Laut österreichischem Recht beginnt die Arbeitszeit mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eintrifft. Die österreichische Judikatur definiert, dass der Arbeitnehmer im „Vollsinn“ arbeitsbereit sein muss. Nach diesem Verständnis muss er bereits in entsprechender Arbeitsbekleidung erscheinen. Daher zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit. Auch die Dusche ist der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Wird die Arbeitszeit allerdings mit einer Stechuhr erfasst, ist entscheidend, wo diese aufgestellt ist: Besteht keine besondere vertragliche Regelung, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte „Arbeitshandlung“ und alles dazwischen ist Arbeitszeit.