Bau- und Montagetätigkeiten (wie auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten) begründen dann eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn, wenn die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen normierte Dauer der Durchführung im Baustellenstaat überschritten wird. Das OECD-Musterabkommen sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen hingegen eine Sechsmonatsfrist vor. Auch bei Unterbrechungen, wie etwa COVID-19 bedingt, läuft die Frist weiter. Sollte eine Betriebsstätte begründet werden, ist eine Abstimmung mit den lokalen Behörden zu empfehlen.