Ein Vereinsobmann hatte bei einer Demonstration unter anderem Flugblätter verteilt, auf denen ein „Adler“ dargestellt war, der jenem der Bundespolizei täuschend ähnlich sah. Der abgebildete Vogel hatte zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel getragen; außerdem war die Kette zwischen den Fängen nicht gesprengt und das Gefieder grafisch verändert. Dafür kassierte der Obmann drei Strafbescheide.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war die Abbildung jedoch nicht eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens erkennbar. Schon die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der „Adler“ dem österreichischen Bundesadler „nur nachempfunden“ war. Das Höchstgericht hob die Strafbescheide auf, weil kein Verstoß gegen das Wappengesetz vorlag.