getränken erfolgten, wurde auf Gewerbeausübung entschieden. Das bedeutet Anmeldung des freien Gewerbes Beherbergung bis zu 10 Fremdenbetten und Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung!

Bislang war die Vermietung eines einzigen Appartements inklusive eingeschränkter Nebenleistungen noch keine gewerbsmäßige Vermietung. Dem hat das Gericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben und auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ abgestellt, wobei insbesondere dem Internetauftritt ein großer Stellenwert eingeräumt wurde.

Nur wenn die touristische Vermietung mit maximal 10 Betten im eigenen Wohnungsverband erfolgt (also typisches Zimmer mit Frühstück am Land), ist nach wie vor kein Gewerbeschein notwendig.

Ich möchte ein Büro vermieten. Kann ich die Vorsteuer abziehen?

Nur wenn die Absicht klar erkennbar ist, dass umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, lässt der Fiskus den Vorsteuerabzug auch schon vor Beginn der Vermietung zu.

Nicht zwingend muss es schon schriftliche Mietverträge darüber geben. Es muss aber die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen sein als eine steuerfreie Vermietung oder das Unterbleiben einer Vermietung.

Die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung ist beispielhaft wie folgt zu dokumentieren:

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer, Arzt, Verein).

Sofern zunächst eine steuerpflichtige Vermietung noch unsicher ist und deshalb noch kein Vorsteuerabzug möglich war, kann dieser ab dem Jahr, in welchem die Option zur Umsatzsteuer sehr wahrscheinlich wird, zur Gänze nachgeholt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Transportnachweis neu geregelt

Der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde in einer EU-Verordnung neu geregelt.

Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten. Dafür unterscheidet man zwei Gruppen:

Gruppe 1 – Unterlagen zum Versand

Gruppe 2 – andere Unterlagen

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, wer den Transport organisiert:

Transport organisiert: Verkäufer Käufer
Nachweis zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1 oder
je ein Nachweis aus einer der beiden Gruppen
zusätzlich  

Schriftliche Erklärung des Empfängers, dass er den Transport veranlasst hat. Diese muss bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferanten sein.

Österreichische Regelung bleibt aufrecht

Die bisherige Verordnung zum Transportnachweis (VO 401/1996) gilt vorerst weiter. Sie können somit den Nachweis so wie bisher erbringen. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Transportnachweis gemäß EU-Vorgaben neu geregelt wird. Wir halten Sie am Laufenden.

Reihengeschäft: Transport-Wahlrecht

Im Falle von Reihengeschäften über die Grenze stellt sich immer die Frage, wer die „bewegte“ Lieferung bewirkt. Denn nur sie kann umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Alle vorgelagerten Lieferungen sind als „ruhende“ Lieferungen am Abgangsort, alle nachgelagerten Lieferungen als „ruhende“ Lieferungen am Empfängerort steuerpflichtig. Die EU hat Regeln erlassen, die in Bezug auf die Zwischenhändler Klarheit schaffen sollen. Dies gilt sowohl für innergemeinschaftliche wie auch für Lieferungen in ein Drittland.

Die bewegte Lieferung ist demjenigen in der Lieferkette zuzurechnen, der die Beförderung oder Versendung durchführt oder für sie sorgt. Neu ist, dass ein Zwischenhändler ein Wahlrecht hat. Verwendet er gegenüber seinem Lieferer nicht die UID-Nummer seines Landes, sondern eine ihm vom Abgangsstaat gegebene, dann ist ihm die bewegte Lieferung zuzurechnen. Seine Vorlieferanten haben dann ruhende Lieferung im Abgangsstaat bewirkt, das heißt diese Vorlieferanten müssen ihre Rechnungen mit der Umsatzsteuer des Abgangsstaates ausstellen.

Wenn der Zwischenhändler, auf dessen Rechnung die Beförderung oder Versendung erfolgt, unter der UID-Nummer eines Landes ungleich des Abgangslandes auftritt, ändert sich nichts. Die bewegte Lieferung ist die an den Zwischenhändler. Die Lieferung des Zwischenhändlers ist wie alle nachgelagerten im Empfängerstaat umsatzsteuerpflichtig.

Neuorganisation der Finanzämter

Die Neustrukturierung der Finanzverwaltung wurde mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) am 19.9.2019 beschlossen.

Anstatt der derzeit 40 Finanzämter wird es das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ geben. Zoll, Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst bilden weitere drei Ämter. Somit sind dem Finanzministerium künftig fünf Ämter unterstellt.  Wirksam wird dies mit 1.7.2020.

Durch die Zentralisierung der Finanz- und Zollverwaltung sollen Kompetenzen gebündelt, Doppelgleisigkeiten beseitigt und die fachliche Qualität erhöht werden.

Die Finanzverwaltung betont, dass die bisherigen 79 lokalen Standorte weitgehend als Ansprechpartner beibehalten werden sollen. Nichtsdestotrotz führt die Reduktion der 40 Finanzämter auf 32 Dienststellen zu Zusammenlegungen.

Da die neu geschaffenen Ämter für ganz Österreich zuständig sind, fällt die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden weg. Dies führt dazu, dass etwa Anträge, Steuererklärungen und sonstige Eingaben wahllos bei einer der 32 Dienststellen des Finanzamtes Österreich eingebracht werden können.

Welche Dienststelle letztendlich für die Bearbeitung einer Eingabe zuständig sein wird, soll durch eine interne Geschäftsverteilung der Zuständigkeiten und Kompetenzen geregelt werden. Dabei wird auch eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeiten auf die einzelnen Standorte angestrebt.

Das „Finanzamt Österreich“ kann als zentrale Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen betrachtet werden. Die klassische Arbeitnehmerveranlagung wird künftig ebenso wie Unternehmen bis 10 Mio.€ Jahresumsatz vom Finanzamt Österreich betreut. Auch die Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspielabgaben wandern ins Finanzamt Österreich.

 

Amt

zuständig für

Finanzamt Österreich

(vormals 40 Finanzämter)

  • Zentrale Behörde
  • 32 untergeordnete Dienststellen
  • Für Private, Klein- und Mittelbetriebe

Finanzamt für Großbetriebe

(vormals Großbetriebsprüfung)

  • Gewerbebetriebe mit Umsatzerlösen > 10 Mio. €
  • Privatstiftungen (ohne Umsatzgrenze!)
  • Multinationale Unternehmensgruppen
  • Finanzdienstleistungen
  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Unternehmensgruppen
  • Fälle begleitender Kontrolle
  • KESt-Erstattungen

Zollamt Österreich

(vormals neun Zollämter)

  • Betreuung von Wirtschaftsbeteiligten
  • Kontrolle und Strafsachen

Amt für Betrugsbekämpfung

(Integration der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde)

  • Bekämpfung  von Steuerhinterziehungen und Abgabenbetrug
  • Aufdeckung und Verfolgung von steuerunehrlichem Verhalten

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge – PLAB

(vormals „GPLA“)

  • Zusammenfassung der Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und
    Kommunalsteuerprüfung

 

 

Ökologisierung Kfz-Sachbezug

Ab 2020 soll die Verordnung zu den Sachbezügen für Dienstnehmer erfreuliche Verbesserungen bringen.

Für Fahrräder und E-Krafträder kommt eine Sachbezugsbefreiung. Weiters werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes, ab welchen nicht der 1,5 %ige Sachbezug, sondern der 2 %ige Sachbezug zum Tragen kommt, um 20 bis 25 % erhöht. Dies deshalb, weil nunmehr durch das neue Abgasmessverfahren „WLTP“ weit realistischere, höhere Abgaswerte ermittelt werden. Die neuen Grenzwerte gelten nur für erstmalig ab 2020 zugelassene Kfz. Für die übrigen ändert sich nichts.

Klargestellt wurde leider auch, dass laufende Kostenbeiträge der Arbeitnehmer nicht vom maximalen Sachbezugswert von 720 € bzw. 960 € pro Monat sondern vom Sachbezugswert der Anschaffungskosten abgezogen werden. Erst danach folgt die Deckelung mit dem Maximalbetrag.

Bei einem einmaligen Kostenzuschuss des Dienstnehmers ist dieser von den Anschaffungskosten abzuziehen. Verbleiben danach immer noch Kosten von mehr als 48.000 €, wirkt sich dieser Kostenzuschuss auf die Höhe des Sachbezugs nicht aus.

Bei Vorführkraftwagen musste bisher für die Ermittlung des Sachbezuges immer 20 % zu den Anschaffungskosten aufgeschlagen werden. Das wird auf 15 % gesenkt.

Auch bei der Umsatzsteuer tut sich Erfreuliches: Ab 2020 gilt, dass für Leistungen im Zusammenhang mit E-Krafträdern, E-Bikes etc., also Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0 %, der Vorsteuerabzug zusteht.

Steuern sparen mit Gewinnfreibetrag

Wer über 30.000  Gewinn erzielt, muss investieren, um den 13-prozentigen Gewinnfreibetrag (GFB) voll absetzen zu können.

Den GFB können natürliche Person (auch als Mitunternehmer) mit betrieblichen Einkünften (Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) absetzen, egal ob sie den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln oder bilanzieren.

Der Grundfreibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 30.000 € automatisch 13 %. Man muss vor Jahresende investieren, um 13 % vom Gewinn über 30.000 € absetzen zu können. Ab 175.000 € Gewinn reduziert sich der GFB. Der maximale GFB beträgt 45.350 € pro Jahr. Achtung: Ein Betriebsausgabenpauschale ist bei einem investitionsbedingten GFB nicht möglich.

GFB-fähige Investitionen

Nicht GFB-fähige Investitionen

Die Investition muss einem inländischen Betrieb mindestens vier Jahre dienen.

Tipp:

Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2019, damit Sie rechtzeitig investieren können. Wir unterstützen Sie gerne.

Erleichterungen für Niedrigverdiener

Geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten erhalten ab Veranlagung 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) beziehungsweise eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages (PAB) sowie eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherung (SV).

Der bisherige VAB von 400 € für alle anderen aktiven Dienstnehmer bleibt unverändert. Pendler mit einem Einkommen von bis zu 12.200 € pro Jahr erhalten weiterhin den erhöhten VAB von maximal 690 €. Der Betrag reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 13.000 € auf 400 €. Neu ist ein Zuschlag zum VAB von 300 € für ein Einkommen von höchstens 15.500 € pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 € reduziert sich der Zuschlag auf Null. Somit steht Geringverdienern ab 2020 ein maximaler VAB von 700 € bzw. 990 € zu.

Ergibt sich rechnerisch eine Negativ­steuer, so werden 50 % der Sozial­versicherungsbeiträge, jedoch maximal 700 € (bzw. 800 € für Pendler), rück­erstattet.

Der PAB wird um 200 € erhöht, die Voraussetzungen bleiben unverändert. Somit steht Pensionisten ab 2020 bei einem maximalen Einkommen von 17.000 € pro Jahr der PAB von 600 € zu.

Bei maximal 19.930 € und einem Jahreseinkommen des Ehepartners bis zu 2.200 € erhöht sich der PAB auf 964 €. Bis zu einem Einkommen von 25.000 € pro Jahr reduziert er sich auf Null.

Die maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten wird von 110 € auf 300 € erhöht. Die Rückerstattung ist mit 75 % der SV-Beiträge begrenzt.