Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn
ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,
sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,
das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.
Regelbedarf wird berechnet
Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:
Altersgruppe | EUR |
0-3 Jahre | 208,00 |
3-6 Jahre | 267,00 |
6-10 Jahre | 344,00 |
10-15 Jahre | 392,00 |
15-19 Jahre | 463,00 |
19-28 Jahre | 580,00 |
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.