Recht
19. Februar 2018

Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) gelten ab 25.05.2018.

Ziel ist einerseits, ein Höchstmaß an Datenschutz und Sicherheit zu gewährleisten, andererseits soll verhindert werden, dass Daten versehentlich durch den jeweiligen Betroffenen selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist für Unternehmen nur vorgesehen, wenn deren Kerntätigkeit

  • in der umfangreichen, regelmäßigen, systematischen Überwachung von Betroffenen (z.B. Banken, Versicherungen) oder
  • in der umfangreichen Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten besteht (z.B. Krankenanstalten).

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen veröffentlicht und der Datenschutzbehörde mitgeteilt werden.

Die Geldstrafen bei Missachtung der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind enorm hoch: Sie betragen bis zu 10 Mio € oder zwei Prozent des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes. Zu beachten ist auch, dass ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter dieselbe Stellung und dieselben Aufgaben wie ein verpflichtend zu bestellender Datenschutzbeauftragter hat.

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