Auch im Jahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren – allerdings nur noch bis 1.000 €.
Im Jahr 2024 waren noch bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr und Person steuerfrei möglich. Heuer gilt nun die reduzierte Obergrenze von 1.000 €. Erleichternd ist, dass 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (wie etwa ein Kollektivvertrag) mehr nötig ist. Auch die bisher notwendige einheitliche Auszahlung an eine Mitarbeitergruppe entfällt. Ebenfalls neu: Die Mitarbeiterprämie bleibt zwar lohnsteuerfrei, ist jedoch jetzt sozialversicherungspflichtig. Damit fallen auch Lohnnebenkosten an.
Die Mitarbeiterprämie kann entweder einmalig oder beispielsweise auf mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Bei einer gestaffelten Auszahlung kann es bei geringfügig Beschäftigten jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Dies kann zu einer ungeplanten Vollversicherungspflicht führen.
Alternativ wäre auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung anzudenken, die bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter und Jahr betragen kann. Allerdings verlangt sie einen ausreichenden Vorjahresgewinn und muss an alle oder eine bestimmte Mitarbeitergruppe ausbezahlt werden.
Werden Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung kombiniert, dürfen diese in Summe den Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. Der zu viel ausbezahlte Betrag führt zu einer Pflichtveranlagung.
Ab 2026 treten neue Regelungen für die Korridorpension in Kraft. Das Mindestalter und die erforderliche Versicherungsdauer werden schrittweise angehoben. Die Änderungen betreffen Versicherte Jahrgang 1964 und jünger.
Die Korridorpension bezeichnet einen vorzeitigen, flexiblen Pensionsantritt entlang eines „Korridors“. Versicherte mit langer Versicherungsdauer von derzeit 40 Jahren bzw. 480 Versicherungsmonaten können bereits ab dem 62. Lebensjahr in Pension gehen. Dabei wird die Pension um 5,1 % pro Jahr gekürzt. Zudem dürfen Korridor-Pensionisten maximal die Geringfügigkeitsgrenze (2025 und 2026: 551,10 €) dazuverdienen.
Im Budgetbegleitgesetz 2025 wurden nun folgende, strengere Bedingungen beschlossen:
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich das Antrittsalter und die notwendige Versicherungsdauer sukzessive erhöhen. Für Frauen kommt eine Korridorpension erst ab 2030 in Betracht, da für sie das Mindestalter für die günstigere Alterspension bis zu diesem Zeitpunkt niedriger ist.

Für alle, die zum Jahresende 2025 bereits 62 Jahre alt sind – das sind die Jahrgänge 1963 und älter – ändert sich vorerst nichts. Sie können weiterhin ab 62 und mit 480 Versicherungsmonaten die Korridorpension beantragen.
Das gilt auch für Personen, die zwar Jahrgang 1964 und jünger sind, aber vor dem 16. Juni 2025 bereits in Altersteilzeit sind oder Überbrückungsgeld erhalten bzw. bewilligt bekommen haben.
www.pva.at
> Korridorpension
Ab 2026 ermöglicht die Teilpension eine Reduzierung der Arbeitszeit für Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Das bisherige Modell der Altersteilzeit wird stark eingeschränkt.
Die Teilpension steht allen offen, die die Voraussetzungen für eine reguläre oder vorzeitige Alterspension erfüllen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Pensionsarten.
Die Teilpension ist besonders für Personen interessant, die noch nicht das reguläre Pensionsalter erreicht haben, aber bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Pension – etwa die Korridorpension – haben. Auch das teilweise Weiterarbeiten im Ruhestand soll dadurch attraktiver werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit und erhalten neben dem reduzierten Gehalt zusätzlich einen Teil ihrer Pension ausbezahlt.
Die Teilpension setzt eine freiwillige und einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus – um mindestens 25 %, höchstens 75 %. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen.
Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab und ist ein Prozentsatz des aktuellen Pensionsanspruchs.
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter bezogen, gelten – wie bei anderen Frühpensionsformen – Abschläge. Der Pensionsanspruch wird ab dem Antritt der Teilpension für den Teil der Arbeitszeitreduktion eingefroren. Dieser Anteil wird nicht mehr durch laufende Beiträge erhöht. Für den weiterhin beschäftigten Teil wird unverändert in die Pensionsversicherung eingezahlt, wodurch sich dieser Anteil bis zum endgültigen Pensionsantritt noch erhöht.
Die Teilpension entfällt, wenn bis zum Regelpensionsalter die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 % unterschritten wird – das heißt, wenn man mehr arbeitet als geplant. Außerdem ist in diesem Zeitraum neben der Teilpension eine selbständige Tätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2025 und 2026) erlaubt.
Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur noch für drei Jahre, bevor man einen Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Das kann entweder drei Jahre vor der Korridorpension oder drei Jahre vor der Alterspension sein, wenn kein früherer Pensionsanspruch besteht. Die Verkürzung von fünf auf drei Jahre tritt schrittweise zwischen 2026 und 2029 in Kraft.
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Art der Pension |
Mindestalter |
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Schwerarbeiterpension |
60 Jahre |
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Langzeitversichertenpension |
62 Jahre |
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Korridorpension |
62 Jahre (ab 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre) |
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Reguläre Alterspension |
65 Jahre (Frauen derzeit 61 Jahre; schrittweise Anhebung auf 65 Jahre bis 2033) |
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Arbeitszeitreduktion |
Anteil Teilpension vom Pensionsanspruch |
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25 – 40 % |
25 % |
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41 – 60 % |
50 % |
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61 – 75 % |
75 % |
Trinkgeld ist in Österreich mehr als nur eine nette Geste – es ist fester Bestandteil des Hotel- und Gastronomiegewerbes. Bisher galten in Österreich für die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Ab 2026 ist Schluss mit dem Länder-Fleckerlteppich.
Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin lohnsteuerfrei. Für die Sozialversicherung fließen ab 2026 bundeseinheitliche Pauschalen in die Bemessungsgrundlage mit ein. Abhängig von der Tätigkeit wird unterschieden zwischen Mitarbeitern, die selbst kassieren (Service mit Inkasso – z.B. Kellner) und die nicht selbst kassieren (Service ohne Inkasso – z.B. Küchenhilfe). Die Pauschale erhöht sich schrittweise (siehe Tabelle).
Das neue System bringt vor allem Rechtssicherheit für Betriebe. Seitens der ÖGK sind keine Nachforderungen mehr möglich, wenn das Trinkgeld die Pauschalen überschreitet. Für bereits anhängige Fälle mit Nacherhebungen gilt eine Generalamnestie – offene Nachforderungen der ÖGK sollen beendet werden.
Wer weniger oder gar kein Trinkgeld erhält als es die Pauschale vorsieht, kann per Opting-out aussteigen.
Fazit:
Das neue Modell schafft Klarheit für Betriebe und dies unabhängig davon, ob das Trinkgeld in bar, mittels elektronischer Zahlung oder über ein kollektives Verteilsystem (z.B. Tronc-System) gegeben wird. Eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung führt außerdem zu mehr Leistungen bei Pension, Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Verrechnungskonten zwischen GmbH und Gesellschaftern sind in der Praxis weit verbreitet. Hohe Schulden gegenüber der GmbH und lange Rückzahlungsfristen fallen Betriebsprüfern schnell auf – mit Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttung. Das kann teuer werden.
Zahlt ein Gesellschafter etwas für die GmbH, ist das kein Problem – solange alles sauber dokumentiert wird. Kritisch wird es bei privaten Entnahmen: Gibt es keine klare Rückzahlungsvereinbarung, kann dies eine Steuerpflicht beim Gesellschafter und gegebenenfalls auch bei der GmbH auslösen.
Auch Darlehen der GmbH an Gesellschafter müssen gut dokumentiert sein: Schriftliche Vereinbarung mit einer klaren Rückzahlungsabsicht sowie die Prüfung der Bonität des Gesellschafters sind hier unerlässlich.
Wichtig: Die Bedingungen müssen marktüblich sein – also so, wie bei einem fremden Dritten. Das heißt: angemessene Zinsen und realistische Rückzahlungspläne. Das Bundesfinanzgericht stellte unlängst fest, dass eine Verzinsung gemäß OeNB-Zinstabelle „an nichtfinanzielle Unternehmen“ (zu finden unter: Kreditzinssätze – Neugeschäft) als angemessen gilt.
Die Gewährung eines unverzinsten Darlehens an den Gesellschafter führt in der Höhe der entgangenen Zinsen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – ebenso wie zu niedrige Zinsen. Außerdem drohen den Gesellschaftern und gegebenenfalls auch den Geschäftsführern Haftungen, mit steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Der Arztbesuch als Dienstverhinderung sorgt oft für Unsicherheit: Muss der Termin wirklich während der Arbeitszeit liegen? Zahnschmerzen oder andere akute Beschwerden kennen ja keinen Feierabend. Aber grundsätzlich gilt dennoch: Arztbesuche sind möglichst außerhalb der Dienstzeit zu erledigen.
Arztbesuche gelten nur dann als Dienstverhinderung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Erledigung vor oder nach Dienstschluss unzumutbar oder unmöglich ist (z.B. Ordination hat nur vormittags geöffnet, akute Beschwerden). Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, als Arbeitszeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Termin mittels Arztbestätigung nachweisen.
Freie Arztwahl ist erlaubt, man muss also nicht zwingend zu Ärzten gehen, die Abendtermine anbieten. Wer jedoch bewusst einen Termin während der Arbeitszeit wählt, obwohl ein anderer zumutbar wäre, riskiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nur die notwendige Zeit inklusive Hin- und Rückweg ist abgedeckt, nicht aber längere Wartezeiten im Café. Jede Verhinderung ist so kurz wie möglich zu halten, alles Zumutbare ist zu tun, um sie zu vermeiden. Transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber schützt vor Missverständnissen bzw. Lohnkürzungen.
Eine erfreuliche Nachricht für Pensionisten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Mitarbeiterrabatte nicht nur Aktiven, sondern auch Pensionisten steuerfrei zustehen können.
Im konkreten Fall erhielt ein ehemaliger Bankangestellter weiterhin Sonderkonditionen wie vergünstigte Kontoführungs- und Depotgebühren sowie höhere Sparzinsen. Das Finanzamt wollte diese Vorteile als steuerpflichtig einstufen – scheiterte jedoch. Schon das Bundesfinanzgericht gab dem Pensionisten recht, der VwGH bestätigte nun endgültig: Die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Voraussetzung für den steuerfreien Bonus in der Pension: Die Vorteile müssen auf das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen sein, privat genutzt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen (max. 20 % des üblichen Preises bzw. maximal 1.000 € pro Jahr und Gruppenmerkmal) einhalten.
Der VwGH stellte klar, dass eine Beschränkung auf aktive Mitarbeiter im Gesetz nicht vorgesehen ist. Entscheidend ist allein der Zusammenhang zum (früheren) Dienstverhältnis. Vorteile aus allgemeinen Kundenaktionen (ohne Bezug zum Dienstverhältnis) sind ohnehin nicht steuerbar.
Eine falsche IBAN – und das Geld ist weg. Für viele Überweisende ein echter Alptraum. Um künftig besser vor Betrug und fehlerhaften Überweisungen geschützt zu sein, verpflichtet eine neue EU-Vorgabe Banken zur sogenannten Empfängerüberprüfung. Ab dem 9. Oktober muss vor der Freigabe einer Euro-Überweisung geprüft werden, ob der angegebene Empfängername zur IBAN passt.
Bisher mussten Zahlende darauf vertrauen, dass die übermittelten Kontodaten korrekt sind. Genau hier setzen Betrüger an: Sie fangen Nachrichten ab, manipulieren die Kontodaten und leiten diese an ahnungslose Opfer weiter. Das Geld wird dann zwar für eine tatsächlich erbrachte Leistung überwiesen, landet aber am Konto von Kriminellen. Der eigentlich Leistende geht leer aus.
Bislang reichte eine formal korrekte IBAN aus, um eine Überweisung durchzuführen – selbst wenn der Empfängername nicht stimmte. Die Empfängerüberprüfung soll genau das verhindern: Stimmen Namen und IBAN nicht überein, muss die Bank den Kunden warnen. So können Betrugsversuche frühzeitig erkannt und verhindert werden.
Tipp: Überprüfen Sie den offiziellen Kontowortlaut bei Ihrer Bank und lassen Sie ihn gegebenenfalls an Ihren Namen oder Firmenwortlaut korrekt anpassen.
In diesem Teil unserer Serie über künstliche Intelligenz (KI) widmen wir uns dem Arbeitsrecht und zeigen, durch welche Maßnahmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter KI-Anwendungen richtig, effektiv, ethisch korrekt und gesetzeskonform nutzen können.
Seit 2. Februar 2025 ist Artikel 4 des EU AI-Act in Kraft. Er verpflichtet Anbieter und Nutzer von KI-Systemen sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Schulungen, Trainings und gezielte Informationen müssen auf das technische Wissen, die vorhandene Erfahrung oder Ausbildung der Nutzer sowie auf den jeweiligen Einsatzkontext abgestimmt werden. Da für die Nichteinhaltung des AI-Acts hohe Strafen winken, ist die Dokumentation der Vermittlung der KI-Kompetenz dringend anzuraten.
Unternehmen müssen eine Person als KI-Beauftragten bestimmen, die für den sicheren und regelkonformen Einsatz von KI-Systemen im Rahmen der KI-Strategie des Unternehmens verantwortlich ist. Diese Person erstellt auch in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, dem Datenschutzbeauftragen und eventuell auch dem Risk Manager die KI-Guideline für Mitarbeitende. Eine solche Guideline regelt, welche KI-System angewendet werden dürfen, welche verboten sind und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erlaubten KI-Systeme anwenden dürfen. Dabei soll die KI-Guideline auch auf ethische Gesichtspunkte eingehen (z.B. sind Ergebnisse auf Diskriminierung zu überprüfen).
Tipp:
www.wko.at
> Suche: KI-Guidelines für KMU
Die Vermittlung der notwendigen KI-Kompetenz kann sowohl in internen als auch externen Schulungen stattfinden. Dabei sind drei Themenbereiche zu unterscheiden:
Einführung in die KI: Vermittlung von Grundlagenwissen und Anwendungsmöglichkeiten.
Spezifische Tool-Schulungen: Hier werden konkrete Softwareanwendungen und deren Nutzungsbedingungen geschult.
Compliance-Schulung: Hier soll auf rechtliche Rahmenbedingungen, Risiken, Datenschutz, Ergebniskontrolle und Transparenzpflichten sensibilisiert werden.
Als externe Schulungsanbieter bieten sich an: Unis, Fachhochschulen, BFI, Wifi und Co, Softwareanbieter (bei Branchensoftware) oder Bildungseinrichtungen des eigenen Berufsstandes, die auch auf rechtliche Besonderheiten der eigenen Branche spezialisiert sind.
Wichtig: Dokumentieren Sie jede KI-Aus- und Weiterbildung mit Teilnehmerliste und Inhaltsangabe und vergewissern Sie sich, dass die KI-Guideline von allen Betroffenen wahrgenommen und verstanden wird.
Soll im Rahmen des Auswahlprozesses oder der Personalverwaltung „Hochrisiko-KI“ eingesetzt werden – wie etwa automatisierte Leistungsbeurteilung oder Verhaltensbeobachtung, so sieht der AI-Act ab 2. August 2026 besonders strenge Verpflichtungen hinsichtlich Risikomanagement, menschlicher Aufsicht, Dokumentation und Transparenz vor. Gänzlich verboten sind beispielsweise KI-Systeme zur Erkennung von Emotionen in Bewerbungsprozessen, da sie in die Rechte und Freiheiten von Betroffenen zu sehr eingreifen.
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG fördert mit dem Skills Scheck 2025 berufliche Weiterbildungen in den Bereichen ökologische Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Das betrifft auch KI-Ausbildungen wie etwa den KI-Führerschein oder die Ausbildung zum KI-Beauftragten. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der externen Weiterbildungskosten – maximal jedoch 5.000 € pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter. Pro Unternehmen können maximal fünf Personen gefördert werden. Die Einreichung zur Förderung ist je nach Verfügbarkeit der Mittel bis längstens 30. Jänner 2026 elektronisch möglich.
Ab Oktober 2025 ist für den FinanzOnline-Login eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Pflicht. Diese kann entweder mittels ID Austria, ausländischer eID oder Authenticator-App erfolgen. Webservice-User sind ausgenommen. Zugangskennungen mit Teilnehmer-/Benutzer-ID/Passwort sind nur noch persönlich beim Finanzamt erhältlich und können künftig auch nur vor Ort oder per Online-Identifikation zurückgesetzt werden. Tipp: Die Authenticator-App kann auch am PC installiert werden; ein Smartphone ist nicht erforderlich.
Mit 1. Juli 2025 wurde das Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder, E-Bikes, Mopeds und Motorräder von 0,50 auf 0,25 € pro Kilometer gesenkt – nur ein halbes Jahr nach der Erhöhung auf 0,50 €. Für Pkw bleibt es weiterhin bei 0,50 €. Damit gelten wieder niedrigere Sätze für einspurige Fahrzeuge. Besonders für Fahrräder ist dies ein Rückschritt gegenüber 2024, als noch 0,38 € pro Kilometer abgerechnet werden konnten. Klimafreundliche Politik sieht anders aus.
Ein deutsches Unternehmen suchte als Manager Corporate Communication „Digital Natives“, die sich in Social Media auskennen. Ein 1972 geborener Bewerber erhielt eine Absage, klagte wegen Altersdiskriminierung und bekam vor einem deutschen Landesarbeitsgericht Recht. Der Begriff „Digital Native“ bezieht sich direkt auf das Lebensalter, da der Arbeitgeber Bewerber ansprechen möchte, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind. Laut Gericht verstärkt die ebenfalls geforderte Eigenschaft „Teambuddy“ die Altersbezugnahme, da sie eher jüngere Bewerber anspricht. Eine solche Anzeige gilt daher als Indiz für Altersdiskriminierung. Ein österreichisches Arbeitsgericht hätte vermutlich ähnlich entschieden.
Das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sieht vor, dass Waren, Dienstleistungen und Informationen barrierefrei angeboten werden müssen. Seit dem 28. Juni 2025 weitet das Barrierefreiheitsgesetz diese Pflicht auf bestimmte technische Produkte und digitale Dienstleistungen aus – so beispielsweise Reiseportale oder Webshops. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und mit entweder einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Mio. Euro.
Weitere Infos:
www.wko.at/barrierefreiheit/start
Arbeitnehmer müssen jeden Arbeitsunfall, Beinahe-Unfall sowie ernste Gefahren und Defekte an Schutzsystemen sofort dem Arbeitgeber melden. Dieser muss wiederum tödliche oder schwere Unfälle umgehend dem Arbeitsinspektorat mitteilen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist. Unabhängig davon muss jeder tödliche oder schwere Arbeitsunfall mit mehr als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb von fünf Tagen an die AUVA gemeldet werden. Selbstständige müssen auch eigene Unfälle melden.
Online-Unfallmeldung:
www.auva.at > Unfall melden
Mit 1. Juli 2025 wurde die Grunderwerbsteuer (GrESt) für Gesellschaften mit Immobilienbesitz verschärft. Damit soll Steuervermeidung durch Share Deal – also durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen anstelle des Grundstücks – unterbunden werden.
Schwelle sinkt von 95 auf 75 %
Bisher war GrESt fällig, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen oder in der Hand einer Person vereinigt wurden. Diese Schwelle beträgt nun 75 %.
Anteilsübertragung
Werden 75 % der Anteile innerhalb von sieben (bisher fünf) Jahren übertragen, so fällt GrESt auf den gesellschaftlichen Immobilienbestand an. Dies gilt sowohl für Personen- als nunmehr auch für Kapitalgesellschaften.
Anteilsvereinigung
Besitzt ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mehr als 75 % der Anteile, so fällt ebenfalls GrESt an – und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem durch eine Übertragung der Schwellenwert überschritten wird. Dabei werden unmittelbare und nun neu auch mittelbare Beteiligungen zusammengezählt (etwa durch Zwischenschaltung von Gesellschaften). Als Erwerbergruppen gelten auch Personenvereinigungen, etwa konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen unter einheitlicher Leitung.
Steuersatz
Dieser bleibt bei 0,5 % vom Grundstückswert. Bei Immobiliengesellschaften fallen allerdings 3,5 % vom gemeinen Wert an (das entspricht grob dem Verkehrswert), sofern es sich nicht um eine Übertragung im Familienverband handelt.
Weitere Infos zu Immobiliengesellschaften sowie Info-Links finden Sie in der impuls plus* Online-Fassung.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Im nächsten Jahr kommen einige Änderungen auf uns zu. Die Möglichkeit der Teilpension und die Verschärfung der Korridorpension beispielsweise beeinflussen maßgeblich die Pensionsplanung. Mehr dazu finden Sie in dieser Ausgabe auf den Doppelseiten 2 und 3.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe widmet sich dem Thema KI. Seit August 2025 gelten große Teile der EU-Verordnung zu künstlicher Intelligenz – kurz AI-Act. In dieser Ausgabe beleuchten wir die arbeitsrechtlichen Aspekte.
Und wie gewohnt finden Sie viele weitere Beiträge zu Themen aus Steuer und Wirtschaft.
Viel Freude beim Lesen!
Das perfekte Geschenk gegen den Alltagsstress – vom genialen Beobachter des täglichen Wahnsinns. Warum ist die Steuererklärung komplizierter, als Hebräisch zu lernen? Warum dauert es länger, die Wohnung saugrobotergerecht zu machen, als selbst zu saugen? Und was tun mit der Zeit, wenn der Lieferdienst meldet, dass die Sportsocken nur noch sieben Stopps entfernt sind? Der Alltag ist irre. Aber auch irre lustig. Wenn man ihn angeht wie Comedy-Bestsellerautor Tommy Jaud, hat man die besten Chancen, ihn mit einem Lachen zu meistern.
Tommy Jaud
Komm zu nix – nix erledigt und trotzdem fertig
Fischer Taschenbuch
bzw. Argon-Hörbuch
Wie hoch wird der heurige Gewinn ungefähr sein? Wer hochrechnet, kann bis Jahresende noch entsprechende Maßnahmen setzen. Eine Hochrechnung ist beispielsweise relevant für den maximalen Gewinnfreibetrag, die SVS-Zahlungen und den Höchstbetrag für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer.
In der Sommerausgabe von impuls liegt der Schwerpunkt auf dem Thema Zölle. Auf die aktuelle Lage einzugehen ist zwar durch das ständige Hin und Her schwer, aber wir möchten Ihnen eine Orientierungshilfe bieten – eine Art Kompass durch das Zoll-Dickicht.
Ebenfalls aktuell: Welche Pläne unserer neuen Regierung sind bereits in Umsetzung und betreffen uns alle bald? Wir geben in dieser Ausgabe auch die Antwort auf die ewige Frage, was man als Betriebsausgabe absetzen kann. Diese und viele weitere Themen erwarten Sie in der aktuellen Ausgabe.
Viel Freude beim Lesen!
Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3 Liter Inhalt ein Pfand von 0,25 € je Verpackung. Beim EAR gilt dieses Pfand als durchlaufender Posten: Die vereinnahmten Pfandbeträge sind keine Betriebseinnahmen, die Rückzahlung an den Kunden ist keine Betriebsausgabe. Das Pfand wird mit 0 % Umsatzsteuer separat ausgewiesen und sollte auf einem eigenen Konto gebucht werden. In Fällen von Schwund oder unverkäuflicher Ware kann das Einwegpfand gewinnmindernd verbucht werden.
Ab 1.1.2025 gilt die überarbeitete österreichische Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten (ÖNACE). Unternehmen erhalten ihren neuen ÖNACE-Code in der ersten Jahreshälfte 2025 von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Bei Richtigkeit ist diese zu bestätigen, Änderungen am zugeteilten Code sind mittels Formulars zu beantragen.
Hotline Statistik Austria:
Tel.: +43 1 711 28-8686 (Mo.–Fr., 8–13 Uhr), E-Mail: klm@statistik.gv.at
Die Klassifikationsmitteilung enthält auch die Zugangsdaten zum Statistik Austria Portal.
EORI steht für Economic Operators Registration and Identification. Die EORI-Nummer dient der Identifizierung von Unternehmen und Personen im Zollverfahren. Seit 6. Juni 2024 ist online eine Selbstregistrierung über das Portal „Zoll/Customs Decisions Austria“ möglich. Bestehende EORI-Registrierungen sind weiterhin gültig. Die Gültigkeit einer EORI-Nummer kann direkt im Portal geprüft werden. Für Änderungen der Stammdaten ist das Competence Center-Kundenadministration zuständig. Doppelregistrierungen sind nicht zulässig.
In Effizient faul zeigt Uwe Seebacher, wie man weniger arbeitet, mehr erreicht und dabei entspannt bleibt. Anstatt sich im hektischen Arbeitsalltag zu verlieren, plädiert er für smarte Priorisierung und gezielten Ressourceneinsatz. Seebacher verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse mit praktischen Tipps und motiviert dazu, sich die Arbeit mit Hilfe von Templates zu erleichtern. Effizienz bedeutet für ihn nicht mehr Arbeit zu erledigen, sondern die gewonnene Zeit in Kreativität und persönliche Weiterentwicklung zu investieren.
Uwe Seebacher
Edition a
Effizient faul
Minimaler Aufwand – maximaler Erfolg
Wer bei internationalen Lieferungen für die Verzollung zuständig ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. In der Praxis greifen Unternehmen auf die Incoterms zurück – weltweit einheitliche Lieferbedingungen, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer (ICC). Seit dem 1. Januar 2020 gilt die aktuelle Fassung der Incoterms von 2020.
Die Incoterms regeln unter anderem, wer die Transportkosten trägt und wo das Risiko übergeht. Bei fast allen Klauseln ist der Käufer als Importeur für die Verzollung verantwortlich. Lediglich die Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) verpflichtet den Verkäufer zur Einfuhrverzollung im Bestimmungsland.
Wer den Zoll tatsächlich wirtschaftlich trägt, hängt von der individuellen Marktposition ab. In einem stark umkämpften Markt mit vielen Mitbewerbern wird der österreichische Verkäufer die Preise senken müssen, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die Incoterms haben auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verbuchung. Während es bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, ist bei Bilanzierern der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs maßgeblich. Der Gewinn gilt dann als realisiert, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits beim Käufer liegt.
Warenexporte in Drittstaaten wie die USA sind umsatzsteuerbefreit. Ein gültiger Ausfuhrnachweis ist dafür Pflicht. Die Anforderungen daran hängen von der konkreten Lieferart ab (Lieferung, Versendung oder Abholung). Wir beraten Sie dazu gerne!
Eine Übersicht zu den Incoterms 2020 sowie Info-Links finden Sie in der impuls plus* Online-Fassung.
Auf Heard und den McDonaldinseln nahe der Antarktis gibt es Eis, Schnee, Vulkane sowie Pinguine, Robben und Vögel. Diese Inselgruppe wird von Australien beansprucht. Für Verwunderung sorgte eine US-Zollankündigung, die Exporte von dort mit Strafzöllen belegen wollte.
Auslöser waren Maschinenlieferungen einer österreichischen Firma, auf deren Zollpapieren irrtümlich „Vienna, Heard and McDonald Islands“ als Adresse angegeben war. Wien wurde somit arktisch und Austria wieder mit Australia verwechselt – diesmal sogar von einer Weltmacht. Der australische Handelsminister sprach von einem „klaren Fehler“. Die Pinguine kommentierten nicht.
Bis zum 30. September 2025 können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2025 beantragen – auch auf null bzw. 500 € Mindestkörperschaftsteuer, falls etwa mit Verlusten zu rechnen ist. Wichtig ist eine fundierte Prognoserechnung über die erwarteten Einkünfte.
2024 waren die USA nach Deutschland Österreichs zweitwichtigster Exportmarkt. Die Ausfuhren beliefen sich auf 16,2 Milliarden Euro. Österreich ist somit von den neuen US-Importzöllen auf EU-Waren besonders stark betroffen.
Machen Sie das Zollthema zur Chefsache – verlassen Sie sich nicht nur auf Speditionen. Als Exporteur haften Sie meist selbst für die korrekte Abwicklung und Abfuhr.
Kalkulieren Sie verschiedene Zollvarianten, um möglichst flexibel auch auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können.
Prüfen Sie die US-Zolltarifnummer Ihres Produkts. Manche Waren wie Mobiltelefone und Computer sind aktuell zollfrei. Auch die Aufteilung auf Produktbestandteile kann hilfreich sein. Ebenso kann das Ursprungsland oder das Land der wesentlichen Bearbeitung über die Höhe des Zolls entscheiden.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Der „Infopoint USA Zölle“ auf www.wko.at bietet laufend aktuelle Informationen. Auch Speditionen und Branchenvertretungen der Wirtschaftskammer helfen weiter.
Falls sich an der US-Zollpolitik nichts ändert, wird auch die EU Strafzölle einführen. Diese sind derzeit bis 14. Juli 2025 ausgesetzt. Prüfen Sie Alternativen zu US-Importen.
Tipp: Wer den Zoll zu tragen hat, erfahren Sie auf Seite 8.
Damit Kosten steuerlich als außergewöhnliche (ag) Belastung geltend gemacht werden können, müssen sie außergewöhnlich sein, zwangsläufig anfallen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Operationen im Privatspital gelten nur dann als ag Belastung, wenn sie medizinisch notwendig sind und eine Behandlung im öffentlichen Spital nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Tipp: Holen Sie am besten eine Bestätigung über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer öffentlichen Behandlung ein – wie z.B. über die voraussichtliche Wartezeit mit Schmerzen.
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kleintransporter (Klasse N1 bis 3,5 t) wieder abgeschafft. Dies soll Unternehmen finanziell entlasten und Neuinvestitionen in den Fuhrpark fördern. Die NoVA-Pflicht wird durch die Neuregelung auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung beschränkt. Die Änderung gilt nur für Neuzulassungen ab 1. Juli 2025 und nicht rückwirkend. Für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen gibt es Übergangsregelungen.
Die österreichische Regierung hat 2025 ein großes Sparpaket beschlossen, um das Bundesbudget zu sanieren. Zur Verringerung des Defizites und langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen werden neue Steuern eingeführt, bestehende Steuern erhöht und so manche Steuerbefreiung gestrichen.
Wer mehr als 1 Mio € im Jahr verdient, zahlt weiter 55 % Steuern auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt. Diese Regelung wurde bis 2029 verlängert.
Die Umsatzsteuerbefreiung auf Photovoltaikmodule wurde ab 1. April 2025 aufgehoben – um neun Monate früher als ursprünglich geplant. Nur vor dem 7. März 2025 abgeschlossene Verträge profitieren noch vom Nullsteuersatz.
Die Gebühr auf Wetteinsätze wird von 2 auf 5 % erhöht. Das betrifft alle im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Die Änderung gilt seit 1. April 2025.
Seit April 2025 müssen auch E-Autos eine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Motorleistung und Gewicht des Autos. Plug-in-Hybride werden steuerlich an reine E-Autos angeglichen. Die Befreiung gibt es künftig nur noch für elektrische Kleinkrafträder (E-Mopeds).
Die Erhöhung der Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe) wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2025 beschlossen.
Stromerzeuger mit mehr als 1 MW Kapazität müssen einen Energiekrisenbeitrag (EKB) leisten. Der EKB wird aus der Differenz aus Markterlösen aus der Veräußerung von Strom und einer gesetzlich bestimmten Markterlösobergrenze errechnet. Die Obergrenze wurde für die Jahre 2025 bis 2029 herabgesetzt.
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf die Menge als auch auf den Wert der Tabakwaren berechnet wird. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Tabakprodukte. Seit 1. April 2025 wurde die Tabaksteuer erhöht. Für 1.000 Zigaretten steigt sie z.B. von 80 auf 83,50 €.
Der Klimabonus wurde gestrichen. Mit 1. April 2025 wurde außerdem das bisherige Fördermodell zur staatlichen Unterstützung der Bildungskarenz abgeschafft, für bestehende Modelle wurde eine Übergangsregelung verankert. Die Bildungskarenz soll ab 1. Jänner 2026 durch die Weiterbildungszeit ersetzt werden, um zukünftig gezielter und arbeitsmarktorientierter fördern zu können.
Pensionisten müssen künftig mehr für die Krankenversicherung zahlen, die Beiträge steigen ab Juni 2025 bzw. Jänner 2026 von 5,1 auf 6 %. Gleichzeitig wird die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer) auf 710 € angehoben.
Viele Bundesgebühren werden mit 48,2 % valorisiert. So muss man ab Juli 2025 etwa für den Reisepass 112 € (bisher: 75,90 €), für den Führerschein 90 € (bisher: 60,50 €) auslegen. Auch die Kosten für Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel und Eingaben bei den Höchstgerichten werden steigen.
Einer Fachärztin wurden die Flugkosten zu einem Tauchmedizin-Workshop auf die Malediven nicht anerkannt, obwohl die Fortbildung als ärztliche Pflichtausbildung anerkannt wird und auch Fortbildungspunkte vergeben werden. Das Bundesfinanzgericht entschied auf ein nicht abzugsfähiges Mischprogramm.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Planung und Durchführung der Fortbildung erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen lässt.
Die Reise müsse nach Planung und Durchführung die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwendung ermöglichen.
Das Reiseprogramm inkl. Durchführung muss nahezu ausschließlich auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Programmpunkte von allgemeinem Interesse dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als bei einer normalen Berufsausübung (Anhaltspunkt: „Normalarbeitszeit“ von durchschnittlich acht Stunden täglich).
Das Ende der Bildungskarenz zum 1. April 2025 kam für viele überraschend. Für bereits laufende oder unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen gibt es jedoch Übergangsregelungen: Weiterbildungsgelder und Bildungsteilzeitgelder, die bis zum 1. April 2025 vom AMS bewilligt wurden, werden für die genehmigte Bezugsdauer weiterhin ausgezahlt. Die Förderung kann für Personen, die spätestens am 31. Mai 2025 mit ihrer Bildungskarenz begonnen haben, ebenfalls noch gewährt werden.
Seit der Abschaffung der Bildungskarenz im April 2025 gibt es keine finanzielle Unterstützung mehr für Beschäftigte, die neben ihrem aufrechten Dienstverhältnis eine Ausbildung beginnen möchten. Eine Nachfolge-
regelung befindet sich noch in Ausarbeitung und ist frühestens ab 2026 zu erwarten.
Bis dahin bleiben nur ungeförderte Alternativen wie unbezahlter Urlaub, Teilzeitvereinbarungen oder Sabbaticals. Diese Optionen sind jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden und daher für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenig attraktiv.
Wer eine Ausbildung starten möchte, sollte sich rechtzeitig informieren. Es bleibt abzuwarten, ob und wann eine neue diesbezügliche Fördermöglichkeit geschaffen wird.
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazuverdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Kollektivvertrag.
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € pro Monat (Wert 2025) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert. Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich trotz Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour.
Für den Bezug der Familienbeihilfe muss auf die Höhe des Zuverdienstes geachtet werden. Für Jugendliche bis zum 19. Geburtstag wirkt sich der Zuverdienst nicht auf den Familienbeihilfebezug aus. Ab dem Kalenderjahr in das der 20. Geburtstag fällt, wird es jedoch heikel: Übersteigt das Einkommen die Grenze von 17.212 € im Jahr (Wert: 2025), entfällt die Familienbeihilfe stufenweise.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe geprüft werden.
Betriebsausgaben sind jene Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Sie müssen in einem klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Doch was darf man tatsächlich steuerlich absetzen – und was nicht?
Beispiele unstrittiger Betriebsausgaben:
Privat veranlasste Ausgaben sind nicht absetzbar, auch nicht anteilig, selbst bei beruflicher Nutzung. Auch gesetzlich oder durch Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossene Kosten sind nicht abzugsfähig. Beispiele:
Diese Ausgabenkategorien werden vom Finanzamt besonders genau geprüft:
Wer in seiner Steuererklärung nicht abziehbare Ausgaben absetzt, riskiert Strafen wegen Steuerhinterziehung. Strittige Ausgaben, die auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhen, sollten nachvollziehbar offengelegt werden – etwa in einer Beilage zur Steuererklärung.
Tipp: Ausgaben-ABC
https://findok.bmf.gv.at
Suche: ABC Betriebsausgaben
Suche: ABC Lebensführung
Die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB), vormals GPLA, wird regelmäßig bei Unternehmen durchgeführt und umfasst in der Regel einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Zu beobachten ist, dass die Prüfpraxis oft nicht mit den geplanten Anreizen zur Mehrarbeit zusammenpasst.
Die GPLB wird entweder von einem Prüfer der Finanz oder der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) durchgeführt. Im Vorfeld werden detaillierte Unterlagenlisten übermittelt. Geprüft werden Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten.
Die Prüfung findet meist in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung statt, jedoch sind auch Betriebsbesuche und Befragungen von aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern möglich. Für die Lohnsteuer kann eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Die Prüferbetreuung kann je nach Hartnäckigkeit sehr umfangreich werden, was sich dann auch in den Beratungskosten niederschlägt.
Am Ende gibt es eine Schlussbesprechung mit Niederschrift und Prüfberichten. Bei Unstimmigkeiten sind Rechtsmittel möglich; für die Sozialversicherung muss zuvor ein Bescheid angefordert werden.
Was ändert sich für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Firma im Inland oder im EU-Ausland betreiben? Hier die wesentlichen Eckdaten.
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Bis 31.12.2024 |
Ab 1.1.2025 |
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Umsatzgrenze |
35.000 € netto (Umsatzsteuer konnte fiktiv herausgerechnet werden) |
55.000 € („brutto für netto“ ohne Mehrwertsteuer, kein Heraus- |
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für Umsatzgrenze |
Aktueller Veranlagungszeitraum |
Vorangegangenes Kalenderjahr und laufendes Jahr |
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Wegfall der Befreiung bei Überschreiten der Umsatzgrenze |
Rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres |
Ab Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr |
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Toleranzgrenze |
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren war unbeachtlich |
Bei Überschreiten von 55.000 € um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung bis Jahresende bleiben |
Unverändert ist, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie eine Reihe von unecht befreiten Umsätzen nicht bei der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.
Neu ist, dass auch EU-Ausländer die Kleinunternehmerregelung anwenden können, wenn sie in ihrem EU-Staat einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich muss der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr unter 100.000 € liegen. Die Kleinunternehmerregelung ist rechtsformunabhängig. Allerdings ist diese Regelung bei einem sogenannten abweichenden Wirtschaftsjahr nicht anwendbar.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nach wie vor bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Es gilt dann auch weiterhin eine 5-jährige Bindung,
5-Jahres-Bindungszeiträume der Vergangenheit laufen weiter.
Das Jahr 2025 hat bereits voll Fahrt aufgenommen. Welche Änderungen dieses Jahr bei Steuern und Wirtschaft noch bringen wird, bleibt abzuwarten. Lesen Sie in dieser Ausgabe über Geschäftsführerhaftungen, zum Thema KI-Bilanzieren und woher die Finanzbehörde Informationen im internationalen Konnex bekommt. Was und ob es Neues gibt, steht in den Sternen – fix ist allerdings, dass jedes Unternehmen im ersten Halbjahr von der Statistik Austria eine Mitteilung zur ÖNACE Nummer bekommt.
Wir wünschen einen wunderbaren Frühlingsbeginn und – wie immer – viel Spaß beim Lesen.
Seit 1. Jänner 2025 gilt die neue Klassifikation ÖNACE 2025. Dieser fünfstellige Code spiegelt den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens wider und dient statistischen und administrativen Zwecken. Die Anpassung berücksichtigt neue Tätigkeiten und Produkte, die seit der letzten Revision vor über 15 Jahren entstanden sind. Unternehmen erhalten in der ersten Jahreshälfte 2025 eine Klassifikationsmitteilung mit ihrem neuen ÖNACE-Code. Wir empfehlen, diese zu prüfen und bei Unklarheiten eine Änderung bei der Statistik Austria zu beantragen.
52 Wege, die größten Lebensfehler zu vermeiden
In vielen Büchern findet man Ratschläge für Glück, Erfolg und Anerkennung. Auch Rolf Dobelli meint, dass er in seinen früheren Büchern Ratschläge für kluges Handeln und ein besseres Leben gegeben hat. In diesem Buch dreht er den Spieß um. Er sammelt jetzt Geschichten von Misserfolgen und Fehlschlägen in Karrieren – er präsentiert die wichtigsten Verhaltensweisen und Denkmuster, die man besser vermeidet. Er nennt es Not-To-Do-Liste. Würde man es anders ausdrücken, könnte man es eine Art Enzyklopädie der Idiotie nennen. Wenn man diese Verhaltensweisen und Denkmuster kennt, kann man sie umschiffen.
Verlag Piper
Eine Fachärztin für Hämatologie und Tauchmedizinerin besuchte einen Tauchmedizin-Workshop auf den Malediven. Ein Flugrettungsarzt tätigte Ausgaben für steigeisenfähige Bergschuhe. Was haben die Malediven und die Berge gemeinsam? Richtig: Beide Ärzte wollten die Ausgaben beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Und in beiden Fällen versagte sowohl das Finanzamt als auch das BFG die Abzugsfähigkeit. Beide Begründungen verweisen auf das Abzugsverbot für Mischaufwendungen. Bei beiden Ärzten wurde festgestellt, dass die beruflichen und die privaten Interessen untrennbar vermengt sind, weil beide in ihrer Freizeit auch gerne tauchen und bergsteigen gehen.
Ist von KI (Künstlicher Intelligenz) die Rede, verbinden dies viele automatisch mit ChatGPT. Für Business Kundinnen und Kunden gibt es auch empfehlenswerte Alternativen mit erhöhtem Datenschutz, wie etwa Perplexity (Mischung aus KI und Suchmaschine) oder Copilot unter Nutzung eines MS365 Business Accounts. Diese Künstliche Intelligenz lernt nicht aus Ihrem eingegebenen Befehl (Prompt). Vermeiden Sie trotzdem personenbezogene oder sensible Daten in eine KI einzugeben und legen Sie dies auch in einer KI-Richtlinie in Ihrem Unternehmen fest.
Fast zeitgleich mit der Spargelsaison startet auch die Steuerausgleich-Saison. Unternehmen mussten bis Ende Februar Eckdaten an das Finanzamt melden. Ab Mitte März macht es Sinn, Steuererklärungen für 2024 einzureichen.
Folgende Daten werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und sind in FinanzOnline abrufbar:
Jahreslohnzettel
Arbeitgeber haben bis Ende Februar den Jahreslohnzettel (L16) elektronisch via ELDA übermittelt.
Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet wurden, finden je nach Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder einen Lohnzettel L8 (Befreiungsmethode) oder einen Lohnzettel L24 (Anrechnungsmethode) vor. Wer im Home-Office für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, erhält den Jahreslohnzettel L17.
Sonstige Meldungen
Prüfen Sie zusätzlich, ob Werbungskosten wie etwa Fortbildungen, außergewöhnliche Belastungen (zB Krankheitskosten und Katastrophenschäden) oder weitere Sonderausgaben wie auch die Steuerberatungskosten eine Steuergutschrift bringen könnten. Wir unterstützen Sie bei diesem Vorhaben gerne.
Diese neue Verordnung wird auch als AI Act bezeichnet und regelt den Einsatz von KI in Europa. Erste Bestimmungen der stufenweisen Umsetzung sind seit 2. Februar 2025 gültig und betreffen den „Risikoorientierten Ansatz“ und Schulungsmaßnahmen.
Bestimmte KI-Praktiken sind nun verboten, darunter Systeme zur Manipulation, soziales Scoring und ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern. Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder einsetzen, sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern die notwendige KI-Fachkompetenz zu vermitteln. Am besten geschieht dies mittels interner oder externer Schulungen und/oder der Herausgabe von Dienstanweisungen und „Guidelines“, die notwendige Maßnahmen dokumentieren. Ziel ist es, allen Mitarbeitern die Fähigkeit zu vermitteln, die technischen Grenzen von KI, den Datenschutz, Urheberrechte, Sicherheitsaspekte und Haftungsfragen zu erkennen. Es gibt zwar derzeit keine unmittelbaren Strafsanktionen, aber vor allem vor Haftungsfällen sollen sich Unternehmen durch sorgfältige Maßnahmen schützen.
In Österreich wird eine KI-Servicestelle in der RTR-GmbH eingerichtet
Die Funktionsweise der KI besteht darin, aus einer großen Datenmenge und sogenannten „Trainingsdaten“ durch Analysen, Schätzungen und Wahrscheinlichkeiten konkrete Antworten zu liefern. Diese sind jedoch trotz verblüffend guter Ergebnisse nicht hundertprozentig verlässlich. Und daher sollen alle handelnden Personen sensibilisiert werden um Ergebnisse kritisch zu betrachten und in Form von Double-Checks einer menschlichen Nachkontrolle zu unterziehen.
Die nächste Stufe startet dann ab August 2025 und betrifft vor allem Transparenzpflichten für KI-Anwendungen wie Chatbots und Deepfakes. Die vollständige Anwendung gilt dann ein Jahr später ab August 2026.
Ziele der Verordnung sind die Förderung von Innovation bei gleichzeitiger Minimierung von Risiken, um eine vertrauenswürdige und ethische Nutzung von KI in der EU sicherzustellen. Daher müssen sich Unternehmen frühzeitig mit den Neuerungen und Regeln auseinandersetzen.
Es gibt immer mehr Firmenpleiten. Die Entscheidungsträger des Unternehmens sind hier besonders gefordert. Wer seine Geschäftsführerpflichten ernst nimmt und erfüllt, kann unangenehmen Haftungsfolgen entgehen.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht automatisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt, dem drohen allerdings erhebliche Haftungsrisiken. Im Vordergrund steht der Gläubigerschutz. Zur Verantwortung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers zählen spezifische Sorgfaltspflichten:
Bei einer GmbH gibt es zwei Insolvenztatbestände:
Insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – ein Tatbestand reicht bereits aus.
Erhöhte Sorgfaltspflichten
Vermeidung von grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Wem kridaverdächtiges Verhalten vorgeworfen wird, kann zu Schadenersatz verurteilt werden und es drohen strafrechtliche Konsequenzen. Unter kridaträchtigem Handeln versteht man etwa Vermögensverschleuderung, außergewöhnlich gewagte Geschäfte, Spiel und Wette, keine Buchhaltung, keine oder mangelhafte oder zu spät erstellte Jahresabschlüsse, Verwendung von Geldern für private Zwecke.
Rechtzeitiger Insolvenzantrag im Sinne des § 69 Insolvenzrechtsordnung (IO): Wenn einer der Insolvenztatbestände als erfüllt erkannt wird, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer binnen maximal 60 Tagen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Den Tag X festzustellen ist schwierig. Nur wer in dieser Phase ernsthafte Sanierungskonzepte erstellt und Sanierungsmaßnahmen für eine Neuordnung (zB außergerichtlicher Ausgleich) setzt, kann diese Maximalfrist von 60 Tagen nutzen. Ansonsten ist unverzüglich der Insolvenzantrag zu stellen.
Antrag auf Restrukturierungsplan oder URG-Verfahren: Dieses Instrument soll dem Schuldner auf Basis einer EU-Richtlinie seit Juli 2021 ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und damit eine Sanierung zu erreichen. Beides wird jedoch in der Praxis wenig beachtet.
Keine Gläubigerbegünstigung: Zahlungsverbot für Altschulden ab dem Tag X nach Eintritt der Insolvenz. Es gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, ansonsten droht Schadenersatz.
Laufende Geschäfte (Wareneinkäufe, Dienstleistungen) sind ausschließlich Zug um Zug auszuführen.
Beachtung besonderer Haftung für Abgaben und SV-Beiträge: Vor allem die Umsatzsteuer und die von Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge und Steuern, also Dienstnehmeranteile sind an die Behörden weiterzuleiten.
FAZIT: Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nachkommt, kann Haftungen, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Verurteilungen vermeiden.
Im Laufe der Berufslaufbahn wechseln viele Berufstätige mehrmals den Arbeitgeber und haben daher oft Mitarbeitervorsorgebeiträge (Abfertigung Neu) in verschiedenen Vorsorgekassen. Eine Zusammenführung dieser Beiträge in die Kasse des aktuellen Arbeitgebers ist möglich und verbessert die Übersicht.
Voraussetzung ist, dass die Abfertigungsbeiträge in der alten Vorsorgekasse seit mindestens drei Jahren beitragsfrei ruhen.
Alternativ können die Beiträge nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt und das Geld selbst angelegt werden. Eine Auszahlung ist jedoch nicht möglich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung, Entlassung oder unberechtigten Austritt endet.
Das Zusammenlegen der Beiträge ist unkompliziert und schnell erledigt: Beschäftigte stellen bei der aktuellen Kasse einen Antrag und reichen eine Kopie ihres Lichtbildausweises ein. Die Beiträge werden dann in die aktuelle Vorsorgekasse übertragen. Auch wenn die Unterschiede bei den Renditen zwischen den einzelnen Kassen nur gering sind, sorgt die Zusammenführung für eine bessere Übersicht.
Grund zur Sorge gibt es keinesfalls: Vorsorgebeiträge gehen auch dann nicht verloren, wenn sie bei verschiedenen Kassen liegen. Eine Zusammenlegung ist nicht zwingend notwendig.
Der E-Scooter ist ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Vermehrt wird er für Wege zu und von der Arbeit verwendet. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Unterliegt der mit dem E-Scooter zurückgelegte Arbeitsweg dem besonderen Versicherungsschutz?
Der OGH hat kürzlich entschieden, dass ein Unfall mit dem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte kein Dienst- oder Arbeitsunfall ist, wenn der Unfall auf die typischen Gefahren des Fahrens eines E-Scooters zurückgeht. Anders als das Fahrrad ist ein E-Scooter kein Verkehrsmittel, sondern ein „Trendsportgerät“. Die Benutzung erfordert eine besondere Geschicklichkeit, außerdem kann aufgrund der technischen Eigenschaften des E-Scooters ein sicheres Fahren nicht gewährleistet werden.
Wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, fehlt die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung bleiben bestehen. Für Arbeitnehmer würde das Krankengeld (50-60 % des Nettoverdienstes) zum Zuge kommen. Zusätzliche Kosten für Behandlungen, Therapien und Medikamente sind nicht immer vollständig von der Krankenkasse gedeckt, was zu finanziellen Belastungen führen kann.
Aktuell werden in vier Bundesländern Abgaben von Eigentümern leerstehender Wohnungen eingehoben, oft in Kombination mit einer Abgabe für Zweit- oder Freizeitwohnsitze.
Die jährliche Abgabe kann den Immobilienbesitz in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und der Steiermark verteuern und soll motivieren, mehr Wohnungen auf den Markt zu bringen.
Als Leerstand gilt, wenn eine Wohnung oder ein Gebäude 26 Wochen nicht bewohnt wird. Eingefordert wird die Abgabe von den Gemeinden. Diese wiederum beziehen Ihre Informationen aus den Wohnsitzmeldungen des Melderegisters.
Die Höhe ist je nach Wohnungsgröße und Bundesland sehr unterschiedlich. Beispiel: In der Steiermark sind je m² Nutzfläche 10 € und maximal 1.000 € pro Kalenderjahr zu bezahlen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen: Etwa für Wohneinheiten, die aus altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können, die nicht gebrauchstauglich sind und Ähnliches.
Die Leerstandsabgabe kann die Einkommensteuer im Zuge der Vermietung und Verpachtung als Ausgabe reduzieren, wenn leerstehende Wohnungen später vermietet werden.
Die Abgabenbehörden greifen auf unterschiedlichste Quellen zurück, um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige ihre Abgaben korrekt leisten. Das Finanzamt nutzt die Digitalisierung und greift vermehrt auf elektronische Systeme zum Datenabgleich zurück.
Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Außerdem müssen sie darüber wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.
Zur sorgfältigen Erhebung der Bemessungsgrundlagen, haben Abgabenbehörden Nachrichten zu sammeln, laufend zu ergänzen und untereinander auszutauschen. So wird in § 114 (1) Bundesabgabenordnung die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Kontrollmitteilungen innerhalb einer Abgabenbehörde oder an eine andere Abgabenbehörde definiert.
Eine Kontrollmitteilung ist eine Mitteilung über einen steuerlich bedeutsamen Vorgang (etwa Honorarzahlungen, Zinsgutschriften) eines Finanzamtes an ein anderes Finanzamt. Sie dient der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung von Einnahmen.
Nicht immer ist eine Betriebsprüfung der erste Schritt der Finanz zur Kontrolle, ob Angaben zur Steuererklärung korrekt erteilt wurden und ob eine steuerpflichtige Person ihre steuerlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Schon vorab kann die Finanz die Daten aus anderen Aufzeichnungen zum Gegencheck nutzen. Prinzipiell geht die Finanz davon aus, dass sich jeder Geschäftsfall in den Aufzeichnungen der Geschäftspartner spiegelbildlich wiederfinden muss. Einnahmen bei einem Steuerpflichtigen müssen zu Ausgaben bei einem anderen führen und umgekehrt. Um diese Geschäftsfälle aufdecken zu können, werden Ein- und Ausgangsrechnungen mit besonderer steuerlicher Bedeutung als Kontrollmitteilung ausgestellt und dem Steuerakt der Geschäftspartner zugeleitet.
Automatischer Informationsaustausch
Werden diese Informationen von oder an ausländische Steuerbehörden übermittelt, handelt es sich um internationale Kontrollmitteilungen. Internationale Kontrollmitteilungen geben im Wesentlichen darüber Aufschluss, ob Einkünfte in einem Staat erzielt wurden, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Bei den gemeldeten Einkünften handelt es sich unter anderem um Provisionen, Honorare, Lizenzgebühren, Pensionen, Zinsen oder Dividenden.
Weiters ermöglicht der automatische Informationsaustausch (AEOI) den Steuerbehörden verschiedener Länder, Informationen über steuerpflichtige Personen und deren Einkünfte automatisch zu teilen. Dies betrifft beispielsweise Bankkonten, Kapitalerträge und Immobilienbesitz. Der Austausch erfolgt in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass alle steuerpflichtigen Einkünfte korrekt erfasst und versteuert werden.
Der Steuerpflichtige wird in der Regel nicht darüber informiert, ob und welche Kontrollmitteilungen über ihn vorliegen. Oft liegen diese im Steuerakt und werden erst im Zuge einer Betriebsprüfung ausgewertet.
Die NIS-2 ist eine EU-Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Netz- und Informationssysteme. Die Umsetzung der Richtlinie ist in Österreich mit 2025 geplant und betrifft mittelgroße Unternehmen aus 18 festgelegten Sektoren.
Betroffene Unternehmen müssen ihre Cybersicherheitsmaßnahmen den neuen Anforderungen anpassen. Dazu zählt die Implementierung eines effektiven Risikomanagements, die Meldung von Sicherheitsvorfällen an die zuständigen Behörden und die Sicherstellung der Anpassungsfähigkeit der Netz- und Informationssysteme.
Über den aws Fördermanager können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) finanzielle Zuschüsse für Beratungsleistungen und die Umsetzung von Digitalisierungsprojekten beantragen. KMU.DIGITAL-Förderung wurde um die Schiene KMU.DIGITAL & GREEN erweitert. Das Land NÖ fördert mit digi4Wirtschaft zusätzlich NÖ Unternehmer bei der Umsetzung von Projekten zur Optimierung von Dateninfrastrukturen, Integration von Datenquellen und Analyse großer Datenmengen. Die Antragseinreichung ist vor Beginn der Tätigkeit ab 27.2. bis längstens 31.12.2025 möglich.
Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung 2024: 30.4.2025 in Papierform (ohne Internetzugang),
30.6.2025 über FinanzOnline, bis 31.03.2026 bei Abgabe durch Steuerberatungskanzlei
Arbeitnehmerveranlagung 2024: grundsätzlich 30.6.2025 bei Pflichtveranlagung; in Ausnahmefällen bis 30.9.2025; 31.12.2029 freiwillig
Der Partnerschaftsbonus fördert eine faire Aufteilung der Kinderbetreuung. Pro Elternteil gibt es 500 €. Die Auszahlung erfolgt einmalig. Voraussetzung ist, dass das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen für mindestens 124 Tage pro Elternteil bezogen wurde. Den Antrag muss jeder Elternteil separat bis spätestens 124 Tage nach Anspruchsende bei der ÖGK stellen.
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Umrechnung in € |
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1 |
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Österreich |
EUR |
55.000 |
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2 |
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Belgien |
EUR |
25.000 |
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3 |
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Bulgarien |
BGN |
100.000 |
51.129,97 |
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4 |
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Kroatien |
EUR |
60.000 |
|
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5 |
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Zypern |
EUR |
15.600 |
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6 |
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Tschechien |
CZK |
2.000.000 |
79.595,65 |
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7 |
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Dänemark |
DKK |
50.000 |
6.701,87 |
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8 |
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Estland |
EUR |
40.000 |
|
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9 |
|
Finnland |
EUR |
20.000 |
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10 |
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Frankreich |
EUR |
Lieferungen 85.000 Dienstleistungen 37.500 |
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11 |
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Deutschland |
EUR |
letztes Jahr 25.000 lfd. Jahr 100.000 |
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12 |
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Griechenland |
EUR |
keine |
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13 |
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Ungarn |
HUF |
12.000.000 |
29.205,61 |
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14 |
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Irland |
EUR |
Lieferungen 85.000 Dienstleistungen 42.500 |
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15 |
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Italien |
EUR |
85.000 |
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16 |
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Lettland |
EUR |
50.000 |
|
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17 |
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Litauen |
EUR |
55.000 |
|
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18 |
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Luxemburg |
EUR |
50.000 |
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19 |
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Malta |
EUR |
Lieferungen 35.000 andere 30.000 |
|
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20 |
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Niederlande |
EUR |
20.000 |
|
|
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21 |
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Polen |
PLN |
200.000 |
46.972,61 |
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22 |
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Portugal |
EUR |
keine |
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23 |
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Rumänien |
RON |
300.000 |
60.299,08 |
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24 |
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Slowakei |
EUR |
62.500 |
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25 |
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Slowenien |
EUR |
60.000 |
|
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26 |
|
Spanien |
EUR |
keine |
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27 |
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Schweden |
SEK |
120.000 |
10.444,32 |
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Umrechnungskurse von https://www.evi.gv.at/b/pi/bmf-yz6 Stand 01.01.2025
BGN 1,9558
CZK 25,1270
DKK 7,4606
HUF 410,8800
PLN 4,2578
RON 4,9752
SEK 11,4895
Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und auch dafür, das vergangene Jahr reflektieren zu können. Welches Thema hat 2024 bei Ihnen besonders dominiert? Welche Zielsetzungen ergeben sich daraus für 2025 und die Zukunft? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2025. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende, Neuerungen über Liebhaberei, die neuen Regelungen zur Telearbeit und Vieles mehr. Mit hilfreichen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein wundervolles Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr.
Viel Spaß beim Lesen!
Dies können Unternehmen heuer noch zur Steueroptimierung tun:
Wie hoch wird der Gewinn?
Unternehmen sollten in den letzten Wochen des Jahres Zeit in eine grobe Hochrechnung stecken, um mögliche Steuersparmaßnahmen optimal zu nutzen.
Gewinnfreibetrag auf max. 4.950 € gestiegen
Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahme den vollen Gewinnfreibetrag ausnutzen:
15 % des Gewinnes bzw. maximal 4.950 €.
Zusätzliche Steuerersparnis mit Investitionen
Wer heuer noch in Anlagegüter investiert, kann Steuern durch verschiedene „Posten“ sparen. Beginnend bei der Abschreibung für Abnutzung (zumindest noch Halbjahresabschreibung oder degressive Abschreibung) über den Investitionsfreibetrag (10 – 15 % zusätzlicher Aufwand bei bestimmten betrieblichen Investitionen) bis hin zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Geringwerte Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch komplett abgesetzt werden.
Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den Investitionsfreibetrag geltend machen und für Gewinne in § 14 EStG Wertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös geschätzt wird.
Neue Verordnung regelt Kriterien für die Prognoserechnung für Vermieter.
Was kann unter Liebhaberei fallen?
Von Liebhaberei spricht man bei Tätigkeiten, mit denen man über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt und auch anzunehmen ist, dass keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Oft sind es Tätigkeiten, die mit privaten Neigungen verbunden sind – etwa Pferdezucht, Hobbymalerei und Ähnliches.
Aber auch bei der Vermietung von Immobilien muss geprüft werden, ob Liebhaberei vorliegt. Hier wird unterschieden zwischen der großen Vermietung wie bei Zinshäusern und der kleinen Vermietung wie etwa bei Eigentumswohnungen.
Mit einer Prognoserechnung ist im Vorhinein zu prüfen, ob in einem gewissen Zeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird. Nur dann gilt die Vermietung als steuerlich anerkannte Einkunftsquelle. Verluste, die meist in den ersten Jahren anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Für Vermieter ist es wichtig, Sicherheit zu erhalten – sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Planung der Ertragsteuern.
Aufgrund einer neuen Verordnung gibt es nun geänderte Anforderungen an die Prognoserechnung.
Prognosezeiträume verlängert
Für Prognosezeiträume mit Beginn 2024 wurden die Zeiträume nun um fünf Jahre erweitert. Das ist insofern erfreulich, als in Zeiten von massiven Kostensteigerungen und höheren Zinsen der Totalüberschuss oft erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftet werden kann.
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Beginn Prognosezeitraum |
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bis 2023 |
ab 2024 |
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Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnung etc.) |
20 Jahre |
25 Jahre |
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Große Vermietung (Zinshaus etc.) |
25 Jahre |
30 Jahre |
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mit Vorbereitungshandlungen oder Bauphase |
Verlängerung um maximal drei Jahre |
Gestiegene Fremdkapitalzinsen
Zinsschwankungen zählen grundsätzlich zum „typischen Vermietungsrisiko“. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher kürzlich verlangt, Prognoserechnungen nach fünf bis acht Jahren einem Realitätscheck zu unterziehen. Dies könnte dazu führen, dass neu berechnete Prognosen für bestehende Mieten zur Aberkennung der Einkunftsquelle führen.
Da die Zinsen jedoch durch den Ukraine-Krieg massiv gestiegen sind, verlangen Experten eine Beurteilung dieser Zinssprünge als „Unwägbarkeit“, also als unvorhersehbares und plötzlich auftretendes Ereignis. Damit wären die Verluste steuerlich gerettet. Seitens der Finanz gibt es diesbezüglich jedoch noch keine konkrete Aussage.
Veräußerungsgewinne
Bisher durften Veräußerungsgewinne nicht in die Prognoserechnung miteinbezogen werden. Nun können diese in den Totalüberschuss miteingerechnet werden, wenn die Veräußerung konkret beabsichtigt wird oder auch tatsächlich stattgefunden hat. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung dar.
Änderung der Bewirtschaftung im Prognosezeitraum
Vorsicht ist geboten, wenn es im wirtschaftlichen Gefüge zu einer grundlegenden Änderung kommt und damit eine neue Prognoserechnung zu starten ist. In diesem Fall kann durch einen plötzlichen Geldsegen – etwa Schenkung oder Erbschaft – und damit wegfallenden Fremdkapitalzinsen eine bisher steuerlich nicht beachtliche Vermietung zu einer steuerpflichtigen Tätigkeit werden.
Freiwilligenpauschale oder pauschale Reiseaufwandsentschädigung – welche Zahlungen dürfen in einem Verein abgabenfrei zur Auszahlung gelangen?
Pauschale Reiseaufwands-
entschädigung (PRAE)
Gemeinnützige Sportvereine können an ihre Sportler und Sportbetreuer (Trainer) eine PRAE steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass pro Einsatztag nicht mehr als 120 € und pro Monat nicht mehr als 720 € bezahlt werden. Über die Einsatztage sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die SPORT AUSTRIA hat dazu ein Formular veröffentlicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt.
Aus einem Fixum kann die PRAE nicht steuerfrei herausgerechnet werden.
Die PRAE-Zahlungen sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden. Erhält etwa der Sportler die PRAE von mehreren Vereinen, ist er verpflichtet, dies bei den auszahlenden Vereinen zu melden. Das Finanzamt rechnet dann aus den steuerfreien Mehrfachbezügen auf einen einfachen Monatsbezug um.
In der Sozialversicherung ist ein Mehrfachbezug möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die sportlichen Tätigkeiten nur als Nebenberuf ausgeführt werden und zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Was ein Haupt- und Nebenberuf ist, darüber informieren wir Sie gerne.
Freiwilligenpauschale
Die PRAE-Regelung gilt ausschließlich für Sportler und Sportbetreuer in gemeinnützigen Sportvereinen. Ab dem 1. Jänner 2024 wurde daher ein allgemeines Freiwilligenpauschale eingeführt, das auch für Personen in anderen begünstigten Vereinen anwendbar ist. Dieses Pauschale ermöglicht es, für Tätigkeiten in gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen steuerfreie Zahlungen von 30 € pro Einsatztag zu leisten, wobei der maximale jährliche Betrag bei 1.000 € liegt.
Werden Personen in mildtätigen oder gemeinnützigen Vereinen tätig, die gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz befreit sind, können sogar bis zu 50 € pro Tag bzw. 3.000 € pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses große Freiwilligenpauschale kann auch an Ausbildner oder Übungsleiter wie Kapellmeister oder etwa für Katastrophenhilfsdienste gezahlt werden.
Werden die genannten Beträge aber überschritten, hat auch hier eine Meldung an das Finanzamt durch den Verein zu erfolgen.
Wird das Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen bezogen und die Jahreshöchstgrenzen überschritten, hat der Empfänger beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In diesem Fall werden „sonstige Einkünfte“ erzielt, sodass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.
Zweifelsfragen warten auf Klärung
Kommt es bei Mehrfachbezügen zum Übersteigen der Monatshöchstgrenze, wird das vom Finanzamt im Rahmen von Ergänzungsersuchen erhoben und nachversteuert. Laut Finanzverwaltung darf zum Beispiel in einem Sportverein eine Person nicht gleichzeitig die PRAE und das Freiwilligenpauschale beziehen. Offen ist die Frage: Was gilt, wenn ein Sportler gleichzeitig auch als Funktionär tätig ist? Kann er in den „spielfreien“ Monaten, in denen er keine PRAE erhält, stattdessen das Freiwilligenpauschale erhalten? Diese und viele anderen Fragen harren noch einer Klärung. Wir hoffen, dass die entsprechenden Wartungserlässe zu den Lohnsteuer- und Vereinsrichtlinien nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Das Umsatzsteuergesetz regelt unter anderem, welche Merkmale eine Rechnung aufzuweisen hat, um als solche zu gelten. In den Umsatzsteuerrichtlinien wird festgehalten, dass ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und erforderliche Angaben enthalten muss, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nur so wird das Dokument als Rechnung anerkannt. Ein Vertrag gilt nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wird.
Geistige Klarheit gewinnen – Erfolg und Erfüllung manifestieren
Dandapani ist erfolgreicher Unternehmer und ein ehemaliger Hindu-Mönch, der seine wertvollen Erkenntnisse aus der Zeit im Kloster in diesem Buch beschreibt. In einer Zeit voller Ablenkungen zeigt er mit einfachen Übungen, wie man Konzentration lernen oder zurückgewinnen kann. Diese Fokussierung sei maßgebend für Erfolg und Erfüllung jedes Menschen – ist aber insbesondere für Unternehmer nötig, um im Business zu reüssieren.
Vor allem ältere Arbeitnehmer fechten ihre Kündigungen aufgrund Sozialwidrigkeit immer wieder vor Gericht an. Sozialwidrigkeit liegt etwa vor, wenn man keine Chance hat, in absehbarer Zeit eine passende neue Stelle zu finden. Ein 59-jähriger Marketingassistent (Bruttoverdienst 3.380 €/Monat) und Vater zweier Kinder scheiterte jedoch kürzlich bei dem Versuch, seinen Job zurückzubekommen. Der OGH begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass die Ehefrau des 59-jährigen Mannes ein „erheblich höheres Einkommen“ als ihr Mann erziele und bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit auch „die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen“ sei.
Letzte Chance für Anträge aus dem Energiekostenzuschuss Phase 2 für das Kalenderjahr 2023. Elektronische Antragstellung unter ekz-npo.at. Danach sind aktuell keine Zuschüsse für Energiekosten vorgesehen.
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ab 2025 gibt es wichtige Änderungen für Kleinunternehmer – so etwa die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 55.000 € brutto. Erleichterungen gibt es hinsichtlich der Angaben auf Kleinunternehmerrechnungen, unabhängig vom ausgewiesenen Betrag.
Rechnungsmerkmale
Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:
Für Kleinbetragsrechnungen bis 400 € (brutto inklusive MwSt.) sind sechs Rechnungsmerkmale notwendig.
Die Kleinunternehmerrechnung ermöglicht ab Jänner 2025 eine vereinfachte Rechnungslegung mit nur sechs Merkmalen. Sie ist unabhängig vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag anwendbar, solange der Jahresumsatz maximal 55.000 € brutto beträgt.
Eine Rechnung zwischen 400 € und 10.000 € erfordert elf notwendige Merkmale. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben.
Auf Rechnungen über 10.000 € brutto sowie bei „Reverse Charge“ und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist auch die UID-Nummer des Empfängers notwendig.
Die digitale Zukunft der Umsatzsteuer – ViDA („VAT in the Digital Age“)
Die EU startet mit ViDA eine Mehrwertsteuerreform, die bis Juli 2030 vollständig umgesetzt wird. Ziel ist die Anpassung an die digitale Wirtschaft, die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels und die Verhinderung von Steuerbetrug.
Wichtige Änderungen:
E-Rechnungen werden für grenzüberschreitende Transaktionen verpflichtend. Neue Rechnungsmerkmale sowie ein digitales Berichterstattungssystem mit nahezu Echtzeitmeldungen erhöhen die Transparenz und erschweren Umsatzsteuerbetrug.
Plattformen übernehmen Steuerpflichten, wenn Anbieter diese nicht abführen.
Eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung wird eingeführt, um Mehrfachregistrierungen in mehreren EU Ländern zu vermeiden.
Tipp: Österreichische Unternehmen sollten sich auf die Änderungen vorbereiten, insbesondere bei Zusammenarbeit mit deutschen Partnern, da dort die Übergangsfrist für die E-Rechnung bereits ab 2025 beginnt.
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Kleinbetragsrechnung bis 400 € brutto ODER Kleinunternehmerrechnung* bis Umsatz 55.000 € |
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Ausstellungsdatum |
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Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers |
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Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung |
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Tag der Lieferung oder Leistung bzw der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt |
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Bruttobetrag (inkl. USt) |
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Steuersatz |
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Rechnungen über 400 € ODER Kleinunternehmer, die auf USt-Befreiung verzichtet haben |
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Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (des Kunden) |
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Nettobetrag (Entgelt exkl. USt) |
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Umsatzsteuerbetrag (Trennung nach USt-Sätzen) |
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Fortlaufende Rechnungsnummer |
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UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers |
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Rechnungsbetrag über 10.000 € brutto, Reverse Charge oder innergemeinschaftlicher Lieferung |
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UID-Nummer des Leistungsempfängers (des Kunden) |
Am Jahresende steigt die Spendenfreudigkeit. Die Liste der begünstigten Einrichtungen wurde 2024 stark erweitert. Damit die Spenden steuerlich abgesetzt werden können, prüfen Sie am besten, ob der gewünschte Spendenempfänger gelistet ist und vergessen Sie nicht, Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum laut Meldezettel anzugeben.
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Arbeitnehmer dürfen nur dann Überstundenarbeit leisten, wenn diese nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist – Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Überstundenarbeit müssen berücksichtigt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten zur pauschalen Abgeltung der monatlichen Überstunden: die Überstundenpauschale oder die All-in-Vereinbarung.
Echte Überstundenpauschale
Die Abgeltung von Überstundenpauschalen wird individuell zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Sie umfasst die Abgeltung einer vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Stundenanzahl und wird 12-mal jährlich zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Sie ist kein Bestandteil der Sonderzahlungen (soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht). In der Deckungsprüfung zum Ende des Kalenderjahres wird kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Bei Überdeckung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Stunden, bei Unterdeckung muss der Dienstnehmer keine Rückzahlungen leisten. Hinweis: Eine Beschränkung auf eine konkrete Tätigkeit oder ein Widerrufsrecht des Dienstgebers müssen vereinbart sein.
All-in-Vereinbarungen
Bei einer All-in-Vereinbarung wird mit einem vereinbarten Gesamtentgelt die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden samt Zuschlägen pauschal abgegolten. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie hoch das Entgelt für die Normalarbeitszeit und wie hoch das Ausmaß der Überzahlung für die Überstundenleistung ist. Das in der All-in-Vereinbarung festgelegte Entgelt wird
14-mal im Jahr ausbezahlt und ist Bestandteil der Sonderzahlungen. Ob tatsächlich alle Überstunden gedeckt sind, muss im Rahmen einer jährlichen Deckungsprüfung kontrolliert werden. Bei einer Unterdeckung kommt es zu Nachzahlungen.
Gleitzeitvereinbarung
Pauschale Abgeltung von Überstunden und Gleitzeitvereinbarungen sind möglich. Zweitere werden oft abgeschlossen um zu vermeiden, dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.
Hinweis: Es ist auf eine klare Ausgestaltung der Vereinbarungen zu achten, um eine Doppelvergütung der Überstunden zu vermeiden. Bei unklarer Regelung besteht das Risiko, dass der Dienstnehmer die Überstunden ausbezahlt bekommt und diese zusätzlich als Zeitausgleich konsumieren kann.
Deckungsprüfung
Bei der Deckungsprüfung wird die Überstundenpauschale jenem fiktiven Betrag gegenübergestellt, den der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden am Ende des Beobachtungszeitraums einzeln abgerechnet worden wären. Überschreitet dieser Gegenwert den Betrag der Pauschale, ist dem Dienstnehmer die Differenz nachzubezahlen.
Homeoffice und Telearbeit
Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz. Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit die regelmäßige Arbeitsleistung auch außerhalb der Wohnung des Dienstnehmers erbracht werden kann – etwa in Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen gelten weiterhin, Telearbeit muss neu vereinbart werden.
Pro Person und Kalenderjahr ist nur ein einziger Antrag möglich. Es können jedoch auch andere volljährige Personen im selben Haushalt Anträge stellen. Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 € pro Wohneinheit, unabhängig davon, ob diese ein Eigenheim ist oder gemietet wird.
Die Handwerkerleistungen müssen für den privat genutzten Wohn- und Lebensbereich sein und es dürfen keine anderen Förderungen oder Steuerbegünstigungen dafür gewährt worden sein. Ebenso dürfen diese nicht von einer Versicherungsleistung gedeckt sein.
Beispiel für Zweimalzahlung
Ein Ehepaar lässt im Mai 2024 Sanierungsarbeiten an der Terrasse eines Einfamilienhauses durchführen. Die Handwerkerkosten betragen 5.000 € netto für die Arbeitsleistung (nicht die Materialkosten!). Die Ehefrau beantragt den Handwerkerbonus in Höhe von 20 % der Leistung und erhält 1.000 € Bonus.
Im Oktober 2024 wurden Malerarbeiten im Haus durchgeführt für 7.000 € netto Arbeitsleistung. Nun hat der Ehemann noch die Möglichkeit, die restlichen 1.000 € Handwerkerbonus auf die Maximalfördersumme für die Wohneinheit zu beantragen, da er noch keinen Antrag in 2024 gestellt hat.
Die sogenannte Wochengeldfalle war bisher ein Problem für schwangere Frauen in Karenz, die kein Wochengeld erhalten konnten. Betroffen waren vor allem Frauen, die sich für das einkommensabhängige Kindergeld (12 Monate) entschieden und dann doch eine längere Karenzzeit genommen hatten. Das neue Sonderwochengeld-Gesetz schließt diese Lücke rückwirkend ab September 2022. Frauen, die in der Karenz erneut schwanger werden und kein reguläres Wochengeld bekommen, können nun für 8 bis 12 Wochen Sonderwochengeld erhalten.
Aufgrund der Sanktionspakete gibt es eine Meldeverpflichtung für Geldtransfers von mehr als 100.000 € aus der EU. An die Oesterreichische Nationalbank AG müssen Geldtransfers in alle Dritt- und EWR-Staaten gemeldet werden, wenn die Gesellschaften oder Organisationen zu mehr als 40 % im Eigentum von russischen Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen sind.
Wenn die Thematik einer 4-Tage-Woche nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, kommt das Arbeitszeitgesetz zur Anwendung.
Nachdem damit eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zulässig ist, kann eine 4-Tage-Woche am besten mittels Einzelvereinbarung geregelt werden. Überstunden fallen in diesem Fall ab der 11. Stunde an. Vorsicht ist geboten, wenn darüber hinaus regelmäßig am 5. Tag gearbeitet wird. Dann könnte wieder eine 5-Tage-Woche unterstellt werden. Als Nachteil wird generell die wesentlich geringere Flexibilität genannt.
Hinter einem positiven Verrechnungskonto in der Bilanz einer GmbH steckt oft eine Forderung oder ein Darlehen an den Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Ein positives Verrechnungskonto ist immer im Visier der Finanz. Das Finanzamt kann den Stand dieses Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen. Dies bedeutet, dass die Kapitalertragsteuer mit 27,5 % nachverrechnet wird, auch wenn kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegt.
Zur Anerkennung ist eine schriftliche Vereinbarung nach fremdüblichen Grundsätzen erforderlich. Die wesentlichen Kriterien sind: Name des Darlehensgebers und Darlehensnehmers, geliehener Geldbetrag, Laufzeit, Besicherung, Zinssatz, Höhe der Raten.
Die Höhe des Zinssatzes richtet sich vor allem nach der Besicherung und nach der Refinanzierung in der GmbH. Wenn eine solche Dokumentation vorliegt und die Zinsen fremdüblich verrechnet werden, stehen die Chancen für eine steuerliche Anerkennung gut.
Bewertung der Bank: Manche Banken ziehen bei der Berechnung der Eigenkapitalquote ein positives Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter/Geschäftsführer vom buchmäßigen Eigenkapital ab. Damit verringert sich auch die Eigenkapitalquote.
Bis zur Veranlagung 2023 werden vom Finanzamt automatisch mit dem Einkommensteuerbescheid Freibetragsbescheide ausgestellt.
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Diesen Bescheid konnte man beim Arbeitgeber vorlegen, damit bereits bei der laufenden Lohnverrechnung diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Allerdings wurden in der Vergangenheit von rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden nur etwa 4 % in der Personalverrechnung abgegeben.
Daher hat die Finanz die Vorgehensweise umgedreht und man erhält in Zukunft nur mehr dann einen Freibetragsbescheid, wenn man dies in der Einkommensteuererklärung 2024 ausdrücklich beantragt. (Formular E1: Punkt 28.1.)
Die Umstellung erfolgt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 für Freibetragsbescheide 2025.
Die Konsequenz eines vorgelegten Freibetragsbescheides ist eine Pflichtveranlagung in diesem Jahr, da dann die tatsächlichen Steuerabsetzposten anzugeben sind. Wenn diese niedriger sind, kommt es zu einer Nachzahlung.
Das E-Bike-Leasing verbindet steuerliche Vorteile mit Gesundheitsförderung und Umweltschutz.
Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer, bezahlt die Leasingraten und kann diese als Betriebsausgabe absetzen.
Der Arbeitnehmer kann sich sein Wunschfahrrad im Fachhandel auswählen. Auf Basis einer Überlassungsvereinbarung kann das Fahrrad dienstlich und privat genutzt werden und am Ende der Laufzeit zu einem günstigen Restwert angekauft werden.
Zudem gibt es Anbieter von Bikeleasing, die professionell Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abwicklung des gesamten Prozederes unterstützen.
Der größte Benefit für den Arbeitnehmer ist, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Bruttogehalt auch noch die Leasingrate bezahlt.
Alternativ erfolgt in der Praxis häufig eine Gehaltsumwandlung, dann wird das Bruttogehalt während der Leasingdauer im Ausmaß der Leasingkosten reduziert. Der Dienstnehmer hat jedoch keinen Sachbezug, da der Sachbezug für ein E-Bike lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist. Damit hat der Dienstnehmer trotz 100 %iger privater Nutzung keinen Sachbezug.
Auch der Arbeitgeber bezahlt keine Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Als Bonus kann vereinbart werden, dass Sonderzahlungen und auch Gehaltsanpassungen vom vorhergehenden Bruttobezug berechnet werden.
Leistungen, die sich am Entgelt orientieren, wie Krankengeld, Pension, Arbeitslosengeld oder Wochengeld, fallen allerdings geringer aus.
Am Ende der Leasinglaufzeit kann der Mitarbeiter das E-Bike auf Basis der Überlassungsvereinbarung zu einem attraktiven Kaufpreis erwerben. Das BMF erlaubt eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Sachbezug beim Ankauf.
https://at.jobrad.org/c/vorteilsrechner
https://bikeleasing.at/faq
Umfassende Erläuterungen und Zusammenfassung (teilweise) mit herzlichem Dank für die Genehmigung aus dem „Vorlagenportal“ übernommen
Zahlreiche Betriebe bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit an, ein Dienstfahrrad zu nutzen. Hierfür werden – im Regelfall mit gleicher Bedeutung – z.B. auch die Begriffe Jobrad, Dienstrad, Firmenrad oder Job-Bike verwendet. Betriebe können den Mitarbeitern die angekauften oder geleasten Fahrräder kostenfrei oder gegen Kostenbeteiligung (Bezugsumwandlung oder Nutzungsgebühr) überlassen. Es können sowohl klassische Fahrräder (ohne Elektroantrieb) als auch elektrische Fahrräder (E-Bikes) zum Einsatz kommen. Für die Abwicklung einer Jobrad-Überlassung stehen demnach unterschiedliche Gestaltungsvarianten zur Verfügung:
Unternehmen können für die Anschaffung von Elektrofahrrädern i.d.R. Förderungen in Anspruch nehmen. Eine der zentralen Fördervoraussetzungen ist, dass die E-Räder jeweils mindestens vier Jahre im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebs behalten werden müssen. Zu beachten ist, dass für steuerliche Zwecke hingegen eine übliche Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen wird (vgl. dazu Randzahl 207 der Lohnsteuerrichtlinien).
Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades an den Mitarbeiter zu dessen (auch) privater Nutzung – einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ist im Grundsatz abgabenfrei (vgl. dazu § 4b der Sachbezugsverordnung und § 50 ASVG). Als „arbeitgebereigene“ Jobräder im Sinne der Verordnung zählen nicht nur vom Arbeitgeber angekaufte, sondern auch geleaste Räder. Der steuerliche Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Pendlerpauschale bleibt vom Jobrad unberührt. Darf der Arbeitnehmer das Jobrad kostenlos beim Arbeitgeber aufladen, so führt dies zu keinem Sachbezug.
Allerdings ist im Falle einer Bezugsumwandlung darauf zu achten, dass diese nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge) führt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die laufenden Bruttobezüge reduziert werden (Randzahl 206 der Lohnsteuerrichtlinien). Ein bloßer Nettoabzug (z.B. in Form einer Nutzungsgebühr) reicht hier nicht. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) geht anders als früher – als Reaktion auf die seit 01.01.2023 geltende neue Fassung der Sachbezugswerteverordnung – im Falle einer Reduktion der Bruttobezüge von einer Minderung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung (und für die betriebliche Vorsorge) aus.
Gestaltungshinweise zur Bezugsumwandlung: Es ist zu bedenken, dass infolge der Bruttoreduktion – mangels dezidiert anderslautender Vereinbarung – auch die Basis für Folgeansprüche sinkt (z.B. für Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, allfällige kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen etc.). Möchte man diesbezügliche „Kollateralschäden“ für den Arbeitnehmer vermeiden, sind beispielsweise folgende alternative Gestaltungen denkbar:
Dadurch, dass eine Reduktion des Bruttobetrages erfolgt, landet auch nur der reduzierte Betrag in der Kennzahl 210 des Jahreslohnzettels (L16). Es bedarf hier also keiner „Sonderdarstellungen“ auf dem Jahreslohnzettel (L16). Eine Erfassung des Jobrades auf dem Lohnkonto hat ebenfalls nicht zu erfolgen.
Wichtig: Bei Bezugsumwandlungen ist darauf zu achten, dass diese keinesfalls zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts führen dürfen, dies sowohl aus arbeitsrechtlicher Sicht als auch aus steuerlicher Sicht. Eine Bezugsumwandlung ist daher nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig.
Erfreulich ist aus Unternehmersicht außerdem, dass betrieblich angeschaffte Fahrräder und Elektrofahrräder zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die für die Vorsteuerabzugsberechtigung nötige mindestens 10 %ige dienstliche Nutzung muss nach mittlerweile überwiegender Rechtsansicht nicht gesondert nachgewiesen werden, denn diese ist ohnehin dadurch gewährleistet, dass das Jobrad dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird (und daher keine private Nutzung durch den Unternehmer vorliegt).
Wie bereits oben angeführt, kommen für die Anschaffung und Überlassung von Jobrädern verschiedene Ausgestaltungen in Betracht. Diese erfordern daher jeweils eine andere vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ziehen ggf. unterschiedliche abgabenrechtliche Folgen nach sich. Mustervereinbarungen sind entweder bei diversen Bikeleasinganbietern erhältlich oder können bei Ihrem Berater angefordert werden.
Die konkreten Abwicklungsschritte für „Bikeleasing“ – insbesondere die Zusammenarbeit mit den Fahrradhändlern und Leasinggesellschaften – können regional und je nach Kooperationspartner unterschiedlich ablaufen. Als Groborientierung für die planmäßige Abwicklung kann exemplarisch der folgende Ablauf dienen (es kann aber in der Praxis durchaus auch abweichende Handhabungen geben):
Auf regionale bzw. je nach Kooperationspartner unterschiedliche Ablaufprozesse ist bei der Formulierung der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ggf. Rücksicht zu nehmen.
Im Herbst werden die Inflationsentlastungen für das Folgejahr beschlossen. Neben der Anpassung der Steuerstufen sind auch spannende Neuerungen für KMUs geplant. Insgesamt sind zwei Milliarden Euro zu verteilen.
Die Inflation betrug zwischen Juli 2023 und Juni 2024 5,0 %. Davon werden rund 3,8 % verwendet, um die Steuerstufen zu erhöhen. So steigt beispielsweise das steuerfreie Jahreseinkommen in 2025 auf 13.308 €; in 2022 lag dieses noch bei 11.000 € und der 50 %-Steuersatz kommt erst ab dem stolzen Einkommen von rund 103.000 € zum Tragen.
Die Tages- und Nächtigungsgelder werden erstmalig seit 2002 auf 30 € pro Tag und 17 € pro Nacht angehoben. Das
Kilometergeld steigt erstmals seit 2011 wieder, nämlich auf 50 Cent pro Kilometer und gilt nun auch für Fahrräder und Motorräder.
Bei Kleinunternehmen kommt es zu einer Anhebung von 35.000 € netto auf 55.000 € brutto. Die neue Grenze bezieht sich auf den eingenommenen Umsatz und gilt auch in der Einkommensteuer.
Um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten liefern oder erbringen, diese Transaktionen beim Finanzamt in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.
Die ZM sind im Regelfall elektronisch über FinanzOnline bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats abzugeben. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 100.000 € können die ZM auch quartalsweise abgeben. In der ZM werden für jeden Abnehmer die UID-Nummer und die Bemessungsgrundlage – das ist der Umsatz – bekanntgegeben.
Die Inhalte der ZM werden in das von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam unterhaltene Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingespeist.
Vorsicht: Wird keine, eine unvollständige oder unrichtige ZM abgegeben, ist die ig Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis ordnungsgemäß begründet und entsprechend nachreicht oder berichtigt. Die Abgabe der ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (max. 5.000 €) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag (bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen; max. 2.200 €).
Vor allem in Krisenzeiten einer GmbH werden Gesellschafter einer GmbH um Finanzspritzen gebeten. Der Gesellschafter einer GmbH ist zur Leistung seiner bedingten Stammeinlage verpflichtet; zu weiteren Zahlungen nur dann, wenn eine vertragliche Verpflichtung vorliegt.
Eine Finanzierung kann in Form eines Gesellschafterzuschusses erfolgen, dann wird das Eigenkapital gestärkt und im Insolvenzfall kann der Verlust daraus sogar mit anderen Kapitaleinkünften gegenverrechnet werden.
Wenn ein zumindest mit 25 % beteiligter oder kontrollierend wirkender Gesellschafter ein Darlehen in Krisenzeiten gewährt, kommt das Eigenkapitalersatz-Gesetz zur Anwendung und verbietet die Rückzahlung des Darlehensbetrages samt Zinsen. Dann wird der Kredit quasi zu Eigenkapital.
Die Krise ist definiert mit Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtlicher Überschuldung oder Nichterfüllung der Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (Eigenkapitalquote kleiner 8 % und Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre).
Nicht betroffen davon sind kurzfristige Kredite mit Laufzeiten bis maximal sechs Monaten und schon vor der Krise gewährte Kredite, die verlängert oder gestundet wurden.
Auf der Gesellschafterseite unterliegen die Zinsen aus den gewährten Krediten der Tarifbesteuerung; Zinsen aus Refinanzierungen sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Weißrussland kündigt, wie 2023 sein verbündeter Nachbar Russland, einseitig das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Österreich. Betroffen sind allerdings nur Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Aus österreichischer Sicht gilt das DBA zwar aktuell noch weiter, auszahlende Stellen sollten aber sicherheitshalber die volle Abzugssteuer einbehalten. Ob sich österreichische Zahlungsempfänger analog wie mit Russland eine zu hohe Quellensteuer anrechnen lassen können, muss noch das österreichische Finanzministerium entscheiden.
Die EU-Staaten verhandeln aktuell über die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung und einer damit verbundenen digitalen Meldepflicht. Nach derzeitigem Stand soll ab 1.7.2030 für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze eine verpflichtende E-Rechnung mit digitaler Meldung auszustellen sein. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können sich aussuchen, ob sie diese Pflicht auf alle Rechnungen ausweiten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit Juli 2024 private Mitarbeiter-Fahrten im Rahmen von Carsharing mit bis zu 200 € pro Jahr abgabenfrei sponsern. Voraussetzung ist zum einen, dass E-Fahrzeuge wie E-Autos, E-Bikes, E-Motorräder oder E-Scooter benutzt werden und zum anderen, dass die Unterstützung entweder direkt an den Carsharing-Betreiber oder mittels Gutschein geleistet wird. Unser Tipp daher: Dokumentieren Sie die Voraussetzungen, damit Sie bei einer Lohnabgabenprüfung keine bösen Überraschungen erleben.
Ein Handbuch für Unternehmen auf dem Weg zur Selbstorganisation.
New Work needs Inner Work ist ein praxisorientiertes Handbuch, in dem die Autorinnen Schritt für Schritt beschreiben, wie man Selbstorganisation im Team oder Unternehmen einführen kann. Sie kombinieren die Perspektive der Unternehmerin (Joana von betterplace) und des Coaches (Bettina), um anhand von Organisationsprinzipien, konkreten Beispielen und Übungen zu erforschen, welche Kompetenzen besonders wichtig sind, um Hierarchien abzubauen und flexibler und sinnstiftender zu arbeiten.
Ein Steuerpflichtiger machte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für die Sondennahrung seines behinderten Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Kosten bereits durch das Pflegegeld abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht sah das nicht so und entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, weil diese Sondernahrung als Arzneiware einzustufen ist. Letztlich wurde die Rechnung ohne den Wirt gemacht: In letzter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass doch keine steuerliche Abzugsfähigkeit vorliegt. Begründung: Die Kosten stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung und es gäbe keine medizinische Notwendigkeit.
Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus 2019 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline.
Zahlt sich die Umstellung auf nachhaltige Geschäftsmodelle für KMU aus?
In einer Publikation von Accountancy Europe – übersetzt und publiziert in Österreich durch die österreichische Steuerberaterkammer – werden fünf Gründe genannt, warum das Thema Nachhaltigkeit für KMU jetzt interessant ist.
Nachhaltige KMU haben nicht nur Zugang zu eigenen Finanzierungsinstrumenten, sondern sind auch bei Banken gern gesehene Kunden. Inzwischen heftet sich fast jede Bank auf ihre Fahnen, grüne Unternehmen zu unterstützen.
Große Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf Nachhaltigkeit prüfen, dokumentieren und optimieren. Da sind auch KMU gefordert, wenn sie Teil der Lieferkette sind. Tipp: Nachhaltige KMU gelangen leichter zu Aufträgen, wenn sie bereits die Nachhaltigkeitskriterien ihrer Lieferanten erfüllen.
Bei Kaufentscheidungen und auch in der Zusammenarbeit mit Unternehmen werden zunehmend die Auswirkungen auf Nachhaltigkeit geprüft. Ähnliches ist auch am Arbeitsmarkt zu spüren – insbesondere bei der jüngeren Generation.
Als KMU kann man indirekt von gesetzlichen Vorgaben betroffen sein. So müssen etwa KMU als Teil der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen über ihr nachhaltiges Wirtschaften berichten.
Unternehmen, die direkt vom Klimawandel betroffen sind, werden sich anpassen und ihr derzeitiges Geschäft umgestalten müssen.
impuls plus*
https://cst.steuerimpuls.com/plus-4/
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben neben ihrem Haupt- noch einen Nebenjob. Häufig sind hier atypische Beschäftigungsformen, wie freie Dienstnehmer, oder auch klassische Kombinationen wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte als Neuer Selbstständiger. Wenn der Gewinn aus diesem Nebenjob unter 1.460 € pro Jahr liegt, wird vom Finanzamt automatisch ein Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt.
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Nebeneinkünfte |
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bis 730 € |
steuerfrei (keine zusätzliche Einkommensteuer, keine Pflichtveranlagung) |
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730 € bis 1.460 € |
Der Freibetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den Einkünften aus dem Nebenjob und 1.460 €. |
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über 1.460 € |
voll steuerpflichtig |
Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag nur im Zusammenhang mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt. Ab sofort ist nur noch gefordert, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt – unabhängig davon, ob diese dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Damit können auch Grenzgänger, Mitarbeiter im Home-Office ausländischer Arbeitgeber oder Botschaftsbedienstete den Veranlagungsfreibetrag nutzen.
Achtung: Der Veranlagungsfreibetrag gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur bis 22 € pa steuerfrei).
Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, zahlt mitunter zu viel an Kapitalertragsteuer (KESt). Rückerstattung gibt es nur mit kompliziertem Antrag.
In Österreich Ansässige zahlen 27,5 % KESt auf Dividenden. Wenn diese im Ausland ausbezahlt werden, behält auch der auszahlende Staat Quellensteuer ein. Österreich erkennt davon üblicherweise 15 % gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an. Behält der Auszahlungsstaat mehr ein, so kann man von dort den Unterschiedsbetrag zwischen den akzeptierten und den tatsächlich bezahlten Steuerbeträgen zurückfordern.
Ein Beispiel: Ein österreichischer Privatanleger erzielt Dividenden auf deutsche Aktien. In einem ersten Schritt werden 26,375 % deutsche Quellensteuer abgezogen. Österreich besteuert dann nochmal mit 12,5 %, da es nur 15 % laut DBA akzeptiert. Es entsteht somit ein Steuerverlust von 11,375 %. Bei einer Dividende von 1.000 € wären das 113,75 €, für die man einen Rückerstattungsantrag stellen kann. Je nach Land kann der Quellensteuersatz variieren.
Da der Antrag auf Rückerstattung recht aufwendig ist, ist dieser erst ab einem gewissen Rückerstattungsbetrag wirtschaftlich. Vor allem, wenn man dazu fremde Hilfe in Anspruch nimmt, denn die Kosten dafür betragen schnell einige Hundert Euro.
Liste der Quellensteuersätze
https://finanzenverstehen.at/steuern/quellensteuer/
(ohne Gewähr)
Wer in Aktien, Anleihen, Fonds oder ETFs investieren möchte, braucht ein Depot. Hier lauern aus steuerlicher Sicht einige Fallen.
Der supergünstige Online-Broker spart zwar Gebühren, bringt steuerlich aber beträchtliche Probleme. Denn Kapitalerträge sind im Ansässigkeitsstaat – sprich in Österreich – steuerpflichtig; sie müssen daher in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden. Befinden sich nur Aktien und Anleihen auf dem Depot ist die Berechnung noch irgendwie machbar, kompliziert wird es bei Fonds und ETFs. Und richtig teuer wird es, wenn sich auf dem Depot ein sogenannter Nichtmeldefonds befindet.
Über die Steuererklärung zahlt man dann 27,5 % KESt auf die Kapitalerträge, auf dem Depot wird aber noch zusätzlich die lokale Quellensteuer abgezogen. Zu hohe Beträge kann man sich nur mittels eines aufwendigen Rückzahlungsantrags erstatten lassen.
Das Depot in der Steuererklärung zu verschweigen ist auch keine Option, da die Banken zur Meldung nach Österreich verpflichtet sind und dies auch tun.
Fazit: Finger weg von Online-Brokern, die nicht zumindest ein Steuerreporting für Österreich anbieten. Besser ist ein steuereinfacher Broker, der bereits die KESt abführt. Das spart die Steuererklärung.
Innerhalb eines Jahres können realisierte Verluste gegen Gewinne aus Kapitalvermögen (nicht aber gegen Zinsen) gerechnet werden und man spart sich KESt.
Gehört das Depot einer einzelnen Privatperson, so führt der Broker bzw. die Bank den Verlustausgleich durch. Bei zwei oder mehreren Eigentümern muss man die Verlustverwertung in der Steuererklärung durchführen.
Fazit: Wird ein Gemeinschaftsdepot etwa zur gegenseitigen Absicherung gewünscht, so achten Sie darauf, dass die Bank oder der Broker ein Steuerreporting zur Verfügung stellt, mit dem man einen Verlust aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge in der Steuererklärung ausgleichen kann.
Die Geldwäscheverdachtsmeldungen des Bundeskriminalamtes gehen von einem ungeklärten Abfluss von Bargeld in Höhe von jährlich bis zu 800 Millionen € über Scheinunternehmen aus. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) wird der Kampf gegen Sozialbetrug durch Scheinfirmen verschärft.
Durch das BBKG 2024 werden bestehende Regelungen verschärft und neue Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung geschaffen:
Gemäß Finanzstrafgesetz sind die Abgabenbehörden nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen zu Folgendem berechtigt: Sollten sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme Nachforderungen ergeben, dürfen sie eine Abgabenerhöhung von 10 % festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch Bezahlen innerhalb einer Monatsfrist kann man eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abwenden.
Um den Verkürzungszuschlag nutzen zu können, darf die Steuernachzahlung in Summe max. 33.000 € betragen; die zusätzliche Grenze von jährlich 10.000 € ist gefallen.
Weiters wird der strafbare Deliktsbereich in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich nun bereits schuldig, wer seine Belege
Es wurde festgelegt, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und als rechnerische Größe für den Strafrahmen bei Schmuggel heranzuziehen sind.
Die Berichtspflicht der Kriminalpolizei hinsichtlich Finanzvergehen ohne Anfangsverdacht entfällt. Damit soll eine Fülle von Untersuchungen vermieden werden.
Ab 2025 treten mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 umfassende Änderungen für Kleinunternehmer in Kraft. Neben der Anhebung der nationalen Schwellenwerte wird auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung geschaffen.
Unternehmen mit einem geringen Jahresumsatz (bis 2024: 35.000 € netto, bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich eine Bruttogrenze von 42.000 €) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Somit müssen Kleinunternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, auf ihre Dienstleistungen oder Produkte
(inkl. Eigenverbrauch) keine Umsatzsteuer erheben, können sich für die Ausgaben aber auch die Vorsteuer nicht zurückholen. Bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen und bestimmte steuerbefreite Umsätze, haben keinen Einfluss auf die zugrunde gelegte Umsatzgrenze.
Ein Überschreiten der Grenze führt zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das ganze Veranlagungsjahr. Ein einmaliges Überschreiten bis 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Man kann auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und muss dann fünf Jahre mit Umsatzsteuer abrechnen.
Ab 2025 wird die Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung gilt, von derzeit 35.000 € netto auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet, dass zukünftig mehr Unternehmen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.
Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in
Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100.000 € weder im vorangegangenen Jahr noch im laufenden Jahr überschritten wird. Der Unternehmer muss vorab im Ansässigkeitsstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen und mit einer eigenen ID-Nummer mit der Endung „-EX“ am Markt auftreten.
Wird die nationale oder unionsweite Kleinunternehmergrenze überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Alle zuvor getätigten Umsätze bleiben aber weiterhin steuerbefreit. Liegt die Überschreitung unter 10 % des Schwellenwertes, kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein.
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ermöglicht eine vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung soll nur mit Beginn eines Kalenderjahres möglich sein und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.
Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für Kleinunternehmer. Aufgrund des Verlustes des Vorsteuerabzuges sollte die Anwendung der Befreiung aber vorab gründlich überlegt werden.
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Eine Holdinggesellschaft, auch oft schlicht als Holding bezeichnet, ist eine Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an anderen, meist operativen Kapitalgesellschaften hält, ohne selbst unmittelbar in das operative Geschäft eingebunden zu sein.
1. Befreiung Dividenden
Einer der größten Vorteile einer Holding ist die Beteiligungsertragsbefreiung. Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften sind in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Auch die ausschüttende operative Gesellschaft muss keine 27,5%ige Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten. Die Befreiung gilt für österreichische Töchter unabhängig vom Ausmaß und der Dauer der Beteiligung. Bei ausländischen Töchtern muss eine internationale Schachtelbeteiligung vorliegen, das heißt die Beteiligung muss mindestens 10 % für mindestens ein Jahr betragen und darf nicht aus einem Niedrigsteuerland stammen.
2. Steuerstundung
Aufgrund dieser Befreiung können operative Gewinne in die Holding hochgeschleust werden. Diese kann dann am Kapitalmarkt veranlagen und die Kapitalerträge mit 23 % Körperschaftsteuer (KöSt) versteuern. Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter (natürliche Person) fällt die 27,5%ige Dividenden-KESt an.
3. Befreiung Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer internationalen Schachtelbeteiligung sind von der Körperschaftsteuer befreit. Diese vorteilhafte Regelung macht Österreich zu einem bevorzugten Standort für internationale Holdinggesellschaften. Beim Verkauf einer österreichischen Beteiligung fallen 23 % KöSt an.
4. Finanzierungszinsen absetzbar
Erwirbt eine Holding eine operativ tätige Tochtergesellschaft, können die Zinsen für die Beteiligungsfinanzierung steuerlich abgesetzt werden. Gründet man eine steuerliche Unternehmensgruppe, können die Zinsen gegen den Gewinn der Tochter gerechnet werden und die Gruppe spart sich insgesamt KöSt. Bei Zinsen ab 3 Mio. € schränkt die Zinsschranke die Absetzbarkeit ein.
Tipp: Eine Holding-Konstruktion macht nur für Unternehmen Sinn, die über eine gewisse Substanz verfügen. Ob es sich im Einzelfall lohnt, können wir mit Ihnen gemeinsam überlegen.
… für Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener.
Ab 2024 müssen Personen mit einem Jahreseinkommen über 66.612 €, das entspricht einem Brutto-Monatsgehalt von rund 6.600 €, den Klimabonus versteuern. Bei diesem Einkommen beginnt der Grenzsteuersatz von 48 %. Somit bleibt Besserverdienenden nur rund die Hälfte des Klimabonus über. Ausbezahlt wird zwar der volle Betrag, bei der Veranlagung wird Betroffenen jedoch der Klimabonus als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet.
Jedes Jahr im Herbst können wir uns über Steuerzuckerln freuen, denn die Finanz verlautbart nicht nur die Anpassung der Steuerstufen, sondern man erfährt auch, welche Erleichterungen sonst noch kommen: So werden ab 2025 nach 23 Jahren das Tages- und Nächtigungsgeld und immerhin nach 14 Jahren das Kilometergeld erhöht.
Wir haben in dieser impuls-Herbstausgabe auch wieder viele Neuigkeiten rund um die Themen Steuern und Business für Sie aufbereitet.
Viel Spaß beim Lesen!
Willkommen zur impuls-Sommerausgabe. Während die Sonne uns mit warmen Tagen und langen Abenden verwöhnt, möchten wir Ihnen wieder wertvolle Einblicke und Tipps rund um das Thema Steuern und Business geben.
In der Zeit der Sommerfeste widmen wir uns der Absetzbarkeit von Repräsentationskosten. Viele Unternehmen nutzen Einladungen und Ähnliches, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen und neue Kunden zu gewinnen. Was Sie tatsächlich steuerlich absetzen können und welche Fallen lauern, lesen Sie in dieser Ausgabe.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen erholsamen Sommer.
Viel Spaß beim Lesen!
Mit dem Grace-Period-Gesetz soll ab 2025 die Übergabe von KMU an Familienmitglieder durch die Finanz begleitet werden. Damit haben Übernehmerinnen und Übernehmer kein steuerliches Risiko.
Die Grace-Period – zu Deutsch Gnadenfrist – bezeichnet den Zeitraum des Übergabeprozesses, in dem das Finanzamt Österreich die Unternehmensübertragung begleitet. Dabei werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume bis drei Jahre zurück geprüft.
Eine natürliche Person (etwa ein Elternteil) kann den Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil einer Familien-Personengesellschaft an einen Angehörigen übertragen werden soll. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist keine Begleitung möglich.
Spätestens drei Monate nach Antragstellung soll die Betriebsprüfung beginnen und innerhalb von weiteren sechs Monaten abgeschlossen sein. Geprüft werden alle Finanzamtsabgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer, nicht allerdings die Lohnsteuer. Nach Abschluss der Begleitung besteht außerdem ein Wiederholungsverbot, das eine neuerliche Prüfung verhindert.
Ab Beginn der Begleitung mit dem Antrag besteht erhöhte Offenlegungspflicht. Dadurch können kritische steuerliche Themen vorab im Zuge des Übergabeprozesses mit dem Finanzamt abgeklärt werden – denn vor allem geplante Änderungen werfen oft Fragen auf.
Anträge können ab 1.1.2025 bis vorerst 31.12.2028 gestellt werden. Danach will die Regierung evaluieren, ob eine weitere Verlängerung dieser neuen Grace-Period sinnvoll ist.
Nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen können von 1.7. bis 31.12.2024 den EKZ NPO für die Phase 2 beantragen. Es werden 50 % der Mehrkosten an Energie des Jahres 2023 als Zuschuss ausbezahlt. www.ekz-npo.at
Die voranschreitende Digitalisierung bringt auch im Abgabenverfahren eine Vielzahl von Neuerungen. Das Video-Ident-Verfahren ist eine effiziente Methode, um die Identität von Personen online zu verifizieren.
Inländern steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, Zugangsdaten zu FinanzOnline zu erhalten. Für ausländische Personen ist dies oftmals sehr schwierig. Durch ein neues Online-Identifikationsverfahren wird der Erhalt von Zugangsdaten für natürliche Personen im Ausland, aber auch für juristische Personen im In- und Ausland, einfacher.
Mit 1.9.2023 wurde, um der Unzumutbarkeit der Registrierung entgegenzuwirken, das sogenannte Video-Ident-Verfahren eingerichtet. Dieses kann von jeder natürlichen Person genutzt werden, die sich nicht mittels eines EU-Logins einloggen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein Finanzbeamter während einer Videokonferenz die Identität der Person. Der Termin für den Videocall wird über die BMF-Website gebucht. Es müssen der Reisepass gezeigt und das Formular FON1 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten werden direkt während des Termins vergeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Juristischen Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein elektronisches Zertifizierungsmittel angeboten wird, steht das Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung der gesellschaftsrechtlichen Vertreter zur Verfügung. Hier wird die Identität des Geschäftsführers geprüft, die Zugangsdaten werden ebenfalls direkt vergeben.
Mit 1.1.2024 tritt die Quotenregelungsverordnung (QuRV) in Kraft. Sie gilt erstmals für Abgabenerklärungen des Veranlagungsjahres 2023.
Durch die Quotenregelung gelten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer längere Abgabefristen als für die vom Steuerpflichtigen selbst eingebrachten Erklärungen.
Betrifft Abgabenerklärungen für die
Die Anmeldung zur Quotenregelung erfolgt jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres durch den Steuerberater. Eine begründete spätere Anmeldung ist möglich. Die Quote wird anhand der Summe der angemeldeten Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum ermittelt. In fünf Abgabeterminen müssen je 1/5 der offenen Quotenfälle eingereicht werden. Betriebliche Feststellungserklärungen müssen bis Ende Jänner des zweitfolgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden.
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Abgabe- termin |
Quoten- erklärungen |
betriebliche Feststellungserklärung |
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1: 31.10. |
20 % |
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2: 30.11. |
40 % |
neu 50 % |
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3: 31.1. |
60 % |
neu 100 % |
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4: 28./29.2. |
80 % |
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5: 31.3. |
100 % |
Ab 15. Juli 2024 kann man ihn beantragen. Er bringt in 2024/25 bis zu 3.500 € für Handwerkerleistungen zurück.
Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 werden 20 % der Kosten bis 10.000 € in 2024 und 7.500 € in 2025 ersetzt. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000 € in 2024 und 1.500 € in 2025.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Tipp: Das Budget für den Handwerkerbonus 2024/25 ist mit 300 Mio. € beschränkt und es gilt das „First-come-first-served-Prinzip“. Wir empfehlen daher, rasch zu beantragen.
https://handwerkerbonus.gv.at/
Forderungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Gänze oder zum Teil uneinbringlich sind, müssen abgeschrieben werden. Damit eine Forderung als uneinbringlich anerkannt wird, müssen alle zumutbaren rechtlichen Schritte zur Forderungseintreibung erfolglos geblieben sein.
Die Gründe für die Uneinbringlichkeit sind etwa:
Umsatzsteuer korrigieren
Im Fall einer Abschreibung ist die Umsatzsteuer zu korrigieren. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichtigung ist auf Basis der derzeitigen Praxis der Finanzverwaltung auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abzustellen.
Der richtige Zeitpunkt für die Umsatzsteuerberichtigung ist sehr wichtig. Eine versäumte Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht nachgeholt werden. Somit kann dies im Zuge der Bilanzerstellung bereits zu spät sein.
Grundsätzlich ist Kinderarbeit in Österreich verboten. Erst ab dem 15. Geburtstag und der Vollendung der Schulpflicht gilt man als Jugendlicher und darf eine Arbeit wie beispielweise Ferialpraxis oder eine Lehrstelle annehmen.
Arbeiten ab 13
Ab dem 13. Geburtstag erlaubt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) folgende Tätigkeiten, sofern es sich um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt:
Kinder bei öffentlichen Events
Sollen Kinder, egal welchen Alters, bei Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Aufnahmen mitwirken, braucht es die Genehmigung des Landeshauptmanns bzw. der Landeshauptfrau. Diese Person kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen zu bewilligen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt. Für Schulveranstaltungen ist keine Bewilligung notwendig.
Geld durch YouTube und Co
Wer mit dem Hochladen von Videos auf Plattformen Geld verdient – egal wie alt – muss die Einnahmen nach Abzug der Kosten versteuern. Wir beraten Sie gerne.