Dienstnehmer
4. September 2018
12-Stunden-Tag – Was ändert sich für wen?
Das neue Arbeitszeitgesetz ist seit 1. September 2018 gültig. Die wesentlichen Änderungen: Anhebung der Höchstarbeitszeit und die betroffenen Personen.
Die Arbeitszeit wird auf vier Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip geregelt:
- Ebene: Gesetz (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz für die Wochenend- und Feiertagsruhe, div. Spezialgesetze)
- Ebene: Kollektivverträge
- Ebene: Betriebsvereinbarungen
- Ebene: Einzelvereinbarungen
Die gesetzlichen Änderungen betreffen das Arbeitszeitgesetz. In einer untergeordneten Ebene können für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorgesehen sein. Die Normalarbeitszeit wird im Kollektivvertrag, die Höchstarbeitszeit durch das Gesetz festgelegt.
Anhebung der Höchstarbeitszeit
Der Arbeitgeber kann fallweise eine Arbeitszeit inkl. Überstunden bis zu 12 Stunden täglich (bisher 10 Stunden) und 60 Stunden wöchentlich (bisher 50 Stunden) anordnen. Es ist aber zu beachten, dass die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden pro Woche in einem Betrachtungszeitraum von 17 Wochen nicht überschreiten darf.
Arbeitnehmer können Überstunden, die über die 10. Tagesstunde oder die 50. Wochenstunde hinausgehen, ohne Begründung ablehnen. Sie dürfen deswegen weder bei Entgelt, Aufstiegsmöglichkeit und Versetzung benachteiligt noch deswegen gekündigt werden. Arbeitnehmer können wählen, ob sie für Überstunden, die die 10 bzw. 50 Stunden übersteigen, in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.
Überstunden (mit Zuschlägen) fallen an:
- für die 11. und 12. Stunde pro Tag, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet war
- wenn der Arbeitgeber Überstunden außerhalb der vereinbarten (fiktiven) Normalarbeitszeit anordnet
- für vereinbarte Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens
- wenn am Ende der Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben besteht, das nicht entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung in die nächste Periode übertragen werden kann
- für Arbeitsleistungen über 12 bzw. 60 Stunden
Arbeitszeitgesetz weiter eingeschränkt
Das Arbeitszeitgesetz erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von folgenden:
- Arbeitnehmer (AN) unter 18 Jahren
- AN in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
- AN, die dem Landarbeitsgesetz unterliegen
- AN, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
- AN, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz unterliegen
Ebenfalls ausgenommen sind ab 09/2018:
- nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten/Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht)
- leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis (3. Führungsebene), wenn deren Arbeitszeit üblicherweise nicht gemessen oder festgelegt wird, oder wenn die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann. Die Auslegung dieser Bestimmung ist derzeit unklar.