Ein längeres Nichtausüben führt zum Ruhen der Gewerbeberechtigung. Dazu muss man binnen drei Wochen die Unterbrechung bei der Wirtschaftskammer anzeigen.
Achtung: Wird die 3-wöchige Frist überschritten, kann eine Geldstrafe bis zu 1.090 € verhängt werden. Einige Berufsgruppen melden ein Ruhen direkt bei der Gewerbebörde (z.B. Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Bilanzbuchhalter).
Zumeist informiert die Wirtschaftskammer die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) über die Ruhendmeldung. Bei der SVS ist auch eine rückwirkende Ruhendmeldung bis maximal 18 Monate möglich. Beiträge werden dann zur Gänze oder teilweise erstattet, wenn keine Leistungen aus der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bezogen wurden.
Mit dem Ruhen des Gewerbes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Außerdem entfällt mindestens die halbe Grundumlage, wenn die Unterbrechung das gesamte Kalenderjahr betrifft.
Für Frauen im Mutterschutz gilt: Wer bereits sechs Monat in der SVS kranken-pflichtversichert war, kann die Zeit des Mutterschutzes ruhend melden und bleibt weiterhin vollversichert.
Eine Wiederaufnahme ist ebenfalls innerhalb von drei Wochen bei der Wirtschaftskammer bzw. Gewerbebehörde anzuzeigen. Auch hier erfolgt eine Weiterleitung an die SVS.