Für Dienstnehmer von ausländischen Arbeitgebern, die im Inland keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte haben, gab es bisher keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug. Die Dienstnehmer gaben jährlich Einkommensteuererklärungen ab.
Ab 2020 gilt zwingend, dass ausländische Arbeitgeber auch ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigen Dienstnehmer, sofern diese unbeschränkt steuerpflichtig sind, vornehmen müssen. Für im Ausland lebende, aber in Österreich tätige Dienstnehmer ist ein freiwilliger Lohnsteuerabzug möglich.