Die Restrukturierungsordnung (ReO) ist am 17. Juli 2021 neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Ziel: möglichst viele Pleiten verhindern.
Zur Rettung des Unternehmens kann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer den Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Das Verfahren, das in der Praxis wohl vor allem für eine Atempause und einen Schuldenschnitt genutzt werden wird, ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen schon in Schieflage geraten ist.
Insolvenz wahrscheinlich
Das Gesetz setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Das ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, die wiederum anzunehmen ist, wenn die zwei URG-Kennzahlen nicht eingehalten werden:
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich können alle Unternehmen ein Restrukturierungsverfahren durchführen – also etwa auch Einzelunternehmen. Ausgeschlossen sind Banken, öffentliche Stellen und Nichtunternehmer. Außerdem darf in den letzten sieben Jahren nicht schon einmal ein Verfahren eingeleitet worden sein.
Das Restrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger beantragt werden. Die Eigenverwaltung ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, in bestimmten Fällen kann das Gericht dem Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beistellen.
Antrag mit Plan
Für das Restrukturierungsverfahren muss das Unternehmen einen Antrag bei Gericht stellen und folgende Unterlagen vorlegen:
Vollstreckungssperre
Der Schuldner kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre für drei Monate beantragen. Diese kann auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. In dieser Zeit kann nicht exekutiert werden und die Verpflichtung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht.
Gläubiger werden nach Klassen gruppiert
Im Restrukturierungsplan werden die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen eingeteilt. Eine Klasse bilden z.B. Gläubiger von besicherten Forderungen. KMUs brauchen keine Klassen bilden.
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt nach Klassen, wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und 75 % Kapitalmehrheit pro Klasse genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan bestätigen, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden.
Vereinfachtes Verfahren, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind
Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine rasche Restrukturierung, wenn
Es bleibt zu hoffen, dass mit dem neuen Verfahren tatsächlich viele krisengeschüttelte Unternehmen gerettet werden. Betroffene unterstützen wir gerne bei der Erstellung der Planungsrechnung. l