Die Antikorruptionsbestimmungen sind im Strafgesetzbuch genau geregelt.
Öffentlicher Sektor
Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch den Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. Keine ungebührlichen Vorteile sind etwa orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten bis 100 €.
Amtsträger sind alle Personen,
die Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen z.B. Beamte
die hoheitlich tätig werden z.B. Kfz- Techniker bei der Ausstellung der § 57a-Plakette
die in Unternehmen tätig sind, die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen bzw. der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen z.B. ASFiNAG
Privater Sektor
Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für sich oder einen Dritten. Zwischen dem Vorteil und dem betreffenden Geschäft muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Hier gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen oder Geringfügigkeitsgrenzen.
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