Fristen für Steuererklärung 2019

Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung 2019: 30.4.2020 in Papierform (ohne Internetzugang),
30.6.2020 über FinanzOnline, bis max. März 2021 bei Abgabe durch Ihren Steuerberater

Arbeitnehmerveranlagung 2019: 30.9.2020 bei Pflichtveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse), 31.12.2024 freiwillig.

Mehr Freibeträge für Behinderte

Menschen mit Behinderung können einen Behindertenfreibetrag steuerlich absetzen. Dieser wurde nun deutlich angehoben und gilt bereits für das Steuerjahr 2019.

Freibetrag

Ab einer mindestens 25%igen Behinderung kann man entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder die pauschalen Freibeträge bei der Steuererklärung geltend machen. Wer ganzjährig Pflegegeld bezieht, kann nicht den Freibetrag sondern nur die tatsächlichen Ausgaben absetzen.

Behindertenfreibetrag

bis 2018

ab 2019

25% bis 34%

75 €

124 €

35% bis 44%

99 €

164 €

45% bis 54%

243 €

401 €

55% bis 64%

294 €

486 €

65% bis 74%

363 €

599 €

75% bis 84%

435 €

718 €

85% bis 94%

507 €

837 €

ab 95%

726 €

1.198 €

Sonstige Kosten

Zusätzlich gibt es noch Pauschalen für Diätverpflegung und Transportkosten bei Gehbehinderung. Auch hier wird eine Anhebung erwartet. Die Kosten für unregelmäßig anfallende Hilfsmittel und Heilbehandlungen können zusätzlich abgesetzt werden.

Tatsächliche Kosten

Anstelle des Freibetrages kann man die tatsächlichen Ausgaben absetzen (z.B. Kosten für Pflegeheim). Davon müssen das Pflegegeld und bei auswärtiger Pflege eine Haushaltsersparnis von 156,96€ monatlich abgezogen werden.

Familie

Ausgaben für Behinderung können auch für Kinder und (Ehe-)Partner mit Einkommen bis 6.000€ pro Jahr abgesetzt werden.

 

 

Pendlerpauschale: Auslandsabkürzer zumutbar

Ein Dienstnehmer beantragte das „große Pendlerpauschale“ über 60km. Das Finanzamt anerkannte laut Pendlerrechner nur jenes bis 60km. Der Unterschied bei den Kilometern lag darin, dass laut Pendlerrechner ein Teil der Wegstrecke über ungarisches Staatsgebiet führt. Der Argumentation des Dienstnehmers, dass bei einem Unfall ausländische Gerichte zuständig sind, die Straßen in einem schlechten Bauzustand sind und im Winter eine schlechte Schneeräumung erfolgt, wurde weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgericht gefolgt. Die Begründung der Behörden: Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners ist grundsätzlich verpflichtend als Entscheidungsgrundlage für das Pendlerpauschale.

Eintrag als Reparaturbetrieb

Reparieren boomt. Mitglieder der Sparte Gewerbe und Handwerk können sich ins Firmen A-Z der Wirtschaftskammer als Reparaturbetrieb eintragen lassen, um somit leichter gefunden zu werden.

firmen.wko.at

> Anmeldung über das eigene Benutzerkonto

> Produkte und Dienstleistungen

Dein Wille geschehe – Stefan Merath

Führung für Unternehmer. Der Weg zu Selbstbestimmung und Freiheit

Du bist Selbstständiger oder Unternehmer? Du hast ein Team unter dir, das einfach nicht das macht, was es soll? Stellst du dir häufiger die Frage, ob deine Mitarbeiter überhaupt wissen, was sie in deinem Unternehmen machen? Dieses Buch richtet sich an Unternehmer mit drei bis 50 Mitarbeitern. Unternehmer arbeiten AM Unternehmen und AM Führungssystem, Manager hingegen arbeiten IM Führungssystem des Unternehmers. Das Buch ist somit das erste und einzige Führungsbuch speziell für Unternehmer!

Dein Wille geschehe  – Führung für Unternehmer. Der Weg zu Selbstbestimmung
und Freiheit.

Stefan Merath, Gabal Verlag

Benachteiligung durch Kontroll-Jahressechstel

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde das Kontroll-Jahressechstel eingeführt. Somit darf in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen (z.B. 6 %) besteuert werden. Wurde im Kalenderjahr mehr als ein Sechstel der zugeflossenen Bezüge mit den festen Steuersätzen versteuert, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs diese Beträge nachversteuert werden.

Handel: Auch in Zukunft 15 Warengruppen

Mit der Registrierkassenpflicht wurde eine befristete Regelung eingeführt, dass Händler ohne Scannerkassen und Warenwirtschaftssystem im Voraus 15 Warengruppen für ihr Sortiment definieren können. Diese 15 Warengruppen-Regelung kann bis 2025 weiter angewendet werden. Händler ohne Scannerkassa können auf den Kassenbelegen weiterhin Produktgruppen-Sammelbegriffe wie Obst, Getränk etc. verwenden. Eine genaue Angabe bei jedem verkauften Produkt zu Marke und Menge ist nicht notwendig.

Lohnnebenkosten gesenkt

Der IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) ist der Betrag, den der Dienstgeber zur Finanzierung des Insolvenzentgeltsicherungsfonds zu leisten hat. In der Regel ist er für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu entrichten. Ab dem Jahr 2020 sinkt der Zuschlag von 0,35 auf 0,20 % der ASVG-Beitragsgrundlage bis  zur Höchstbeitragsgrundlage. Der Betrag ist als Teil der Lohnnebenkosten vom Dienstgeber zu entrichten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

Meldepflicht Online-Plattformen

Plattform-Betreiber wie Airbnb sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Umsätze zu führen und diese dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Über einem Jahresumsatz von 1 Mio. € müssen die Daten automatisch übermittelt werden, darunter nur auf Verlangen des Finanzamtes.

Hinweis: Die Meldeverpflichtung kann insbesondere bei Gelegenheitsvermietern zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen. Sollten derartige Einkünfte vorliegen, wäre jetzt noch Zeit für eine Selbstanzeige.

Kann man per WhatsApp, SMS oder Mail kündigen?

Die Kündigung eines Mitarbeiters kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig erfolgen. Manche Kollektivverträge sehen allerdings vor, dass Kündigungen nur schriftlich vorgenommen werden können.

Schriftformgebot bedeutet, dass die schriftliche Kündigung vom Dienstgeber unterschrieben werden muss und ist nur rechtswirksam, wenn sie dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist.

Ein über Whats-App übermitteltes Foto der schriftlichen Kündigung erfüllt nicht das Schriftformgebot, weil sich der Empfänger nicht ohne weiteres einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks herstellen kann. Auch die Kündigung per SMS entspricht nicht dem Schriftformgebot und ist daher auch nicht rechtswirksam.

Ebenfalls nicht rechtswirksam ist die Kündigung mittels E-Mail ohne digitale Signatur. Auch hier ist das Schriftformgebot nicht gegeben, da die Unterschrift fehlt. Nur digital signierte E-Mails sind rechtswirksam.

Wenn die Erklärung „empfangsbedürftig“ ist, ist sie nur dann wirksam, wenn sie wirklich zugegangen ist. Daher ist selbst die Versendung an die persönliche Mailanschrift samt Lesebestätigung kein völlig sicherer Nachweis dafür, dass die Kündigung den Mitarbeiter tatsächlich persönlich erreicht hat.

Amazon: Unternehmerbescheinigung für Deutschland?

Seit Einführung der Marktplatzhaftung zu Beginn des Jahres 2019 haften Marktplatzbetreiber (Amazon, eBay & Co) für nicht abgeführte Steuern der bei ihnen verkaufenden Händler.

Um die Haftung zu umgehen, müssen die Marktplatzbetreiber den Finanzbehörden auf Anfrage eine Unternehmerbescheinigung (Erfassungsbescheinigung nach § 22f dUStG) der Händler vorlegen.

Bisher waren den Marktplatzbetreibern die Daten der Händler nur aufgrund unbestätigter Selbstauskünfte bekannt. Nun sollen diese Daten aus einer amtlichen Bescheinigung hervorgehen. Diese dient ausschließlich dem „Nachweis der Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage beim Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“. Händler, die keine Unternehmerbescheinigung beim Marktplatzbetreiber einreichen, riskieren die Sperre ihres Verkaufs-Accounts.

Die Erfassungsbescheinigung beinhaltet den vollständigen Namen und Anschrift des Online-Verkäufers sowie seine Steuernummer und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zu beachten ist, dass die vom deutschen Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen nur eine begrenzte Gültigkeit haben. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag auf Erteilung einer Erfassungsbescheinigung.

Wo finde ich aktuelle Doppelbesteuerungsankommen?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten, die im Falle eines Besteuerungskonfliktes einem Staat ein Besteuerungsrecht zuweisen.

Wer ein gültiges DBA sucht, sollte wissen, dass einige DBA durch das sogenannte „Multilaterale Instrument – MLI” überlagert werden. Das bedeutet, dass bei einigen Passagen nicht mehr das abgeschlossene DBA gilt, sondern durch die Bestimmungen des MLI – sofern beide betroffenen Staaten die selben Passagen ratifiziert haben – überdeckt werden. Damit genügt nicht mehr der Blick ins aktuelle DBA, sondern man muss auch wissen, welche Länder welche MLI-Artikel übernommen haben. Derzeit haben ratifiziert: Finnland, Frankreich, Israel, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien.

Liste der Doppelbesteuerungs-abkommen:

www.bmf.gv.at > Themen > Steuern > Internationales Steuerrecht

> Österreichische Doppelbesteuerungsabkommen

> Liste der österreichischen DBA

> Land auswählen und MLI_Text anklicken

> Download Anlagen: DBA synthesised deutsch

Achtung: Die durch MLI geänderte Stelle steht jeweils unter der nicht mehr gültigen Original DBA-Stelle.

Brexit: Ende gut alles gut?

Man hätte es schon fast nicht mehr für möglich gehalten: Das Vereinigte Königreich trat letztlich doch per Anfang Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus.

Die neuerlichen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich führten zu einer Anpassung des Austrittsabkommens. Es legt eine Übergangsphase bis Ende 2020 fest. Das Vereinigte Königreich wird bis zu diesem Datum so behandelt, als wäre es noch ein EU-Mitgliedsstaat. Es bleibt also Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Somit ergeben sich vorerst keine Änderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen.

Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Geplant ist ein umfassendes Wirtschafts- und Sicherheitsabkommen. Ob, wann und in welcher Form dies kommt, ist derzeit noch offen.Wir haben schon ausführlich im Steuerimpuls 2/2018 über zahlreiche dann eintretende Änderungen berichtet. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten eingegangen werden:

Umsatzsteuer

Es wurde vereinbart, dass Vorsteuererstattungsanträge für 2020  bereits bis 31. März 2021 zu stellen sind und  nicht (wie sonst üblich bei Drittländern) bis 30. Juni des Folgejahres. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch für Anträge in Großbritannien (GB).

Ertragsteuern

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten. Es sieht für Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % sowie für Lizenzzahlungen eine Quellensteuerbefreiung vor. Damit konnten wesentliche, innerhalb der EU geltende Vorteile erhalten bleiben. Für Zinsen gilt das nicht.

Aufenthaltsstatus

Unionsbürger, die weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen bis spätestens 30. Juni 2021 einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer in GB erhalten Bewerber den „settled status (schon mehr als fünf Jahre Aufenthalt) bzw. den „pre-settled status“ bei kürzerem Aufenthalt. Britische Staatsbürger in Österreich müssen bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaft, Bürgermeister bzw. Magistrat) stellen.

Sozialversicherung

Während der Übergangsphase bleibt bei Entsendungen aus oder nach Großbritannien alles beim Alten. Das bedeutet, dass bei Entsendungen bis zu zwei Jahren die betreffende Person weiterhin im Wohnsitzstaat sozialversichert bleibt. Danach müssen Regeln ausverhandelt werden, die eine Doppelversicherung vermeiden.

Sonderfall Nordirland

Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach 2020 für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich. 

Pläne der Regierung: Die Steuerreform 2021 – 2024

Die neue Regierung hat in Sachen Steuern einiges vor und am 30. Jänner wurden die Eckpunkte der Steuerreform vorgestellt. Wir geben einen Überblick.

Entlastungen 2021

Ökologisierende Maßnahmen 2021

Entlastungen 2022

Weitere ökologisierende Maßnahmen

Der zweite Schritt der ökosozialen Steuerreform – die Umsetzung ist für 2022 geplant – sieht vor, dass klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral befreit werden.

Gegenfinanzierung

Die Steuerreform soll durch Einsparungen im System, durch äußerst strengen Budgetvollzug und durch den Kampf gegen Steuerbetrug finanziert werden. Weiters wird der Einkommensteuer-Spitzentarif von 55 % auf unbestimmte Dauer verlängert.

Weitere Maßnahmen

Weitere Schritte, die im Regierungsprogramm vorgesehen sind, sollen im Laufe der Legislaturperiode 2020-2024 umgesetzt werden. Dabei ist die Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 auf 21 % eine wichtige wirtschaftliche Maßnahme.

Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll bis zum Sommer 2020 ausgearbeitet werden. Wir halten Sie sowohl auf unserer Homepage als auch hier in den Impuls-Ausgaben am Laufenden.

Aus SVA und SVB wird SVS

Schon die Vorgängerregierung hat es auf Schiene gebracht. Seit 1. Jänner 2020 gilt: Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) umfasst nunmehr auch die Bauern. Sie betreut damit rund 1,2 Millionen Versicherte.

Für die gewerblich Versicherten ändert sich dadurch zunächst praktisch nichts. Sehr wohl aber gibt es deutliche Auswirkungen für die Bauern. Sie können nunmehr auch von den Angeboten der gewerblich Selbständigen profitieren. So können sie etwa den Gesundheitshunderter für Bewegungs-, Mental- oder Ernährungsprogramme nutzen. Weiters stehen ihnen auch die verschiedenen Aktionen für Kinder, Jugendliche und Senioren offen. So etwa die Vorsorge-,
Ernährungs- oder No Smoking-Camps, der Gesundheitscheck Junior sowie Gesundheitsangebote für Kinder und Jugendliche im Bereich Logopädie, Übergewicht, Atemwege, Haut und Legasthenie. Auch Gesundheitswochen und Vorträge für Senioren sind im Programm. Die österreichweit neun Gesundheitszentren (z.B. Klinikum am Kurpark Baden, Klinikum Bad Gastein, HerzReha Bad Ischl) stehen nunmehr allen Versicherten zur Verfügung.

Halber Selbstbehalt

Das Programm „Selbständig Gesund“, das eine Halbierung des Selbstbehaltes von 20 % auf 10 % ermöglicht, ist aber vorerst nur für Gewerbetreibende und Neue Selbständige verfügbar. Angedacht ist im Übrigen, den Selbstbehalt nochmals auf 5 % zu halbieren.

Die Wiener Wirtschaftskammer übernimmt überdies für ihre Mitglieder den Selbstbehalt bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Voraussetzung ist, dass der SVS-Versicherte am Programm „Selbständig Gesund“ teilnimmt und dadurch nur den halben Selbstbehalt von 10 % zahlt. Diese verbleibenden 10 % für Arzt- und Zahnarztbesuche erstattet die Wiener Wirtschaftskammer. Selbständige ohne Mitgliedschaft bei der Wiener Wirtschaftskammer gehen leider leer aus. Dazu zählen Neue Selbständige, Freiberufler und Mitglieder in anderen Bundesländern. Man kann nur hoffen, dass dieses Modell zukünftig allen in der SVS Versicherten österreichweit zugute kommt.

Senkung Beiträge und sonstige Änderungen

Abseits von der Zusammenlegung der Sozialversicherungsanstalten gibt es ab Jahresbeginn eine erfreuliche Neuerung: Der Krankenversicherungsbeitrag wurde von 7,65 auf 6,8 % gesenkt.

Der Zugang über die Website www.svs.at für die Beitragsübersicht, Einreichungen und Bewilligungen mittels Handysignatur bleibt aufrecht.

Die Unfallversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige wandert von der AUVA zur SVS. An den Leistungen ändert sich dadurch nichts.

Die SVS bewirbt die Strukturreform mit einer Steigerung der Effizienz und der Bündelung aller Leistungen in einer Hand („One-Stop-Shop“). Sie verspricht unter anderem in allen Bundesländern Vor-Ort-Service-Center mit Kundenzonen einzurichten, die bei Gesundheits-, Unfallversicherungs-, Pensions- und Pflegegeldfragen beraten. Sie will maßgeschneiderte Lösungen anbieten, wie beispielsweise die Vor-Ort-Identifizierung von Risiken im Betrieb durch Sicherheits- und Gesundheitsberater. Wollen wir hoffen, dass den schönen Worten auch die Taten folgen.

Steuerentlastung und weniger Bürokratie

Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:

Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung. 

Register der Wirtschaftlichen Eigentümer neu

Mit 10.1.2020 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert und es sieht eine jährliche Meldepflicht und andere Änderungen vor. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen:

Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger

Wer zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, muss jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register bestätigen. Eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers ist wie gehabt innerhalb von vier Wochen zu melden.

Nicht melden müssen etwa OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Die Befreiung gilt aber nur dann, wenn nicht eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Der Zeitpunkt der Meldung ist frei wählbar, allerdings darf zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus vier Wochen Abstand sein. Auch wenn sich nichts ändert, muss man den Status Quo bestätigen. Wer nicht meldet, riskiert – nach Androhung – eine Zwangsstrafe von bis zu 5.000 €. Außerdem sieht das WiEReG Strafen bis zu 200.000 € bei Nicht- oder Falschmeldung vor. Im Jahr 2020 wird allerdings noch nicht gestraft.

Compliance-Package

Ab 10.11.2020 besteht die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen zur Identitätsfeststellung freiwillig mit der Meldung an das Register zu übermitteln. Diese sind dann für Banken, Notare, Steuerberater und andere zur Geldwäschekontrolle Verpflichtete einsichtig. Damit soll die Abwicklung von Rechtsgeschäften z.B. eine Kreditvergabe beschleunigt werden. Ob sich das Compliance-Package durchsetzt, wird sich zeigen.

Öffentliches Register

Seit 10.1.2020 kann nun jeder einen eingeschränkten Registerauszug abfragen. Dazu klickt man den Link für die öffentliche Einsicht an. Die Kosten betragen 3,00 € pro Auszug, die Zahlung erfolgt mittels Kreditkarte oder EPS-Überweisung.

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Öffentliche Einsicht

Weitere Informationen

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Rechtliche Grundlagen

Hotline: Tel.: +43 (0) 50 233 775 (Mo-Do 9-12 und 13-16 Uhr, Fr 9-12Uhr). E-Mail: wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at

 

Was ist zu tun? Kontrollieren Sie den letzten Meldetermin im USP

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Eigene Daten

> Weiter zum Formular

> Dort sehen Sie die gemeldeten Daten und das Datum der letzten Meldung

Beispiel Berechnung Meldefrist:

Letzte Meldung: 8.5.2018

Kontrolle fiktiv: spätestens am 8.5.2019

Meldung (Bestätigung Status Quo): 5.6.2020 (ein Jahr plus vier Wochen)

 

Meldung: so geht’s

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Einmeldung

> Weiter zum Formular

> Daten auf den nächsten Seiten bestätigen bzw. ändern

> weiter bis zur Zusammenfassung

> Absenden

> Zum Umschlag

> Anhänge: PDF-Ansicht der Meldung

Editorial

Mit einer neuen Regierung gibt es wieder Pläne für die nächste Steuerreform. Den Entwurf dazu stellen wir heute ausführlich vor. Beim Lesen werden Sie ein Déjà-Vu erleben – ist doch Einiges von der alten Regierung übernommen worden. Neues findet man aber klarerweise bei der Ökologisierung des Steuerrechts. Auch die Zusammenlegung der Krankenkassen und den vollzogenen Brexit behandeln wir in dieser Ausgabe. Aufpassen müssen Gesellschaften. Sie müssen nun jährlich ihren wirtschaftlichen Eigentümer melden. 

Viel Spaß bei Lesen!