PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.
Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu ermöglichen, entfällt seit Jahresbeginn die 20 %ige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.
Voraussetzung
Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die
zu Wohnzwecken dienen,
von Körperschaften öffentlichen Rechts oder
von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.
Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.
Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 % Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.
PV-Installateure müssen die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.
Landesförderungen
Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Landesförderungen gibt es weiterhin.
Eine Übersicht finden Sie auf
https://pvaustria.at/foerderungen
Befreiung Einkommensteuer
Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh für PV-Anlagen mit maximal 25 kWp.