Das Gemeinnützigkeits-Reformgesetz 2023 wird aktuell im Nationalrat behandelt. Es umfasst zahlreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit.
Mit 1. Jänner 2024 soll es wirksam werden.
Durch die Reform sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:
Freiwilligenpauschale
Die Steuerfreiheit des sogenannten Freiwilligenpauschales wird im Einkommensteuergesetz verankert. Es wird als Aufwandspauschale an die Freiwilligen ausbezahlt. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 € pro Tag und 1.000 € pro Jahr. Diese Beträge können gemeinnützige Organisationen je Freiwilligen-Helfer ausbezahlen.
Beim großen Freiwilligenpauschale erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 € pro Kalendertag für maximal 60 Tage je Kalenderjahr (maximal 3.000 € je Kalenderjahr). Dieses Pauschale kann an Freiwillige im Bereich der Katastrophenhilfe, im Rettungswesen oder im Sozialbereich sowie in ihrer Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ausbezahlt werden. Damit sind auch Tätigkeiten als Chorleiter oder Kapellmeister begünstigt.
Spendenbegünstigung
Bis Ende 2023 können Geldzuwendungen nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Sie müssen an Organisationen gehen, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt sind. Die Spendenbegünstigung erlangen Körperschaften, die mildtätige Zwecke, Katastrophenhilfe oder Umweltschutz verfolgen. Außerdem müssen sie mindestens seit drei Jahren bestehen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf die Voraussetzungen gem. § 4a Einkommensteuergesetz geprüft sein.
Durch die Reform werden ab 2024 alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung) in die Spendenbegünstigung einbezogen. Von der Ausweitung profitieren vor allem Bildung, Sport, Kunst und Kultur. Die Antragstellung auf Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert: Der Antrag auf Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger (kleine Vereine) erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline durch einen Steuerberater. Er muss jährlich erneuert werden. Prüfungspflichtige Rechtsträger benötigen weiterhin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Begünstigungsbedingungen.
Die Frist wird ebenfalls gekürzt: Der Zugang zur Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr gegeben sein (anstelle von bisher drei Jahren).
Für weiterführende Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stehen wir gerne zur Verfügung!