Symbolbild Geldwäsche, Eurogeldscheine in der Waschmaschine
Rechnungswesen
29. Mai 2018

Geldwäsche

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist aufgrund der steigenden Anzahl terroristischer Anschläge brisant wie noch nie. Compliance-Vorschriften, die neben Banken und Versicherungen auch andere Berufe betreffen, stehen im Fokus der Geldwäsche-Novelle 2017.

Unternehmer sollten zum eigenen Schutz das Ziel verfolgen, Auffälligkeiten bei ihren Dienstleistungen zu erkennen und verbotene Geldflüsse durch Verdachtsmeldungen zu stoppen.

Für folgende Unternehmen gelten besondere Sorgfaltspflichten: Kasinos, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, (Bilanz)buchhalter, Immobilienmakler, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäften, Versicherungsvermittler und Handelsgewerbetreibende wie beispielsweise Juweliere oder Antiquitätenhändler ab einem Bar­umsatz von 10.000 €. Besondere Sorgfaltspflicht gilt außerdem bei jedem Geldwäscheverdacht sowie bei auftretenden Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikation.

Die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU legt den Unternehmern folgende Pflichten auf:

  • Führen Sie einen unternehmensinternen Risikocheck durch. Vorlagen liefern die Kammern.
  • Identifizieren Sie jeden Kunden bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, Urkundenvorlage bei juristischen Personen, Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und einer Vollmacht sowie Identitätsfeststellung bei Vertretung.
  • Stellen Sie fest, ob Ihr Kunde eine politisch exponierte Person (PEP) ist.
  • Bewerten Sie Art und Zweck der Geschäftsbeziehung.
  • Überprüfen Sie die Mittelherkunft auf Plausibilität.
  • Überwachen Sie laufend die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen.
  • Bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen bzw. bei Feststellung eines erhöhten Risikos laut Risikoüberprüfung gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.
  • Bei Verdachtsfällen besteht jedenfalls Meldepflicht.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch. Sie setzt eine kriminelle Vortat – also eine Straftat – voraus, aus der ein Vermögensvorteil erzielt wurde. Unter Vortat versteht man Straftaten mit einer Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. Beispiele dafür sind Wirtschaftskriminalität, Steuerhinterziehung, organisierte Kriminalität wie Suchtmittelhandel und Terrorismusfinanzierung.

Bei Kenntnis oder Verdacht, dass finanzielle Mittel unabhängig vom Betrag aus kriminellen Handlungen stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind die oben genannten Unternehmer verpflichtet, dies bei der Geldwäschemeldestelle zu melden. Die Meldestelle ist beim Innenministerium angesiedelt.

Bei Verstoß gegen die Geldwäsche-Compliance drohen dem Unternehmer empfindliche Strafen bis in den Millionenbereich.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist ebenfalls eine Maßnahme gemäß 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, um jene identifizieren zu können, die hinter den juristischen Personen stehen. 

Tipp:

Die jeweiligen Kammern und Interessensvertretungen bieten nützliche Checklisten und Musterformulare.

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