Seit Jänner 2019 werden die Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.
Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.
Änderungen in der Bemessungsgrundlage
Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.
Änderung beim Beitragssatz
Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:
Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) | Hebesatz (Beitragssatz) |
bis 3 Mio. Euro pro Jahr | 0,2900 Prozent |
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro | 0,2755 Prozent |
übersteigender Teil | 0,2552 Prozent |
Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.