Mit Jänner 2020 haben alle Behörden das Recht, Unternehmen ausschließlich elektronisch anzuschreiben. Der Bund startet damit bereits am 1. Dezember 2019. Unternehmen müssen die Empfangsvoraussetzungen schaffen.
Zustellung über das USP
Die eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at. Dazu brauchen Unternehmen ein Konto beim USP und eine gültige E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Posteingang. Im USP im Bereich „MeinPostkorb“ muss auch ein Postbevollmächtigter für die Zustellung hinterlegt werden. Wer noch kein USP-Konto besitzt, kann dieses kostenlos mittels Handysignatur anlegen.
Ausnahme für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht verpflichtet, auf die eZustellung umzusteigen. Eine freiwillige Nutzung ist möglich.
Unzumutbarkeit
Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer zur Teilnahme an der eZustellung verpflichtet. Nur wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die elektronische Zustellung auch nach 2020 als unzumutbar.
Derzeit gibt es keine Sanktionen. Wenn es keine elektronische Zustellmöglichkeit gibt, so stellt die Behörde weiterhin postalisch zu.