Daniel Suhre – istockphoto.com
Steuern
18. Juni 2024

Werbung, Bewirtung und Repräsentation aus steuerlicher Sicht

Auch wenn wir alle wissen, dass Beziehungspflege im Business unerlässlich ist, schaut es mit der steuerlichen Absetzbarkeit großteils schlecht aus.

Drei Kategorien:
OK – Böse – Ganz Böse

Für den Gesetzgeber ist nur Werbung steuerlich voll anerkannt. Andere verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Geschäftsessen, sind zumindest zur Hälfte, während viele Firmenfeiern als privater Spaß gelten und gar nicht absetzbar sind.

Kategorie 1: 100 % absetzbar

Was der Werbung oder der Leistungserstellung dient, ist absetzbar. Bewirtungsspesen fallen nur dann in diese Kategorie, wenn sie mit einer Leistung bzw. Vergütung in Zusammenhang stehen und nahezu keine Repräsentationskomponente enthalten. Voll absetzbar sind daher beispielsweise Bewirtung im Zuge einer Fortbildungsveranstaltung oder Schulung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Ebenfalls absetzbar ist die Bewirtung im Rahmen eines Events mit einem professionellen Marketingkonzept. Wichtig ist der Nachweis der betrieblichen Veranlassung.

Tipp: Dokumentieren Sie mit Fotos und Videos. Auch kleine Erfrischungen oder Kaffee im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen sind zur Gänze absetzbar.

Werbegeschenke sind voll absetzbar, sofern sie der Empfänger länger nutzen kann und damit regelmäßig den Werber im Blick hat. Als nicht abzugsfähig sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) hingegen Weinflaschen mit Logo und Namen, da diese zu schnell ausgetrunken werden.

Kategorie 2: 50 % absetzbar

In diese Kategorie fallen die klassischen Geschäftsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Hier legt die Finanz einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Nachweises an: Sie müssen nachweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt oder abgeschlossen wurde. Da bei einer Betriebsprüfung Jahre später dieser Zusammenhang in Vergessenheit geraten kann, empfehlen wir, auf der Rechnung Geschäftspartner und Zweck zu notieren.

Kategorie 3: nicht abzugsfähig

Als nicht abzugsfähig gilt alles, was der Kontaktpflege dient und keine reine Werbung darstellt. Bewirtungen im Zusammenhang mit einem persönlichen Anlass, wie Geburtstag oder Dienstjubiläum oder im Haushalt des Steuerpflichtigen sind nicht absetzbar. Einladungen ins Casino, Theater, Konzert oder zum Ball werden ebenso wenig anerkannt, wie eine Golfmitgliedschaft.

Um aus einer Firmenveranstaltung ein steuerlich absetzbares Marketing-Event zu machen, muss man sich richtig anstrengen. Laut BFG reicht es nicht, im Rahmen der Begrüßung über das Produkt zu informieren, sondern es muss sich um eine Veranstaltung handeln, deren Dramaturgie auf die zu vermittelnde Produktinformation bzw. Unternehmenskennzahlen abgestimmt ist.

Fazit: Eventmarketing wird zumindest aus steuerlicher Sicht immer schwieriger. Keinesfalls sollten Geburtstag oder andere private Anlässe im Konzept aufscheinen. Dennoch ist man vor Diskussionen mit der Finanz bei einer Prüfung nicht gefeit. Wir würden uns hier eine wirtschaftsfreundlichere Lösung wünschen.

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