Dienstnehmer
22. September 2025

Arztbesuch als Dienst­verhinderung

Der Arztbesuch als Dienstverhinderung sorgt oft für Unsicherheit: Muss der Termin wirklich während der Arbeitszeit liegen? Zahnschmerzen oder andere akute Beschwerden kennen ja keinen Feierabend. Aber grundsätzlich gilt dennoch: Arztbesuche sind möglichst außerhalb der Dienstzeit zu erledigen.

Arztbesuche gelten nur dann als Dienstverhinderung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Erledigung vor oder nach Dienstschluss unzumutbar oder unmöglich ist (z.B. Ordination hat nur vormittags geöffnet, akute Beschwerden). Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, als Arbeitszeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Termin mittels Arztbestätigung nachweisen.

Freie Arztwahl ist erlaubt, man muss also nicht zwingend zu Ärzten gehen, die Abendtermine anbieten. Wer jedoch bewusst einen Termin während der Arbeitszeit wählt, obwohl ein anderer zumutbar wäre, riskiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Nur die notwendige Zeit inklusive Hin- und Rückweg ist abgedeckt, nicht aber längere Wartezeiten im Café. Jede Verhinderung ist so kurz wie möglich zu halten, alles Zumutbare ist zu tun, um sie zu vermeiden. Transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber schützt vor Missverständnissen bzw. Lohnkürzungen.

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