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Steuern
13. März 2024

Betriebsübergang – unentgeltliche Über­tragung ausgeweitet

In den nächsten Jahren wird es vermutlich eine Vielzahl von Betriebsübergaben geben. Betriebe werden vermehrt verkauft, unentgeltlich übertragen – also verschenkt oder vererbt – oder auch stillgelegt. Nicht immer muss eine ertragsteuerneutrale Schenkung auch von Vorteil sein.

Was geschieht mit meinem Unternehmen, wenn ich in Pension gehe? Wie ist die Nachfolge im Todesfalle geregelt? Sinnvoll ist eine Regelung zu Lebzeiten, wobei eine Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH zweifelsohne leichter zu bewerkstelligen ist als die Übertragung eines Einzelunternehmens. Anteile an einer GmbH können etwa unter Einbehaltung eines Fruchtgenusses auf Gewinnausschüttungen übergeben werden. Grundsätzlich sind sie auch teilbar und vererbbar.

In seinem Urteil vom 16. November 2021 erhöht der Verwaltungsgerichtshof den Spielraum für Schenkungen. Eine Betriebsübertragung erfolgt entweder durch entgeltliche Veräußerung, eine unentgeltliche Schenkung oder eine gemischte Schenkung.

Der Fokus zur Beurteilung, ob Schenkung oder Verkauf vorliegt, liegt auf der Gegenleistung: Übersteigt die Gegenleistung für den Betriebsübergang den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes über 75 %, wird einheitlich von einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung ausgegangen. Beträgt die Gegenleistung weniger als 25 %, liegt eine ertragsteuerneutrale Schenkung vor. In diesem Fall ist eine Schenkungsmeldung vorzunehmen, bei Immobilienübertragungen fällt die Grunderwerbsteuer an. Liegt die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier beurteilt der Fiskus individuell nach Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und der subjektiven Bereicherungsabsicht. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist aber bei gemischten Schenkungen unter nahen Verwandten von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Somit kann selbst bei einer Gegenleistung von 75 % des Verkehrswertes im Familienverband eine Schenkung vorliegen.

Schenkung als Nachteil

Warum kann eine Beurteilung als Schenkung ein steuerlicher Nachteil sein? In Österreich gibt es derzeit noch keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Das kann sich aber, hört man gegenwärtig die politischen Diskussionen, zukünftig leicht ändern. Planen Sie etwa eine Schenkung auf den Todesfall, wird diese erst im Todesfall schlagend, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wiedereinführung der Schenkungssteuer möglicherweise nicht mehr nur Diskussion ist.

Welchen Vorteil bietet eine Veräußerung? Eventuell kann der Erwerber seine Zahlungen an den Übergeber als betriebliche Vorsorgerente abschreiben. Sollte der Übergeber keine allzu hohen Pensionseinkünfte haben, ist die daraus resultierende Steuerlast gering. Vor allem ertragsstarke Unternehmen können Ausgleichszahlungen als stille Reserven und Firmenwert abschreiben, während der Übergeber im Pensionsfall nur den steuerlichen Halbsatz bezahlen muss.

Empfehlung: Machen Sie sich bereits zu Lebzeiten Gedanken, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll. 

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