Die Immobilienertragsteuer beträgt 30 % des Gewinns aus Immobilienverkäufen. Sie fällt bei Verkauf des Hauptwohnsitzes dann nicht an, wenn dieser von Beginn an mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz neben dem Gebäude nur auf jene Grundstücksfläche, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Das Ausmaß des notwendigen Bauplatzes soll sich nach der „Verkehrsauffassung“ richten. Die Finanz akzeptiert Grundstücksflächen bis 1.000 m2. Eine größere Grundstücksfläche unterliegt der Immobilienertragsteuer. Dieser Vorgangsweise hat das Höchstgericht in einem jüngst ergangenen Erkenntnis zugesprochen. Es ging um ein Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 317 m2, das Grundstück war 3.646 m2 groß, der Kaufpreis betrug 3,2 Mio €. Dem Finanzamt wurde darin recht gegeben, nur das Gebäude und 1.000 m2 Grund steuerfrei zu belassen, jedoch die weiteren 2.646 m2 Grund, welche seitens der Finanz mit 2,2 Mio € beziffert wurden, der Immo-ESt zu unterwerfen.
Noch ist nicht klar, ob die „Verkehrsauffassung“ die starre Grenze von maximal 1.000 m2 weiterhin rechtfertigt, oder ob der „üblicherweise erforderliche Bauplatz“ nicht in Abhängigkeit von anderen Faktoren, etwa der Gebäudegröße, der anzuwendenden Bauordnung, der Flächenwidmung zu sehen sein wird.