Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.
Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.
Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.
SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.
Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.
Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.