Mit dieser Checkliste verpassen Sie keine Möglichkeit, noch vor dem 31. Dezember Steuern zu sparen.
Tipps zum Jahresende 2025 für Unternehmer |
|
| o | Abschreibung ausnutzen
Für Investitionen können Sie eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäude-Abschreibung absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. |
| o | Sofortabsetzung ausnutzen durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 1.000-Euro-Grenze. |
| o | Natürliche Personen: Gewinnfreibetrag prüfen
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15 Prozent vom Unternehmensgewinn und betrifft natürliche Personen (nicht für GmbHs). Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro sind es 15 Prozent – und damit können Sie bis zu 4.950 Euro absetzen ohne dafür etwas zu tun. Bei einem höheren Gewinn können Sie vor Jahresende z.B. in Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent auszunutzen. Fragen Sie Ihre Bank nach einer Liste der § 14-Wertpapiere. Auch öffentliche Anleihen von Bund, Ländern und Gemeinden sind erlaubt. Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag absetzen. |
| o | Investitionsfreibetrag (IFB) – erhöht ab November 2025
Der Investitionsfreibetrag führt ebenfalls zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 Prozent. Allerdings kann die Investition nicht gleichzeitig für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag verwendet werden. Steueroptimierer kaufen Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag und nutzen „andere“ Investitionen für den Investitionsfreibetrag (IFB). Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen IFB geltend machen. |
| o | Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben und Einnahmen verschieben
Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten: 1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden. 2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen. Beiträge an die SVS, die infolge einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden, können ebenfalls steuerlich wirksam vor dem Ende des Kalenderjahrs bezahlt werden. |
| o | Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer 2025
Ab 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro. Ab dem Zeitpunkt an dem die Umsatzgrenze überschritten wird, werden alle weiteren Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Für vergangene Umsätze kommt es zu keiner rückwirkenden Steuerpflicht. Bei einer geringfügigen Überschreitung (bis 60.500 Euro) gilt die Steuerbefreiung noch bis Ende des Kalenderjahres. Ihre Umsätze werden erst im Folgejahr steuerpflichtig. Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus. |
| o | Einkommensteuergrenze für Kleinunternehmer
Diese Pauschalierungsmöglichkeit gibt es bis maximal 55.000 Euro Jahresumsatz und für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Kleinvermietungen können die Pauschalierung nicht nutzen – ebenso wenig wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Kleinunternehmer-Befreiung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Dienstleistungsunternehmen können 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben absetzen, bei allen anderen Betrieben sind es 45 Prozent. Überschreitet der Umsatz die Grenze nur geringfügig (bis maximal 60.500 Euro Jahresumsatz), kann die Pauschalierung im aktuellen Kalenderjahr weiterhin angewendet werden und fällt erst im Folgejahr weg. |
| o | GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eintreffen. Voraussetzungen:
|
| o | Bücher und Aufzeichnungen aus 2018 vernichten
Schaffen Sie Platz! Denn Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:
Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um. Sie können Papierbelege einscannen oder gleich elektronisch erstellen bzw. empfangen. Wichtig: Die Belege müssen so archiviert sein, dass eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht möglich ist. Wir beraten Sie hier gerne! |
| o | Gruppenantrag an das Finanzamt schicken
Für GmbHs lohnt es sich zu prüfen, ob ihnen ein Tochterunternehmen für das Jahr 2025 einen Verlust bescheren wird. Mit der Gruppenbesteuerung ist es möglich, Gewinne und Verluste von beteiligten Gesellschaften zu addieren und daraus die Körperschaftsteuer zu berechnen. Verluste wirken sich dadurch sofort auf die Steuerlast aus. Auch Verluste ausländischer Töchter dürfen abgezogen werden. |
| o | Selbständige mit Kind: Abgrenzung Kinderbetreuungsgeld aus 2023
Wer im Jahr 2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft. |
Tipps zum Jahresende 2025 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
|
| o | Steuerfreie Zukunftssicherung prüfen
Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder für eine bestimmte Gruppe gelten. |
| o | Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Gratis- oder verbilligte Anteile am Unternehmen des Arbeitsgebers – üblich ist das beispielsweise bei Aktiengesellschaften – können bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter ausgegeben werden. Die Abgabenfreiheit knüpft jedoch an eine Reihe von Bedingungen. Für Start-Ups gibt es seit 2024 eine eigene steuerliche Begünstigung. |
| o | Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung
Eine Gewinnbeteiligung kann steuerfrei bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr entweder allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe gewährt werden, sofern das Unternehmen im Vorjahr ausreichend Gewinn gemacht hat. Die Mitarbeiterprämie beträgt 2025 1.000 Euro und muss nicht an eine bestimmte Mitarbeitergruppe ausbezahlt werden. Eine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift ist diesmal auch nicht vorgesehen. Beide Prämien sind nur steuer- aber nicht sozialversicherungsfrei und dürfen insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen. |
| o | Lohnverrechnung aufrollen
Der Dienstgeber kann – muss aber nicht – die Bezüge 2025 für den Dienstnehmer aufrollen und neu berechnen. Damit gleicht man die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen aus. Dieses Service kann die Arbeitnehmerveranlagung ersparen. |
| o | Betriebsfeiern veranstalten
Bis 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug etc. kosten. Wird es teurer, muss man Sozialversicherung und Lohnsteuer für den Betrag darüber bezahlen. Erfreulich: Berufliche Veranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers schöpfen die Freibeträge nicht aus. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass Veranstaltungen zur Förderung des Betriebsklimas nicht als Entlohnung gelten. Diese Entscheidung liegt aktuell beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Überprüfung. |
| o | Gutscheine schenken
Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern bis zu 186 Euro pro Jahr in Form von Sachgeschenken, Goldmünzen oder Gutscheinen. Diese sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums sind zusätzlich bis 186 Euro steuerfrei. |
| o | Kinderbetreuung sponsern
Eltern machen Sie eine steuerfreie Freude, indem Sie Kinderbetreuung mit bis zu 2.000 Euro unterstützen. Der Betrag gilt pro Kind bis 14 Jahre. Seit 2024 ist ein Kostenersatz an den Arbeitnehmer erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht mehr direkt an den Kindergarten, Hort etc. überweisen. Außerdem muss der Zuschuss entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden. Der kostenlose oder vergünstigte Besuch eines Betriebskindergartens bleibt auch dann steuerfrei, wenn externe Kinder die Einrichtung nutzen. Der Anteil der Mitarbeiterkinder spielt dabei keine Rolle. |
| o | Öffi-Ticket sponsern
Damit das Öffi-Ticket abgabenfrei ist, muss entweder der Wohnort oder die Arbeitsstätte der Beschäftigten in Österreich liegen. Das Ticket kann auch vom Arbeitnehmer bezahlt und vom Arbeitgeber ersetzt werden. Achtung: Das Pendlerpauschale ist nur abzüglich Ticketwert absetzbar, der Pendlereuro wird ungekürzt gutgeschrieben. |
| o | Mitarbeiterrabatt
Rabatte für Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitsgebers sind bis maximal 20 Prozent steuerfrei. Ist der Rabatt höher, können bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei gewährt werden. Der Rabatt muss außerdem allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern zustehen und steht auch ehemaligen Mitarbeitern zu. |
| o | Jahressechstel mit sechs Prozent Lohnsteuer optimieren
Wenn Sie unregelmäßige Bezüge bekommen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahrzulagen) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt. |
| o | Werbungskosten bezahlen
Wer Werbungskosten heuer bezahlt, kann sie noch von der Steuer absetzen. Es bieten sich folgende Posten an: Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen mit allen Nebenkosten, wie Fahrtkosten und Diäten), Umschulungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge etc. |
| o | Telearbeit
Für jeden Homeoffice- bzw. Telearbeitstag stehen drei Euro Telearbeitspauschale zu (max. für 100 Tage pro Jahr). Dieser Betrag kann vom Arbeitgeber abgabenfrei ausbezahlt werden. Wer weniger oder gar nichts erhält, kann zumindest die Differenz als Werbungskosten absetzen. Auch die Kosten bis zu 300 Euro für den Arbeitsplatz (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können abgesetzt werden, wenn zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde. |
| o | Arbeitnehmerveranlagung 2020 einreichen
Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2020 geltend machen möchte, sollte sich beeilen, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 ist der 31.12.2025 der letzte Tag zur Einreichung (Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit FinanzOnline 24:00 Uhr). |
Tipps zum Jahresende 2025 für alle |
|
| o | Schenkungsmeldung nicht vergessen
Weihnachten ist das Fest des Schenkens. Man zahlt zwar keine Schenkungssteuer mehr, muss aber wertvolle Geschenke dem Finanzamt bekanntgeben. Nahe Angehörige müssen melden, wenn sie mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres schenken. Bei Fremden beträgt die Grenze 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Grundstücksschenkungen sind ausgenommen. Das Finanzamt verlangt die Meldung innerhalb von drei Monaten und verpflichtet den Geber und den Nehmer. Wird nicht gemeldet, droht eine Strafe bis zu 10 Prozent der Schenkung. |
| o | Prämien fürs Bausparen und Zukunftsvorsorge kassieren
Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können Sie in 2025 bis zu 150,99 Euro an Prämie kassieren (Einzahlung von 3.552,66 Euro). Für Bausparer gibt es maximal 18 Euro (Einzahlung 1.200 Euro pro Jahr). |
| o | Steuerberatung und Kirchenbeitrag bezahlen
An Kirchenbeitrag können Sie bis zu 600 Euro absetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie für Partner oder Kinder bezahlen. Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar. |
| o | Spenden
Spenden sind bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns oder 10 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Der Spendenempfänger muss aber auf der Spendenliste stehen. Die Spendenliste ist seit 2024 wesentlich erweitert, da nunmehr auch für gemeinnützige und mildtätige Vereine die Aufnahme auf die Spendenbegünstigungsliste möglich ist. Vielleicht können Sie daher auch an Ihren Lieblingsverein steuerbegünstigt spenden! |
| o | Öko-Förderantrag stellen
Seit 2022 kann man einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 Euro pro Jahr für thermisch-energetische Sanierung und 400 Euro für Heizkesseltausch absetzen. Voraussetzung ist, dass dafür eine Bundesförderung gewährt wird und dass die Ausgaben nach Abzug der Kosten 4.000 Euro (Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Kesseltausch) übersteigen. Die Pauschale kann erstmalig im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den weiteren vier Jahren abgesetzt werden. Die Daten werden automatisch an das Finanzamt gemeldet. Tipp: Je rascher der Antrag gestellt wird, desto schneller erfolgt die Auszahlung und die Meldung der Sonderausgaben-Pauschale ans Finanzamt. |
| o | Außergewöhnliche Belastungen bezahlen
Absetzbar mit Selbstbehalt sind Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt usw.), Ausgaben für Kur, Alters- und Pflegeheim sowie nicht gedeckte Begräbniskosten. |
| o | Für Vermieter: Substanzabgeltung überweisen
Häufig haben Vermieter ihre Liegenschaften bereits an die nächste Generation verschenkt, sich jedoch das Fruchtgenussrecht behalten. Um die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung (und auch der Herstellungsfünfzehntel) nicht zu verlieren, muss es eine Vereinbarung zur Zahlung einer sogenannten „Substanzabgeltung“ an den Liegenschaftseigentümer geben. |