Eltern bekommen keinen Pflichtteil mehr und Lebensgemeinschaften werden berücksichtigt. Beim Erben ändert sich ab 2017 so einiges. Die wichtigsten Änderungen:
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Anspruch auf einen Anteil des Erbes in Form einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind ab 2017 die Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partner. Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind Eltern und deren Vorfahren.
Erben kann ab 2017 die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs bis zu zehn Jahre gestundet werden. Das kann der Erblasser im Testament oder das Gericht im Verlassenschaftsverfahren verfügen. Das soll Erben die Auszahlung erleichtern und einen Notverkauf oder eine Unternehmenszerschlagung verhindern.
Der Pflichtteil kann im Testament auf die Hälfte reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über lange Zeit kein Kontakt bestand (zumindest 20 Jahre).
Lebensgefährten
Lebensgefährten gingen ohne Testament bisher leer aus. Wenn es allerdings keine anderen Erben gibt und das Erbe sonst dem Staat zufiele, haben sie nun ein gesetzliches Erbrecht. Dazu muss die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch aufrecht bestanden haben und man muss in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Pflegevermächtnis
Enge Verwandte, die den Verstorbenen gepflegt haben, sollen gegenüber der nichtpflegenden Verwandtschaft begünstigt werden. Die Pflege muss mindestens 20 Stunden pro Monat über mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren gedauert haben. Damit soll ein noch nicht abgegoltener Pflegeaufwand entlohnt werden.
Testament
Eine letztwillige Verfügung (Testament) verliert ab 2017 automatisch ihre Gültigkeit bei Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft. Bisher musste das Testament bei Scheidung widerrufen werden.
Außerdem gelten ab 2017 neue Formvorschriften für das fremdhändische Testament. Bei dieser Testamentsart wird das Testament nicht komplett mit eigener Hand geschrieben. Bisher reichten für die Gültigkeit die Unterschriften des Testators (das ist derjenige, der vererbt) und von drei Zeugen. Nun muss der Testator auch noch eigenhändig eine schriftliche Bekräftigung verfassen. Das kann z.B. sein: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“. Testamente, die bis 31.12.2016 gültig errichtet werden, bleiben weiterhin gültig.
Erweiterung der Enterbungsgründe
Derzeit kann Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen (enterbt) werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen wurde oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Strafdrohung begangen wurde. Ab 2017 liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn so eine Straftat gegen einen nahen Angehörigen des Erblassers begangen wurde oder bei grober Verletzung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Entfallen ist der Enterbungsgrund bei anstößiger Lebensart.