Im August 2023 erfolgte mit der Änderung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland eine Anpassung der Grenzgängerregelung. Die Neuregelung soll 2024 in Kraft treten.
Einkünfte von Grenzgängern aus unselbständiger Arbeit werden zur Gänze im Wohnsitzstaat (= Ansässigkeitsstaat) besteuert. Die Änderung zum DBA umfasst die Definition der Grenzgänger-Eigenschaft. Grenzgänger sind Personen, die in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Nach bisheriger Regelung war die tägliche Rückkehr Voraussetzung. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nach der Neuregelung des DBA nicht mehr erforderlich. Damit wird das Arbeiten im Home-Office erleichtert. Was schädliche Dienstreisen außerhalb der Grenzzone betrifft, bleibt die bisherige Toleranzregelung von 45 Tagen bestehen.
Als grenznah gelten Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt. Außerdem sind nun auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst von der Grenzgängerregelung umfasst.
Vorsicht:
Die dargestellte Grenzgängerregelung gilt nur für steuerliche Zwecke, nicht für die Sozialversicherung. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel Impuls 2. Quartal 2023.