Um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten liefern oder erbringen, diese Transaktionen beim Finanzamt in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.
Die ZM sind im Regelfall elektronisch über FinanzOnline bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats abzugeben. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 100.000 € können die ZM auch quartalsweise abgeben. In der ZM werden für jeden Abnehmer die UID-Nummer und die Bemessungsgrundlage – das ist der Umsatz – bekanntgegeben.
Die Inhalte der ZM werden in das von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam unterhaltene Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingespeist.
Vorsicht: Wird keine, eine unvollständige oder unrichtige ZM abgegeben, ist die ig Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis ordnungsgemäß begründet und entsprechend nachreicht oder berichtigt. Die Abgabe der ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (max. 5.000 €) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag (bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen; max. 2.200 €).