Papierlose Buchhaltung

Wer dem Papier entsagt, spart Platz, Zeit und Geld. Heute zeigen wir Ihnen, was Digitalisierung insgesamt bringt – ab der nächsten Ausgabe beleuchten wir die einzelnen Belegkreise.

Vorteile

  • Kein Papier: erspart Platz und Büromaterial
  • Zentrale Ablage: Alle Beteiligten können zugreifen (auch im Homeoffice)
  • Digital sortiert: Belegsuche entfällt
  • Tagesaktuell: Buchhaltung liefert aktuelle Zahlen
  • Mahnwesen: Offene-Posten-Liste und Mahnungen sind verknüpft
  • Import Überweisungen ins Online-Banking: Eintippen Zahlungen entfällt

Heraus-forderungen

  • Abläufe müssen umorganisiert und dokumentiert werden, damit keine Belege im Daten-Nirwana verloren gehen.
  • Elektronisches Archiv muss gesetzliche Aufbewahrungspflicht (idR sieben Jahre) erfüllen und bei Betriebsprüfung abrufbar sein.
  • IT muss vor Viren, Hackern und möglichen internen Gefahren geschützt werden (Backup!).

Die goldenen Regeln der papierlosen Buchhaltung

  • Alles, was man elektronisch hereinbekommen kann, wird elektronisch angefordert (zB Bankauszüge, Eingangsrechnungen, Amazon-Abrechnungen).
  • Alles, was man elektronisch produzieren kann, wird elektronisch produziert (zB Ausgangsrechnungen).
  • Der (kleine) Rest in Papierform wird eingescannt (zB Kassabelege).

Sinnvolle Hilfsmittel

  • Dokumentenscanner mit Texterkennung
  • Scan-App (zB für Reisekostenbelege)
  • Zweiter Bildschirm bzw. Laptop plus externer Bildschirm

Umsetzung

Führen Sie die papierlose Buchhaltung mit einem Profi ein. Wir Steuerberater haben eine professionelle Software, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Hier sind unterschiedliche Arten der Zusammenarbeit möglich. Wir beraten Sie gerne zur papierlosen Buchhaltung.

Fristen für Steuererklärung 2020

Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung 2020: 30.4.2021 in Papierform (ohne Internetzugang),
30.6.2021 über FinanzOnline, bis max. März 2022 bei Abgabe durch Ihren Steuerberater

Arbeitnehmerveranlagung 2020: 30.9.2021 bei Pflichtveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse), 31.12.2025 freiwillig.

Fristverlängerungen sind möglich.

Das Wunder der Wertschätzung

Echte Wertschätzung wirkt wahre Wunder. Sie aktiviert unser Belohnungs- und hemmt unser Angstzentrum im Gehirn. So entfalten sich in kürzester Zeit Kreativität, Motivation und Beziehungsfestigkeit.

Reinhard Haller belegt die Wirksamkeit der Wunderpille „Wertschätzung“ für die Gesellschaft, das Privat- und Liebesleben und vor allem auch für das Berufsleben.

Reinhard Haller

Das Wunder der Wertschätzung: Wie wir andere stark machen und dabei selbst stärker werden

Kleinunternehmer-Pauschalierung: Endlich Anpassung an Umsatzsteuer

Seit der Veranlagung 2020 können Kleinunternehmen ihre Gewinne pauschal ermitteln. Voraussetzung ist eine Umsatzhöhe von maximal 35.000 €.   Ab der Veranlagung 2021 erfolgt eine Harmonisierung mit der Umsatz-steuer-Kleinunternehmerregelung, der Grenz-wert ist auch hier als Nettogröße zu verstehen. Die Regelung für ein einmaliges Überschreiten der Grenze bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren wird ab 2021 ebenso angepasst.

Selbstanzeige: Strafzuschlag bereits bei telefonischer Anküngigung

Bei Finanzvergehen besteht die Möglichkeit straffrei zu bleiben, wenn man Selbstanzeige erstattet. Wichtig für eine strafbefreiende Wirkung ohne zusätzliche Abgabenerhöhung ist hierbei der Zeitpunkt der Offenlegung. Hat die Finanzverwaltung nämlich bereits telefonisch eine Prüfung angemeldet, ist die strafbefreiende Wirkung nur noch möglich, wenn zusätzlich zu der Steuernachzahlung ein Strafzuschlag entrichtet wird.

Online-Ratgeber für Corona- Unterstützungen

Die Wirtschaftskammer hat einen Online-Ratgeber als Orientierungshilfe entwickelt. Er umfasst die wichtigsten bundesweiten Unterstützungen – Landesförderungen und branchenspezifische Maßnahmen sind nicht enthalten. Der Online-Ratgeber kann keine individuelle Beratung ersetzen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen beim Antrag.

ratgeber.wko.at/corona-unterstuetzungen

Testament mit Heftklammer: ungültig

Damit ein Testament im Falle eines Erbrechtsstreits gültig ist, sind strenge Formerfordernisse zu beachten. So ist etwa ein fremdhändiges Testament formungültig, wenn der Erblasser und die Testamentszeugen auf einem losen Blatt unterschreiben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt besteht, auf dem sich der Testamentstext befindet. Die einzelnen Bestandteile der Urkunde müssen so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann.

Tanktourismus: kein Vorsteuerabzug

Seit 15.1.2021 gibt es für Kraftfahrer aus dem Drittland, die nur des Tankens wegen nach Österreich fahren, keine Möglichkeit zur Vorsteuerrückerstattung. Bislang konnten Drittlandsfrächter, die in Österreich bezahlte Umsatzsteuer im Zuge der Vorsteuererstattung rückfordern. Nunmehr sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, von der Erstattung ausgeschlossen. Sie müssen damit die vollen 20% Umsatzsteuer auf Benzin und Diesel bezahlen. Die Regierung sieht in dieser Maßnahme einen weiteren Schritt in Richtung Klimaschutz.

E-Commerce Reform

Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht.

1. Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Einheitliche Schwelle von 10.000

Bis Juni gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt USt-Pflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.

Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von 10.000 € netto. Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-USt verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die USt-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht.

Die Schwelle von 10.000 € gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.

Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die USt der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.

2. Einfuhr-Versandhandel: Erleichterung für Sendungen bis 150

Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis 22 € gilt nur noch bis 30.6.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis 150 €.

Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die EUSt und es wird die USt des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.

3. Dienstleistungen aus dem Drittland an Nichtunternehmer

Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die USt einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

 

Was ist ein OSS?

Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die USt an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.

Wie versteuere ich ausländische Fonds?

Ausländische Fonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %. Dabei sind nicht nur ausgeschüttete Dividenden und Zinsen steuerpflichtig, sondern auch thesaurierte Gewinne sowie  Substanzgewinne.

Meldefonds

Diese sind zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen. Der Nachweis der Erträge wird vom Fonds an die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) gemeldet. Besitzer eines ausländischen Depots müssen die Erträge selbst versteuern. Tipp: Die relevanten Werte sind seit Kurzem übersichtlich auf der Website der ÖKB mit der ISIN-Nummer des Fonds abrufbar:

my.oekb.at > Kapitalmarkt Services Datenangebot > Steuerdaten zu Fonds

Nichtmeldefonds (Schwarze Fonds)

Hier wird der Ertrag pauschal nach folgender Formel ermittelt: 90 % des Jahres-Wertzuwachses aber mind. 10 % des Jahres-Endwertes. Davon fallen dann 27,5 % KESt an. Somit zahlt man zumindest 2,75 % vom Fondswert an Steuern pro Jahr! Der Pauschalermittlung entgeht man nur durch eine Selbstmeldung, die sich nur bei hohen Beträgen auszahlt.

Fazit: Ein Nichtmeldefonds ist steuerlich teuer – auf einem ausländischen Depot außerdem kompliziert. Für einen Meldefonds kann man die Steuer korrekt berechnet – auf einem inländischen Depot führt die Bank die KESt gleich ab.

Sind COVID-19- Förderungen steuerfrei?

Zur Kompensation der finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise gibt es eine Vielzahl von Corona-Förderungen: Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds,  Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,  Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds und sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation.

Zuwendung für Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter sowie der Lockdown-Umsatzersatz sind steuerpflichtig, die anderen Corona-Förderungen sind seit 1.3.2020 steuerfrei. Allerdings muss hierbei auch das steuerlich anteilige Betriebsausgabenverbot beachtet werden. Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht zur Ermittlung der Einkünfte herangezogen werden.

Dieses Abzugsverbot betrifft:

Für die Investitionsprämie wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Ausgaben und die Abschreibung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Ab wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Die Covid-19-Krise führte auch zu Anpassungen im Insolvenzrecht. Unter anderem erfolgte eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.3.2021 bei Vorliegen einer Überschuldung zwischen 1.3.2020 und 31.3.2021. Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als dessen Vermögenswerte. Liegt nach Ablauf des 31.3.2021 weiterhin eine Überschuldung vor, so muss der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Dies hat ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.3.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung zu erfolgen – je nachdem welcher Zeitraum später endet.

Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit, also wenn die fällige Schuld nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden kann, ist der Schuldner nach wie vor verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Weitere Änderungen betreffen:

Generalkollektivvertrag neu

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf Änderungen im Generalkollektivvertrag geeinigt. Damit sollen arbeitsrechtliche Bedingungen zur Umsetzung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geregelt werden.

Die wichtigsten Regelungen sind:

Dadurch sollen Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt und klare Regeln zum richtigen Umgang mit den Covid-19-Maßnahmen ermöglicht werden. Diese Änderungen gelten seit 25. Jänner bis (voraussichtlich) August 2021.

Steuern und Krankenkasse weiter gestundet

Der Nationalrat beschließt Verlängerung der Stundung bis Juni 2021. Danach startet das 2-Phasen-Modell.

Das Finanzamt stundet coronabedingte Rückstände, die bis Mai 2021 fällig werden, automatisch und ohne Zinsen bis 30. Juni 2021. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stundet Beitragszeiträume bis Mai 2021 – allerdings mit Antrag und mit Zinsen. Zinsenfrei waren hier nur Februar, März, April 2020.

2-Phasen-Modell

Ab Juli 2021 sollen nun die Corona-Rückstände in zwei Phasen über insgesamt drei Jahre abgebaut werden. Die Verzugszinsen liegen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, das ergibt derzeit einen Jahreszinssatz von 1,38 %. Die ÖGK gewährt diesen Zinssatz für die Phase 1, die Finanz sogar für beide Phasen.

Phase 1: (15 Monate) – ohne Bonitätsprüfung

Phase 2: (21 Monate) – mit Bonitätsprüfung

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Rückstände bei der SVS fallen nicht in das 2-Phasen-Modell. Hier kann man  eine individuelle Stundungs- oder Ratenvereinbarung abschließen.

E-Autos mit NoVA- Zuckerl versus enorme NoVA-Erhöhung

Mit 1.7.2021 tritt eine stufenweise und drastische NoVA-Erhöhung in Kraft. Erstmalig sind auch leichte Nutzfahrzeuge betroffen. E-Fahrzeuge sind von der NoVA befreit.

Neue Bestimmungen 1.1.2021

Anhebung Höchststeuersatz von derzeit 32 auf 50 % (in 2021), dann jährlich stufenweise auf 60, 70 und 80 %.

Absenkung des jährlichen Abzugsbetrages um 5 g-Stufen (bisher 3 g); Ausgangswert 112 g in 2021; in den Folgejahren: 107, 102 und 97.

Absenkung der Malusgrenze von 275 g auf 200 g  im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise um 15 g bis 155 g.

Malusbetrag steigt von derzeit 40 € auf 50 € je g im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise auf 80 €.

Neu betroffen ab Juli sind erstmalig Fahrzeuge der Klasse N1 – das sind Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleintransporter.

Übergangsfrist

Wer noch einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis Ende Mai abschließt und wenn die Lieferung des KFZ vor November 2021 erfolgt, kann noch die bis Juni geltende günstigere Rechtslage anwenden. Tageszulassungen sind zukünftig für die ersten drei Monate von der NoVA befreit.

Keine NoVA für E-Fahrzeuge

Fahrzeuge mit purem elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb sind von der NoVA und auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Dies gilt auch für KFZ mit einem Verbrennungsmotor, der ausschließlich zur zeitweisen Aufladung der Batterie dient. Aber Achtung: Klassische Hybridfahrzeuge sind nicht abgabenfrei.

NoVA Rechner:

www.finanz.at/kfz/nova

Berechnungsbeispiel
PKW (Klasse M1)

2020

2021

2022

2023

2024

           

100 kW/173 Co2

173

173

173

173

173

jährlicher Abzugsbetrag

-115

-112

-107

-102

-97

 

58

61

66

71

76

NoVA (dividiert durch 5, gerundet)

12%

12%

13%

14%

15%

           

Netto-Kaufpreis

30.000

30.000

30.000

30.000

30.000

           

NoVA

3.600

3.600

3.900

4.200

4.500

Abzugsbetrag

-350

-350

-350

-350

-350

Malusbetrag (für 3g*70,00 /18g*80,00)

     

210

1.440

           

NoVA in Euro

3.250

3.250

3.550

4.060

5.590

NoVA-Belastung

10,8 %

10,8 %

11,8 %

13,5 %

18,6 %

Lockdown-Umsatzersatz II

Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen – endlich erfolgte eine Regelung für Zulieferbetriebe.

Der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz II ist seit 16.2.2021 bis 30.6.2021 über FinanzOnline möglich. Im Regelfall erfolgt dies durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter, da die Höhe des Umsatzausfalls sowie die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz bestätigt werden müssen.

Der Umsatzersatz ist mit 800.000 € begrenzt, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 € und kann sich in Einzelfällen auf 2.300 € erhöhen.

Hinweis: Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen erfolgt nur für Zeiträume, in denen kein Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlust-ersatz in Anspruch genommen wird.

www.umsatzersatz.at

Ausfallsbonus ab 40 % Umsatzrückgang

Unternehmer können den Ausfallsbonus ab einem Umsatzentfall von mindestens 40 % beantragen. Der Antrag kann für November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Die Verordnung aus Mitte Februar hat nun Klarheit über die Vorgangsweise gebracht.

Der Ausfallsbonus kann von Unternehmen ab einem Umsatzausfall von 40 % beantragt werden und ist unabhängig von der Branche oder einer Schließung im Lockdown möglich. Die Voraussetzungen sind ähnlich anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den vergangenen fünf Jahren etc.

Zeitraum

Der Antrag ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 möglich. Verglichen wird mit dem jeweiligen „Vor-Corona-Monat“ von März 2019 bis Februar 2020.

30 % des Umsatzrückgangs
werden ersetzt – maximal 60.000 

Davon entfallen:

Es können auch nur die 15 % Ausfallsbonus beantragt werden. Insgesamt ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1,8 Millionen € in Kombination mit etwa 100 %-Haftungen von aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc. zu beachten.

Berechnung des Vergleichsumsatzes

Der Vergleichsumsatz wird je nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge herangezogen:

  1. Umsätze laut Kennzahl 000 aus der Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichsmonats oder des Vergleichsquartals dividiert durch drei
  2. Umsätze laut USt-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  3. Umsatzerlöse laut letzter KöSt- oder ESt-Erklärung dividiert durch zwölf
  4. Summe der UVAs 2020 dividiert durch deren Anzahl (bis 31. Oktober 2020 bzw. bis inkl. 3. Quartal 2020)

Grundstücksumsätze und Umsätze aus nicht operativer Tätigkeit können über Antrag ausgeschieden werden.

Antrag über FinanzOnline

Seit 16. Februar 2021 kann man den Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragen. Der Antrag kann ohne Steuerberater erfolgen, außer es wird eine Erhöhung beantragt (zB Erwerb eines Betriebes, Umgründung).

Wechselwirkung mit anderen COVID-19 Beihilfen

Der Ausfallsbonus kann für jene Monate, für die man folgende Förderungen erhalten hat, nicht beantragt werden:

Eine Kombination mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 ist möglich, ebenso mit dem Verlustersatz (jedoch nur für den 15 % „reinen“ Bonus).

Weitere Informationen:

www.fixkostenzuschuss.at

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

In Zeiten wie diesen sollte man keine Magazine drucken – zu rasch ändern sich die Dinge. Uns ist es aber wichtig, Sie abseits der täglichen Meldungen umfassend zu informieren und Ihnen einen Überblick zu geben. So finden Sie auf den nächsten Seiten den neuen Ausfallsbonus und den Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen. Auch das neue Ratenmodell der Finanz und Sozialversicherung ist dabei. Zusätzlich finden Sie auf Seite 6 die neuen Regeln im Versandhandel, die bereits ab Juli 2021 gelten.

Viel Spaß beim Lesen und alles Gute für die kommenden Wochen und Monate!

Homeoffice nun endlich gesetzlich geregelt

Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix.

Arbeitsrecht

Lohnsteuer, Werbungskosten

Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung):

Ergonomische Büromöbel

Sie sind als Werbungskosten bis 300 € ab 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr absetzbar.

Tipp: Der Wert 2021 kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 € aufgeteilt werden.

WC-Pause auf dem Heimweg

Ein Lehrer einer Polizeischule klagte die Unfallversicherung auf Anerkennung seines Unfalls als Wegunfall im Dienst und auf Gewährung einer Versehrtenrente.

Was war passiert? Der Kläger fuhr nach Dienstende mit seinem Privat-PKW nach Hause, hielt unterwegs in einem Waldstück das Auto an und begab sich einige Meter zur Verrichtung der Notdurft ins Gebüsch. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge und er erlitt eine bleibende Verletzung.

Alle Instanzen bis zum OGH wiesen die Klage mit folgender Begründung als unzulässig zurück: Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat, fallen nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (zB wie Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft).