Freiwilligenpauschale oder pauschale Reiseaufwandsentschädigung – welche Zahlungen dürfen in einem Verein abgabenfrei zur Auszahlung gelangen?
Pauschale Reiseaufwands-
entschädigung (PRAE)
Gemeinnützige Sportvereine können an ihre Sportler und Sportbetreuer (Trainer) eine PRAE steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass pro Einsatztag nicht mehr als 120 € und pro Monat nicht mehr als 720 € bezahlt werden. Über die Einsatztage sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die SPORT AUSTRIA hat dazu ein Formular veröffentlicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt.
Aus einem Fixum kann die PRAE nicht steuerfrei herausgerechnet werden.
Die PRAE-Zahlungen sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden. Erhält etwa der Sportler die PRAE von mehreren Vereinen, ist er verpflichtet, dies bei den auszahlenden Vereinen zu melden. Das Finanzamt rechnet dann aus den steuerfreien Mehrfachbezügen auf einen einfachen Monatsbezug um.
In der Sozialversicherung ist ein Mehrfachbezug möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die sportlichen Tätigkeiten nur als Nebenberuf ausgeführt werden und zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Was ein Haupt- und Nebenberuf ist, darüber informieren wir Sie gerne.
Freiwilligenpauschale
Die PRAE-Regelung gilt ausschließlich für Sportler und Sportbetreuer in gemeinnützigen Sportvereinen. Ab dem 1. Jänner 2024 wurde daher ein allgemeines Freiwilligenpauschale eingeführt, das auch für Personen in anderen begünstigten Vereinen anwendbar ist. Dieses Pauschale ermöglicht es, für Tätigkeiten in gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen steuerfreie Zahlungen von 30 € pro Einsatztag zu leisten, wobei der maximale jährliche Betrag bei 1.000 € liegt.
Werden Personen in mildtätigen oder gemeinnützigen Vereinen tätig, die gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz befreit sind, können sogar bis zu 50 € pro Tag bzw. 3.000 € pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses große Freiwilligenpauschale kann auch an Ausbildner oder Übungsleiter wie Kapellmeister oder etwa für Katastrophenhilfsdienste gezahlt werden.
Werden die genannten Beträge aber überschritten, hat auch hier eine Meldung an das Finanzamt durch den Verein zu erfolgen.
Wird das Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen bezogen und die Jahreshöchstgrenzen überschritten, hat der Empfänger beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In diesem Fall werden „sonstige Einkünfte“ erzielt, sodass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.
Zweifelsfragen warten auf Klärung
Kommt es bei Mehrfachbezügen zum Übersteigen der Monatshöchstgrenze, wird das vom Finanzamt im Rahmen von Ergänzungsersuchen erhoben und nachversteuert. Laut Finanzverwaltung darf zum Beispiel in einem Sportverein eine Person nicht gleichzeitig die PRAE und das Freiwilligenpauschale beziehen. Offen ist die Frage: Was gilt, wenn ein Sportler gleichzeitig auch als Funktionär tätig ist? Kann er in den „spielfreien“ Monaten, in denen er keine PRAE erhält, stattdessen das Freiwilligenpauschale erhalten? Diese und viele anderen Fragen harren noch einer Klärung. Wir hoffen, dass die entsprechenden Wartungserlässe zu den Lohnsteuer- und Vereinsrichtlinien nicht mehr lange auf sich warten lassen.