Ein Journalist machte in seiner Einkommensteuererklärung den Aufwand für sein Hörgerät als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass für ihn gutes Hören aus beruflichen Gründen (z.B. bei Interviews) unabdingbar sei und dieser Aufwand daher unmittelbar mit seinem Beruf zusammenhänge. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht sahen darin allerdings keine berufliche Notwendigkeit, weil der Aufwand in keinem Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (analog zu einer Staublunge) steht. Das Hörgerät kann daher nur als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalts berücksichtigt werden.