Bei der Anschaffung eines Notebooks für berufliche Zwecke für Dienstnehmer unterstellt das Finanzamt eine teilweise Privatnutzung. Bei der steuerlichen Geltendmachung der Werbungskosten war bisher ein Privatanteil von mindestens 40 % abzuziehen. Nach einer aktuellen VwGH-Entscheidung ist dieser aber nach der tatsächlichen Nutzung zu bestimmen. Wer eine geringere Privatnutzung belegen kann, etwa durch genaue Aufzeichnungen, darf einen niedrigeren Privatanteil ansetzen.