Urlaub, Krankheit, Feiertage, Pflege- und andere Freistellungen führen zur berechtigten Abwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb. Trotz dieses Ausfalls ist dem Arbeitnehmer jenes Entgelt zu bezahlen, das er erhalten hätte, wenn er an diesen Tagen gearbeitet hätte.
Das fortzuzahlende Entgelt muss alle Geld- und Sachbezüge beinhalten, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitskraft zustehen. Entgeltbestandteile sind somit auch Überstunden- beziehungsweise Mehrarbeitsentgelte, Provisionen und Zulagen wie beispielsweise die Gefahren-, Erschwernis- und Schmutzzulagen.
Aufwandsentschädigungen wie zum Beispiel Diäten, die aufgrund der Abwesenheit gar nicht in Anspruch genommen werden können, sowie Über- und Mehrarbeitsstunden, für die Zeitausgleich vereinbart wurde, bilden keine Entgeltbestandteile.
Ist das Entgelt verlässlich prognostizierbar, wird es aufgrund von Echtwerten berechnet. Ist es aufgrund der Vergangenheit nicht möglich, das vermutliche Arbeitsausmaß zu berechnen, wird eine Durchschnittsberechnung durchgeführt.
Bei der Berechnung von diesen Nichtleistungslöhnen ist jedenfalls in einem ersten Schritt im jeweiligen Kollektivvertrag (KV) zu prüfen, ob eigene Regelungen zur Berechnung des Ausfallsentgelts vorhanden sind.