Mit der Registrierkassenpflicht wurde eine befristete Regelung eingeführt, dass Händler ohne Scannerkassen und Warenwirtschaftssystem im Voraus 15 Warengruppen für ihr Sortiment definieren können. Diese 15 Warengruppen-Regelung kann bis 2025 weiter angewendet werden. Händler ohne Scannerkassa können auf den Kassenbelegen weiterhin Produktgruppen-Sammelbegriffe wie Obst, Getränk etc. verwenden. Eine genaue Angabe bei jedem verkauften Produkt zu Marke und Menge ist nicht notwendig.