Für besonders schwerwiegende Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird die Frist im Finanzstrafrecht auf vergleichbare Taten gem. Strafgesetzbuch angepasst.
Betroffen davon sind der Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000 € und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug.