Dragon Claws / AdobeStock
Steuern
25. September 2023

Verluste optimal verwerten

In der heutigen Finanz- und Businesswelt ist es unvermeidlich, dass Verluste gelegentlich auftreten. Doch diese Verluste müssen nicht zwangsläufig als rein negativ betrachtet werden. Das österreichische Steuersystem bietet Möglichkeiten, Verluste optimal zu verwerten und somit langfristig zu nutzen.

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ist eine wichtige Methode für Einkommensteuerpflichtige, um Verluste aus einer Einkunftsquelle mit Gewinnen aus einer anderen zu verrechnen. In einem ersten Schritt erfolgt diese Aufrechnung im selben Jahr (Verlustausgleich). Dadurch wird die steuerliche Belastung bereits im Verlustjahr reduziert, wenn wieder andere positive Einkünfte vorliegen. Da diese Verlustverwertung besonders attraktiv ist, hat die Finanz strenge Regeln erlassen. Die wichtigsten Verlustausgleichsbeschränkungen:

  • Liebhaberei: Um Verluste aus einer Einkunftsquelle geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass in Summe ein Überschuss erwirtschaftet wird. Dies geschieht mittels Prognoserechnung. Vor allem bei Vermietung und Verpachtung gibt es strenge Regeln zu beachten.
  • Grundstücksverkauf aus betrieblichem Anlagevermögen und Privatvermögen: Verluste dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Was darüber hinaus geht, wird auf 60 % gekürzt. Dieser Rest kann bei Betriebsvermögen ausgeglichen und vorgetragen werden; bei Privatvermögen kann dieser nur gegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – wahlweise sofort oder auf 15 Jahre verteilt – gerechnet werden.
  • Verkauf Kapitalvermögen: Verluste dürfen nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden; nicht aber mit Zinsen aus Sparbüchern und Konten. Im Betriebsvermögen darf 55 % vom Rest ausgeglichen und vorgetragen werden, im Privatvermögen ist der Restverlust verloren.
  • Verlustvortrag als langfristige Strategie

Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten unbegrenzt in zukünftigen Jahren mit Gewinnen zu verrechnen. Bei Kapitalgesellschaften können nur 75 % des Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Wird der Betrieb verkauft, verbleibt ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag beim Verkäufer. Nur im Erbfall geht der Verlust auf den Erben über, wenn dieser den Betrieb übernimmt. Bei einem GmbH-Verkauf bleiben die Verluste in der GmbH und können gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden. Ausnahme Mantelkauf: Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Struktur, geht der Verlustvortrag verloren.

Fazit: Chancen in schwierigen Zeiten nutzen

Der Verlustausgleich, die Verlustverwertung bei Grundstücken und Kapitalanlagen sowie der Verlustvortrag sind Instrumente, die strategisch eingesetzt werden können, um die finanzielle Situation zu optimieren. Es empfiehlt sich jedoch, steuerliche Angelegenheiten stets mit einem Fachexperten zu besprechen, um individuelle Vorteile bestmöglich und optimiert zu nutzen. 

impuls plus*

Aktuelle Themen