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Recht
23. September 2024

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024: Kampf den Scheinfirmen

Die Geldwäscheverdachtsmeldungen des Bundeskriminalamtes gehen von einem ungeklärten Abfluss von Bargeld in Höhe von jährlich bis zu 800 Millionen € über Scheinunternehmen aus. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) wird der Kampf gegen Sozialbetrug durch Scheinfirmen verschärft.

Durch das BBKG 2024 werden bestehende Regelungen verschärft und neue Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung geschaffen:

Erleichterung der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlages

Gemäß Finanzstrafgesetz sind die Abgabenbehörden nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen zu Folgendem berechtigt: Sollten sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme Nachforderungen ergeben, dürfen sie eine Abgabenerhöhung von 10 % festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch Bezahlen innerhalb einer Monatsfrist kann man eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abwenden.

Um den Verkürzungszuschlag nutzen zu können, darf die Steuernachzahlung in Summe max. 33.000 € betragen; die zusätzliche Grenze von jährlich 10.000 € ist gefallen.

Strafe für das Erstellen und Verwenden von Scheinrechnungen

Weiters wird der strafbare Deliktsbereich in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich nun bereits schuldig, wer seine Belege

  • verfälscht (der Inhalt wurde abgeändert und der Anschein erweckt, dass der jetzige Inhalt vom Aussteller stammt),
  • falsche Belege (scheinbarer und wirklicher Aussteller sind nicht identisch) oder
  • unrichtige Belege (inhaltlich unrichtige Tatsache wird als richtig dargestellt) ausstellt bzw. verwendet.
  • Werden also Geschäftsvorgänge vorsätzlich manipuliert, wird dies mit einer Geldstrafe mit bis zu 100.000 € geahndet (Verjährungsfrist: drei Jahre).

Klarstellung des strafbestimmenden Wertbetrages bei Schmuggel

Es wurde festgelegt, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und als rechnerische Größe für den Strafrahmen bei Schmuggel heranzuziehen sind.

Regelung des Entfalls der Berichts­pflicht von Finanzstrafbehörden

Die Berichtspflicht der Kriminalpolizei hinsichtlich Finanzvergehen ohne Anfangsverdacht entfällt. Damit soll eine Fülle von Untersuchungen vermieden werden.

Schaffung des Amtes für Betrugs­bekämpfung und Ausweitung der Aufgaben der Finanzpolizei

  • Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten, bei denen eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht beschäftigt werden, die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung in Anspruch nehmen.
  • Auch außerhalb seiner abgabenrechtlichen Tätigkeit als Organ der Abgabenbehörde kann die Finanzpolizei Kon­trollen der Verpflichtungen nach ASVG, Gewerbeordnung und Arbeitszeitgesetz durchführen.
  • Implementierung der Parteistellung in bestimmten Verwaltungsstrafverfahren im Sozialversicherungsrecht.
  • Ausstellung von vereinfachten Strafverfügungen bei Vergehen gegen die Regis­trierkassen- und Belegerteilungspflichten.
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