Die Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte als technische Angestellte und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheitsmanagement.Das Finanzamt verweigerte. Sie hätte ihr Studium im Alter von 52 Jahren begonnen und ihr Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.
Das Bundesfinanzgericht bejahte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium und begründete dies damit, dass Kosten für Umschulungsmaßnahmen auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wille nachvollziehbar ist, daraus auch in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich etwa aus Einhalten der Regelstudienzeit oder durch Praktika.