Die Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigen (Werkvertrag, freier Dienstvertrag) und echten Dienstnehmern sind oft nicht eindeutig. Dazu kommt, dass so mancher Lohnabgabenprüfer einen speziellen Blick hat und eine Umqualifizierung vornimmt. Und das zumeist rückwirkend, was erhebliche Nachforderungen auslöst.
Geplant ist, mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ab 1.7.2017 mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Ob dies mit diesem Gesetzesentwurf gelingt, bleibt äußerst fraglich. Der Gesetzesentwurf sieht drei Prüffälle vor:
Die Neuzuordnungsprüfung und die Prüfung auf Antrag können auch rückwirkend eine geänderte Versicherungszuordnung ergeben. Und genau das ist in der Praxis die größte Unsicherheit für die Unternehmen. Und diese wird mit diesem Gesetzesentwurf nicht beseitigt. Positiv am Gesetzesentwurf ist, dass im Falle einer Umqualifizierung die Beitragszahlungen rückabgewickelt werden müssen – die SVA muss die geleisteten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge an die zuständige Gebietskrankenkasse überweisen. Bisher wurde, wenn überhaupt, direkt an die versicherte Person ausbezahlt. Und der Dienstgeber blieb damit oft auf allen Dienstnehmeranteilen sitzen.