Bei der Realisierung von langfristigen Projekten werden oft mehrere Teilbetragsrechnungen ausgestellt. Wichtig ist, dass diese Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden, da ansonsten vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in der Regel von 2 % verhängt wird.
Erhält ein Unternehmer bereits vor Leistung einen Teil oder das gesamte umsatzsteuerpflichtige Entgelt, hat der Unternehmer eine Anzahlungsrechnung auszustellen. Die Umsatzsteuerschuld für den leistenden Unternehmer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto einlangt. Die Umsatzsteuer daraus ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.
Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung wird eine Schlussrechnung ausgestellt. Auf dieser Schlussrechnung müssen die bereits bezahlten Teilentgelte zuerst abgezogen werden, nur der Differenzbetrag darf mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Achtung: Weist die Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Projekt aus, so, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt!
Hat der Unternehmer die Leistung bereits erbracht und stellt er Teilrechnungen, entsteht die Steuerschuld in jenem Monat, in dem geleistet wurde bzw. im darauffolgenden Monat, wenn in diesem verrechnet wird. Für den Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug nur bei korrekt ausgestellter Anzahlungs-/Teilrechnung zu.