Krankheit, Pflege, Behinderung oder Kosten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen: Manche Kosten treffen einen nicht freiwillig, sondern einfach, weil das Leben passiert. Das Steuerrecht kann solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigen. Klarstellungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zeigen, worauf besonders zu achten ist.
AgB sind Kosten, die deutlich über das hinausgehen, was die meisten Steuerpflichtigen üblicherweise tragen müssen. Damit Krankheitskosten, Pflege, Behinderung und andere unvermeidbare Ausgaben steuerlich anerkannt werden, müssen drei Kriterien vorliegen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung. Es muss sich also um Kosten handeln, die nicht zum normalen Lebensaufwand gehören, denen man sich nicht entziehen kann und die finanziell spürbar sind.
Mit oder ohne Selbstbehalt?
Allgemeine Krankheitskosten wirken sich meist erst aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Spitalskosten oder Therapien. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können dagegen in der Regel ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dafür muss ein Grad der Behinderung (Sozialministeriumsservice) amtlich festgestellt werden. Die LStR stellen dazu klar: Ein unterjährig festgestellter Behinderungsgrad gilt für das ganze Jahr. Werden unterjährig mehrere Grade festgestellt, ist grundsätzlich der höhere Grad für das ganze Jahr maßgeblich. Außerdem ist eine steuerliche Begünstigung rückwirkend ab einem bestimmten Ereignis möglich, wenn die Behinderung eindeutig darauf zurückzuführen ist (z.B. Unfall, Operation).
Je nach Höhe des Behinderungsgrades stehen pauschale Freibeträge zu. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können alternativ auch diese geltend gemacht werden. Zusätzlich können bestimmte Aufwendungen für Hilfsmittel, Heilbehandlungen sowie Unterrichtskosten in einer Sonder- oder Pflegeschule oder Kosten einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden. Gerade bei Kindern mit Behinderung ist eine genaue Unterscheidung zwischen Unterrichtskosten, Unterbringungskosten, Pflegegeld und behinderungsbedingten Mehraufwendungen wichtig, da diese steuerlich nicht immer gleichbehandelt werden. Bezogenes Pflegegeld oder ähnliche Leistungen kürzen die Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung. Unterrichtskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kürzung geltend gemacht werden.
Auch für Angehörige können agB eine Rolle spielen. Trägt jemand die Kosten für den behinderten (Ehe-)Partner oder ein Kind mit Behinderung, können ebenfalls agB absetzbar sein.
Tipp: Informieren Sie sich auch über sonstige Begünstigungen im Zusammenhang mit einer Behinderung: ORF-Beitragsbefreiung, Zuschuss für behindertengerechten Wohnungsumbau, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, NoVA-Begünstigung, Gratis-Autobahnvignette, Parkgebührenbefreiung, erhöhte Familienbeihilfe uvm.
Die Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ist beschlossen. Wie berichtet, stellt die kurze Umstellungsfrist für Registrierkassen eine Herausforderung dar.
Für zwölf definierte Nahrungsmittelgruppen gilt ab 1. Juli 2026 ein Steuersatz von 4,9 % statt 10 %. Diese Gruppen sind im Anhang zum Umsatzsteuergesetz anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt: Milch, Joghurt, Butter, Hühnereier, viele heimische frische Obst- und Gemüsesorten, Tiefkühlgemüse, Reis, Weizenmehl und -grieß, rohe Teigwaren, Brot und Speisesalz.
Umstellung Registrierkasse
Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer sollen – sofern noch nicht erledigt – sich rasch um die Einrichtung des neuen Steuersatzes kümmern. Problematisch wird es, wenn sich die Registrierkasse gar nicht oder nicht rechtzeitig umstellen lässt.
Unzulässig ist die weitere Anwendung von 10 % USt. Besser ist es, den Bruttobetrag mit 4,9 % USt im System zu hinterlegen und die Rechnung gegebenenfalls händisch zu korrigieren.
Bleiben 10 % Umsatzsteuer auf der Rechnung, besteht die Gefahr, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer von 10 % geschuldet wird, obwohl der Bruttobetrag nur 4,9 % enthält. Da jedoch meist an Privatpersonen verkauft wird, betrifft dies nur Lieferungen an Unternehmen (z.B. Obstkorb als freiwilliger Sozialaufwand).
Eines der großen Versprechen im Regierungsprogramm soll nun ab 2027 Wirklichkeit werden: Wer in der Pension arbeitet, soll mehr Netto vom Brutto haben. Die geplante Flat Tax für Pensionisten wurde nicht umgesetzt, der nun geschaffene Freibetrag und die Beitragsbefreiung bringen je nach Fall bis zu 600 € Ersparnis pro Monat – das zeigen auch die durchgerechneten Beispiele.
Auch auf unsere jüngeren Leserinnen und Leser, deren Pension noch in weiter Ferne liegt, warten spannende Themen aus den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Viel Spaß beim Lesen!
Wer in Pension geht, muss oft mit spürbar weniger Geld auskommen als in der Vollerwerbszeit. ORF-Beitrag, Medikamente, Strom- und Telefonkosten drücken kleine Pensionen empfindlich. Gut zu wissen, dass es unter Umständen Befreiungen und Zuschüsse über Antrag gibt.
ORF-Beitrag
Ein Befreiungsanspruch besteht, wenn man eine Pension oder Pflegegeld bezieht und das Haushaltsnettoeinkommen 2026 unter folgenden Monatsgrenzen liegt:
Ein Antrag ist bei der OBS (ORF-Beitrags Service GmbH) zu stellen. Dort kann auch geprüft werden, ob zusätzlich ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt oder Begünstigungen im Zusammenhang mit EAG-Kosten (Entfall eines Netzkostenanteils) relevant sind. Seit 1.4.2026 haben ORF-Beitragsbefreite auch Anspruch auf den Sozialtarif für Strom.
https://www.obs.at/befreiung
Rezeptgebühren
2026 beträgt die Rezeptgebühr 7,55 € pro Medikament. Bei niedrigem Einkommen kann eine Befreiung beantragt werden. Zusätzlich gibt es eine automatische Obergrenze: Wer im Kalenderjahr 2 % des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren erreicht, ist für den Rest des Jahres befreit. Es müssen aber mindestens 41 Rezeptgebühren bezahlt werden, ehe diese Deckelung greift.
Wer nur eine kleine Pension bezieht, sollte außerdem die Ausgleichszulage prüfen lassen. 2026 liegt der Richtsatz für Alleinstehende bei 1.308,39 € monatlich, bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnern im gemeinsamen Haushalt bei 2.064,12 €.
Ab 1. Jänner 2027 soll ein Reformpaket das Arbeiten im Alter attraktiver machen. Die „Aktiv-Pension“ bringt massive steuerliche Entlastungen und Vorteile in der Sozialversicherung.
15.000 € Aktivitätsfreibetrag
Kernstück ist ein steuerlicher Freibetrag für aktiv Erwerbstätige, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Der neue Aktivitätsfreibetrag in Höhe von bis zu 1.250 € pro Monat bzw. 15.000 € pro Jahr wird direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bis zu diesem Betrag bleibt der Zuverdienst einkommensteuerfrei.
Begünstigt sind sowohl Angestellte als auch Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Auch für fix versteuerte Einkünfte (z.B. Sonderzahlungen) gibt es keinen Aktivitätsfreibetrag.
Voraussetzungen
Der Freibetrag gilt ab Erreichen des Regelpensionsalters. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61,5 und wird bis 2033 stufenweise auf 65 Jahre angehoben.
Unterschieden wird zwischen:
Für Zuverdiener gelten für den Freibetrag Mindestversicherungszeiten:
Aufschieber benötigen keine Mindestversicherungszeiten, sie profitieren sofort vom Freibetrag. Wer also beim Erreichen des Pensionsalters noch zu wenig Versicherungsmonate hat, der kann zunächst aufschieben und den Freibetrag nutzen, bis sich die Mindestversicherungsjahre ausgehen, um danach als Zuverdiener zu profitieren. Pech haben allerdings jene, die bereits in Pension sind und bei Pensionsantritt noch keine 480 Monate (Männer) bzw. 408+ Monate (Frauen) beisammen hatten. Für jene gibt es nach derzeitigem Stand des geplanten Gesetzes auch keine Sanierungsmöglichkeit.
Besonderheit Teilpension
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Damit lässt sich das Sammeln fehlender Versicherungszeiten bei gleichzeitigem Teilpensionsbezug bewerkstelligen.
Allerdings ist eine Teilpension für Dienstnehmer vorgesehen. Für Selbständige ist eine Teilpension nur möglich, wenn keine Pensionspflichtversicherung durch den Zuverdienst ausgelöst wird. Damit ist man in der Regel mit der Geringfügigkeitsgrenze beschränkt.
Entfall der Pensionsbeiträge
Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.
Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:
Der Dienstgeberanteil in Höhe von 12,55 % wird nicht reduziert, wodurch Arbeitgeber von Aufschiebern ab 2027 schlechter gestellt werden, da aktuell der halbe Beitragssatz für maximal drei Jahre vom Bund übernommen wird.
Pensionsbonus für Aufschieber
Zusätzlich zum Freibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 % (maximal drei Jahre = 15,3 %). Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.
Die „besondere Höherversicherung“, die eine gewisse Pensionssteigerung für Zuverdiener ergab, wird im Gegenzug ab 2027 gestrichen.
Hinweis: Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher derzeit noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Zuverdiener – Dienstnehmer, verdient neben der Pension (von 2.000 Euro brutto) zusätzlich 1.500 Euro brutto monatlich
| Monatswerte in Euro | 2026 | 2027 |
| Pension brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV) 6 % | -120 | -120 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -78,22 | -78,22 |
| Pension netto | 1.801,78 | 1.801,78 |
| Zuverdienst brutto | 1.500,00 | 1.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12 % | -76,8 | -76,8 |
| SV DNA (PV) 10,25 % | -153,75 | – |
| Werbungskostenpauschale | -11 | -11 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 1.412,20 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | – | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 162,2 |
| Zuverdienst netto *) | 846,36 | 1.374,54 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 3.138,45 | 2.042,20 |
| Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen | 501,31 | 126,88 |
| Einkommen gesamt netto | 2.648,14 | 3.176,32 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 528,18 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) | 56,42 % | 91,64 % |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
In impuls plus* finden Sie weitere interessante Beispiele:
https://impuls-plus.steuerimpuls.com/plus9/
Gratulation – dann haben Sie aufregende Jahre hinter sich, es gibt bei der Familienbeihilfe und der Mitversicherung jedoch einiges zu beachten.
Grundsätzlich besteht ab dem 18. Geburtstag nur Anspruch auf Familienbeihilfe, solange Ihr Kind noch in einer Berufsausbildung steht (Lehre, Schule, Studium etc.). Nach Abschluss der Schulausbildung z.B. Matura besteht der Anspruch für weitere vier Monate -unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium angestrebt wird. Die vier Monate können sich verlängern, wenn die nächste Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.
Falls sich Ihr Kind für ein freiwilliges Sozialjahr entscheidet, kann währenddessen in den meisten Fällen ebenfalls Familienbeihilfe bezogen werden.
Steht zunächst ein Präsenz- oder Zivildienst am Programm, gibt es für diese Monate keine Familienbeihilfe. Wird jedoch danach mit der Ausbildung weitergemacht, steht die Familienbeihilfe für die Monate davor und danach, bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn wieder zu.
An die Familienbeihilfe ist die beitragslose Mitversicherung automatisch gekoppelt. Für Kinder, die ab dem 18. Geburtstag oder unmittelbar nach Beendigung einer Ausbildung erwerbslos sind, gibt es für max. 24 Monate die Möglichkeit diese weiter mitzuversichern.
SVS‑Versicherte können seit heuer den Vorsorgepass mit ihrer ID‑Austria nutzen. In der App SVS Go oder nach dem Login im Online‑Portal werden alle empfohlenen Vorsorgemaßnahmen angezeigt. Nach Absolvierung einer Gesundheitsmaßnahme – etwa einer Vorsorgeuntersuchung oder einer Influenza‑Impfung – werden Punkte gutgeschrieben, die man sich steuerfrei auszahlen lassen kann. Das Angebot gilt auch für mitversicherte Angehörige sowie SVS‑Pensionistinnen und ‑Pensionisten.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben ein gutes Gefühl für ihr Geschäft. Sie kennen ihre Kundschaft, Mitarbeiter, Maschinen, ihr Geschäftsumfeld. Bei der Frage: „Was ist Ihr Unternehmen wert?“ wird es aber oft still. Für die Beurteilung des Wertes eines Unternehmens zählen unter anderem Ertragskraft, Risiken, Investitionsbedarf, Marktchancen und aus welchem Grund bewertet wird. Ein schneller Blick auf Gewinn oder Umsatz reicht daher selten aus.
Das neue Fachgutachten KFS/BW1 bringt Klarheit zur Unternehmensbewertung, aber auch höhere Anforderungen. Marktwert und typisierter subjektiver Unternehmenswert rücken verstärkt in den Fokus. Außerdem steigen die Anforderungen an eine erwartungstreue Planung, Dokumentation und Transparenz. Je nach Anlass kann ein anderer Wertmaßstab entscheidend sein: Geht es um Verkauf, Nachfolge, Umgründung, Streit zwischen den Gesellschaftern, steuerliche Fragen oder gerichtliche Auseinandersetzungen? Das Fachgutachten ist für Aufträge ab 30. Juni 2026 anzuwenden.
Nicht jede Bewertungsfrage erfordert ein umfangreiches Gutachten, oft genügt eine fundierte Einschätzung des Unternehmenswertes.
Der Substanzwert zeigt, was die Vermögenswerte wert sind. Er dient lediglich als Untergrenze, wenn die Verwertung der Substanz mehr bringt als die Fortführung.
Der Wert eines lebenden Unternehmens steckt in seiner Ertragskraft. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu betrachten, Schulden sind abzuziehen. Ein Unternehmen ist vor allem so viel wert, wie es künftig erwirtschaften kann. Vergangenheitszahlen sind wichtig, sie sind aber nur der Startpunkt.
Einen potenziellen Käufer interessiert, ob vergangene Gewinne auch zukünftig noch möglich sind. Gerade deshalb sind realistische Planungsrechnungen, nachvollziehbare Annahmen und eine ehrliche Risikoschätzung von zentraler Bedeutung. Unternehmenswerte werden aus künftig erwarteten Geldflüssen abgeleitet.
Für eine erste Orientierung reicht meist eine grobe Schätzung. Sie ist sinnvoll als Richtwert bei ersten Verkaufsgesprächen eines KMU. In weiterer Folge werden häufig die Ergebnisse der letzten Jahre normalisiert und ein vereinfachter Ertragswert oder ein Branchen-Multiple (Faktor, der eine Finanzkennzahl – z.B. Gewinn oder Umsatz – vervielfacht) abgeleitet. In bestimmten freien Berufen wird mit Umsatz-Multiples gearbeitet. Das ist zwar praktisch, ersetzt aber keine saubere Analyse.
Mehr Sicherheit bietet eine Bewertungsindikation. Zwischen Bauchgefühl und vollständigem Bewertungsgutachten kann sie für Kaufpreisverhandlungen bereits eine deutlich bessere Grundlage liefern. Wichtig ist offenzulegen, dass die Bewertung in Anlehnung an das Fachgutachten erfolgt und wo Vereinfachungen vorgenommen wurden.
Tipp: Warten Sie mit der Bewertung nicht, bis der Käufer schon vor der Tür steht. Saubere Jahresabschlüsse, realistische Planungen, klare Verträge, geordnete Kundenbeziehungen und nachvollziehbare Unternehmerlohn-Regelungen machen Ihr Unternehmen nicht nur besser bewertbar, sondern oft auch wertvoller.
Ein Journalist machte in seiner Einkommensteuererklärung den Aufwand für sein Hörgerät als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass für ihn gutes Hören aus beruflichen Gründen (z.B. bei Interviews) unabdingbar sei und dieser Aufwand daher unmittelbar mit seinem Beruf zusammenhänge. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht sahen darin allerdings keine berufliche Notwendigkeit, weil der Aufwand in keinem Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (analog zu einer Staublunge) steht. Das Hörgerät kann daher nur als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Ab 2027 soll die bisherige Steuerbefreiung für Elektro-Firmenwagen entfallen. Dieser Vorteil war bislang ein wesentlicher Anreiz für die Wahl eines E-Dienstwagens.
Das soll sich nun ändern: Der steuerpflichtige Sachbezug dürfte 2027 0,375 % und ab 2028 monatlich 0,625 % der Anschaffungskosten betragen. Voraussichtlich wird wie bei Verbrennern eine Bemessungsgrenze von 48.000 € gelten. Daraus ergibt sich 2027 ein maximaler Sachbezug von 180 € und ab 2028 300 € im Monat.
Der Jahresabschluss einer GmbH muss innerhalb von fünf Monaten aufgestellt werden. Für die Offenlegung beim Firmenbuch gilt eine Neun‑Monats‑Frist, somit bis zum 30.09.2026 für den Abschluss zum 31.12.2025. Bei Versäumnis können Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführung verhängt werden.
Die Anmeldebescheinigung ist ein wichtiges Dokument für Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR sowie der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie dient als Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und muss spätestens vier Monate nach der Einreise beantragt werden.
Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende, Pensionisten sowie Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherungsschutz. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
Häufig wird die Anmeldebescheinigung mit dem Meldezettel verwechselt. Dieser weist den Wohnsitz nach – die Anmeldebescheinigung bestätigt das Aufenthaltsrecht.
Wer seiner Verpflichtung zur Beantragung nicht nachkommt, riskiert eine Verwaltungsstrafe. Die Anmeldebescheinigung selbst ist unbefristet gültig. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und durchgehendem Aufenthalt kann zudem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragt werden.
Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt, ihre Ausbildung oder ihre berufliche Tätigkeit längerfristig nach Österreich verlegen, ist rechtzeitige Beantragung daher wichtig.
Mit nur wenigen Klicks haben Sie Ihre digitale e-card auf Ihrem Smartphone: Öffnen Sie die Meine ÖGK-App oder die svsGo-App und melden Sie sich mit Ihrer ID-Austria an. Aktivieren Sie anschließend die NFC-Funktion Ihres Smartphones. Nun können Sie Ihre digitale e-card verwenden: Halten Sie Ihr Smartphone an das Lesegerät in der Ordination. Das Hinzufügen der digitalen e-card für mitversicherte Kinder ist derzeit noch nicht möglich.
Der Gründerbonus unterstützt Gründerinnen und Gründer mit 250 € Zuschuss zur ersten Steuerberater‑
Honorarnote. Dafür ist eine Online‑
Registrierung nötig und der Gründungsnachweis (z.B. NeuFöG‑Formular, Firmenbuch‑ oder GISA‑Auszug) muss hochgeladen werden. Danach kann die Honorarnote eingereicht werden.
Infos unter: niemals-ohne.at
„Klimaneutral“, „grün“, „umweltfreundlich“ – klingt gut, reicht aber künftig nicht mehr. Die EU macht Nachhaltigkeitswerbung strenger. Für Unternehmen bedeutet das: Wer grün wirbt, muss klar sagen, was gemeint ist und dies belegen können.
Greenwashing liegt vor, wenn ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen nachhaltiger wirkt, als es tatsächlich ist. Dagegen richtet sich die sogenannte „EmpCo-Richtlinie“ (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Die neuen Regelungen sollen ab 27. September 2026 gelten.
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ dürfen dann nicht mehr einfach als Werbeschlagwort verwendet werden. Gemachte Aussagen müssen zukünftig klar, überprüf- und belegbar sein. Verstöße werden streng geahndet. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldstrafen und Gewinnabschöpfung über Unterlassungsklagen bis hin zu massiven Reputationsschäden.
Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Aussagen Ihr Unternehmen auf Website, Foldern, Verpackungen, Angeboten und Social Media verwendet. Nachhaltigkeit darf weiter kommuniziert werden – aber mit Substanz.
Barbara Oberrauter-Zabranskys Buch hebt sich wohltuend von vielen KI-Büchern ab. Verständlich, praxisnah und mit Humor erklärt sie, wie KI funktioniert, wo ihre Stärken liegen und warum kritisches Denken unverzichtbar bleibt. Die Autorin zeigt, dass gute Ergebnisse durch klare Kommunikation entstehen und KI mit Wahrscheinlichkeiten statt Wahrheiten arbeitet. Als Sparringpartner und Werkzeug kann sie Prozesse unterstützen, ersetzt aber nicht menschliches Urteilsvermögen. Ein lesenswerter Orientierungsgeber.
Barbara Oberrauter-Zabransky
Die KI kann mich mal
Verlag Kremayr & Scheriau
Ein WKO‑Benutzerkonto kann von jedem Gewerbetreibenden kostenlos eingerichtet werden und ermöglicht den Zugang zu zahlreichen digitalen Services der Wirtschaftskammer. Mit der Anmeldung können Informationsangebote personalisiert werden, außerdem erhält man Zugriff auf den eigenen Eintrag im Firmen A-Z oder kann beispielsweise die digitale Wirtschaftslandkarte nutzen. Ebenfalls verfügbar ist das KMU-Klimaportal, das Betriebe auf ihrem Weg zur eigenen Klimabilanz unterstützt.
| ESt / KÖSt |
| Vorauszahlungen: 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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Jahreserklärung: 30. Juni des Folgejahres (elektronisch), mit Steuerberater: 31. März des zweitfolgenden Jahres
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| USt |
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UVA (monatlich): 15. des zweitfolgenden Monats
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| UVA (quartalsweise): 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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Jahreserklärung: 30. Juni des Folgejahres (elektronisch); mit Steuerberater: 31. März des zweitfolgenden Jahres
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ZM: (monatlich / quartalsweise): Ende Folgemonat
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| EU-OSS (quartalsweise): Ende Folgemonat |
| IOSS (monatlich): Ende Folgemonat |
| Antrag Rückerstattung MwSt: |
| Drittland: 30. Juni des Folgejahres |
| EU: 30. Sep. des Folgejahres |
| Lohnabgaben |
| Meldung und Zahlung: 15. des Folgemonats |
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Jahresmeldung L16 und Schwerarbeitsmonate: 15. Feb. des Folgejahres
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Jahresmeldung KommSt und DGA: 31. März des Folgejahres
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| Statistik |
| Intrastat: 10. Arbeitstag des Folgemonats |
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Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
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| (quartalsweise): 15. des Folgemonats |
| (jährlich): 15. Feb. des Folgejahres |
| SVS |
| Beiträge: Ende Feb./Mai/Aug./Nov. |
| Werbeabgabe |
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Zahlung (monatlich): 15. des zweitfolgenden Monats
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Jahreserklärung: drei Monate nach Ende Wirtschaftsjahr
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| Kammerumlage |
| KU1: 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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KU2 (DZ): 15. des Folgemonats (siehe Lohnabgaben)
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| Grundumlage: ein Monat nach Vorschreibung |
| Meldungen bis Ende Feb. des Folgejahres |
| Zahlungen § 109a EStG (z.B. Freie DN) |
| Honorarzahlungen ins Ausland § 109b EStG |
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Diverse Vereinsmeldungen: PRAE (L19), Spender, Freiwilligenpauschale (E29)
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