Bei Finanzvergehen besteht die Möglichkeit straffrei zu bleiben, wenn man Selbstanzeige erstattet. Wichtig für eine strafbefreiende Wirkung ohne zusätzliche Abgabenerhöhung ist hierbei der Zeitpunkt der Offenlegung. Hat die Finanzverwaltung nämlich bereits telefonisch eine Prüfung angemeldet, ist die strafbefreiende Wirkung nur noch möglich, wenn zusätzlich zu der Steuernachzahlung ein Strafzuschlag entrichtet wird.