Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.
B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.