Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und auch dafür, das vergangene Jahr reflektieren zu können. Welches Thema hat 2024 bei Ihnen besonders dominiert? Welche Zielsetzungen ergeben sich daraus für 2025 und die Zukunft? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2025. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende, Neuerungen über Liebhaberei, die neuen Regelungen zur Telearbeit und Vieles mehr. Mit hilfreichen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein wundervolles Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr.
Viel Spaß beim Lesen!
Dies können Unternehmen heuer noch zur Steueroptimierung tun:
Wie hoch wird der Gewinn?
Unternehmen sollten in den letzten Wochen des Jahres Zeit in eine grobe Hochrechnung stecken, um mögliche Steuersparmaßnahmen optimal zu nutzen.
Gewinnfreibetrag auf max. 4.950 € gestiegen
Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahme den vollen Gewinnfreibetrag ausnutzen:
15 % des Gewinnes bzw. maximal 4.950 €.
Zusätzliche Steuerersparnis mit Investitionen
Wer heuer noch in Anlagegüter investiert, kann Steuern durch verschiedene „Posten“ sparen. Beginnend bei der Abschreibung für Abnutzung (zumindest noch Halbjahresabschreibung oder degressive Abschreibung) über den Investitionsfreibetrag (10 – 15 % zusätzlicher Aufwand bei bestimmten betrieblichen Investitionen) bis hin zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Geringwerte Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch komplett abgesetzt werden.
Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den Investitionsfreibetrag geltend machen und für Gewinne in § 14 EStG Wertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös geschätzt wird.
Neue Verordnung regelt Kriterien für die Prognoserechnung für Vermieter.
Was kann unter Liebhaberei fallen?
Von Liebhaberei spricht man bei Tätigkeiten, mit denen man über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt und auch anzunehmen ist, dass keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Oft sind es Tätigkeiten, die mit privaten Neigungen verbunden sind – etwa Pferdezucht, Hobbymalerei und Ähnliches.
Aber auch bei der Vermietung von Immobilien muss geprüft werden, ob Liebhaberei vorliegt. Hier wird unterschieden zwischen der großen Vermietung wie bei Zinshäusern und der kleinen Vermietung wie etwa bei Eigentumswohnungen.
Mit einer Prognoserechnung ist im Vorhinein zu prüfen, ob in einem gewissen Zeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird. Nur dann gilt die Vermietung als steuerlich anerkannte Einkunftsquelle. Verluste, die meist in den ersten Jahren anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Für Vermieter ist es wichtig, Sicherheit zu erhalten – sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Planung der Ertragsteuern.
Aufgrund einer neuen Verordnung gibt es nun geänderte Anforderungen an die Prognoserechnung.
Prognosezeiträume verlängert
Für Prognosezeiträume mit Beginn 2024 wurden die Zeiträume nun um fünf Jahre erweitert. Das ist insofern erfreulich, als in Zeiten von massiven Kostensteigerungen und höheren Zinsen der Totalüberschuss oft erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftet werden kann.
Beginn Prognosezeitraum |
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bis 2023 |
ab 2024 |
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Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnung etc.) |
20 Jahre |
25 Jahre |
Große Vermietung (Zinshaus etc.) |
25 Jahre |
30 Jahre |
mit Vorbereitungshandlungen oder Bauphase |
Verlängerung um maximal drei Jahre |
Gestiegene Fremdkapitalzinsen
Zinsschwankungen zählen grundsätzlich zum „typischen Vermietungsrisiko“. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher kürzlich verlangt, Prognoserechnungen nach fünf bis acht Jahren einem Realitätscheck zu unterziehen. Dies könnte dazu führen, dass neu berechnete Prognosen für bestehende Mieten zur Aberkennung der Einkunftsquelle führen.
Da die Zinsen jedoch durch den Ukraine-Krieg massiv gestiegen sind, verlangen Experten eine Beurteilung dieser Zinssprünge als „Unwägbarkeit“, also als unvorhersehbares und plötzlich auftretendes Ereignis. Damit wären die Verluste steuerlich gerettet. Seitens der Finanz gibt es diesbezüglich jedoch noch keine konkrete Aussage.
Veräußerungsgewinne
Bisher durften Veräußerungsgewinne nicht in die Prognoserechnung miteinbezogen werden. Nun können diese in den Totalüberschuss miteingerechnet werden, wenn die Veräußerung konkret beabsichtigt wird oder auch tatsächlich stattgefunden hat. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung dar.
Änderung der Bewirtschaftung im Prognosezeitraum
Vorsicht ist geboten, wenn es im wirtschaftlichen Gefüge zu einer grundlegenden Änderung kommt und damit eine neue Prognoserechnung zu starten ist. In diesem Fall kann durch einen plötzlichen Geldsegen – etwa Schenkung oder Erbschaft – und damit wegfallenden Fremdkapitalzinsen eine bisher steuerlich nicht beachtliche Vermietung zu einer steuerpflichtigen Tätigkeit werden.
Freiwilligenpauschale oder pauschale Reiseaufwandsentschädigung – welche Zahlungen dürfen in einem Verein abgabenfrei zur Auszahlung gelangen?
Pauschale Reiseaufwands-
entschädigung (PRAE)
Gemeinnützige Sportvereine können an ihre Sportler und Sportbetreuer (Trainer) eine PRAE steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass pro Einsatztag nicht mehr als 120 € und pro Monat nicht mehr als 720 € bezahlt werden. Über die Einsatztage sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die SPORT AUSTRIA hat dazu ein Formular veröffentlicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt.
Aus einem Fixum kann die PRAE nicht steuerfrei herausgerechnet werden.
Die PRAE-Zahlungen sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden. Erhält etwa der Sportler die PRAE von mehreren Vereinen, ist er verpflichtet, dies bei den auszahlenden Vereinen zu melden. Das Finanzamt rechnet dann aus den steuerfreien Mehrfachbezügen auf einen einfachen Monatsbezug um.
In der Sozialversicherung ist ein Mehrfachbezug möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die sportlichen Tätigkeiten nur als Nebenberuf ausgeführt werden und zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Was ein Haupt- und Nebenberuf ist, darüber informieren wir Sie gerne.
Freiwilligenpauschale
Die PRAE-Regelung gilt ausschließlich für Sportler und Sportbetreuer in gemeinnützigen Sportvereinen. Ab dem 1. Jänner 2024 wurde daher ein allgemeines Freiwilligenpauschale eingeführt, das auch für Personen in anderen begünstigten Vereinen anwendbar ist. Dieses Pauschale ermöglicht es, für Tätigkeiten in gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen steuerfreie Zahlungen von 30 € pro Einsatztag zu leisten, wobei der maximale jährliche Betrag bei 1.000 € liegt.
Werden Personen in mildtätigen oder gemeinnützigen Vereinen tätig, die gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz befreit sind, können sogar bis zu 50 € pro Tag bzw. 3.000 € pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses große Freiwilligenpauschale kann auch an Ausbildner oder Übungsleiter wie Kapellmeister oder etwa für Katastrophenhilfsdienste gezahlt werden.
Werden die genannten Beträge aber überschritten, hat auch hier eine Meldung an das Finanzamt durch den Verein zu erfolgen.
Wird das Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen bezogen und die Jahreshöchstgrenzen überschritten, hat der Empfänger beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In diesem Fall werden „sonstige Einkünfte“ erzielt, sodass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.
Zweifelsfragen warten auf Klärung
Kommt es bei Mehrfachbezügen zum Übersteigen der Monatshöchstgrenze, wird das vom Finanzamt im Rahmen von Ergänzungsersuchen erhoben und nachversteuert. Laut Finanzverwaltung darf zum Beispiel in einem Sportverein eine Person nicht gleichzeitig die PRAE und das Freiwilligenpauschale beziehen. Offen ist die Frage: Was gilt, wenn ein Sportler gleichzeitig auch als Funktionär tätig ist? Kann er in den „spielfreien“ Monaten, in denen er keine PRAE erhält, stattdessen das Freiwilligenpauschale erhalten? Diese und viele anderen Fragen harren noch einer Klärung. Wir hoffen, dass die entsprechenden Wartungserlässe zu den Lohnsteuer- und Vereinsrichtlinien nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Das Umsatzsteuergesetz regelt unter anderem, welche Merkmale eine Rechnung aufzuweisen hat, um als solche zu gelten. In den Umsatzsteuerrichtlinien wird festgehalten, dass ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und erforderliche Angaben enthalten muss, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nur so wird das Dokument als Rechnung anerkannt. Ein Vertrag gilt nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wird.
Geistige Klarheit gewinnen – Erfolg und Erfüllung manifestieren
Dandapani ist erfolgreicher Unternehmer und ein ehemaliger Hindu-Mönch, der seine wertvollen Erkenntnisse aus der Zeit im Kloster in diesem Buch beschreibt. In einer Zeit voller Ablenkungen zeigt er mit einfachen Übungen, wie man Konzentration lernen oder zurückgewinnen kann. Diese Fokussierung sei maßgebend für Erfolg und Erfüllung jedes Menschen – ist aber insbesondere für Unternehmer nötig, um im Business zu reüssieren.
Vor allem ältere Arbeitnehmer fechten ihre Kündigungen aufgrund Sozialwidrigkeit immer wieder vor Gericht an. Sozialwidrigkeit liegt etwa vor, wenn man keine Chance hat, in absehbarer Zeit eine passende neue Stelle zu finden. Ein 59-jähriger Marketingassistent (Bruttoverdienst 3.380 €/Monat) und Vater zweier Kinder scheiterte jedoch kürzlich bei dem Versuch, seinen Job zurückzubekommen. Der OGH begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass die Ehefrau des 59-jährigen Mannes ein „erheblich höheres Einkommen“ als ihr Mann erziele und bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit auch „die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen“ sei.
Letzte Chance für Anträge aus dem Energiekostenzuschuss Phase 2 für das Kalenderjahr 2023. Elektronische Antragstellung unter ekz-npo.at. Danach sind aktuell keine Zuschüsse für Energiekosten vorgesehen.
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ab 2025 gibt es wichtige Änderungen für Kleinunternehmer – so etwa die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 55.000 € brutto. Erleichterungen gibt es hinsichtlich der Angaben auf Kleinunternehmerrechnungen, unabhängig vom ausgewiesenen Betrag.
Rechnungsmerkmale
Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:
Für Kleinbetragsrechnungen bis 400 € (brutto inklusive MwSt.) sind sechs Rechnungsmerkmale notwendig.
Die Kleinunternehmerrechnung ermöglicht ab Jänner 2025 eine vereinfachte Rechnungslegung mit nur sechs Merkmalen. Sie ist unabhängig vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag anwendbar, solange der Jahresumsatz maximal 55.000 € brutto beträgt.
Eine Rechnung zwischen 400 € und 10.000 € erfordert elf notwendige Merkmale. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben.
Auf Rechnungen über 10.000 € brutto sowie bei „Reverse Charge“ und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist auch die UID-Nummer des Empfängers notwendig.
Die digitale Zukunft der Umsatzsteuer – ViDA („VAT in the Digital Age“)
Die EU startet mit ViDA eine Mehrwertsteuerreform, die bis Juli 2030 vollständig umgesetzt wird. Ziel ist die Anpassung an die digitale Wirtschaft, die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels und die Verhinderung von Steuerbetrug.
Wichtige Änderungen:
E-Rechnungen werden für grenzüberschreitende Transaktionen verpflichtend. Neue Rechnungsmerkmale sowie ein digitales Berichterstattungssystem mit nahezu Echtzeitmeldungen erhöhen die Transparenz und erschweren Umsatzsteuerbetrug.
Plattformen übernehmen Steuerpflichten, wenn Anbieter diese nicht abführen.
Eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung wird eingeführt, um Mehrfachregistrierungen in mehreren EU Ländern zu vermeiden.
Tipp: Österreichische Unternehmen sollten sich auf die Änderungen vorbereiten, insbesondere bei Zusammenarbeit mit deutschen Partnern, da dort die Übergangsfrist für die E-Rechnung bereits ab 2025 beginnt.
Kleinbetragsrechnung bis 400 € brutto ODER Kleinunternehmerrechnung* bis Umsatz 55.000 € |
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Ausstellungsdatum |
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Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers |
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Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung |
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Tag der Lieferung oder Leistung bzw der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt |
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Bruttobetrag (inkl. USt) |
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Steuersatz |
Rechnungen über 400 € ODER Kleinunternehmer, die auf USt-Befreiung verzichtet haben |
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Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (des Kunden) |
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Nettobetrag (Entgelt exkl. USt) |
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Umsatzsteuerbetrag (Trennung nach USt-Sätzen) |
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Fortlaufende Rechnungsnummer |
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UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers |
Rechnungsbetrag über 10.000 € brutto, Reverse Charge oder innergemeinschaftlicher Lieferung |
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UID-Nummer des Leistungsempfängers (des Kunden) |
Am Jahresende steigt die Spendenfreudigkeit. Die Liste der begünstigten Einrichtungen wurde 2024 stark erweitert. Damit die Spenden steuerlich abgesetzt werden können, prüfen Sie am besten, ob der gewünschte Spendenempfänger gelistet ist und vergessen Sie nicht, Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum laut Meldezettel anzugeben.
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Arbeitnehmer dürfen nur dann Überstundenarbeit leisten, wenn diese nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist – Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Überstundenarbeit müssen berücksichtigt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten zur pauschalen Abgeltung der monatlichen Überstunden: die Überstundenpauschale oder die All-in-Vereinbarung.
Echte Überstundenpauschale
Die Abgeltung von Überstundenpauschalen wird individuell zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Sie umfasst die Abgeltung einer vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Stundenanzahl und wird 12-mal jährlich zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Sie ist kein Bestandteil der Sonderzahlungen (soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht). In der Deckungsprüfung zum Ende des Kalenderjahres wird kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Bei Überdeckung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Stunden, bei Unterdeckung muss der Dienstnehmer keine Rückzahlungen leisten. Hinweis: Eine Beschränkung auf eine konkrete Tätigkeit oder ein Widerrufsrecht des Dienstgebers müssen vereinbart sein.
All-in-Vereinbarungen
Bei einer All-in-Vereinbarung wird mit einem vereinbarten Gesamtentgelt die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden samt Zuschlägen pauschal abgegolten. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie hoch das Entgelt für die Normalarbeitszeit und wie hoch das Ausmaß der Überzahlung für die Überstundenleistung ist. Das in der All-in-Vereinbarung festgelegte Entgelt wird
14-mal im Jahr ausbezahlt und ist Bestandteil der Sonderzahlungen. Ob tatsächlich alle Überstunden gedeckt sind, muss im Rahmen einer jährlichen Deckungsprüfung kontrolliert werden. Bei einer Unterdeckung kommt es zu Nachzahlungen.
Gleitzeitvereinbarung
Pauschale Abgeltung von Überstunden und Gleitzeitvereinbarungen sind möglich. Zweitere werden oft abgeschlossen um zu vermeiden, dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.
Hinweis: Es ist auf eine klare Ausgestaltung der Vereinbarungen zu achten, um eine Doppelvergütung der Überstunden zu vermeiden. Bei unklarer Regelung besteht das Risiko, dass der Dienstnehmer die Überstunden ausbezahlt bekommt und diese zusätzlich als Zeitausgleich konsumieren kann.
Deckungsprüfung
Bei der Deckungsprüfung wird die Überstundenpauschale jenem fiktiven Betrag gegenübergestellt, den der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden am Ende des Beobachtungszeitraums einzeln abgerechnet worden wären. Überschreitet dieser Gegenwert den Betrag der Pauschale, ist dem Dienstnehmer die Differenz nachzubezahlen.
Homeoffice und Telearbeit
Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz. Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit die regelmäßige Arbeitsleistung auch außerhalb der Wohnung des Dienstnehmers erbracht werden kann – etwa in Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen gelten weiterhin, Telearbeit muss neu vereinbart werden.
Pro Person und Kalenderjahr ist nur ein einziger Antrag möglich. Es können jedoch auch andere volljährige Personen im selben Haushalt Anträge stellen. Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 € pro Wohneinheit, unabhängig davon, ob diese ein Eigenheim ist oder gemietet wird.
Die Handwerkerleistungen müssen für den privat genutzten Wohn- und Lebensbereich sein und es dürfen keine anderen Förderungen oder Steuerbegünstigungen dafür gewährt worden sein. Ebenso dürfen diese nicht von einer Versicherungsleistung gedeckt sein.
Beispiel für Zweimalzahlung
Ein Ehepaar lässt im Mai 2024 Sanierungsarbeiten an der Terrasse eines Einfamilienhauses durchführen. Die Handwerkerkosten betragen 5.000 € netto für die Arbeitsleistung (nicht die Materialkosten!). Die Ehefrau beantragt den Handwerkerbonus in Höhe von 20 % der Leistung und erhält 1.000 € Bonus.
Im Oktober 2024 wurden Malerarbeiten im Haus durchgeführt für 7.000 € netto Arbeitsleistung. Nun hat der Ehemann noch die Möglichkeit, die restlichen 1.000 € Handwerkerbonus auf die Maximalfördersumme für die Wohneinheit zu beantragen, da er noch keinen Antrag in 2024 gestellt hat.
Die sogenannte Wochengeldfalle war bisher ein Problem für schwangere Frauen in Karenz, die kein Wochengeld erhalten konnten. Betroffen waren vor allem Frauen, die sich für das einkommensabhängige Kindergeld (12 Monate) entschieden und dann doch eine längere Karenzzeit genommen hatten. Das neue Sonderwochengeld-Gesetz schließt diese Lücke rückwirkend ab September 2022. Frauen, die in der Karenz erneut schwanger werden und kein reguläres Wochengeld bekommen, können nun für 8 bis 12 Wochen Sonderwochengeld erhalten.
Aufgrund der Sanktionspakete gibt es eine Meldeverpflichtung für Geldtransfers von mehr als 100.000 € aus der EU. An die Oesterreichische Nationalbank AG müssen Geldtransfers in alle Dritt- und EWR-Staaten gemeldet werden, wenn die Gesellschaften oder Organisationen zu mehr als 40 % im Eigentum von russischen Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen sind.
Wenn die Thematik einer 4-Tage-Woche nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, kommt das Arbeitszeitgesetz zur Anwendung.
Nachdem damit eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zulässig ist, kann eine 4-Tage-Woche am besten mittels Einzelvereinbarung geregelt werden. Überstunden fallen in diesem Fall ab der 11. Stunde an. Vorsicht ist geboten, wenn darüber hinaus regelmäßig am 5. Tag gearbeitet wird. Dann könnte wieder eine 5-Tage-Woche unterstellt werden. Als Nachteil wird generell die wesentlich geringere Flexibilität genannt.
Hinter einem positiven Verrechnungskonto in der Bilanz einer GmbH steckt oft eine Forderung oder ein Darlehen an den Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Ein positives Verrechnungskonto ist immer im Visier der Finanz. Das Finanzamt kann den Stand dieses Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen. Dies bedeutet, dass die Kapitalertragsteuer mit 27,5 % nachverrechnet wird, auch wenn kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegt.
Zur Anerkennung ist eine schriftliche Vereinbarung nach fremdüblichen Grundsätzen erforderlich. Die wesentlichen Kriterien sind: Name des Darlehensgebers und Darlehensnehmers, geliehener Geldbetrag, Laufzeit, Besicherung, Zinssatz, Höhe der Raten.
Die Höhe des Zinssatzes richtet sich vor allem nach der Besicherung und nach der Refinanzierung in der GmbH. Wenn eine solche Dokumentation vorliegt und die Zinsen fremdüblich verrechnet werden, stehen die Chancen für eine steuerliche Anerkennung gut.
Bewertung der Bank: Manche Banken ziehen bei der Berechnung der Eigenkapitalquote ein positives Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter/Geschäftsführer vom buchmäßigen Eigenkapital ab. Damit verringert sich auch die Eigenkapitalquote.
Bis zur Veranlagung 2023 werden vom Finanzamt automatisch mit dem Einkommensteuerbescheid Freibetragsbescheide ausgestellt.
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Diesen Bescheid konnte man beim Arbeitgeber vorlegen, damit bereits bei der laufenden Lohnverrechnung diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Allerdings wurden in der Vergangenheit von rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden nur etwa 4 % in der Personalverrechnung abgegeben.
Daher hat die Finanz die Vorgehensweise umgedreht und man erhält in Zukunft nur mehr dann einen Freibetragsbescheid, wenn man dies in der Einkommensteuererklärung 2024 ausdrücklich beantragt. (Formular E1: Punkt 28.1.)
Die Umstellung erfolgt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 für Freibetragsbescheide 2025.
Die Konsequenz eines vorgelegten Freibetragsbescheides ist eine Pflichtveranlagung in diesem Jahr, da dann die tatsächlichen Steuerabsetzposten anzugeben sind. Wenn diese niedriger sind, kommt es zu einer Nachzahlung.
Das E-Bike-Leasing verbindet steuerliche Vorteile mit Gesundheitsförderung und Umweltschutz.
Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer, bezahlt die Leasingraten und kann diese als Betriebsausgabe absetzen.
Der Arbeitnehmer kann sich sein Wunschfahrrad im Fachhandel auswählen. Auf Basis einer Überlassungsvereinbarung kann das Fahrrad dienstlich und privat genutzt werden und am Ende der Laufzeit zu einem günstigen Restwert angekauft werden.
Zudem gibt es Anbieter von Bikeleasing, die professionell Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abwicklung des gesamten Prozederes unterstützen.
Der größte Benefit für den Arbeitnehmer ist, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Bruttogehalt auch noch die Leasingrate bezahlt.
Alternativ erfolgt in der Praxis häufig eine Gehaltsumwandlung, dann wird das Bruttogehalt während der Leasingdauer im Ausmaß der Leasingkosten reduziert. Der Dienstnehmer hat jedoch keinen Sachbezug, da der Sachbezug für ein E-Bike lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist. Damit hat der Dienstnehmer trotz 100 %iger privater Nutzung keinen Sachbezug.
Auch der Arbeitgeber bezahlt keine Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Als Bonus kann vereinbart werden, dass Sonderzahlungen und auch Gehaltsanpassungen vom vorhergehenden Bruttobezug berechnet werden.
Leistungen, die sich am Entgelt orientieren, wie Krankengeld, Pension, Arbeitslosengeld oder Wochengeld, fallen allerdings geringer aus.
Am Ende der Leasinglaufzeit kann der Mitarbeiter das E-Bike auf Basis der Überlassungsvereinbarung zu einem attraktiven Kaufpreis erwerben. Das BMF erlaubt eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Sachbezug beim Ankauf.
https://at.jobrad.org/c/vorteilsrechner
https://bikeleasing.at/faq
Umfassende Erläuterungen und Zusammenfassung (teilweise) mit herzlichem Dank für die Genehmigung aus dem „Vorlagenportal“ übernommen
Zahlreiche Betriebe bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit an, ein Dienstfahrrad zu nutzen. Hierfür werden – im Regelfall mit gleicher Bedeutung – z.B. auch die Begriffe Jobrad, Dienstrad, Firmenrad oder Job-Bike verwendet. Betriebe können den Mitarbeitern die angekauften oder geleasten Fahrräder kostenfrei oder gegen Kostenbeteiligung (Bezugsumwandlung oder Nutzungsgebühr) überlassen. Es können sowohl klassische Fahrräder (ohne Elektroantrieb) als auch elektrische Fahrräder (E-Bikes) zum Einsatz kommen. Für die Abwicklung einer Jobrad-Überlassung stehen demnach unterschiedliche Gestaltungsvarianten zur Verfügung:
Unternehmen können für die Anschaffung von Elektrofahrrädern i.d.R. Förderungen in Anspruch nehmen. Eine der zentralen Fördervoraussetzungen ist, dass die E-Räder jeweils mindestens vier Jahre im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebs behalten werden müssen. Zu beachten ist, dass für steuerliche Zwecke hingegen eine übliche Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen wird (vgl. dazu Randzahl 207 der Lohnsteuerrichtlinien).
Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades an den Mitarbeiter zu dessen (auch) privater Nutzung – einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ist im Grundsatz abgabenfrei (vgl. dazu § 4b der Sachbezugsverordnung und § 50 ASVG). Als „arbeitgebereigene“ Jobräder im Sinne der Verordnung zählen nicht nur vom Arbeitgeber angekaufte, sondern auch geleaste Räder. Der steuerliche Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Pendlerpauschale bleibt vom Jobrad unberührt. Darf der Arbeitnehmer das Jobrad kostenlos beim Arbeitgeber aufladen, so führt dies zu keinem Sachbezug.
Allerdings ist im Falle einer Bezugsumwandlung darauf zu achten, dass diese nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge) führt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die laufenden Bruttobezüge reduziert werden (Randzahl 206 der Lohnsteuerrichtlinien). Ein bloßer Nettoabzug (z.B. in Form einer Nutzungsgebühr) reicht hier nicht. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) geht anders als früher – als Reaktion auf die seit 01.01.2023 geltende neue Fassung der Sachbezugswerteverordnung – im Falle einer Reduktion der Bruttobezüge von einer Minderung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung (und für die betriebliche Vorsorge) aus.
Gestaltungshinweise zur Bezugsumwandlung: Es ist zu bedenken, dass infolge der Bruttoreduktion – mangels dezidiert anderslautender Vereinbarung – auch die Basis für Folgeansprüche sinkt (z.B. für Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, allfällige kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen etc.). Möchte man diesbezügliche „Kollateralschäden“ für den Arbeitnehmer vermeiden, sind beispielsweise folgende alternative Gestaltungen denkbar:
Dadurch, dass eine Reduktion des Bruttobetrages erfolgt, landet auch nur der reduzierte Betrag in der Kennzahl 210 des Jahreslohnzettels (L16). Es bedarf hier also keiner „Sonderdarstellungen“ auf dem Jahreslohnzettel (L16). Eine Erfassung des Jobrades auf dem Lohnkonto hat ebenfalls nicht zu erfolgen.
Wichtig: Bei Bezugsumwandlungen ist darauf zu achten, dass diese keinesfalls zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts führen dürfen, dies sowohl aus arbeitsrechtlicher Sicht als auch aus steuerlicher Sicht. Eine Bezugsumwandlung ist daher nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig.
Erfreulich ist aus Unternehmersicht außerdem, dass betrieblich angeschaffte Fahrräder und Elektrofahrräder zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die für die Vorsteuerabzugsberechtigung nötige mindestens 10 %ige dienstliche Nutzung muss nach mittlerweile überwiegender Rechtsansicht nicht gesondert nachgewiesen werden, denn diese ist ohnehin dadurch gewährleistet, dass das Jobrad dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird (und daher keine private Nutzung durch den Unternehmer vorliegt).
Wie bereits oben angeführt, kommen für die Anschaffung und Überlassung von Jobrädern verschiedene Ausgestaltungen in Betracht. Diese erfordern daher jeweils eine andere vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ziehen ggf. unterschiedliche abgabenrechtliche Folgen nach sich. Mustervereinbarungen sind entweder bei diversen Bikeleasinganbietern erhältlich oder können bei Ihrem Berater angefordert werden.
Die konkreten Abwicklungsschritte für „Bikeleasing“ – insbesondere die Zusammenarbeit mit den Fahrradhändlern und Leasinggesellschaften – können regional und je nach Kooperationspartner unterschiedlich ablaufen. Als Groborientierung für die planmäßige Abwicklung kann exemplarisch der folgende Ablauf dienen (es kann aber in der Praxis durchaus auch abweichende Handhabungen geben):
Auf regionale bzw. je nach Kooperationspartner unterschiedliche Ablaufprozesse ist bei der Formulierung der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ggf. Rücksicht zu nehmen.
Im Herbst werden die Inflationsentlastungen für das Folgejahr beschlossen. Neben der Anpassung der Steuerstufen sind auch spannende Neuerungen für KMUs geplant. Insgesamt sind zwei Milliarden Euro zu verteilen.
Die Inflation betrug zwischen Juli 2023 und Juni 2024 5,0 %. Davon werden rund 3,8 % verwendet, um die Steuerstufen zu erhöhen. So steigt beispielsweise das steuerfreie Jahreseinkommen in 2025 auf 13.308 €; in 2022 lag dieses noch bei 11.000 € und der 50 %-Steuersatz kommt erst ab dem stolzen Einkommen von rund 103.000 € zum Tragen.
Die Tages- und Nächtigungsgelder werden erstmalig seit 2002 auf 30 € pro Tag und 17 € pro Nacht angehoben. Das
Kilometergeld steigt erstmals seit 2011 wieder, nämlich auf 50 Cent pro Kilometer und gilt nun auch für Fahrräder und Motorräder.
Bei Kleinunternehmen kommt es zu einer Anhebung von 35.000 € netto auf 55.000 € brutto. Die neue Grenze bezieht sich auf den eingenommenen Umsatz und gilt auch in der Einkommensteuer.
Um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten liefern oder erbringen, diese Transaktionen beim Finanzamt in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.
Die ZM sind im Regelfall elektronisch über FinanzOnline bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats abzugeben. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 100.000 € können die ZM auch quartalsweise abgeben. In der ZM werden für jeden Abnehmer die UID-Nummer und die Bemessungsgrundlage – das ist der Umsatz – bekanntgegeben.
Die Inhalte der ZM werden in das von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam unterhaltene Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingespeist.
Vorsicht: Wird keine, eine unvollständige oder unrichtige ZM abgegeben, ist die ig Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis ordnungsgemäß begründet und entsprechend nachreicht oder berichtigt. Die Abgabe der ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (max. 5.000 €) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag (bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen; max. 2.200 €).
Vor allem in Krisenzeiten einer GmbH werden Gesellschafter einer GmbH um Finanzspritzen gebeten. Der Gesellschafter einer GmbH ist zur Leistung seiner bedingten Stammeinlage verpflichtet; zu weiteren Zahlungen nur dann, wenn eine vertragliche Verpflichtung vorliegt.
Eine Finanzierung kann in Form eines Gesellschafterzuschusses erfolgen, dann wird das Eigenkapital gestärkt und im Insolvenzfall kann der Verlust daraus sogar mit anderen Kapitaleinkünften gegenverrechnet werden.
Wenn ein zumindest mit 25 % beteiligter oder kontrollierend wirkender Gesellschafter ein Darlehen in Krisenzeiten gewährt, kommt das Eigenkapitalersatz-Gesetz zur Anwendung und verbietet die Rückzahlung des Darlehensbetrages samt Zinsen. Dann wird der Kredit quasi zu Eigenkapital.
Die Krise ist definiert mit Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtlicher Überschuldung oder Nichterfüllung der Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (Eigenkapitalquote kleiner 8 % und Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre).
Nicht betroffen davon sind kurzfristige Kredite mit Laufzeiten bis maximal sechs Monaten und schon vor der Krise gewährte Kredite, die verlängert oder gestundet wurden.
Auf der Gesellschafterseite unterliegen die Zinsen aus den gewährten Krediten der Tarifbesteuerung; Zinsen aus Refinanzierungen sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Weißrussland kündigt, wie 2023 sein verbündeter Nachbar Russland, einseitig das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Österreich. Betroffen sind allerdings nur Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Aus österreichischer Sicht gilt das DBA zwar aktuell noch weiter, auszahlende Stellen sollten aber sicherheitshalber die volle Abzugssteuer einbehalten. Ob sich österreichische Zahlungsempfänger analog wie mit Russland eine zu hohe Quellensteuer anrechnen lassen können, muss noch das österreichische Finanzministerium entscheiden.
Die EU-Staaten verhandeln aktuell über die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung und einer damit verbundenen digitalen Meldepflicht. Nach derzeitigem Stand soll ab 1.7.2030 für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze eine verpflichtende E-Rechnung mit digitaler Meldung auszustellen sein. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können sich aussuchen, ob sie diese Pflicht auf alle Rechnungen ausweiten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit Juli 2024 private Mitarbeiter-Fahrten im Rahmen von Carsharing mit bis zu 200 € pro Jahr abgabenfrei sponsern. Voraussetzung ist zum einen, dass E-Fahrzeuge wie E-Autos, E-Bikes, E-Motorräder oder E-Scooter benutzt werden und zum anderen, dass die Unterstützung entweder direkt an den Carsharing-Betreiber oder mittels Gutschein geleistet wird. Unser Tipp daher: Dokumentieren Sie die Voraussetzungen, damit Sie bei einer Lohnabgabenprüfung keine bösen Überraschungen erleben.
Ein Handbuch für Unternehmen auf dem Weg zur Selbstorganisation.
New Work needs Inner Work ist ein praxisorientiertes Handbuch, in dem die Autorinnen Schritt für Schritt beschreiben, wie man Selbstorganisation im Team oder Unternehmen einführen kann. Sie kombinieren die Perspektive der Unternehmerin (Joana von betterplace) und des Coaches (Bettina), um anhand von Organisationsprinzipien, konkreten Beispielen und Übungen zu erforschen, welche Kompetenzen besonders wichtig sind, um Hierarchien abzubauen und flexibler und sinnstiftender zu arbeiten.
Ein Steuerpflichtiger machte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für die Sondennahrung seines behinderten Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Kosten bereits durch das Pflegegeld abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht sah das nicht so und entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, weil diese Sondernahrung als Arzneiware einzustufen ist. Letztlich wurde die Rechnung ohne den Wirt gemacht: In letzter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass doch keine steuerliche Abzugsfähigkeit vorliegt. Begründung: Die Kosten stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung und es gäbe keine medizinische Notwendigkeit.
Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus 2019 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline.
Zahlt sich die Umstellung auf nachhaltige Geschäftsmodelle für KMU aus?
In einer Publikation von Accountancy Europe – übersetzt und publiziert in Österreich durch die österreichische Steuerberaterkammer – werden fünf Gründe genannt, warum das Thema Nachhaltigkeit für KMU jetzt interessant ist.
Nachhaltige KMU haben nicht nur Zugang zu eigenen Finanzierungsinstrumenten, sondern sind auch bei Banken gern gesehene Kunden. Inzwischen heftet sich fast jede Bank auf ihre Fahnen, grüne Unternehmen zu unterstützen.
Große Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf Nachhaltigkeit prüfen, dokumentieren und optimieren. Da sind auch KMU gefordert, wenn sie Teil der Lieferkette sind. Tipp: Nachhaltige KMU gelangen leichter zu Aufträgen, wenn sie bereits die Nachhaltigkeitskriterien ihrer Lieferanten erfüllen.
Bei Kaufentscheidungen und auch in der Zusammenarbeit mit Unternehmen werden zunehmend die Auswirkungen auf Nachhaltigkeit geprüft. Ähnliches ist auch am Arbeitsmarkt zu spüren – insbesondere bei der jüngeren Generation.
Als KMU kann man indirekt von gesetzlichen Vorgaben betroffen sein. So müssen etwa KMU als Teil der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen über ihr nachhaltiges Wirtschaften berichten.
Unternehmen, die direkt vom Klimawandel betroffen sind, werden sich anpassen und ihr derzeitiges Geschäft umgestalten müssen.
impuls plus*
https://cst.steuerimpuls.com/plus-4/
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben neben ihrem Haupt- noch einen Nebenjob. Häufig sind hier atypische Beschäftigungsformen, wie freie Dienstnehmer, oder auch klassische Kombinationen wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte als Neuer Selbstständiger. Wenn der Gewinn aus diesem Nebenjob unter 1.460 € pro Jahr liegt, wird vom Finanzamt automatisch ein Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt.
Nebeneinkünfte |
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bis 730 € |
steuerfrei (keine zusätzliche Einkommensteuer, keine Pflichtveranlagung) |
730 € bis 1.460 € |
Der Freibetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den Einkünften aus dem Nebenjob und 1.460 €. |
über 1.460 € |
voll steuerpflichtig |
Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag nur im Zusammenhang mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt. Ab sofort ist nur noch gefordert, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt – unabhängig davon, ob diese dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Damit können auch Grenzgänger, Mitarbeiter im Home-Office ausländischer Arbeitgeber oder Botschaftsbedienstete den Veranlagungsfreibetrag nutzen.
Achtung: Der Veranlagungsfreibetrag gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur bis 22 € pa steuerfrei).
Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, zahlt mitunter zu viel an Kapitalertragsteuer (KESt). Rückerstattung gibt es nur mit kompliziertem Antrag.
In Österreich Ansässige zahlen 27,5 % KESt auf Dividenden. Wenn diese im Ausland ausbezahlt werden, behält auch der auszahlende Staat Quellensteuer ein. Österreich erkennt davon üblicherweise 15 % gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an. Behält der Auszahlungsstaat mehr ein, so kann man von dort den Unterschiedsbetrag zwischen den akzeptierten und den tatsächlich bezahlten Steuerbeträgen zurückfordern.
Ein Beispiel: Ein österreichischer Privatanleger erzielt Dividenden auf deutsche Aktien. In einem ersten Schritt werden 26,375 % deutsche Quellensteuer abgezogen. Österreich besteuert dann nochmal mit 12,5 %, da es nur 15 % laut DBA akzeptiert. Es entsteht somit ein Steuerverlust von 11,375 %. Bei einer Dividende von 1.000 € wären das 113,75 €, für die man einen Rückerstattungsantrag stellen kann. Je nach Land kann der Quellensteuersatz variieren.
Da der Antrag auf Rückerstattung recht aufwendig ist, ist dieser erst ab einem gewissen Rückerstattungsbetrag wirtschaftlich. Vor allem, wenn man dazu fremde Hilfe in Anspruch nimmt, denn die Kosten dafür betragen schnell einige Hundert Euro.
Liste der Quellensteuersätze
https://finanzenverstehen.at/steuern/quellensteuer/
(ohne Gewähr)
Wer in Aktien, Anleihen, Fonds oder ETFs investieren möchte, braucht ein Depot. Hier lauern aus steuerlicher Sicht einige Fallen.
Der supergünstige Online-Broker spart zwar Gebühren, bringt steuerlich aber beträchtliche Probleme. Denn Kapitalerträge sind im Ansässigkeitsstaat – sprich in Österreich – steuerpflichtig; sie müssen daher in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden. Befinden sich nur Aktien und Anleihen auf dem Depot ist die Berechnung noch irgendwie machbar, kompliziert wird es bei Fonds und ETFs. Und richtig teuer wird es, wenn sich auf dem Depot ein sogenannter Nichtmeldefonds befindet.
Über die Steuererklärung zahlt man dann 27,5 % KESt auf die Kapitalerträge, auf dem Depot wird aber noch zusätzlich die lokale Quellensteuer abgezogen. Zu hohe Beträge kann man sich nur mittels eines aufwendigen Rückzahlungsantrags erstatten lassen.
Das Depot in der Steuererklärung zu verschweigen ist auch keine Option, da die Banken zur Meldung nach Österreich verpflichtet sind und dies auch tun.
Fazit: Finger weg von Online-Brokern, die nicht zumindest ein Steuerreporting für Österreich anbieten. Besser ist ein steuereinfacher Broker, der bereits die KESt abführt. Das spart die Steuererklärung.
Innerhalb eines Jahres können realisierte Verluste gegen Gewinne aus Kapitalvermögen (nicht aber gegen Zinsen) gerechnet werden und man spart sich KESt.
Gehört das Depot einer einzelnen Privatperson, so führt der Broker bzw. die Bank den Verlustausgleich durch. Bei zwei oder mehreren Eigentümern muss man die Verlustverwertung in der Steuererklärung durchführen.
Fazit: Wird ein Gemeinschaftsdepot etwa zur gegenseitigen Absicherung gewünscht, so achten Sie darauf, dass die Bank oder der Broker ein Steuerreporting zur Verfügung stellt, mit dem man einen Verlust aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge in der Steuererklärung ausgleichen kann.
Die Geldwäscheverdachtsmeldungen des Bundeskriminalamtes gehen von einem ungeklärten Abfluss von Bargeld in Höhe von jährlich bis zu 800 Millionen € über Scheinunternehmen aus. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) wird der Kampf gegen Sozialbetrug durch Scheinfirmen verschärft.
Durch das BBKG 2024 werden bestehende Regelungen verschärft und neue Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung geschaffen:
Gemäß Finanzstrafgesetz sind die Abgabenbehörden nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen zu Folgendem berechtigt: Sollten sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme Nachforderungen ergeben, dürfen sie eine Abgabenerhöhung von 10 % festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch Bezahlen innerhalb einer Monatsfrist kann man eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abwenden.
Um den Verkürzungszuschlag nutzen zu können, darf die Steuernachzahlung in Summe max. 33.000 € betragen; die zusätzliche Grenze von jährlich 10.000 € ist gefallen.
Weiters wird der strafbare Deliktsbereich in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich nun bereits schuldig, wer seine Belege
Es wurde festgelegt, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und als rechnerische Größe für den Strafrahmen bei Schmuggel heranzuziehen sind.
Die Berichtspflicht der Kriminalpolizei hinsichtlich Finanzvergehen ohne Anfangsverdacht entfällt. Damit soll eine Fülle von Untersuchungen vermieden werden.
Ab 2025 treten mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 umfassende Änderungen für Kleinunternehmer in Kraft. Neben der Anhebung der nationalen Schwellenwerte wird auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung geschaffen.
Unternehmen mit einem geringen Jahresumsatz (bis 2024: 35.000 € netto, bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich eine Bruttogrenze von 42.000 €) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Somit müssen Kleinunternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, auf ihre Dienstleistungen oder Produkte
(inkl. Eigenverbrauch) keine Umsatzsteuer erheben, können sich für die Ausgaben aber auch die Vorsteuer nicht zurückholen. Bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen und bestimmte steuerbefreite Umsätze, haben keinen Einfluss auf die zugrunde gelegte Umsatzgrenze.
Ein Überschreiten der Grenze führt zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das ganze Veranlagungsjahr. Ein einmaliges Überschreiten bis 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Man kann auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und muss dann fünf Jahre mit Umsatzsteuer abrechnen.
Ab 2025 wird die Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung gilt, von derzeit 35.000 € netto auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet, dass zukünftig mehr Unternehmen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.
Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in
Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100.000 € weder im vorangegangenen Jahr noch im laufenden Jahr überschritten wird. Der Unternehmer muss vorab im Ansässigkeitsstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen und mit einer eigenen ID-Nummer mit der Endung „-EX“ am Markt auftreten.
Wird die nationale oder unionsweite Kleinunternehmergrenze überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Alle zuvor getätigten Umsätze bleiben aber weiterhin steuerbefreit. Liegt die Überschreitung unter 10 % des Schwellenwertes, kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein.
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ermöglicht eine vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung soll nur mit Beginn eines Kalenderjahres möglich sein und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.
Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für Kleinunternehmer. Aufgrund des Verlustes des Vorsteuerabzuges sollte die Anwendung der Befreiung aber vorab gründlich überlegt werden.
Wie viel muss ich verdienen, wenn ich eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einstelle? Wie hoch muss der Mehrumsatz sein, damit sich die Einstellung lohnt? Diesen Break-Even-Umsatz sowie die Mitarbeiterkosten liefert der neue Rechner der Wirtschaftskammer. Zu finden unter:
https://apppool.wko.at/BreakEvenRechner/
Eine Holdinggesellschaft, auch oft schlicht als Holding bezeichnet, ist eine Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an anderen, meist operativen Kapitalgesellschaften hält, ohne selbst unmittelbar in das operative Geschäft eingebunden zu sein.
1. Befreiung Dividenden
Einer der größten Vorteile einer Holding ist die Beteiligungsertragsbefreiung. Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften sind in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Auch die ausschüttende operative Gesellschaft muss keine 27,5%ige Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten. Die Befreiung gilt für österreichische Töchter unabhängig vom Ausmaß und der Dauer der Beteiligung. Bei ausländischen Töchtern muss eine internationale Schachtelbeteiligung vorliegen, das heißt die Beteiligung muss mindestens 10 % für mindestens ein Jahr betragen und darf nicht aus einem Niedrigsteuerland stammen.
2. Steuerstundung
Aufgrund dieser Befreiung können operative Gewinne in die Holding hochgeschleust werden. Diese kann dann am Kapitalmarkt veranlagen und die Kapitalerträge mit 23 % Körperschaftsteuer (KöSt) versteuern. Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter (natürliche Person) fällt die 27,5%ige Dividenden-KESt an.
3. Befreiung Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer internationalen Schachtelbeteiligung sind von der Körperschaftsteuer befreit. Diese vorteilhafte Regelung macht Österreich zu einem bevorzugten Standort für internationale Holdinggesellschaften. Beim Verkauf einer österreichischen Beteiligung fallen 23 % KöSt an.
4. Finanzierungszinsen absetzbar
Erwirbt eine Holding eine operativ tätige Tochtergesellschaft, können die Zinsen für die Beteiligungsfinanzierung steuerlich abgesetzt werden. Gründet man eine steuerliche Unternehmensgruppe, können die Zinsen gegen den Gewinn der Tochter gerechnet werden und die Gruppe spart sich insgesamt KöSt. Bei Zinsen ab 3 Mio. € schränkt die Zinsschranke die Absetzbarkeit ein.
Tipp: Eine Holding-Konstruktion macht nur für Unternehmen Sinn, die über eine gewisse Substanz verfügen. Ob es sich im Einzelfall lohnt, können wir mit Ihnen gemeinsam überlegen.
… für Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener.
Ab 2024 müssen Personen mit einem Jahreseinkommen über 66.612 €, das entspricht einem Brutto-Monatsgehalt von rund 6.600 €, den Klimabonus versteuern. Bei diesem Einkommen beginnt der Grenzsteuersatz von 48 %. Somit bleibt Besserverdienenden nur rund die Hälfte des Klimabonus über. Ausbezahlt wird zwar der volle Betrag, bei der Veranlagung wird Betroffenen jedoch der Klimabonus als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet.
Jedes Jahr im Herbst können wir uns über Steuerzuckerln freuen, denn die Finanz verlautbart nicht nur die Anpassung der Steuerstufen, sondern man erfährt auch, welche Erleichterungen sonst noch kommen: So werden ab 2025 nach 23 Jahren das Tages- und Nächtigungsgeld und immerhin nach 14 Jahren das Kilometergeld erhöht.
Wir haben in dieser impuls-Herbstausgabe auch wieder viele Neuigkeiten rund um die Themen Steuern und Business für Sie aufbereitet.
Viel Spaß beim Lesen!
Willkommen zur impuls-Sommerausgabe. Während die Sonne uns mit warmen Tagen und langen Abenden verwöhnt, möchten wir Ihnen wieder wertvolle Einblicke und Tipps rund um das Thema Steuern und Business geben.
In der Zeit der Sommerfeste widmen wir uns der Absetzbarkeit von Repräsentationskosten. Viele Unternehmen nutzen Einladungen und Ähnliches, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen und neue Kunden zu gewinnen. Was Sie tatsächlich steuerlich absetzen können und welche Fallen lauern, lesen Sie in dieser Ausgabe.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen erholsamen Sommer.
Viel Spaß beim Lesen!
Mit dem Grace-Period-Gesetz soll ab 2025 die Übergabe von KMU an Familienmitglieder durch die Finanz begleitet werden. Damit haben Übernehmerinnen und Übernehmer kein steuerliches Risiko.
Die Grace-Period – zu Deutsch Gnadenfrist – bezeichnet den Zeitraum des Übergabeprozesses, in dem das Finanzamt Österreich die Unternehmensübertragung begleitet. Dabei werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume bis drei Jahre zurück geprüft.
Eine natürliche Person (etwa ein Elternteil) kann den Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil einer Familien-Personengesellschaft an einen Angehörigen übertragen werden soll. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist keine Begleitung möglich.
Spätestens drei Monate nach Antragstellung soll die Betriebsprüfung beginnen und innerhalb von weiteren sechs Monaten abgeschlossen sein. Geprüft werden alle Finanzamtsabgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer, nicht allerdings die Lohnsteuer. Nach Abschluss der Begleitung besteht außerdem ein Wiederholungsverbot, das eine neuerliche Prüfung verhindert.
Ab Beginn der Begleitung mit dem Antrag besteht erhöhte Offenlegungspflicht. Dadurch können kritische steuerliche Themen vorab im Zuge des Übergabeprozesses mit dem Finanzamt abgeklärt werden – denn vor allem geplante Änderungen werfen oft Fragen auf.
Anträge können ab 1.1.2025 bis vorerst 31.12.2028 gestellt werden. Danach will die Regierung evaluieren, ob eine weitere Verlängerung dieser neuen Grace-Period sinnvoll ist.
Nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen können von 1.7. bis 31.12.2024 den EKZ NPO für die Phase 2 beantragen. Es werden 50 % der Mehrkosten an Energie des Jahres 2023 als Zuschuss ausbezahlt. www.ekz-npo.at
Die voranschreitende Digitalisierung bringt auch im Abgabenverfahren eine Vielzahl von Neuerungen. Das Video-Ident-Verfahren ist eine effiziente Methode, um die Identität von Personen online zu verifizieren.
Inländern steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, Zugangsdaten zu FinanzOnline zu erhalten. Für ausländische Personen ist dies oftmals sehr schwierig. Durch ein neues Online-Identifikationsverfahren wird der Erhalt von Zugangsdaten für natürliche Personen im Ausland, aber auch für juristische Personen im In- und Ausland, einfacher.
Mit 1.9.2023 wurde, um der Unzumutbarkeit der Registrierung entgegenzuwirken, das sogenannte Video-Ident-Verfahren eingerichtet. Dieses kann von jeder natürlichen Person genutzt werden, die sich nicht mittels eines EU-Logins einloggen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein Finanzbeamter während einer Videokonferenz die Identität der Person. Der Termin für den Videocall wird über die BMF-Website gebucht. Es müssen der Reisepass gezeigt und das Formular FON1 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten werden direkt während des Termins vergeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Juristischen Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein elektronisches Zertifizierungsmittel angeboten wird, steht das Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung der gesellschaftsrechtlichen Vertreter zur Verfügung. Hier wird die Identität des Geschäftsführers geprüft, die Zugangsdaten werden ebenfalls direkt vergeben.
Mit 1.1.2024 tritt die Quotenregelungsverordnung (QuRV) in Kraft. Sie gilt erstmals für Abgabenerklärungen des Veranlagungsjahres 2023.
Durch die Quotenregelung gelten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer längere Abgabefristen als für die vom Steuerpflichtigen selbst eingebrachten Erklärungen.
Betrifft Abgabenerklärungen für die
Die Anmeldung zur Quotenregelung erfolgt jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres durch den Steuerberater. Eine begründete spätere Anmeldung ist möglich. Die Quote wird anhand der Summe der angemeldeten Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum ermittelt. In fünf Abgabeterminen müssen je 1/5 der offenen Quotenfälle eingereicht werden. Betriebliche Feststellungserklärungen müssen bis Ende Jänner des zweitfolgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden.
Abgabe- termin |
Quoten- erklärungen |
betriebliche Feststellungserklärung |
1: 31.10. |
20 % |
|
2: 30.11. |
40 % |
neu 50 % |
3: 31.1. |
60 % |
neu 100 % |
4: 28./29.2. |
80 % |
|
5: 31.3. |
100 % |
Ab 15. Juli 2024 kann man ihn beantragen. Er bringt in 2024/25 bis zu 3.500 € für Handwerkerleistungen zurück.
Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 werden 20 % der Kosten bis 10.000 € in 2024 und 7.500 € in 2025 ersetzt. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000 € in 2024 und 1.500 € in 2025.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Tipp: Das Budget für den Handwerkerbonus 2024/25 ist mit 300 Mio. € beschränkt und es gilt das „First-come-first-served-Prinzip“. Wir empfehlen daher, rasch zu beantragen.
https://handwerkerbonus.gv.at/
Forderungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Gänze oder zum Teil uneinbringlich sind, müssen abgeschrieben werden. Damit eine Forderung als uneinbringlich anerkannt wird, müssen alle zumutbaren rechtlichen Schritte zur Forderungseintreibung erfolglos geblieben sein.
Die Gründe für die Uneinbringlichkeit sind etwa:
Umsatzsteuer korrigieren
Im Fall einer Abschreibung ist die Umsatzsteuer zu korrigieren. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichtigung ist auf Basis der derzeitigen Praxis der Finanzverwaltung auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abzustellen.
Der richtige Zeitpunkt für die Umsatzsteuerberichtigung ist sehr wichtig. Eine versäumte Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht nachgeholt werden. Somit kann dies im Zuge der Bilanzerstellung bereits zu spät sein.
Grundsätzlich ist Kinderarbeit in Österreich verboten. Erst ab dem 15. Geburtstag und der Vollendung der Schulpflicht gilt man als Jugendlicher und darf eine Arbeit wie beispielweise Ferialpraxis oder eine Lehrstelle annehmen.
Arbeiten ab 13
Ab dem 13. Geburtstag erlaubt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) folgende Tätigkeiten, sofern es sich um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt:
Kinder bei öffentlichen Events
Sollen Kinder, egal welchen Alters, bei Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Aufnahmen mitwirken, braucht es die Genehmigung des Landeshauptmanns bzw. der Landeshauptfrau. Diese Person kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen zu bewilligen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt. Für Schulveranstaltungen ist keine Bewilligung notwendig.
Geld durch YouTube und Co
Wer mit dem Hochladen von Videos auf Plattformen Geld verdient – egal wie alt – muss die Einnahmen nach Abzug der Kosten versteuern. Wir beraten Sie gerne.
Der Bund fördert unzählige umweltfreundliche Investitionen und Projekte, die auf der Website der Umweltförderung übersichtlich zusammengefasst werden. Auch für KMUs finden sich interessante Förderungen, wie die Unterstützung beim Ankauf von Lasten- und Falträdern – mit und ohne E.
www.umweltfoerderung.at > Betriebe
Wie bereits im Vorjahr gibt es für Freiberufler und Selbständige, die als Neue Selbständige bei der SVS versichert sind, einen Energiekostenzuschuss in Höhe von 410 €. Die Vergütung erfolgt durch eine automatische Gutschrift im dritten Quartal 2024. Voraussetzung ist, dass man im gesamten Jahr 2023 als Neuer Selbständiger krankenversichert war.
Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind absetzbar – und zwar bis zum Höchstbetrag von 400 € bis 2023 und 600 € ab 2024. Für die Erfassung in der Steuererklärung müssen Sie nichts tun, denn die Beiträge werden automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Tipp: In FinanzOnline finden Sie unter Abfragen > Datenübermittlungen die Höhe Ihres gemeldeten Kirchenbeitrages.
Bisher gab es im Ertragsteuerrecht diverse Regelungen zu Antragstellung und Wahlrechtausübung. Ab 2023 gibt es mit § 39 Abs 4 EStG eine Generalnorm. Die neue Vorschrift stellt eine einheitliche Handhabung von Fristen sicher und trägt somit zur Rechtssicherheit und -vereinheitlichung bei. Sie ist auch für das Körperschaft- und das Umgründungssteuergesetz maßgeblich.
Gemäß § 39 Abs. 4 EStG können Steuerpflichtige Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung ausüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Falls ein Verfahren wieder offen ist, können Anträge auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides nachträglich ausgeübt, geändert oder zurückgezogen werden.
Weiters besteht nun auch die Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen. Konnte beispielsweise bisher die Beantragung der Ratenzahlung einer Wegzugsbesteuerung nur in der Steuererklärung ohne Möglichkeit der Nachholung erfolgen, ist nun § 39 Abs 4 EStG gültig: Der Antrag kann auch nach Eintritt der ersten Rechtskraft gestellt werden. Auch die Beantragung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, die bisher nur bis zur ersten Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden konnte, unterliegt nun den Regelungen des § 39 Abs 4 EStG.
Mental gesund und stark in herausfordernden Zeiten
Das neue Buch von Neurowissenschaftler Volker Busch widmet sich dieses Mal der mentalen Gesundheit – ein wahrlich notwendiges Buch in heutigen Zeiten. Zum Glück ist Buschs Schreibstil alles andere als schwermütig. Gut recherchiert, mit vielen nützlichen Tipps und an vielen Stellen herrlich humorvoll zeigt Busch, wie das mentale Immunsystem funktioniert und wie man seine psychischen Batterien aufladen kann.
Volker Busch,
Kopf hoch! – Mental gesund und stark in heraufordernden Zeiten,
Droemer-Verlag
Die Liebhabereiverordnung gibt vor, wie lange Vermieterinnen und Vermieter in der Verlustzone bleiben dürften ohne die steuerliche Anerkennung zu verlieren. Diese Zeiträume wurden erfreulicherweise verlängert.
Beginn Prognosezeitraum |
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bis 2023 |
ab 2024 |
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Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnung etc.) |
20 Jahre |
25 Jahre |
Große Vermietung (Zinshaus etc.) |
25 Jahre |
30 Jahre |
mit Vorbereitungs- bzw. Bauphase |
Verlängerung um maximal drei Jahre |
Kleinunternehmer können sich von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreien lassen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auch für geringfügig Gewerbetreibende ab dem 57. Lebensjahr gibt es Ausnahmen. Diese finden Sie auf
www.svs.at > Suche: Kleinunternehmer
Auch wenn wir alle wissen, dass Beziehungspflege im Business unerlässlich ist, schaut es mit der steuerlichen Absetzbarkeit großteils schlecht aus.
Drei Kategorien:
OK – Böse – Ganz Böse
Für den Gesetzgeber ist nur Werbung steuerlich voll anerkannt. Andere verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Geschäftsessen, sind zumindest zur Hälfte, während viele Firmenfeiern als privater Spaß gelten und gar nicht absetzbar sind.
Kategorie 1: 100 % absetzbar
Was der Werbung oder der Leistungserstellung dient, ist absetzbar. Bewirtungsspesen fallen nur dann in diese Kategorie, wenn sie mit einer Leistung bzw. Vergütung in Zusammenhang stehen und nahezu keine Repräsentationskomponente enthalten. Voll absetzbar sind daher beispielsweise Bewirtung im Zuge einer Fortbildungsveranstaltung oder Schulung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Ebenfalls absetzbar ist die Bewirtung im Rahmen eines Events mit einem professionellen Marketingkonzept. Wichtig ist der Nachweis der betrieblichen Veranlassung.
Tipp: Dokumentieren Sie mit Fotos und Videos. Auch kleine Erfrischungen oder Kaffee im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen sind zur Gänze absetzbar.
Werbegeschenke sind voll absetzbar, sofern sie der Empfänger länger nutzen kann und damit regelmäßig den Werber im Blick hat. Als nicht abzugsfähig sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) hingegen Weinflaschen mit Logo und Namen, da diese zu schnell ausgetrunken werden.
Kategorie 2: 50 % absetzbar
In diese Kategorie fallen die klassischen Geschäftsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Hier legt die Finanz einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Nachweises an: Sie müssen nachweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt oder abgeschlossen wurde. Da bei einer Betriebsprüfung Jahre später dieser Zusammenhang in Vergessenheit geraten kann, empfehlen wir, auf der Rechnung Geschäftspartner und Zweck zu notieren.
Kategorie 3: nicht abzugsfähig
Als nicht abzugsfähig gilt alles, was der Kontaktpflege dient und keine reine Werbung darstellt. Bewirtungen im Zusammenhang mit einem persönlichen Anlass, wie Geburtstag oder Dienstjubiläum oder im Haushalt des Steuerpflichtigen sind nicht absetzbar. Einladungen ins Casino, Theater, Konzert oder zum Ball werden ebenso wenig anerkannt, wie eine Golfmitgliedschaft.
Um aus einer Firmenveranstaltung ein steuerlich absetzbares Marketing-Event zu machen, muss man sich richtig anstrengen. Laut BFG reicht es nicht, im Rahmen der Begrüßung über das Produkt zu informieren, sondern es muss sich um eine Veranstaltung handeln, deren Dramaturgie auf die zu vermittelnde Produktinformation bzw. Unternehmenskennzahlen abgestimmt ist.
Fazit: Eventmarketing wird zumindest aus steuerlicher Sicht immer schwieriger. Keinesfalls sollten Geburtstag oder andere private Anlässe im Konzept aufscheinen. Dennoch ist man vor Diskussionen mit der Finanz bei einer Prüfung nicht gefeit. Wir würden uns hier eine wirtschaftsfreundlichere Lösung wünschen.
Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) sind ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der laufenden Steuerpflicht. Diese Vorauszahlungen stellen für viele Unternehmer einen wesentlichen Liquiditätsfaktor dar, dem vor allem in Zeiten der hohen Zinspolitik eine große Bedeutung zukommt.
ESt-VZ werden mittels Bescheid festgesetzt und vierteljährlich vorgeschrieben. Die Höhe richtet sich nach der letztgültigen Veranlagung der Einkommensteuer. Basis ist die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr zuzüglich 4 % für das folgende Kalenderjahr. Liegt die Basis weiter zurück, kommen noch 5 % pro Jahr dazu. Vorauszahlungen bis 300 € werden mit null festgesetzt. Ist mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Einkommensteuer zu erwarten, kann die Höhe der Vorauszahlung über Antrag abgeändert werden. Die Änderung der Höhe erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch das Finanzamt. Die Antragstellung hat bis zum 30.9. zu erfolgen, bei Katastrophenschäden ist die Frist der 31.10.
Erhöhungen und Herabsetzungen
Im Falle einer Erhöhung der Vorauszahlung wird der Unterschiedsbetrag bei Fälligkeit der nächsten Quartalszahlung berücksichtigt. Bei einer Herabsetzung entsteht die Gutschrift bereits mit Bekanntgabe.
Körperschaftsteuer
Auch Kapitalgesellschaften müssen quartalsweise Vorauszahlungen leisten. Im Unterschied zur ESt-VZ kann hier nicht auf null herabgesetzt werden. Die Mindest-KÖSt ist stets zu bezahlten.
Für die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln gelten seit 28.3.2024 neue Bestimmungen.
Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel seit 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen. Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Folgende Passagen sind neu:
Achtung Strafen
Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neue Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 €. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen oder auch im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 €.
Tipp: Passen Sie Ihren Muster-Dienstvertrag an. In unserem Ergänzungsartikel impuls plus* finden Sie eine vollständige Checkliste mit den gesetzlich verpflichtenden Vertragsbestandteilen für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer.
Lesen Sie mehr:
https://cst.steuerimpuls.com/plus3/
Mit dem Baukonjunkturpaket soll die Immobilien- und Bauwirtschaft angekurbelt werden.
Gebührenbefreiung bei Kauf
Ab 1. April 2024 entfallen die Grundbuch- (1,1 %) und die Pfandrechtseintragungs-gebühr (1,2 %) beim Kauf von Immobilien zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Mit dieser Maßnahme sparen sich Käufer bis zu 2,3 % an Gebühren bis zu einem Kaufpreis von 500.000 €; darüber fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab 2 Mio. € gibt es keine Befreiung. Nicht begünstigt sind Schenkungen und Erbschaften.
Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgt sein kann.
Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer dort den Hauptwohnsitz begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.
Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.
Erweiterte beschleunigte Abschreibung für neue Wohngebäude
Seit Juni 2020 kann man für Neuanschaffungen von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) absetzen. Für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, wurde die Afa nun nochmals erweitert, sofern das Wohngebäude den „Gebäudestandard Bronze“ erfüllt.
Es gelten untenstehende Afa-Sätze:
Abschreibung |
Wohngebäude (Anschaffung |
Wohngebäude (Anschaffung |
Wohngebäude „Bronze-Standard“ (Fertigstellung |
1. Jahr |
1,5 % |
4,5 % |
4,5 % |
2. Jahr |
3,0 % |
||
3. Jahr |
1,5 % |
||
ab 4. Jahr |
1,5 % |
||
Halbjahres- |
gilt |
gilt nicht |
Somit können Besitzer neu fertiggestellter Wohngebäude drei Jahre lang die dreifache Afa geltend machen.
Öko-Zuschlag für Sanierung
Wer ein Wohngebäude vermietet oder betrieblich nutzt und im Jahre 2024 bzw. 2025 in thermisch-energetische Sanierung oder Heizkesseltausch investiert, kann zusätzlich 15 % der Kosten steuerlich absetzen. Dabei richtet sich die Definition der förderbaren Öko-Investitionen nach jenen für die entsprechenden Sonderausgaben.
Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten Investitionen in jenen Wirtschaftsjahren, die 2024 bzw. 2025 beginnen.
Bei betrieblicher Nutzung kann nicht gleichzeitig ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Vermieter können den Bonus entweder sofort oder verteilt auf die Nutzungsdauer der Investition absetzen.
Erweiterung des 1/15-Kataloges in der Vermietung
In der Vermietung können bestimmte Herstellungsaufwendungen verkürzt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Diese werden ab 2024 um Sanierungsmaßnahmen erweitert, die gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert werden oder zumindest förderbar sind. Laut Bericht des Finanzausschusses sind damit vor allem die Nachverdichtungen gemeint.
Wie man die Förderbarkeit nachweisen kann, soll noch eine Verordnung – ähnlich jener des Öko-IFB – klären.
In einem Wiener Bezirk trat nach dem Ableben eines Autobesitzers eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Bis zur Abhandlung der Verlassenschaft wurde das Auto des Verstorbenen weder umgestellt noch konnte im Verlassenschaftsverfahren ein Parkpickerl bestellt werden. Nachdem der erste Strafzettel etwa vier Monate nach Beginn der Kurzparkzone verhängt wurde, wurde im Verfahren der Strafzeitraum sogar rückwirkend bis zum Beginn der Kurzparkzone ausgedehnt. Das Bundesfinanzgericht fand zwar im Gesetz eine Unzulänglichkeit, weil im Nachlassverfahren kein Parkpickerl gelöst werden konnte – diese Ungerechtigkeit stellt jedoch leider keine sachliche Unbilligkeit dar. Somit musste die Strafe bezahlt werden.
Mit dem Frühling naht nicht nur die warme Sonne, sondern auch die perfekte Gelegenheit für einen gründlichen Frühjahrsputz. Wer im Büro Ordnung schaffen möchte, dem sei unser Artikel zum Thema Aufbewahrungspflichten ans Herz gelegt. Von dort springen Sie direkt zu impuls plus* mit einer praktischen Checkliste.
Steuerlich und rechtlich hat sich 2024 auch einiges getan: So gibt es ab heuer eine neue Rechtsform – die FlexCo, die nicht nur für Startups interessant ist.
Mehr dazu und noch viele weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Frühjahrsausgabe von impuls.
Viel Spaß beim Lesen!
PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.
Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu ermöglichen, entfällt seit Jahresbeginn die 20 %ige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.
Voraussetzung
Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die
zu Wohnzwecken dienen,
von Körperschaften öffentlichen Rechts oder
von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.
Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.
Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 % Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.
PV-Installateure müssen die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.
Landesförderungen
Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Landesförderungen gibt es weiterhin.
Eine Übersicht finden Sie auf
https://pvaustria.at/foerderungen
Befreiung Einkommensteuer
Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh für PV-Anlagen mit maximal 25 kWp.
Aus der Not wird eine Tugend: Die Teuerungsprämie, die 2022 und 2023 zur finanziellen Entlastung gewährt wurde, ist vorerst für 2024 im Gesetz verankert – in Form der Mitarbeiterprämie.
In den Jahren 2022 und 2023 gab es die Möglichkeit, Teuerungen für Mitarbeiter abzufedern. Hierzu standen die Mitarbeiter- und Teuerungsprämien zur Verfügung. 2024 können Dienstgeber steuer- und abgabenfrei bis 3.000 € zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben.
Grundvoraussetzung ist das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift. Die Prämie kann gewährt werden, wenn dies im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung verankert ist.
Bei Einzelvereinbarungen liegt nur in Ausnahmefällen eine abgabenfreie Wirkung vor: Die Vereinbarung muss mit allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Weiters liegt entweder eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebs-
ebene vor oder auf Arbeitgeberseite besteht kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil.
Bei der Auszahlung der Prämie handelt es sich um keine übliche Zahlung, sie erfolgt zusätzlich zu den laufenden Lohnzahlungen. Die Mitarbeiterprämie kann parallel zur Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden (insgesamt abgabenfrei bis max. 3.000 €).
Hinweis: Wird im Kollektivvertrag die Mitarbeiterprämie nicht geregelt, kann diese nicht gewährt werden!
Wer die Pension aufschiebt, erhält zukünftig einen Pensionsbonus und wer trotz Pensionsgenuss arbeitet, zahlt keine oder verminderte Pensionsbeiträge.
Bonus für Pensionsaufschub
Wer die Alterspension aufschiebt, bekommt für maximal drei Jahre einen Pensionsbonus von 5,1 % (bis 2023 waren es 4,2 %). Damit kann die Pension um bis zu 15,3 % gesteigert werden. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der Pensionsbeiträge fürs Weiterarbeiten hinzu, die mit 50 % vom Bund getragen werden.
Zum Pensionsantritt erhält man zwar eine deutlich höhere Pension, man verzichtet aber in den Aufschubjahren auf die Pension. Ob sich das auszahlt, hängt vom Stand des Pensionskontos und dem Einkommen beim Weiterarbeiten ab.
Bonus für Nebenverdienst
Wer neben der Alterspension über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € monatlich (Wert 2024) dazuverdient, zahlt bis zur doppelten Grenze keine Beiträge zur Pensionsversicherung.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Selbständige sparen 10,25 % vom Bruttogehalt (maximal 106,28 € monatlich). Selbständige erhalten die Beitragsgutschrift 2024 mit der Vorschreibung für das 3. Quartal.
Die Pensionserhöhung aufgrund der einbezahlten Beiträge fällt allerdings sehr mager aus und dient nicht als Motivator zum Nebenverdienst.
Geringfügig dazuverdienen
Wer zur Regelpension bis zu 518,44 € (Wert 2024) pro Monat dazuverdient, zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge.
Steuernachzahlung
Diese ergibt sich, weil alle Bezüge zusammengerechnet und nach Tarif versteuert werden.
Arnold „Arnie“ Schwarzenegger beschreibt in seinem neuen Buch wie er es mit Hilfe von sieben einfachen Regeln zu mehr Erfolg und Glückseligkeit geschafft hat. Wer ihn mag, wird auch mit diesem Buch Freude haben und inspirierende Geschichten finden. Gerade heraus und ohne Schnörkel verknüpft Schwarzenegger seinen individuellen Erfolgspfad mit seinen sieben Erfolgsregeln, in denen neben harter Arbeit und persönlicher Vision auch das Zurückgeben und die Dankbarkeit im Fokus stehen.
Arnold Schwarzenegger:
Be Useful – Sieben einfache Regeln für ein besseres Leben,
Lübbe-Life
Japan bereitet sich auf das nächste Großereignis vor: Vom 13. April bis 13. Oktober 2025 findet in Osaka die Weltausstellung (Expo) statt. Mehr als ein Dutzend Topthemen stehen im Fokus: KI, Robotics, Smart Factory, nachhaltiges Bauen, Umwelttechnologien, funktionelle Nahrungsmittel und auch die Kreativwirtschaft können und sollen durch österreichische Unternehmen repräsentiert werden. Alle Infos zur Expo, deren Besuch oder Kooperationsmöglichkeiten hat das Expo-Büro der Wirtschaftskammer zusammenstellt unter:
Sowohl Büroschränke als auch elektronische Archive sollten regelmäßig entrümpelt werden.
Elektronisch archivieren
Für Belege und andere Dokumente empfehlen wir dringend ein elektronisches Archiv, das den Anforderungen der Finanz genügt. Vorteil: Papierbelege müssen erst gar nicht in Ordner abgelegt werden.
Dauerakt
Wichtige Verträge und Urkunden in Papierform gehören in einen Dauerakt und werden separat aufbewahrt.
Tipp: Zusätzlich einscannen für ein vollständiges E-Archiv.
Unterlagen mit Sonderaufbewahrungsfristen
Bestimmte Unterlagen, wie etwa Grundstücksunterlagen oder Covid-19-Unterlagen, dürfen nach der allgemeinen Frist von sieben Jahren nicht vernichtet werden.
Unterlagen mit Vernichtungs-Stopp
Unterlagen, die ein anhängiges Verfahren der Finanz, einer Behörde oder bei Gericht betreffen, dürfen nicht vernichtet werden, auch wenn sie die gesetzliche Aufbewahrungsfrist erfüllt haben.
Unterlagen mit Pflicht zur Vernichtung
Bestimmte Unterlagen, wie etwa Bewerbungsunterlagen, müssen nach einer bestimmten Frist vernichtet werden. Ausnahme: Sie betreffen ein aktuelles Verfahren (siehe Punkt 4).
Unterlagen vernichten
Die zur Vernichtung ausgewählten Ordner oder Daten müssen ordnungsgemäß vernichtet werden. Bei Papier geht es um Mülltrennung und Datenschutz, bei elektronischen Daten um die ordnungsgemäße Löschung. Für beides gibt es Profis.
Reinigen und genießen
Freuen Sie sich über den freigewordenen Platz. Wer auf E-Archiv umgestiegen ist, kann vielleicht auch Schränke abbauen.
Seit Anfang 2024 kann man eine Flexible Kapitalgesellschaft gründen. Die neue Rechtsform ist sowohl für Startups als auch für bereits etablierte Unternehmen interessant.
Die neue Rechtsform ist im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) geregelt. Sprachlich ist das Gesetz ein Novum, da es ausschließlich in der weiblichen Form formuliert ist. Inhaltlich verweist es zur Gänze auf das bestehende GmbH-Gesetz – hinzugefügt sind nur die Besonderheiten der FlexCo. Der Firmenname muss die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ beinhalten, er kann jedoch mit den Kürzeln FlexKapG oder FlexCo abgekürzt werden.
Stammkapital und Mindest-KÖSt
Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 €, wobei mindestens ein Viertel, also 2.500 €, einbezahlt werden muss. Gleichzeitig wurde bei der GmbH das Mindeststammkapital von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt, wobei hier weiterhin zumindest die Hälfte (somit 5.000 €) einzuzahlen ist. Aufgrund der Senkung des Mindeststammkapitals wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) auf 500 € jährlich anstelle von 1.750 € abgesenkt.
Eigene Anteile
Aktiengesellschaften (AGs) dürfen eigene Anteile für Mitarbeiterbeteiligungen erwerben. Das gilt nun auch für die FlexCo, jedoch nicht für die GmbH.
Genehmigtes und bedingtes Kapital
Bei der FlexCo kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Geschäftsführung innerhalb von fünf Jahren das Stammkapital bis zum genehmigten Kapital erhöhen kann. Dabei werden neue Gesellschaftsanteile ausgegeben.
Bei der GmbH ist dies nur mittels aufwendiger Gesellschaftsvertragsänderung möglich.
Es besteht bei der FlexCo auch die Möglichkeit, eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen, um beispielsweise Wandelschuldverschreibungen oder Optionen einlösen zu können, was im Startup-Bereich gefordert wird.
Unternehmenswertanteile
Diese neue Anteilsklasse ermöglicht es, stimmrechtslose Anteile am Unternehmen ohne Notariatsakt auszugeben. Damit ist die FlexCo für Startups interessant, die hochqualifiziertes Personal mittels Mitarbeiterbeteiligung ans Unternehmen binden möchten. Für etablierte Unternehmen kann die neue Anteilsklasse etwa für Projekt-Tochterfirmen genutzt werden, um unternehmensfremde Partner finanziell, aber ohne Mitspracherecht, zu beteiligen.
Die Unternehmenswertanteile sind mit 25 % des Stammkapitals limitiert. Die betroffenen Gesellschafter werden zwar in einer Namensliste im Firmenbuch veröffentlicht, die Höhe der Beteiligungen ist jedoch nicht für jedermann abrufbar.
Exkurs: Gründungsprivilegierte GmbH
Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wurde somit die Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH regelrecht obsolet.
Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs bleibt die Verpflichtung zur Aufstockung auf 17.500 € bestehen. Wer hier auf dem niedrigen Stammkapital von 10.000 € bleiben möchte, muss den Gesellschaftsvertrag abändern und eine Kapitalherabsetzung ohne Gläubigeraufruf durchführen!
Jährlich im Herbst starten die Lohnverhandlungen beginnend bei den Metallern. Aber auch jetzt im Frühling wird für viele Branchen ein Abschluss angestrebt. Es wird also wieder spannend …
Doch warum entsprechen die geforderten Erhöhungen nicht der Infla-
tionsrate, die sich am Verbraucherpreisindex bemisst und von der Statistik Austria veröffentlicht wird?
Für die Kollektivvertragsverhandlungen wird die sogenannte „Benya-Formel“ als entscheidende Verhandlungsgrundlage herangezogen. Diese berechnet sich folgendermaßen:
Inflation
+ mittelfristiger
gesamtwirtschaftlicher
Produktivitätszuwachs
= Lohnsteigerung
Die Formel stammt aus den 1960iger Jahren und ist auf den ehemaligen ÖGB-Präsidenten Anton Benya zurückzuführen. Sie soll für eine stabile Einkommensverteilung sorgen und die Kaufkraft der Arbeitnehmer erhalten.
Ob die Formel noch zeitgemäß ist oder ein kürzerer Durchrechnungszeitraum für die Inflation genommen werden soll, um auf die stark anziehende oder nachlassende Inflation flexibler reagieren zu können, wird gerade in diesen Zeiten häufig diskutiert.
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2023 brachte eine Absenkung des Mindeststammkapitals bei GmbHs. So beträgt das Stammkapital einer GmbH oder (neu) einer FlexCo seit Jahresbeginn 2024 nur noch 10.000 € anstelle von bisher 35.000 €.
Die Mindestkörperschaftsteuer (abgekürzt Mindest-KÖSt oder MiKö) berechnet sich mit 5 % des Mindeststammkapitals und sinkt daher von 1.750 € auf 500 € pro Jahr, wobei es für Jung-GmbHs für die ersten und die zweiten fünf Jahre eine Ermäßigung gab.
Mindest-KÖSt |
|
bis 2023 (€) |
1. / 6. / 11. Jahr |
pro Jahr |
500 / 1.000 / 1.750 |
pro Quartal |
125 / 250 / 438 |
ab 2024 (€) |
|
pro Jahr |
500 |
pro Quartal |
125 |
Vorauszahlungen 2024
Wer jetzt denkt, dass die Vorauszahlungsbescheide an die neue gesetzliche Mindest-KÖSt angepasst werden, der irrt. GmbHs, die aktuell auf Mindest-KÖSt eingestuft sind, finden noch die alten Beträge aus 2023 auf den Vorschreibungen. Wenn in den betroffenen Fällen eine Änderung gewünscht wird, ist ein Herabsetzungsantrag zu stellen. Dieser kann noch bis 30. September eingereicht werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Bewirtungskosten zählen zu den Repräsentationsaufwendungen. Sie fallen dann an, wenn ein Unternehmer seine Kunden, Geschäftspartner oder auch Mitarbeiter mit Essen und Trinken verwöhnt. Aber Vorsicht: Die Absetzbarkeit unterliegt strengen Kriterien!
Vollständig abzugsfähig sind Bewirtungskosten nur, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stehen oder ein unmittelbarer Bestandteil der Leistung sind (etwa im Schulungspreis inbegriffen, Produkt- und Warenverkostung, Eventbewirtung).
Zur Hälfte abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die der Werbung dienen und deren betriebliche Veranlassung überwiegend ist (etwa Arbeitsessen zur Geschäftsanbahnung, Bewirtung von Geschäftspartnern in der Betriebskantine, Bewirtung bei Informationsveranstaltungen).
Tipp: Vermerken Sie auf der Rechnung, welches Rechtsgeschäft angestrebt wird. Das Vorliegen einer Restaurantrechnung reicht nicht aus.
Nicht abzugsfähig sind Bewirtungen, die nicht der Werbung dienen – so etwa zur Kontaktpflege oder Bewirtung nach Geschäftsabschluss.
Hinweis: Die unentgeltliche Bereitstellung von Getränken und Snacks am Arbeitsplatz für Mitarbeiter fällt nicht unter Bewirtungskosten, sondern ist als freiwilliger Sozialaufwand zu 100 % abzugsfähig.
In den nächsten Jahren wird es vermutlich eine Vielzahl von Betriebsübergaben geben. Betriebe werden vermehrt verkauft, unentgeltlich übertragen – also verschenkt oder vererbt – oder auch stillgelegt. Nicht immer muss eine ertragsteuerneutrale Schenkung auch von Vorteil sein.
Was geschieht mit meinem Unternehmen, wenn ich in Pension gehe? Wie ist die Nachfolge im Todesfalle geregelt? Sinnvoll ist eine Regelung zu Lebzeiten, wobei eine Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH zweifelsohne leichter zu bewerkstelligen ist als die Übertragung eines Einzelunternehmens. Anteile an einer GmbH können etwa unter Einbehaltung eines Fruchtgenusses auf Gewinnausschüttungen übergeben werden. Grundsätzlich sind sie auch teilbar und vererbbar.
In seinem Urteil vom 16. November 2021 erhöht der Verwaltungsgerichtshof den Spielraum für Schenkungen. Eine Betriebsübertragung erfolgt entweder durch entgeltliche Veräußerung, eine unentgeltliche Schenkung oder eine gemischte Schenkung.
Der Fokus zur Beurteilung, ob Schenkung oder Verkauf vorliegt, liegt auf der Gegenleistung: Übersteigt die Gegenleistung für den Betriebsübergang den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes über 75 %, wird einheitlich von einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung ausgegangen. Beträgt die Gegenleistung weniger als 25 %, liegt eine ertragsteuerneutrale Schenkung vor. In diesem Fall ist eine Schenkungsmeldung vorzunehmen, bei Immobilienübertragungen fällt die Grunderwerbsteuer an. Liegt die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier beurteilt der Fiskus individuell nach Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und der subjektiven Bereicherungsabsicht. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist aber bei gemischten Schenkungen unter nahen Verwandten von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Somit kann selbst bei einer Gegenleistung von 75 % des Verkehrswertes im Familienverband eine Schenkung vorliegen.
Schenkung als Nachteil
Warum kann eine Beurteilung als Schenkung ein steuerlicher Nachteil sein? In Österreich gibt es derzeit noch keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Das kann sich aber, hört man gegenwärtig die politischen Diskussionen, zukünftig leicht ändern. Planen Sie etwa eine Schenkung auf den Todesfall, wird diese erst im Todesfall schlagend, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wiedereinführung der Schenkungssteuer möglicherweise nicht mehr nur Diskussion ist.
Welchen Vorteil bietet eine Veräußerung? Eventuell kann der Erwerber seine Zahlungen an den Übergeber als betriebliche Vorsorgerente abschreiben. Sollte der Übergeber keine allzu hohen Pensionseinkünfte haben, ist die daraus resultierende Steuerlast gering. Vor allem ertragsstarke Unternehmen können Ausgleichszahlungen als stille Reserven und Firmenwert abschreiben, während der Übergeber im Pensionsfall nur den steuerlichen Halbsatz bezahlen muss.
Empfehlung: Machen Sie sich bereits zu Lebzeiten Gedanken, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll.
„Gemeinsam Lächeln“ heißt die Kampagne der SVS. Unter diesem Motto können in 2024 krankenversicherte SVS-Kunden einmalig 100 € von der SVS beantragen.
Und so einfach geht es: Melden Sie sich für die Aktion im svsGO-Kundenportal an. Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch nach Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Leistung und dem Stecken Ihrer e-Card oder Einreichung der Wahlarztrechnung bei der SVS. Der einmalige Gesundheitsbonus unterliegt weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuerpflicht.
Tipp: Auch für mitversicherte Angehörige gibt es diesen Bonus!
Die Grenze für De-minimis-Beihilfen wurde ab 1.1.2024 auf 300.000 € angehoben. Diese Grenze ist wichtig für Beihilfen, die ein EU-Mitgliedsstaat einem Unternehmen gewähren kann, ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung aus Brüssel bedarf, da die Beihilfen als geringfügig gelten.
Zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre, deren Förderprogramm als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet ist.
Die Finanz verrechnet aktuell 5,88 % für alle Arten von Schuldzinsen – das sind Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Mit Juli 2024 laufen die Corona-Zinsunterstützungen aus und die Stundungszinsen liegen dann wieder vier Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Somit betragen die Stundungszinsen dann 7,88 % pro Jahr, sofern sich der Basiszinssatz nicht ändert.
Ausgerechnet in einem Finanzamt im Mostviertel in Niederösterreich hat die Finanzpolizei illegale Fensterputzer erwischt. Eigentlich wurde der Auftrag vom Finanzamt nach einer Ausschreibung an ein Reinigungsunternehmen vergeben. Dieses hatte jedoch ohne Wissen des Finanzamts und entgegen dem abgeschlossenen Vertrag den Auftrag an ein Subunternehmen weitergegeben. Einer der Männer, die die Fenster putzten, war ein Drittstaatsangehöriger ohne Arbeitsbewilligung und ein weiterer Mann war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei der routinemäßigen Kontrolle der Finanzpolizisten sei es schließlich zu einem kuriosen „Treffer“ gekommen, der laut Finanzministerium „so nicht zu erwarten war“.
Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung 2023: 30.4.2024 in Papierform (ohne Internetzugang), 30.6.2024 über FinanzOnline, bis max. März 2025 bei Abgabe durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater
Arbeitnehmerveranlagung 2023: 30.9.2024 bei Pflichtveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse), Fristverlängerung ist möglich. 31.12.2028 freiwillig (keine Verlängerungsmöglichkeit)
Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Elektroautos: Ein umfassender Überblick zum Vergleichen.
In den vergangenen Jahren hat die Nachfrage nach Elektroautos in Österreich stetig zugenommen, sowohl aufgrund des wachsenden Umweltbewusstseins als auch der zahlreichen steuerlichen Anreize. Bei reinen Elektroautos ohne CO2-Ausstoß wurden drei Kategorien geschaffen. Je teurer das Auto in der Anschaffung, desto weniger Steuerzuckerl können Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen. Wir haben eine Übersicht für Sie gestaltet, in der Sie Elektroautos mit herkömmlichen Autos mit CO2-Emmission vergleichen können.
In der Praxis sind vor allem zwei Maßnahmen wichtig: Ab November 2023 wird die Elternkarenz verkürzt und die Elternteilzeit verlängert.
Künftig besteht der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz nach dem Mutterschutz-Gesetz (MSchG) und im Väter-Karenz-Gesetz (VKG) nur noch für 22 Monate (bisher 24 Monate). Diese Änderung gilt für Geburten ab 1. November 2023.
Die 24 Monate können jedoch in zwei Fällen in Anspruch genommen werden:
In den Genuss der vollen 24 Monate kommt man auch im Falle einer Karenzteilung, wenn ein Elternteil nicht karenzberechtigt ist (weil zB kein Dienstverhältnis vorliegt, ein Elternteil selbstständig tätig, studierend oder arbeitslos ist).
Der Status alleinerziehend liegt vor, wenn ein zweiter Elternteil entweder nicht vorhanden ist oder nicht im selben Haushalt lebt. Wird man während der Karenz zum Alleinverdiener, kann auch verlängert werden.
Der Zeitrahmen für Elternteilzeiten wird vom siebenten auf das achte Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. Diese Erweiterung ist bereits auf Fälle anwendbar, in denen dem Arbeitgeber die Absicht auf Elternteilzeit ab 1.11.2023 bekanntgegeben wird.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu und es ist an der Zeit, noch die letzten Steuersparmöglichkeiten auszuschöpfen. Damit wir Sie umfassend beraten können, finden Sie neben unserem Artikel einen Link zu unserem neuen, erweiterten Content-Bereich „impuls plus“. Diesmal mit einer ausführlichen Checkliste mit Steuertipps zum Jahresende. Wie es 2024 steuerlich weiter geht, lesen Sie in unserem Leitartikel.
Möge das neue Jahr viel Positives bringen – sowohl für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft.
Wir wünschen ein frohes neues Jahr!
Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:
Erhöhung der Steuerstufen
Bereits zum zweiten Mal federt die Bundesregierung die kalte Progression ab. Die Tarifstufen und die Absetzbeträge werden merklich angehoben. ◊ Seite 3
Senkung der Steuersätze
Nun greift der letzte Teil der ökosozialen Steuerreform für die Stufe drei der Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer:
ESt (3. Stufe) |
KÖSt |
|
2022 |
42 % |
25 % |
2023 |
41 % |
24 % |
2024 |
40 % |
23 % |
Homeoffice
Die Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel bleiben nun unbefristet.
Zuschuss für Kinderbetreuung
Arbeitgeber können ab 2024 bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen für Kinder bis 14 Jahre (bisher 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre). Außerdem ist nun ein Kostenersatz erlaubt, d.h. es muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort etc. überwiesen werden.
9,7 % Erhöhung von Sozialleistungen
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studien- und Schülerbeihilfe.
Senkung Arbeitslosenbeitrag: – 0,1 %
Senkung von 6,0 auf 5,9 %.
Senkung GmbH-Stammkapital
Hier ist eine Herabsetzung von 35.000 auf 10.000 € ab 2024 geplant.
Flexible Kapitalgesellschaft
Die neue flexible Rechtsform sollte es bereits ab November 2023 geben. Derzeit fehlt aber nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen die finale Umsetzung.
Start-Up Mitarbeiterbeteiligung
Ist ebenfalls noch nicht beschlossen. Mehr dazu lesen Sie auf ◊ Seite 6.
Das Gemeinnützigkeits-Reformgesetz 2023 wird aktuell im Nationalrat behandelt. Es umfasst zahlreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit.
Mit 1. Jänner 2024 soll es wirksam werden.
Durch die Reform sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:
Freiwilligenpauschale
Die Steuerfreiheit des sogenannten Freiwilligenpauschales wird im Einkommensteuergesetz verankert. Es wird als Aufwandspauschale an die Freiwilligen ausbezahlt. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 € pro Tag und 1.000 € pro Jahr. Diese Beträge können gemeinnützige Organisationen je Freiwilligen-Helfer ausbezahlen.
Beim großen Freiwilligenpauschale erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 € pro Kalendertag für maximal 60 Tage je Kalenderjahr (maximal 3.000 € je Kalenderjahr). Dieses Pauschale kann an Freiwillige im Bereich der Katastrophenhilfe, im Rettungswesen oder im Sozialbereich sowie in ihrer Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ausbezahlt werden. Damit sind auch Tätigkeiten als Chorleiter oder Kapellmeister begünstigt.
Spendenbegünstigung
Bis Ende 2023 können Geldzuwendungen nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Sie müssen an Organisationen gehen, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt sind. Die Spendenbegünstigung erlangen Körperschaften, die mildtätige Zwecke, Katastrophenhilfe oder Umweltschutz verfolgen. Außerdem müssen sie mindestens seit drei Jahren bestehen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf die Voraussetzungen gem. § 4a Einkommensteuergesetz geprüft sein.
Durch die Reform werden ab 2024 alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung) in die Spendenbegünstigung einbezogen. Von der Ausweitung profitieren vor allem Bildung, Sport, Kunst und Kultur. Die Antragstellung auf Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert: Der Antrag auf Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger (kleine Vereine) erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline durch einen Steuerberater. Er muss jährlich erneuert werden. Prüfungspflichtige Rechtsträger benötigen weiterhin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Begünstigungsbedingungen.
Die Frist wird ebenfalls gekürzt: Der Zugang zur Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr gegeben sein (anstelle von bisher drei Jahren).
Für weiterführende Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stehen wir gerne zur Verfügung!
Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden erneut die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben: Die Steuerlast reduziert sich.
Abschaffung kalte Progression
Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.
Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 %, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten aus Zeiten vor dem Ukrainekrieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich die Anpassung nun wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast 10 % Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel und somit 6,6 % Inflationsabgeltung in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Die beigefügte Tabelle zeigt den Überblick.
Absetzbeträge und sonstige Steuerwerte
Auch folgende Absetzbeträge werden 2024 durchschnittlich um rund 10 % angehoben:
Weitere Maßnahmen
Überstundenzuschläge:
Wer mehr arbeitet, soll mehr in der Geldbörse haben. Daher bleiben die Überstundenzuschläge in den Jahren 2024 und 2025 bis 200 € monatlich steuerfrei; bisher waren es nur 86 € und ab 2026 sind es dann nur noch 120 €. Auch die Zahl der begünstigten Überstundenzuschläge wird befristet auf 2024 und 2025 von 10 auf 18 pro Monat angehoben.
Gewinnfreibetrag:
Auch für Unternehmen gibt es ein Steuerzuckerl. So wird die Grenze für den Grundfreibetrag von 30.000 auf 33.000 € erhöht, was einen zusätzlichen Absetzposten von 450 € pro Jahr bringt.
Homeoffice:
Das ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden in Zukunft unbefristet verlängert.
Zuschuss für Kinderbetreuung:
Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 für Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen. Bisher lag die Grenze bei 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort oder ähnliche Institutionen überweisen.
Betriebskindergärten:
Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kinder betreuen ohne damit die Steuerfreiheit für all jene Eltern zu verlieren, die im Betrieb arbeiten.
Steuersatz |
Steuerstufen |
|||||
2022 |
2023 |
Steigerung |
2024 |
Steigerung |
||
0 % |
bis |
11.000 |
11.693 |
+ 6,30 % |
12.816 |
+ 9,60 % |
20 % |
bis |
18.000 |
19.134 |
+ 6,30 % |
20.818 |
+ 8,80 % |
30 % |
bis |
31.000 |
32.075 |
+ 3,47 % |
34.513 |
+ 7,60 % |
40 % |
bis |
60.000 |
62.080 |
+ 3,47 % |
66.612 |
+ 7,30 % |
48 % |
bis |
90.000 |
93.120 |
+ 3,47 % |
99.266 |
+ 6,60 % |
50 % |
ab |
90.000 |
93.120 |
+ 3,47 % |
99.266 |
+ 6,60 % |
55 % |
ab |
1 Mio. |
1 Mio. |
1 Mio. |
Der neue Europäische Standard zur Übertragung von Bankdaten heißt EBICS. Der bisherige MBS-Standard wird nicht mehr gewartet.
Derzeit verwenden die meisten österreichischen Banken zur Übertragung von Bankdaten MBS, kurz für Multi Bank Standard. Seit 2017 gibt es keine großen Updates mehr. MBS ist somit in die Jahre gekommen und funktioniert als rein österreichische Lösung nicht optimal für international tätige Unternehmen. Weiters eröffnen sich bei nicht regelmäßig gewarteter Software oft Sicherheitslücken.
Als neuer Standard wurde EBICS eingeführt. Dies steht für Electronic Banking Internet Communication Standard. EBICS ist ein offener, europäischer Kommunikationsstandard zum Austausch von Bankdaten.
E-Banking
Gründerinnen und Gründern sei ans Herz gelegt, für den Zahlungsverkehr entweder gleich EBICS oder eine reine Online-Lösung zu verwenden. Bestehende Unternehmen sollten den Umstieg von MBS auf EBICS gut planen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.
Import Bankdaten in Buchhaltung
Mit EBICS besteht wie schon mit MBS die Möglichkeit, die Bankbewegungen und Salden in die Buchhaltung zu importieren. Der Vorteil: Tagesaktuelle Buchungen und Vermeidung von Fehlerquellen.
Damit wir die Bankdaten importieren können, braucht es einen Lesezugriff auf das Bankkonto, den wir mit Ihnen einrichten können. Wir unterstützen Sie gerne!
Intensive Verhandlungen von 138 Staaten haben zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie zur Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % geführt. Betroffen sind ab 2024 internationale Konzerne und deren Töchter – in Österreich rund 6.500.
Die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen das internationale Steuerrecht vor erhebliche Herausforderungen. Die Steuergerechtigkeit ist vor allem durch Gewinnverkürzungen und -verlagerungen der multinationalen Konzerne stark beeinträchtigt.
Dem soll durch ein Zwei-Säulen-Modell Einhalt geboten werden. Die erste Säule des internationalen Abkommens bildet die Umverteilung der Besteuerungsrechte von digitalen Leistungen. Diese Säule befindet sich derzeit noch in Verhandlung.
Die zweite Säule ist die effektive globale Mindestbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine weltweit gültige effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Dazu wird zunächst der effektive Steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässigen Töchter ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz, wird für die betroffene Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuer in jener Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung erforderlich ist.
Betroffen sind alle Unternehmen einer multinationalen Gruppe mit einem weltweit konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio €.
Im August 2023 erfolgte mit der Änderung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland eine Anpassung der Grenzgängerregelung. Die Neuregelung soll 2024 in Kraft treten.
Einkünfte von Grenzgängern aus unselbständiger Arbeit werden zur Gänze im Wohnsitzstaat (= Ansässigkeitsstaat) besteuert. Die Änderung zum DBA umfasst die Definition der Grenzgänger-Eigenschaft. Grenzgänger sind Personen, die in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Nach bisheriger Regelung war die tägliche Rückkehr Voraussetzung. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nach der Neuregelung des DBA nicht mehr erforderlich. Damit wird das Arbeiten im Home-Office erleichtert. Was schädliche Dienstreisen außerhalb der Grenzzone betrifft, bleibt die bisherige Toleranzregelung von 45 Tagen bestehen.
Als grenznah gelten Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt. Außerdem sind nun auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst von der Grenzgängerregelung umfasst.
Vorsicht:
Die dargestellte Grenzgängerregelung gilt nur für steuerliche Zwecke, nicht für die Sozialversicherung. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel Impuls 2. Quartal 2023.
Laut KSV1870 gab es von Jänner bis September 2023 in Österreich 3900 Pleiten. Die Insolvenzstatistik zeigt damit einen Anstieg von rund 10 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Bis zum Jahrsende rechnet man mit insgesamt 5300 Unternehmens-Insolvenzen. Von einer Pleitewelle kann man zum Glück trotzdem nicht sprechen, da im Vergleich zu 2019 – also vor Corona, Ukraine und sonstigen Krisen – der Anstieg nur 2,6 % beträgt. Am stärksten betroffenen sind:
Branche |
Pleiten |
Handel |
737 |
Bauwirtschaft |
650 |
Gastronomie, Beherbergung |
507 |
Hat ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu überweisen.
Ständig werden wir gestört: Endlos prasseln Informationen auf uns ein, digitale Nachrichten und erzwungenes Multitasking lenken uns ab. Wir fühlen uns überlastet und ausgepowert und bringen unsere Arbeit nicht am Stück fertig. Dr. Volker Busch, Psychiater, Keynote-Speaker und Podcaster erklärt humorvoll, wie es gelingt, den Scheinwerfer auf unsere Aufmerksamkeit zu lenken, um unseren Kopf wieder frei zu bekommen!
Volker Busch,
Kopf frei! – Wie Sie Klarheit, Konzentration und Kreativität gewinnen
286 Seiten, Droemer Verlag, Spiegel Bestseller
Ein falscher Buchstabe in der Mailadresse führte zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes von 1.300 €, weil laut Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) der Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht erbracht wurde. Als Antwort der SVS auf die falsch eingegebene Mailadresse war eine Unzustellbarkeitsnachricht hinausgegangen. Es konnte im Verfahren nicht geklärt werden, ob diese Meldung einlangte, ob sie im Spam-Ordner landete oder von der Frau gelöscht wurde. Letztendlich entschied der OGH, dass die Rückforderung durch die SVS rechtens war, weil das Risiko einer falschen Mailadresse beim Absender liegt. Was lernen wir daraus? Es geht nichts über einen Antrag samt Postaufgabe per „Einschreiber“.
Ab 2023 gibt es höhere pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die bis Ende Februar des Folgejahres auf dem Formular L 19 gemeldet werden müssen. Tipp: Melden Sie elektronisch über ELDA. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch laut österreichischem Recht nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Er kann also innerhalb von drei Jahren verbraucht werden. In einem Urteil hat der OGH nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen nicht verjähren kann.
In seinem Urteil (OGH 8 Ob A 23/23z) hält der OGH fest, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind,
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, verjährt auch der Urlaub nicht. Mit dieser Entscheidung folgt der OGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Unionsrecht. Die Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Mindestanspruch von vier Urlaubswochen und enthält keine Aussage zum nationalen Recht der fünften oder sechsten Urlaubswoche.
Empfehlung:
Überwachen Sie den Urlaubskonsum Ihrer Mitarbeiter und kommen Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten betreffend Urlaubsansprüchen ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig nach.
Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderung. Berufliche Zusatzleistungen können die Zufriedenheit von Arbeitnehmern und die Beliebtheit von Arbeitgebern steigern.
Benefits sind ergänzende Anerkennungen, die zum Gehalt dazukommen. Bei Fringe-Benefits geht es um mehr als Geld. Unternehmen, die bereits in Stellenausschreibungen alle freiwilligen-Benefits anführen, haben größere Chancen, künftige Mitarbeiter vom potenziellen neuen Arbeitsplatz zu überzeugen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass bereits bei der Jobsuche freiwillige Benefits eine große Rolle spielen.
Welche Benefits stehen am Wunschzettel der Mitarbeiter?
Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle
Gewinnbeteiligung
Gutscheine, Sachgeschenke
Feiern, Betriebsausflug, Jubiläumsgeschenk
Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Kinderbetreuungskosten
Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge
Mitarbeiterrabatte
bis 20 % steuerfrei, wenn darüber bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei
Mobilitäts-Benefit: Öffi-Ticket
E-Auto als Firmenwagen
Firmenhandy, Computer & Co.
Mitarbeiterbeteiligung
Für Kryptowährungen kommt 2024 der automatische KESt-Abzug. Damit ersparen sich Investoren die Aufnahme in die Steuererklärung. Allerdings nur dann, wenn inländische Krypto-Dienstleister involviert sind. Verlässliche Infos gibt (hoffentlich) Ihr Krypto-Broker. Eine gute Zusammenfassung samt Video findet sich auf
broker-test.at > News > Krypto Steuer 2024 (Stand 12.11.2023)
Künstliche Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) scheint allgegenwärtig. Haben Sie es selbst schon ausprobiert? Anfänger könnten zB bei ChatGPT einen persönlichen Geburtstagsgruß für den runden Geburtstag der Tante abfragen. Dazu auf chat.openai.com/ ein Gratiskonto anlegen und munter drauflos chatten. Die Grafik für die Geburtstagskarte kann man sich auf Adobe Firefly firefly.adobe.com erstellen lassen. Im beruflichen Kontext bieten sich oftmals branchenbezogene Einsteigerseminare an, um erste KI-Schritte zu unternehmen.
Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt. Wer es detailliert haben will, folgt dem Link zu impuls plus.
Tipps für Unternehmer:innen
Tipps für Arbeitgeber:innen
Tipps für Arbeitnehmer:innen
Steuerausgleich 2018 einreichen.
Tipps für alle
Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen noch heuer bezahlen.
Die Änderung der technischen Möglichkeiten hat das Homeoffice immer attraktiver gemacht. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob durch das Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet wird.
Die ertragsteuerlichen Folgen sind im jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt. Das Finanzministerium hat nun im EAS (Express-Antwort-Service) 3445 Klarheit über die Tatbestandsmerkmale der Begründung einer zusätzlichen Betriebsstätte geschaffen.
Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte
Nach Maßgabe der OECD ist für die Begründung einer Betriebsstätte eine dauerhafte Geschäftseinrichtung notwendig,
Die Wohnung des Mitarbeiters stellt eine dauerhafte Geschäftseinrichtung dar, wenn diese nicht nur gelegentlich zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit genutzt wird. Wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt, ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen. Die faktische Verfügungsmacht des Dienstgebers über das Homeoffice ist nicht gegeben.
Leitende Angestellte und Führungskräfte
Ob ein Nicht-Verlangen der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice auch bei Führungskräften und leitenden Angestellten gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht, ist noch offen. Unklar ist allerdings, warum hier andere Grundsätze gelten sollten.
Laut europäischem Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein. Die Verordnung enthält allerdings keine Bestimmungen für Telearbeit.
Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bis 30.6.2023 eine Sondervereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie blieb unverändert.
Seit 1.7.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25 % der Gesamttätigkeit) im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt (vgl. EU-Leitfaden zur Telearbeit).
Ist die Telearbeit nicht Teil des üblichen Arbeitsrhythmus, liegt eine Entsendung vor. Der Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der entsendete Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ablöst.
Wird bei Mehrfachtätigkeit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (WMS) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des WMS. Anderenfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staats, in dem das Unternehmen den Sitz hat. Es sind aber Ausnahmevereinbarungen zwischen zwei Staaten möglich.
Die Altersteilzeitvereinbarung (ATZV) ermöglicht älteren Dienstnehmern ihre Arbeitszeit zu verringern, ohne dabei ihre Ansprüche auf Pensionsbezüge oder auch Abfertigungen zu verlieren.
Grundsätzlich kann gewählt werden, ob man für die festgelegte Laufzeit (max. 5 Jahre)
Die ATZV ist an bestimmte Mindestinhalte geknüpft, Regelungen hinsichtlich der Berechnung der Abfertigungshöhe gibt es nicht.
OGH-Entscheidung
Im Anlassfall war im Blockzeitmodell für die Abfertigung vereinbart, dass diese auf Basis eines der Vollbeschäftigung entsprechenden Monatsbruttogehaltes im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt. In der Arbeitsphase wurden Erfolgs- und Ergebnisprämien sowie individuelle Bonifikationen bezahlt. Die variablen Bezüge standen in der Freizeitphase nicht zu. In die Abfertigung waren die Prämien und Bonifikationen nicht einzubeziehen.
Tipp: Schaffen Sie Klarheit und zählen Sie in der ATZV die Bezugsteile zur Ermittlung der Abfertigung alt möglichst detailliert auf.
Betriebe müssen genauso wie Privathaushalte ihren Abfall trennen und fachgerecht entsorgen. Daneben müssen Unternehmen auch Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und deren Entsorgung führen.
Mülldoku und -meldung
Grundsätzlich muss jeder Betrieb Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und deren Entsorgung führen. Wer nur normalen Haushaltsmüll inkl. dort üblicherweise anfallender Problemstoffe oder Altöl bis 200 Liter jährlich produziert, muss deren Entsorgung durch Rechnungen etc. auf Verlagen der Behörde nachweisen. Eine Meldung ist nicht erforderlich. In Büros könnte das beispielsweise ein Nachweis über die korrekte Entsorgung von Druckertonern oder IT-Altgeräten sein. Betriebe mit Altöl über 200 Liter pro Jahr und mit gefährlichen Abfällen, die in normalen Haushalten üblicherweise nicht vorkommen, müssen zusätzlich monatlich elektronisch melden.
Abfallwirtschaftskonzept
Außerdem benötigen Betriebe, die eine Betriebsanlagengenehmigung brauchen oder mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen ein Abfallwirtschaftskonzept.
Abfallbeauftragter
Ab 100 Dienstnehmern ist das Unternehmen verpflichtend, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.
Beratung und Infos finden Sie unter:
wko.at > Suche „Abfallwirtschaft im Betrieb“
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, stellt dies einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die Bewertung des Sachbezuges orientiert sich an den Richtwertmietzinsen. Ab 1.1.2024 gelten neue Richtwerte:
Bundesland |
Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß |
|
|
für Sachbezugswerte ab 2024 |
für Sachbezugswerte 2023 |
Burgenland |
6,09 € |
5,61 € |
Kärnten |
7,81 € |
7,20 € |
Niederösterreich |
6,85 € |
6,31 € |
Oberösterreich |
7,23 € |
6,66 € |
Salzburg |
9,22 € |
8,50 € |
Steiermark |
9,21 € |
8,49 € |
Tirol |
8,14 € |
7,50 € |
Vorarlberg |
10,25 € |
9,44 € |
Wien |
6,67 € |
6,15 € |
Diesen Herbst ist wieder einiges los. Für Start-Ups und Gründer sind Erleichterungen bei der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geplant. Außerdem soll die Mindest-Körperschaftsteuer verringert werden, was vor allem in Verlustjahren eine finanzielle Erleichterung bringt. Apropos Verluste: Auf Seite 6 finden Sie interessante Möglichkeiten, Verluste steuerlich zu verwerten.
Außerdem finden Sie in unserer impuls-Herbstausgabe wieder viele Steuerhäppchen sowie Tipps und Tricks rund am das Thema Steuern und Finanzen.
Viel Spaß beim Lesen!