Eine GmbH kann rechtlich nichts schenken, da sie keine Angehörigen oder Freunde hat. Zuwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zahlungen an Gesellschafter gelten nicht als Schenkungen, sondern als Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Erhält ein Gesellschafter Vorteile auf Kosten der GmbH, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei der GmbH sind solche Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, und beim Empfänger fällt 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an. Gleiches gilt, wenn Angehörige oder nahestehende Personen Vorteile erhalten – auch hier wird der Betrag dem Gesellschafter zugerechnet.
Spenden sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und meist nicht absetzbar. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Spendenempfänger auf der Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufscheint. Dann sind Spenden bis zu 10 % des laufenden Gewinns absetzbar. Viele gemeinnützige Vereine stehen inzwischen auf dieser Liste.
Beim Sponsoring wird eine Werbeleistung erwartet. Unterstützt die GmbH etwa den lokalen Fußballverein, muss die Werbewirkung nachweisbar sein damit die Ausgaben absetzbar bleiben – beispielsweise durch Dokumentation der Medienberichte.