Wer Verluste schreibt, gerät schnell ins Visier der Finanz.
Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle zählt, muss diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne einen Totalüberschuss erzielen. Das bedeutet, dass die Verluste durch spätere Gewinne wettgemacht werden. Dabei ist entscheidend, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. In der Praxis wird eine Prognoserechnung erstellt, die im Vorfeld die Erwartung eines rechtzeitigen Totalüberschusses zeigt.
Das Finanzamt geht leider zumeist anders vor und erlässt vorläufige Bescheide, teilweise über viele Jahre. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man keinerlei Gewinne erwirtschaftet hat, werden die Verluste rückwirkend aberkannt.
Gegen diese Vorgangsweise wehrte sich ein Besitzer einer Pferdepension und bekam vom Bundesfinanzgericht recht. Die Verluste wurden so lange akzeptiert, bis klar war, dass das Unterfangen aussichtslos ist.
Für die Praxis heißt das, dass eine Planung zu Beginn der Geschäftstätigkeit unerlässlich ist, um Verluste retten zu können. Werden Maßnahmen ergriffen, um das Ruder noch herumzureißen, sollte hier wieder eine Zukunftsprognose erstellt werden.
Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen Betätigungen, die per se liebhabereiverdächtig sind und solchen, bei denen eine Einkunftsquelle vermutet wird – mit unterschiedlichen Kriterien. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Verluste in der Anfangsphase nicht ausgeschlossen werden können!