Was ändert sich für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Firma im Inland oder im EU-Ausland betreiben? Hier die wesentlichen Eckdaten.
Bis 31.12.2024 |
Ab 1.1.2025 |
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Umsatzgrenze |
35.000 € netto (Umsatzsteuer konnte fiktiv herausgerechnet werden) |
55.000 € („brutto für netto“ ohne Mehrwertsteuer, kein Heraus- |
für Umsatzgrenze |
Aktueller Veranlagungszeitraum |
Vorangegangenes Kalenderjahr und laufendes Jahr |
Wegfall der Befreiung bei Überschreiten der Umsatzgrenze |
Rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres |
Ab Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr |
Toleranzgrenze |
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren war unbeachtlich |
Bei Überschreiten von 55.000 € um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung bis Jahresende bleiben |
Unverändert ist, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie eine Reihe von unecht befreiten Umsätzen nicht bei der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.
Neu ist, dass auch EU-Ausländer die Kleinunternehmerregelung anwenden können, wenn sie in ihrem EU-Staat einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich muss der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr unter 100.000 € liegen. Die Kleinunternehmerregelung ist rechtsformunabhängig. Allerdings ist diese Regelung bei einem sogenannten abweichenden Wirtschaftsjahr nicht anwendbar.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nach wie vor bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Es gilt dann auch weiterhin eine 5-jährige Bindung,
5-Jahres-Bindungszeiträume der Vergangenheit laufen weiter.