Dienstnehmer
16. März 2021
Generalkollektivvertrag neu
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf Änderungen im Generalkollektivvertrag geeinigt. Damit sollen arbeitsrechtliche Bedingungen zur Umsetzung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geregelt werden.
Die wichtigsten Regelungen sind:
- In bestimmten Berufsgruppen sind regelmäßig Corona-Tests durchzuführen. Diese Testungen sind unter Fortzahlung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht für Mitarbeiter in Kurzarbeit.
- Wenn eine Testung im Betrieb nicht möglich ist, gilt die Zeit der Testung in öffentlichen Einrichtungen inklusive An- und Abreise als Arbeitszeit.
- Alle Arbeitnehmer, für die keine Testpflicht besteht, sollten außerhalb der Arbeitszeit getestet werden. Ist dies nicht möglich, so ist wöchentlich die Zeit für einen Test freizugeben.
- Weiters gilt ein Benachteiligungsverbot. Dies bedeutet, dass niemand aufgrund einer positiven Testung benachteiligt oder gekündigt werden darf.
- Mitarbeitern, die gesetzlich Masken tragen müssen, ist nach drei Stunden eine zehnminütige „Maskenpause“ zu gewähren. Dies ist nicht unbedingt eine Arbeitspause, auch eine Tätigkeit ohne Maskenpflicht ist möglich.
Dadurch sollen Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt und klare Regeln zum richtigen Umgang mit den Covid-19-Maßnahmen ermöglicht werden. Diese Änderungen gelten seit 25. Jänner bis (voraussichtlich) August 2021.